Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.117
URTEIL
vom 16.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom
- August 2014
betreffend einfache
Körperverletzung und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl
vom 8. Mai 2014 wegen einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 30.–, Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 500.– und zur
Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3‘602.80 und einer Gebühr von CHF
300.– verurteilt. Dagegen erhob A____ am 16. Mai 2014 rechtzeitig Einsprache.
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ am 18. August 2014 der einfachen
Körperverletzung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 100.–, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom 22. bis
24. September 2013, unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Ausserdem
wurde er zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten
von CHF 2‘799.60 und einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 28. August 2014 Berufung
erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 25. November 2014 beantragt er in
formeller Hinsicht, es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.
Materiell sei er in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom Vorwurf der
einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei der ihm von der
Vorinstanz auferlegte Tagessatz zu reduzieren. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
seien der Staatsanwaltschaft zu überbinden, eventualiter seien ihm reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem seien ihm CHF 500.– als Schadenersatz, CHF
1‘000.– als Genugtuung für das Verfahren, CHF 400.– als Haftentschädigung sowie
eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2‘565.–
zuzusprechen.
Ebenfalls mit
Berufungserklärung vom 25. November 2014 hat der Berufungskläger zwei
Beweisanträge stellen lassen. Erstens sei die Fotografie seines Backofens zu
den Akten zu nehmen, zweitens seien beim Institut für Rechtsmedizin (IRM)
zusätzliche Auskünfte einzuholen. Mit begründeter Verfügung vom 15. Januar 2015
hat die Verfahrensleitung dem ersten Antrag stattgegeben, während sie den zweiten
– vorbehältlich eines anders lautenden Entscheides des Gesamtgerichts auf
erneuten Antrag – abgewiesen hat.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Berufungsantwort vom 13. Januar 2015 auf kostenfällige Abweisung der Berufung
plädiert. Die Privatklägerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
In der
Berufungsverhandlung vom 16. März 2016 ist zunächst der Berufungskläger befragt
worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung
der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung; [EG StPO; SG 257.100]). Auf das form-
und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständig ist der
Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]).
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen den
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und die damit in Zusammenhang
stehende Strafe sowie gegen die Höhe der Verfahrenskosten. Hingegen sind der
Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und
die entsprechende Busse von CHF 300.– in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Der
Berufungskläger hat den von der Verfahrensleitung unter Vorbehalt eines anders
lautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesenen Antrag auf Einholung
zusätzlicher Auskünfte beim IRM in der Berufungsverhandlung erneut gestellt.
Dazu hat er ausgeführt, es gehe darum, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin
zu hinterfragen; in diesem Zusammenhang seien auch Feststellungen von Personen,
die mit ihr geredet hätten, zu berücksichtigen (Prot. Berufungsverhandlung p.
2). Das urteilende Gericht hat sich der Einschätzung der Verfahrensleitung
angeschlossen. Das IRM hat in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2013 jede Art von
thermischer Schädigung (so auch durch die Heizspirale eines Backofens) als
mögliche Ursache der diagnostizierten Verletzungen am linken Arm der
Privatklägerin erachtet (Akten S. 110, Gutachten p. 6). Weitergehende Aussagen
des IRM sind anhand der Fragestellung des Berufungsklägers nicht zu erwarten. Die
Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie deren Beurteilung hinsichtlich Plausibilität
und Glaubhaftigkeit fallen sodann nicht in den Zuständigkeitsbereich des IRM, sondern
sind Aufgabe des Sachgerichts. Damit erscheinen die vom Berufungskläger beantragten
zusätzlichen Auskünfte zur weiteren Klärung des Sachverhalts weder erforderlich
noch zweckmässig, so dass darauf zu verzichten ist.
