Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.24
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 118,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
substituiert durch MLaw [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. April 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 10. Juni 2016
Sachverhalt
Am 10. April
2016 wurden kurz nach Abpfiff des Fussballspiels zwischen dem FC Basel und dem
FC Zürich im Sektor D des St. Jakob-Parks mehrere uniformierte Polizeikräfte
von einem aus ca. 150 bis 200 Personen bestehenden Mob angegriffen und mit
Steinen, Flaschen und Petarden beworfen, wobei insgesamt neun Polizisten
verletzt wurden. Im weiteren Verlauf verlagerten sich die Ausschreitungen in
den Bereich der St. Jakobs-Strasse und Birsstrasse, wo diverse Polizeifahrzeuge
demoliert wurden. Die Polizei reagierte mit Gummischrot und Reizgas, woraufhin
sich der Mob in Richtung Eissporthalle St. Jakob entfernte. Im Zuge der
Auswertung des entsprechenden Videomaterials eröffnete die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen
das Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot). Es wird ihm vorgeworfen, sich
als Teil des gewalttätigen Mobs aktiv und vermummt an diesen Ausschreitungen
beteiligt zu haben. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist A____ nach
seiner Rückkehr von einer Auslandreise am 26. April 2016 am Flughafen Zürich
festgenommen worden. Mit Verfügung vom 29. April 2016 hat das
Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sechs
Wochen, d.h. bis zum 10. Juni 2016, angeordnet.
Mit Beschwerde
vom 9. Mai 2016 beantragt A____, amtlich vertreten durch lic. iur. [...],
dieser substituiert durch MLaw [...], seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer diverse Unterlagen
betreffend sein Studium einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 17.
Mai 2016 unter Hinweis auf den Haftantrag und die Erwägungen des
Zwangsmassnahmengerichts mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer auf die
Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, welche dadurch stattgefunden habe, dass weder er noch sein Verteidiger
die Videoaufnahmen, auf welche sich der Haftantrag stützt, hätten einsehen können.
Die Vorlage von Auszügen auf Printscreens reiche nicht aus, da die Verteidigung
die Videoaufnahmen auf entlastende Momente hin untersuchen können müsse.
3.2 Gemäss
Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die
wesentlichen Akten einzureichen, auf welche sich ihr Haftantrag stützt. Zu
Beginn der Haft sind an den Nachweis des Tatverdachts weniger hohe Anforderungen
zu stellen als im späteren Verlauf des Verfahrens (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24).
Das Zwangsmassnahmengericht hat den Tatverdacht gestützt auf die von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Videoprints aus Videoaufnahmen bejaht. Diese
Prints standen auch dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung zur Verfügung.
Dass sich der Tatverdacht nicht zusätzlich auf weitere Akten, namentlich die
vollständigen Videoaufnahmen, stützte, ist angesichts des zu beurteilenden
Verfahrensstadiums – der Beschwerdeführer wurde am 26. April 2016 festgenommen,
die angefochtene Verfügung erging am 29. April 2016 – nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Zwischenzeitlich
konnte der Verteidiger zudem den USB-Stick mit sämtlichen Foto- bzw.
Videoaufnahmen sichten und erhielt Gelegenheit zu einer ergänzenden
Stellungnahme. Darauf hat er indessen verzichtet.
4.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte
Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig
ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2015.49 vom 25. November 2015 E. 3.1).
4.2 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, aus den sich in den Akten befindenden
Videoprints und dem Bericht des Fahndungsdienstes Fw I [...] ergebe sich klar,
dass der Beschwerdeführer ein Teilnehmer des gewalttätigen Mobs gewesen sei. Zwar
sei anhand der Fotos nicht eindeutig ersichtlich, wo genau sich diese
gewalttätige Auseinandersetzung abgespielt habe. Dass aber eine gewalttätige
Auseinandersetzung im Gange gewesen sei, ergebe sich aus dem Einsatz von
Gummischrot durch die Polizei, aus Rauch sowie aus umgestossenen
Abschrankungen. Dass es sich bei der mit Pfeilen gekennzeichneten Person um den
Beschwerdeführer handle, sei für das Zwangsmassnahmengericht nicht zweifelhaft.
