Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2016.97
URTEIL
vom 18. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Erziehungsdepartement Basel-Stadt,
Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel
und
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch
lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. April 2016
betreffend Feststellung, dass die
Wegweisung nicht nichtig ist und Abweisung des Sistierungsantrags
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 18. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 23. Juni 2015 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug an B____
ab, wies letztere aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und stellte fest,
dass die Ausreise spätestens bis zum 15. April 2016 zu erfolgen habe. Schliesslich
wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 300.– B____ auferlegt. Dieses
Schreiben wurde an die Advokatur [...]. Herrn lic. iur. [...] adressiert. Gegen
diese Verfügung erhoben A____ (Rekurrent), geb. 18. März 1999, und B____
(Rekurrentin), geb. 7. Januar 1977, mit Eingabe vom 29. März 2016 Rekurs an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Mit dem Rekurs beantragten sie die
kosten- und entschädigungsfällige Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung
mit Bezug auf die Wegweisung und deren Abweisung mangels Dringlichkeit und
öffentlichem Interesse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung des Verfahrens „[…] bis in
den kommenden Tagen alle Fristen abgelaufen und die drei Rekurse begründet
vorliegen und vereinigt werden können“, die Gewährung einer angemessenen Frist
von mindestens 30 Tagen zur Nachbegründung, die Edition sämtlicher
Verfahrensakten und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit
Zwischenentscheid vom 7. April 2016 stellte das JSD fest, dass die angefochtene
Verfügung in Bezug auf die Wegweisung nicht nichtig sei (Ziff. 1). Der Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde gutgeheissen und
allfällige Vollzugshandlungen wurden vorläufig ausgesetzt (Ziff. 2). Die
Anträge auf Sistierung (Ziff. 3) und Gewährung einer angemessenen Frist zur
Nachbegründung (Ziff. 4) wurden abgewiesen. Schliesslich wurde der Antrag auf Akteneinsicht
gutgeheissen (Ziff. 5) und festgestellt, dass die Kosten der Hauptsache folgen
würden (Ziff. 6).
Gegen diesen
Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. April 2016 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 19. April 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
hat. Mit dem Rekurs verlangen die Rekurrenten die kosten- und entschädigungsfällige
Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 18. März 2016 in Bezug auf die
Wegweisung und die Aufhebung des Zwischenentscheids des JSD vom 7. April 2016
in den Punkten 1, 3 und 4. Weiter beantragen sie die Sistierung des Verfahrens bis
zum Abschluss des Gesuches um Eintragung des Rekurrenten an der Adresse des
Kindes- und Jugenddienstes an der Leonhardstrasse 45, bzw. bis zum Entscheid
über die Rekurse des Rekurrenten gegen die Verweigerung der Anmeldung als
Schweizer Bürger und gegen die Verweigerung des Familiennachzuges für seine
Mutter, bzw. bis zum Entscheid über seine Anmeldung an der Adresse des Kindes-
und Jugenddienstes. Eventualiter beantragen sie die Anweisung der Vorinstanz, der
Rekurrentin eine Frist zur Nachbegründung ihres Rekurses, nach Eingang der
Akten, zu gewähren. Schliesslich verlangen sie die Gewährung der ungeteilten,
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 22. April 2016 liess das JSD dem
Verwaltungsgericht die Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zur Niederlassung
oder zum Aufenthalt des Rekurrenten im Kanton Basel-Stadt zukommen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. April 2016
sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG;
SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).
Die Rekurrenten sind vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind daher gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist deshalb einzutreten.
1.2 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD. Zwischenentscheide sind gemäss § 10
Abs. 2 des VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die
Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
1.2.1 Mit
dem angefochtenen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz zunächst festgestellt,
dass die Verfügung vom 18. März 2016 in Bezug auf die Wegweisung der
Rekurrentin nicht nichtig sei. Die damit abgewiesene Rüge wird von den
Rekurrenten – je nach Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens – dem
Verwaltungsgericht auch noch mit der Anfechtung des Endentscheids unterbreitet
werden können. Es ist daher nicht erkennbar, welcher nicht wiedergutzumachende
Nachteil ihnen aufgrund dieser Feststellung entsteht, zumal eine blosse
Verfahrensverlängerung einen solchen nicht zu begründen vermag (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kantons Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 282; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477 ff., 484).
1.2.2 Weiter
richtet sich der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Sistierung.
Die Ablehnung
der Sistierung eines Verfahrens kann dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken, wenn der Aufschub notwendig erscheint, damit der Anspruch einer
Verfahrenspartei auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs.
1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) und auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) gewahrt werden
kann (vgl. BGer 9C_352/2011 und 9C_358/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2). Gründe der
Prozessökonomie genügen dagegen nicht zur Begründung eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils (VGE VD.2011.139 vom 12. Juni 2012 E. 2.3). Es stellt
sich daher die Frage, ob unter diesen verfassungs- und verfahrensrechtlichen
Gesichtspunkten im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren der Rekurrenten
ohne Verletzung ihrer Verfahrensrechte nur in Koordination mit den genannten
Verfahren entschieden werden kann.