1.4
1.4.1 Die
Privatklägerin hat am 22. September 2013 Strafantrag wegen Drohung und
Tätlichkeiten gegen den Berufungskläger gestellt. Die im Polizeirapport
festgehaltenen Schilderungen der Privatklägern schliessen eine durch den
Berufungskläger begangene einfache Körperverletzung klar mit ein (Akten S. 62:
„Weil er die Kritik, welche ich an ihm anbrachte, nicht ertrug, hat er seine
Zigarette, welche er rauchte, auf meinem linken Arm [Bereich Ellbogen]
ausgedrückt.“).
1.4.2 Wie
bereits vor erster Instanz rügt die Verteidigung, der Strafantrag der
Privatklägerin sei rechtsmissbräuchlich, weshalb das Verfahren einzustellen
sei. Sie habe mit falschen Anschuldigungen und auf unwahren Angaben basierenden
Strafanzeigen wiederholt versucht, den Berufungskläger zur Fortführung der
Beziehung zu nötigen (Akten S. 254, 257, Prot. Berufungsverhandlung p. 3).
Es trifft zu,
dass die Privatklägerin bereits im März 2013 eine erste Strafanzeige gegen den
Berufungskläger wegen Vergewaltigung erstattete. Diese zog sie in der Folge
wieder zurück und nahm die Beziehung zum Berufungskläger wieder auf. Eine
weitere Anzeige, diesmal wegen Tätlichkeiten, erging am 18. August 2013 (Akten
S. 169). Schliesslich erstattete die Privatklägerin am 22. September 2013
erneut Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen Drohung, Tätlichkeiten und
Vergewaltigung (Akten S. 70). In Bezug auf mehrfache Vergewaltigung, Drohung und
Tätlichkeiten wurde das Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8.
Mai 2014 mangels Erhärtung des Tatverdachts eingestellt (Akten S. 207).
Hingegen erging gleichentags ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung
und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Akten S. 205).
Daraus kann
jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die in Frage stehende
Strafanzeige vom 22. September 2013 rechtsmissbräuchlich sei. Das Strafgericht
hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person,
die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, eine Bestrafung des Täters
verlangen kann. Den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die dem Strafantrag
zugrunde liegenden Beweggründe nichts an dessen Kerngehalt ändern würden und
allenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Antrag
stellenden Person zu berücksichtigen seien, ist nichts hinzuzufügen (Urteil E.
I. 2 p. 3).
1.4.3 Schliesslich
bringt der Verteidiger vor, die Privatklägerin habe sich an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder an die beanzeigte Tat noch an die dadurch
entstandene Verletzung erinnert. Daraus müsse geschlossen werden, dass sie ihre
frühere Aussage implizit widerrufen und den Strafantrag zurückgezogen habe
(Berufungsbegründung p. 4 f.).
Auch diese Rüge
der Verteidigung ist unbegründet. Zwar geht aus den Aussagen der Privatklägerin
vor erster Instanz hervor, dass sie den Grund für ihre Vorladung nicht mehr
präsent hatte, sondern davon ausging, es handle sich um einen anderen Vorfall. Entgegen
der Argumentation der Verteidigung hat sie die Tathandlung aber nicht verneint,
sondern sie konnte sich an die konkrete Verletzungshandlung nicht mehr erinnern.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Privatklägerin eine längere Beziehung mit
dem Berufungskläger unterhalten hatte, in deren Verlauf es wiederholt zu
Polizeirequisitionen mit entsprechenden Vorwürfen kam und der inkriminierte
Vorfall bereits ein Jahr zurücklag, ist erklärbar, dass sie diese nicht mehr in
Erinnerung hatte. Daraus kann aber keineswegs auf einen stillschweigenden
Rückzug des Strafantrags geschlossen werden. So verkennt der Verteidiger
offensichtlich, dass die Privatklägerin nach der Klarstellung, um welchen
Vorwurf es sich handle, am Schluss der Befragung vor Strafgericht auf Frage
explizit zu Protokoll gab: „Ich halte nach wie vor fest am Strafantrag“ (Auss.
Privatklägerin Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 257). Von einem impliziten
Widerruf ihrer früheren Aussagen kann keine Rede sein.