Damit sei der Tatverdacht des Landfriedensbruchs gegeben. Offen bleiben könne,
ob auch für die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs ein genügender Tatverdacht bestehe.
4.3 Demgegenüber
macht der Beschwerdeführer geltend, aus den wenigen Videoprints lasse sich auch
für den Tatbestand des Landfriedensbruchs kein ausreichender Tatverdacht
ableiten. Einerseits sei eine zweifelsfreie Identifikation des
Beschwerdeführers anhand dieser Prints prima vista nicht möglich, andererseits
sei die betreffende Person weder vermummt noch erscheine sie als integraler Bestandteil
der Masse, welche sich an den Ausschreitungen beteilige. Sie stehe vielmehr
abseits und sei am Diskutieren. So zeigten auch die Gummischrotgewehre der
Polizei nicht in ihre Richtung.
4.4 Landfriedensbruch
begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit
vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden
(Art. 260 Abs. 1 des Strafgesetzbuches; StGB, SR 311.0). Dass es sich bei dem
Mob, welcher am 10. April 2016 nach dem Fussballspiel FCB – FCZ die Polizisten
angegriffen und Fahrzeuge beschädigt hat, um eine Zusammenrottung im Sinne von
Art. 260 Abs. 1 StGB handelte, bei welcher mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und Sachen begangen wurden, ist offensichtlich (BGE 108 IV 33 E.
1a S. 34; Fiolka, in: Basler
Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 260 N 14). Teilnehmer an
der Zusammenrottung und damit Täter des Landfriedensbruchs ist objektiv schon,
wer „kraft seines Gehabes derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er
für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. […] Art. 260
Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter seine Teilnahme durch irgendeine
Kampfhandlung manifestiert. Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver,
sich distanzierender Zuschauer gebärdet“ (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36). Auf den
Bildern in den Akten ist der Beschwerdeführer klar als Teil der Menge identifizierbar,
welche den Gummischrot und Gaspetarden abfeuernden Polizisten gegenübersteht.
Damit ist ein dringender Tatverdacht auf Landfriedensbruch zu bejahen. Der
Beschwerdeführer ist jedoch weder vermummt, noch sind irgendwelche
Gewalttätigkeiten seinerseits erkennbar. Ein dringender Tatverdacht auf Gewalt
und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung ist daher nicht nur
offenzulassen, sondern derzeit zu verneinen.
5.1 Die
Vorinstanz begründet die Haftanordnung zunächst mit Fortsetzungsgefahr. Dieser
Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die
beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und
Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr sind die Verhütung von
Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich
der Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte,
ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die
Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE
137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2;
AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger
Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf
Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB);
Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte
Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere
Vergehen. Ausgangspunkt für die Frage, ob es sich um ein schweres
Vergehen handelt, bildet mithin die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Dem
Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit
bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der
Tatbegehung hervorgehen kann, ist aber ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen,
was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten
auswirken kann (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober
2013 E. 3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte
Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder
schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die
Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit
zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu
richten sind, je geringer deren Schwere ist.
5.2 Beim
Landfriedensbruch handelt es sich angesichts der Strafdrohung von bis zu 3
Jahren Freiheitsstrafe grundsätzlich um ein schweres Vergehen im Sinne von Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer zwar Teil des Mobs war, aber selbst keine Gewalttätigkeiten
nachweislich begangen hat. Dass er nicht vermummt war, weist auch nicht auf
eine entsprechende Absicht hin. Sein Verschulden hinsichtlich des
Landfriedensbruchs wird somit eher am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln
sein. Er weist im weiteren zwei Vorstrafen auf: Am 27. Januar 2015 wurde er vom
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs, begangen am 1.