Mit ihrem Antrag
verlangen die Rekurrenten die Sistierung des Wegweisungsverfahrens betreffend die
Rekurrentin, solange nicht über die Anmeldung des Rekurrenten am gemeinsamen
Wohnsitz resp. am Sitz des Kindes- und Jugenddienstes befunden worden ist. Ob
diesbezüglich durch die abgelehnte Sistierung des Verfahrens überhaupt ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, kann vorliegend offen bleiben.
Diesbezüglich ist das Interesse an einer weiteren Sistierung des Verfahrens ohnehin
entfallen, nachdem die Anmeldung der Rekurrentin über die Adresse des Kindes-
und Jugenddienstes zwischenzeitlich vorgenommen worden ist (vgl. act. 5). Damit
ist insoweit das aktuelle Rechtsschutzinteresse an einer weiteren Sistierung
dahingefallen.
Darüber hinaus
wird die Sistierung bis zum Entscheid über die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs
des Rekurrenten wie auch der Rekurrentin verlangt. In diesem Zusammenhang hat
die Vorinstanz erwogen, dass das Rekursverfahren des Rekurrenten gegen die
Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten
Familiennachzug für die Rekurrentin durch das Migrationsamt abgeschlossen sei,
nachdem diesbezüglich am 6. April 2016 ein Nichteintretensentscheid zufolge
verspäteter Rekursanmeldung ergangen sei. Damit setzen sich die Rekurrenten in
ihrer Rekursbegründung überhaupt nicht auseinander. Sie vermögen daher keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die Aufhebung der Sistierung zu
substantiieren. Ein solcher lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrenten
auch nicht aus der drohenden Wegweisung der Rekurrentin allein ableiten. Dies
gilt umso mehr, als ihrem Rekurs gegen die Wegweisung im vorinstanzlichen Verfahren
die aufschiebende Wirkung zugesprochen worden ist, sodass der Rekurrentin
zumindest für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens gar keine Wegweisung
droht.
1.2.3 Schliesslich
richtet sich der Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung einer
Frist zur Nachbegründung des Rekurses. Auch diesbezüglich ist aber ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil nicht erkennbar. Einerseits kann eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs zusammen mit den materiellen Rügen gegen eine
Rekursabweisung im vorinstanzlichen Verfahren mit Rekurs bei der Rechtsmittelinstanz
gerügt werden. Soweit die Rekurrenten zudem ihr Interesse an weiteren Äusserungen
mit der – von ihnen verlangten und mit dem vorinstanzlichen Entscheid gewährten
– Aktenedition in Verbindung bringen, so bleibt es ihnen auch ohne konkrete
Frist unbenommen, dazu umgehend Stellung zu nehmen (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2
S. 486). Davon unabhängig ist aber die Frage der gesetzlichen
Rekursbegründungsfrist, die gesondert zu prüfen ist. Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil ist auch insoweit nicht erkennbar.
1.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.
2.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten dessen Kosten mit einer
Gebühr in Höhe von CHF 500.–.
2.2 Die
Rekurrenten beantragen die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung haben bedürftige Rekurrenten dann,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E.
1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei
soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE
VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
Vorliegend
erscheint fraglich, ob der Rekurs gegen den Zwischenentscheid ohne
Auseinandersetzung mit dem hierfür vorausgesetzten nicht wieder gutzumachenden
Nachteil als gänzlich aussichtslos zu qualifizieren ist. Aussichtslos erscheint
unter diesem Aspekt jedenfalls der Rekurs gegen die vorinstanzliche
Feststellung, dass die mit Verfügung vom 18. März 2016 erfolgte Wegweisung der
Rekurrentin nicht nichtig gewesen ist. Demgegenüber kann insbesondere beim
Rekurs gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs zu Gunsten der Rekurrenten
die Aussichtslosigkeit des Rekurses verneint werden.
2.3 Daraus
folgt, dass den Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird,
die ordentlichen Kosten zu Lasten des Gerichts gehen und dem Vertreter der
Rekurrenten, [...], Advokat, ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu
entrichten ist. Der Vertreter der Rekurrenten hat darauf verzichtet, dem
Gericht eine Aufstellung seines Bemühungsaufwands einzureichen. Sein angemessener
Aufwand ist daher zu schätzen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass
der Rekurs bewusst weitschweifig gehalten worden ist und andererseits teilweise
aussichtslose Anträge enthält. Der entsprechende Aufwand kann nicht entschädigt
werden. Angemessen erscheint insgesamt ein Aufwand von knapp vier Stunden, welcher
zum Ansatz von CHF 200.– pro Stunde zu entschädigen ist. Daraus ergibt sich
unter Einrechnung notwendiger Auslagen ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8%
MWST in Höhe von CHF 64.–, insgesamt also CHF 864.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen
die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 500.– zulasten des Gerichts.
Dem Vertreter der Rekurrenten, lic. iur. [...],
Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST in Höhe von CHF 64.–, insgesamt also
einen Betrag von CHF 864.– ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter
den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.