1.5 Der
Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihm ohne Angabe von Gründen einen
grossen Teil der Untersuchungs- und Verfahrenskosten auferlegt, obwohl er
teilweise obsiegt habe. Es sei festzustellen, dass dadurch sein rechtliches
Gehör verletzt worden sei. Dies sei bei der Kostenauferlegung für das
Berufungsverfahren zu berücksichtigen (Berufungsbegründung p. 3).
Soweit der
Kostenentscheid der Vorinstanz inhaltlich angefochten wird, fehlt es an einem
Feststellungsinteresse, kann doch der Berufungskläger eine Leistung im Sinne
der Aufhebung oder Reduktion der ihm auferlegten Verfahrenskosten beantragen. Ein
allfälliges Durchdringen vor Berufungsgericht betreffend den erstinstanzlichen Kostenentscheid
wird bei der Verlegung der Kosten im zweitinstanzlichen Verfahren
berücksichtigt. Der Antrag des Berufungsklägers auf Begründung der Kostenauferlegung
ist vor Berufungsgericht – welches gemäss Art. 398 Abs. 2, 3 StPO mit freier
Kognition entscheidet – erneut vorgebracht worden (vgl. unten E. 5.1), womit
eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre (vgl. AGE
SB.2012.14 vom 14. März 2013 E. 3.2 m.H. auf BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f.).
2.1 Mit
Strafbefehl vom 8. Mai 2014 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, der
Privatklägerin im Rahmen einer Auseinandersetzung mindestens einmal eine
brennende Zigarette bzw. einen Joint auf den linken Unterarm gedrückt und ihr
dadurch Brandblasen zugefügt zu haben (Akten S. 205 f.). Die Vorinstanz hat
erwogen, der angeklagte Sachverhalt stütze sich in erster Linie auf die
Aussagen der Privatklägerin (Akten S. 61 f., 73, 76). Als zusätzliche objektive
Beweismittel lägen der Polizeirapport vom 22. September 2013 (Akten S. 61) mit
den von den Beamten erstellten Bildern (Akten S. 69), der Pikett-Ausrückbericht
(Akten S. 73 ff.) sowie das rechtsmedizinische Gutachten vom 8. Oktober 2013 (Akten
S. 105-112) vor. Der Sachverhalt sei damit erstellt und als einfache
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet den Vorhalt. Im Ermittlungsverfahren gab er auf
Vorhalt an: „Von dem wüsste ich nichts“ (Akten S. 86). Mit seiner Berufung
bringt er vor, die Privatklägerin habe zwei Tage vor der angeblichen Tat bei
ihm in der Wohnung Pizza zubereitet und mutmasst, die Verletzungen an ihrem
linken Ellbogen seien möglicherweise durch einen Kontakt mit der Heizschlange
des Ofens entstanden (Berufungsbegründung p. 4). Die Privatklägerin habe den
Berufungskläger in der Vergangenheit immer wieder falsch belastet. Sie sei zum
angeblichen Tatzeitpunkt zudem stark angetrunken gewesen. Schliesslich habe sie
sich in der Hauptverhandlung vor Strafgericht überhaupt nicht mehr an die Tat
erinnert. Da aus diesen Gründen auf ihre früheren Aussagen nicht abgestellt
werden könne, sei er im Zweifel nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“
freizusprechen (Berufungsbegründung p. 5).
2.3 Der
Berufungskläger macht wie bereits vor erster Instanz auch vor Berufungsgericht
geltend, die Privatklägerin habe ihn zu Unrecht beschuldigt, um ihn zu einer
Fortsetzung der Beziehung zu nötigen. Sie sei unglaubwürdig; auf ihre Aussagen
könne deshalb nicht abgestellt werden (Prot. Berufungsverhandlung p. 3).
