Pre-trial removal detention limited to 12 days

AUS.2016.40Tribunale amministrativo25 mag 2016Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the migration office’s order placing A____ in removal detention after her attempted entry with genuine and forged documents. The court held that a written review without oral hearing was permissible, found a risk of absconding based on the forged papers, and held the detention proportionate. However, it limited the detention to twelve days instead of one month because a judicial hearing would have to follow if removal could not be carried out within eight days. No court costs were imposed, and the migration office had to serve the judgment in a language understandable to the detainee.

Massima Omnilex

Art. 80 Abs. 3 AuG; waiver of oral detention hearing and maximum duration pending judicial review; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; risk of absconding may be inferred from concrete acts of identity deception, in particular the use of forged documents. A hearing may be dispensed with where removal is expected within eight days and the detainee consents in writing; otherwise, if execution fails, the judicial hearing must be held within twelve days of the detention order. Detention is lawful only if no milder effective measure exists and the enforcement timetable satisfies the acceleration requirement (consid. 1-3).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.40

URTEIL

vom 25. Mai 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

von der Dominikanischen Republik,

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Mai 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass die aus der Dominikanischen Republik stammende A____ am 23. Mai 2016 versucht hat, mit dem Flugzeug von Madrid kommend in die Schweiz einzureisen,

dass sie sich dabei mit ihrem echten Pass sowie einem totalgefälschten italienischen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) ausgewiesen hat,

dass bei der daraufhin durchgeführten Kontrolle ihrer Effekten überdies eine totalgefälschte italienische Identitätskarte zum Vorschein gekommen ist,

dass sie mit Strafbefehl vom 25. Mai 2016 der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 400.– (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe) worden ist,

dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Mai 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für einen Monat in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AUG insbesondere angesichts der Verwendung eines totalgefälschten Dokuments durch die Beurteilte zu Recht als gegeben erachtet hat, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass sie jedoch entgegen der Verfügung des Migrationsamtes nicht für einen Monat, sondern einzig für die Dauer von maximal zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 23. Mai 2016 (18.45 Uhr) bis zum 4. Juni 2016 (18.45 Uhr) rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Parole chiave

removal detentionrisk of abscondingforged documentswaiver of hearingproportionalitycost-free proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a written procedure could replace an oral hearing in the detention review.

Decisione estratta

An oral hearing was not required because removal was expected within eight days and the detainee agreed in writing; the file was clear enough to make a hearing unnecessary.

Motivazione estratta

Article 80(3) AuG allows waiver of a hearing under those conditions.

Questione giuridica chiave

Whether the grounds for removal detention were met, in particular risk of absconding.

Decisione estratta

The detention ground was established, especially because the detainee used forged documents, which indicated a risk of absconding and impaired cooperation.

Motivazione estratta

Under Article 76(1)(b)(3) AuG, concrete indications of evasion exist where the person frustrates enforcement efforts, including by identity deception or forged papers.

Questione giuridica chiave

Whether the detention was proportionate and lawful in duration.

Decisione estratta

Detention was lawful and proportionate, but only for a maximum of twelve days rather than one month.

Motivazione estratta

No milder effective measure was available, but if removal cannot be carried out within eight days, a judicial hearing must follow no later than twelve days after the detention order.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No costs were imposed because the proceedings are free of charge.

Motivazione estratta

Section 4(1) of the Cantonal Act on the Enforcement of Coercive Measures in Foreigners Law provides for cost-free proceedings.

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