Mai 2010, zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.–
verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Am 20. Oktober 2015
verurteilte ihn das Kreisgericht St. Gallen wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, begangen am 15. März 2015, zu
einer bedingten Gelstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer Probezeit
von 3 Jahren, sowie zu CHF 300.– Busse. Gleichzeitig verlängerte es die vom
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt am 27. Januar 2015 auferlegte Probezeit um
1 Jahr. Beide Vortaten ereigneten sich ebenfalls im Zusammenhang mit
Fussballspielen. Angesichts der ausgesprochenen relativ geringen Strafen ist
jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch damals nicht selbst
aktiv Gewalt angewendet hat (sonst wäre er zudem noch wegen eines Gewaltdelikts
verurteilt worden). Damit fehlt es sowohl beim Anlassdelikt als auch bei den
früheren Delikten schon an der für den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr erforderlichen
Schwere. Ausserdem kann derzeit auch nicht von einer sehr ungünstigen
Rückfallprognose, schon gar nicht in Bezug auf schwere Delinquenz, ausgegangen
werden, hat der Beschwerdeführer doch eine der Vortaten – den Landfriedensbruch
– im Jahr 2010 begangen und dürfte er durch die nunmehr erstandene Haft
ausreichend gewarnt worden sein. Schliesslich ist festzustellen, dass das von
der Vorinstanz erwähnte, damals bevorstehende „riskante Fussballspiel“
zwischenzeitlich vorbei und die Fussballsaison fast zu Ende ist. Der Haftgrund
der Fortsetzungsgefahr ist daher zu verneinen.
6.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht.
Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu
missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder
zu gefährden. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person
in Freiheit kolludieren könnte, genügt allerdings nicht, um die Haft unter
diesem Titel zu rechtfertigen, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für die
Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Solche Anhaltspunkte können sich
namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus
seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben (BGE 132 I 21 E.3.2
S. 23; BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.4). Auch der blosse
Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein
nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4). Bei
der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE
132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren
vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden
konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr
zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
6.2 Die
Vorinstanz begründet die Bejahung des Haftgrundes damit, dass die – derzeit
gesiegelten – Natels des Beschwerdeführers in Bezug auf die Daten vom 10. April
2016 und der fortfolgenden Tage, welche Aufschlüsse zu weiteren Beteiligten
geben könnten, auszuwerten seien. Ferner sei abzuklären, welche Art von
Nachrichten weitergegeben worden seien. Ausserdem habe die Ermittlungsbehörde
bis jetzt keine Hausdurchsuchung am effektiven Logisort des Beschwerdeführers ([...]gasse
[...] über dem „Saal [...]“) durchführen können. Bis diese Ermittlungen
getätigt seien, bestehe Kollusionsgefahr, denn es müsse verhindert werden, dass
der Beschwerdeführer auf sich aus diesen Ermittlungshandlungen ergebenden
Folgeabklärungen Einfluss nehmen könne.
6.3 Dass
noch keine Hausdurchsuchung am Logisort des Beschwerdeführers an der [...]gasse
[...] stattgefunden hätte, trifft zwischenzeitlich nicht mehr zu. Aus den Akten
ergibt sich, dass im dortigen WG-Zimmer des Beschwerdeführers am 29. April 2016
eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, anlässlich welcher diverse Gegenstände
beschlagnahmt worden sind. Die Natels sowie verschiedene USB-Sticks des
Beschwerdeführers sind beschlagnahmt, auf deren Daten und ihre Auswertung kann
er daher so oder so keinen Einfluss mehr nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer – wie auch immer – auf die sich aus den
Ermittlungsergebnissen ergebende Folgeabklärungen Einfluss nehmen könnte und
würde, bestehen nicht. Daran ändert auch nichts, dass er in dem Gebäude
logiert, in dem sich auch das Versammlungslokal der „Muttenzerkurve“ befindet.
Die weiteren Ermittlungen der Untersuchungsbehörden werden sich vor allem auf
das vorhandene Bildmaterial sowie die Auswertung der beschlagnahmten Natels und
eventuell USB-Sticks stützen. Inwiefern der Beschwerdeführer darauf Einfluss
nehmen könnte, ist nicht ersichtlich.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass zwar ein dringender Tatverdacht auf
Landfriedensbruch besteht, dass aber – zumindest im jetzigen Zeitpunkt– kein
konkreter Haftgrund (mehr) besteht. Der Beschwerdeführer ist daher in
Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine ordentlichen Kosten zu
erheben. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote
vom 20. Mai 2016 abgestellt werden kann.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
angeordnet, dass A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘150.– und ein
Auslagenersatz von CHF 58.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 96.70,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).