Die generelle
Glaubwürdigkeit einer Person lässt keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit
von konkreten Aussagen zu. Es kommt ihr daher nur untergeordnete Bedeutung zu
(vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 85 f.). Zu beurteilen ist somit nicht die allgemeine
Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen zu den dem Urteil zugrunde liegenden konkreten Vorfällen (Steller/Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im
Strafverfahren, Ein Handbuch, Bern 1997, S. 15, 21). Das Gericht hat die
Aussagen von Zeugen- und Auskunftspersonen aufgrund seiner Kenntnisse aus der
Aussagepsychologie und Befragungstechnik zu würdigen. Dabei ist vom Gehalt der
Aussagen auszugehen, der namentlich mittels der so genannten Realkriterien auf
seine Glaubhaftigkeit überprüft wird (vgl. dazu Hussels,
Von Wahrheit und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand
der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997 S. 33). Dagegen ist die Glaubwürdigkeit eines Zeugen kein
tauglicher Anhaltspunkt für die Beurteilung bestimmter Aussagen. Zwar speilt bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit stets auch die Aussagegenese eine Rolle;
hierbei wäre die Kenntnis von besonderen Beweggründen für eine Falschaussage
durchaus erhellend. Es müssten jedoch ganz spezifische Motive sein, die nicht
gemeinhin bei der Würdigung von Aussagen mitveranschlagt werden. So ist bei der
Würdigung der Aussagen einer geschädigten Person allgemein ein mögliches
Bedürfnis nach Rache und Vergeltung – namentlich, wenn früher eine Freundschaft
oder eine Liebesbeziehung zur beschuldigten Person bestanden hat – mit zu
berücksichtigen.
2.4 Es
trifft zu, dass sich die vor den Schranken des Strafgerichts als
Auskunftsperson befragte Privatklägerin offensichtlich nicht mehr daran
erinnern konnte, vom Berufungskläger mit einem Joint am Arm verletzt worden zu
sein. So sprach sie zunächst von einer Brandverletzung am Knie. Auf Nachfrage
gab sie an, am Arm keine Narbe zu haben. Sie könne es nicht mehr wirklich sagen
und wolle nichts Falsches sagen. Auf erneute Nachfrage wiederholte sie, sich
nicht mehr daran erinnern zu können (Auss. Privatklägerin Prot. HV Akten S.
255-256). Entgegen der Argumentation der Verteidigung spricht dieses
Aussageverhalten aber nicht zwangsläufig gegen die Glaubhaftigkeit der früheren
Anschuldigungen. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ein knappes
Jahr nach der (dritten) Anzeige gegen den Berufungskläger nicht mehr sämtliche
Vorfälle gleich präsent haben kann. Gemäss ihren ursprünglichen Angaben war sie
innert weniger Tage gleich zweimal vom Berufungskläger mit brennenden
Zigaretten verletzt worden. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich hauptsächlich
an denjenigen Vorfall erinnert, welcher dauerhaft sichtbare Spuren hinterlassen
hat, wie dies offenbar am linken Bein der Fall war (Akten S. 169). Als weitere
Erklärung für die Erinnerungslücken ist der zugestandenermassen langfristige
Alkoholkonsum der Privatklägerin zu berücksichtigen. Es ist gerichtsnotorisch,
dass häufiger und übermässiger Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum die
Gehirnleistung und das Erinnerungsvermögen merklich beeinträchtigt (vgl. die
mit forensisch-toxikologischem Gutachten vom 7. Oktober 2013 festgestellte
Alkoholisierung von 2,3 Promille [Akten S. 113] sowie die Angaben der Privatklägerin
zum Alkoholkonsum Akten S. 121). Die Privatklägerin bekräftigte vor
Strafgericht, sie wolle den Strafantrag aufrechterhalten und wünsche eine
Bestrafung des Berufungsklägers. Nachdem sie in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wieder daran erinnert worden war, nutzte sie aber die
Gelegenheit nicht etwa dazu, dem Gericht angeblich aufgefrischte Erinnerungen zu
präsentieren, sondern blieb vielmehr mit entwaffnender Ehrlichkeit dabei, sich
schlicht nicht mehr erinnern zu können bzw. sich einzig auf das damals
dokumentierte Verletzungsbild verlassen zu können. Dieses Eingeständnis von
Erinnerungslücken macht ihre Depositionen besonders glaubhaft und schliesst
eine bewusste Falschbeschuldigung aus.
2.5 Die
Schilderungen der Privatklägerin im Ermittlungsverfahren erfüllen diverse
Realkriterien, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Anlässlich
der Einvernahme vom 22. September 2013 (Akten S. 76 ff.) sowie der Untersuchung
durch das IRM gab sie ihren Bericht jeweils in freier Rede zu Protokoll und
schilderte den Ablauf des gemeinsam verbrachten Wochenendes in der Wohnung des
Berufungsklägers detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Trotz ihrer
Konstanz wirken die Aussagen nicht stereotyp; so fällt eine gewisse
Sprunghaftigkeit in der zeitlichen Abfolge der Ereignisse auf. Zudem stellt sie
den fraglichen Vorfall in Bezug zu den räumlichen und zeitlichen Umständen (Auss.
Privatklägerin Akten S. 76: „Nach einer Weile bin ich wieder zurück ins
Wohnzimmer gegangen […]. Ich sass zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Sofa. […]
Dann bin ich aufgestanden und wollte in der Küche meine beiden Taschen holen
[…]“). Sie schilderte auch Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger
und beschrieb sehr anschaulich die Eskalation des Streites, nachdem sie aus dem
Schlafzimmer gekommen war und er ihr vorgeworfen habe, wieder „gesoffen“ zu
haben (Akten S. 76). Weiter schilderte sie innerpsychologische Vorgänge beim
Berufungskläger (Akten S. 79: „[…], er ist immer unausstehlich, wenn er
getrunken hat. Er wird richtig primitiv, wenn er getrunken hat. Er sucht auch
immer den Streit […]). Schliesslich räumte sie auch eigenes Fehlverhalten ein (Akten
S. 76: „Ich muss zugeben, ich habe ihn auch ‚geföbellt‛. Ich habe ihm
u.a. an den Kopf geworfen, dass er ein ‚verdammtes Arschloch‛ sei usw.“).
In der Einvernahme vom 10. Dezember 2013 (Akten S. 121 ff.) schilderte sie die
Ereignisse wiederum ausführlich und ohne wesentliche Widersprüche zu ihren
früheren Aussagen, liess jedoch die Verbrennung mit dem Joint unerwähnt. Dass
dieser Punkt nicht zur Sprache kam, führt der Verteidiger darauf zurück, dass
die Privatklägerin den Berufungskläger zu Unrecht belastet hatte. Zu
berücksichtigen ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin in
der Einvernahme vom 10. Dezember 2013 zu diversen Vorwürfen aus insgesamt drei
Strafanzeigen befragt wurde und es dadurch zu einer gewissen Verwirrung hinsichtlich
der einzelnen Vorfälle kam. Die Privatklägerin erklärte, die genaue Reihenfolge
der Vorfälle nicht mehr ohne weiteres rekonstruieren zu können (Auss.
Privatklägerin: „Ich mag mich noch sehr gut daran erinnern, mit der Reihenfolge
habe ich ein wenig ein Durcheinander“). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend
erwogen, das inkriminierte Ereignis sei offenbar angesichts des weit schwerer
wiegenden Vergewaltigungsvorwurfes in den Hintergrund getreten. Auf ihre
zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urteil E. II 1 p. 5).
Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist die Entstehung der Aussage stets mit zu
berücksichtigen. Die Privatklägerin hat gemäss ihren konstanten Aussagen
unmittelbar nach dem Vorfall die Wohnung des Berufungsklägers verlassen und sogleich
die Polizei requiriert (Akten S. 60 ff.). In Bezug auf den inkriminierten
Vorfall, welcher namentlich im Vergleich zu den (nicht nachgewiesenen)
Vergewaltigungsvorwürfen nicht besonders schwerwiegend anmutet, gibt es keine
Hinweise darauf, dass die Privatklägerin beabsichtigte, den Berufungskläger zu
Unrecht zu belasten. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen
Anschuldigungen beschlagen ihre Aussagen betreffend die vorliegend zu
beurteilende Tat nicht. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin dreimal
Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet, diese teilweise wieder
zurückgezogen oder einen Rückzug in Erwägung gezogen hat, macht den Aussagen
nicht unglaubhaft. Die Privatklägerin hat nicht verhehlt, dass sie trotz der
negativen Erfahrungen nach Erstattung der Anzeigen den Kontakt zum
Berufungskläger wieder gesucht und die Beziehung zu ihm wieder aufgenommen
habe. Dieses auf den ersten Blick widersprüchliche und paradoxe Verhalten
vermochte sie einfühlbar zu erklären (Auss. Privatklägerin Akten S. 122: „Weil
ich noch zuviel Gefühl hatte für ihn und wir wieder zusammen gekommen sind.
Durch das wollte ich ihm die Zukunft nicht verhunzen und darum habe ich
zurückgezogen.“, Akten S. 123: „[…] gute Frage, Liebe, Dummheit, Abhängigkeit,
ich kann es nicht genau sagen“).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von
Realitätskriterien aufweisen, was für die Zuverlässigkeit der Aussagen spricht.
Ihre konstanten, stimmigen und anschaulichen Schilderungen, bei denen sie auch ihr
eigenes ambivalentes Verhalten eingestand, erscheinen überzeugend. Die
Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin deshalb zu Recht als glaubhaft
eingestuft.
2.6 In
objektiver Hinsicht stützen auch die im Zuge des Polizeirapportes vom 22.
September 2013 angefertigten Lichtbilder (Akten S. 69) sowie die Ergebnisse der
rechtsmedizinischen Untersuchung die Aussagen der Privatklägerin, was ebenfalls
für deren Glaubhaftigkeit spricht. Im Gutachten des IRM vom 8. Oktober 2014
wurden „(…) einzelne, mit klarer Flüssigkeit gefüllte Oberhautblasen auf
gerötetem Grund am linken Unterarm nahe der Ellenbeuge“ diagnostiziert. Dazu
wurde ausgeführt, die Läsionen zeigten typische Merkmale einer thermischen
Schädigung der Haut (Verbrennung 2. Grades) und seien aus rechtsmedizinischer
Sicht gut vereinbar mit der angegebenen Einwirkung einer brennenden Zigarette
(Joint), welche kurze Zeit vor dem Untersuchungszeitpunkt stattgefunden haben
dürfte. Da es sich um verhältnismässig kleine Einzelläsionen handle, komme
prinzipiell aber auch jede andere Art einer thermischen Schädigung nach
Hautkontakt mit einem heissen Gegenstand ursächlich in Betracht, beispielsweise
die Heizspirale im Backofen eines Elektroherdes (Akten S. 110). Daraus folgt,
dass das Verletzungsbild grundsätzlich sowohl mit dem durch die Privatklägerin
geschilderten Brennen mit einer Zigarette als auch mit der vom Berufungskläger
geltend gemachten Verbrennung am Pizzaofen erklärt werden könnte. Die
Untersuchung fand jedoch am 22. September 2013 ab 21:15 Uhr und damit rund drei
Stunden nach dem durch die Privatklägerin geschilderten Vorfall statt. In
zeitlicher Hinsicht stützt damit das Ergebnis des IRM-Gutachtens eindeutig die
Version der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger ihr die Verletzung am
selben Abend im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem brennenden Joint
zugefügt habe. Demgegenüber habe das Pizzabacken gemäss den Angaben des Berufungsklägers
bereits zwei Tage vor der Untersuchung, nämlich am 20. September 2013,
stattgefunden. Dies wird überdies bestätigt durch die vom Berufungskläger
anlässlich seiner Einvernahme vom 23. September 2013 vorgelegten Whats
App-Nachrichten, wonach am Freitag die Zubereitung einer Pizza durch die
Privatklägerin vorgesehen war (Akten S. 85). Damit steht fest, dass die
diagnostizierten Brandblasen das Ergebnis einer frischen Verbrennung waren,
welche gemäss Gutachten „kurze Zeit vor dem Untersuchungszeitpunkt“ erfolgte.
Dadurch muss eine Verbrennung von dem über 48 Stunden zurückliegenden
Pizzabacken als Ursache ausscheiden. Damit hat die Vorinstanz den angeklagten
Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet.
3.1 Die
durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als
zutreffend. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen
Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als
schwerer Weise an Körper und Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen,
Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung zum Tatbestand der
Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB begrifflich nur schwer möglich (BGE
134 IV 189 E. 1.3 S. 191 m.H.). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des
verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Hinterlässt der Eingriff
keine äusseren Spuren, genügt bereits das Zufügen erheblicher Schmerzen als
Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_706/2011 vom 3. April
2012 E. 4.4, BGE 107 IV 40 E. 5.c S. 42 m.H.).
3.2 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger zu Recht wegen einfacher Körperverletzung
und nicht bloss wegen Tätlichkeiten verurteilt. Eine Verbrennung zweiten
Grades, welche sich durch die Bildung von Brandblasen charakterisiert, ist
einerseits äusserst schmerzhaft und anderseits mit der Gefahr einer
Narbenbildung verbunden. Sie entspricht einer doch erheblichen Einwirkung mit
entsprechenden – nicht nur kurzzeitig – schmerzhaften Folgen. Die Grenze zu
blossen Tätlichkeiten ist damit überschritten.
3.3 Bei
der Frage, ob ein leichter Fall der der einfachen Körperverletzung i.S. von
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die Gesamtheit
der Umstände abzustellen. Neben der objektiven Schwere der Verletzungen sind
auch die Schwere des Verschuldens und das Verhalten des Geschädigten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb; BGer 6P.146/2005 und 6S.474/2005
vom 27. Februar 2006 E. 8.3; BGer 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004
E. 5). Zwar ist die vorliegende Verletzung im
unteren Bereich der denkbaren einfachen Körperverletzungen anzusiedeln, so dass
die Grenze zur blossen Tätlichkeiten nur knapp überschritten ist. Dies spricht
unter objektiven Gesichtspunkten grundsätzlich für einen leichten Fall (vgl.
BGE 127 IV 59, E. 2a/bb). Unter Würdigung der weiteren konkreten Tatumstände
ist jedoch nicht von einem leichten Fall der einfachen Körperverletzung.
auszugehen. Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Berufungskläger im Verlauf
eines eskalierenden Streits gleich mehrmals seinen brennenden Joint auf den Arm
der Privatklägerin gedrückt hat. Dieses Verhalten stellt einen Akt von beträchtlicher
Aggressivität mit einer demütigenden Komponente dar. Das Traktieren eines
Menschen mit einer brennenden Zigarette stellt klarerweise nicht mehr eine im
weitesten Sinne „gesellschaftlich tolerierte“ oder zumindest als
nachvollziehbar angesehene Form der Entgleisung im Rahmen eines Streits dar,
sondern einen Akt, welcher erhebliche Missbilligung auslöst und überdies eine besondere
Geringschätzung des Opfers ausdrückt. Die Tat des Berufungsklägers ist daher im
Gesamtkontext keineswegs mehr als relativ harmloses Verhalten zu werten. Es
liegt somit kein leichter Fall der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art.
123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor.
4.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 9 f.).
4.2 Vorliegend
ist vom Strafrahmen für die einfache Körperverletzung auszugehen. Art. 123
Ziff. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Gesetzliche Strafschärfungs- oder milderungsgründe liegen nicht vor.
Das
Tatverschulden ist hinsichtlich der den Strafrahmen begründenden einfachen
Körperverletzung als eher leicht zu bezeichnen. Der Berufungskläger hat die
stark alkoholisierte Privatklägerin im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung
unvermittelt mit dem brennenden Joint am Arm verletzt. Dabei hat er in Kauf
genommen, ihr nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Zwar hat die Tat vor dem
Hintergrund einer stark belasteten Beziehung stattgefunden, wo gegenseitige
Provokationen und verbale Entgleisungen offenbar an der Tagesordnung waren. Mit
der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass die Tat des Berufungsklägers auch
durch massive Provokationen der Privatklägerin keineswegs gerechtfertigt war.
Relativierend ist zudem der erhebliche Alkoholkonsum im Deliktszeitpunkt zu
berücksichtigen, welcher wohl die Hemmschwelle für die Tat beim Berufungskläger
herabgesetzt hat (forensisch-toxikologisches Gutachten vom 7. Oktober 2013
Akten S. 102 f.). Dem Argument der Vorinstanz, wonach das Tatverschulden zu
relativieren sei, weil die Privatklägerin aufgrund ihrer starken Alkoholisierung
die Schmerzen nicht gleich wahrgenommen habe wie eine nüchterne Person, kann
indessen nicht gefolgt werden. So sind gerade bei Brandwunden die Schmerzen auch
Stunden nach dem schädigenden Ereignis noch deutlich spürbar. Der Vorinstanz
kann aber insofern gefolgt werden, als die Schmerzen offenbar nicht derart
stark waren, dass die Zufügung der Verletzung der Privatklägerin besonders in
Erinnerung geblieben wäre (Urteil E. III. p. 7).
Unter Abwägung
der dargelegten, für die Strafzumessung relevanten Kriterien, namentlich unter
Berücksichtigung des Beziehungskonfliktes sowie der Tatsache, dass über das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers nichts
Nachteiliges bekannt ist, erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen
angemessen.
4.3 Die
Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB, BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68
f.). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum
leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der
Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und
anderseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
als zumutbar erscheint (AGE SB.2014.6 vom 29. September 2015 E. 5.5).
Der
Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung angegeben, er arbeite als
Mechaniker und verdiene monatlich CHF 4‘000.–. Er lebe allein und verfüge über
kein weiteres Einkommen oder Vermögen (Prot. Berufungsverhandlung p. 1). Gestützt
auf diese Angaben ist zur Bestimmung des Tagessatzes von einem Monatslohn von
CHF 4‘000.– auszugehen. Daraus resultiert nach Abzug der üblichen Pauschale von
25% ein Betrag von CHF 100.– pro Tag. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
die Höhe des Tagessatzes damit auf CHF 100.– festzusetzen.
4.4 Als
Ersttäter wird dem Berufungskläger praxisgemäss der bedingte Strafvollzug unter
Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt. Nach Art. 51 StGB
rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder
eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Der
Berufungskläger hat im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren (vgl.
Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2014, Akten S. 207 f.) zwei Tage in
Polizeigewahrsam zugebracht. Für diese werden zwei Tagessätze an die ausgesprochene
Geldstrafe angerechnet.
5.1 Der
Berufungskläger hat beantragt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der
Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Eventualiter seien die ihm vom Strafgericht
auferlegten Kosten in Höhe von CHF 2‘799.60 um die folgenden Beträge zu
reduzieren: Kosten für Verwahrung und Verwaltung von Effekten von CHF 100.–,
IRM Rechnung Privatklägerin vom 7. Oktober 2014 über CHF 530.–, IRM Rechnung
Privatklägerin vom 8. Oktober 2014 über CHF 1‘530.–, Kosten für Dienstwagen von
CHF 100.– (Berufungsbegründung A. Ziff. 3 p. 2; Prot. Berufungsverhandlung p.
4).
Gestützt auf
Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Berufungskläger die den Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung betreffenden Verfahrenskosten. Das Strafgericht hat
zutreffend festgestellt, dass er für die im Zusammenhang mit den nicht
erwiesenen Vergewaltigungsvorwürfen erfolgten Untersuchungen nicht
kostenpflichtig ist und einen Teil dieser Kosten ausgeschieden (Mobiltelefonauswertung
von CHF 100.– [Akten S. 184], gynäkologische Untersuchung von CHF 908.20 [Akten
S. 189-192], Sexual Assault Care Kit im Rahmen des IRM-Gutachtens von CHF 95.–;
vgl. Urteil E. IV p. 8).
Ebenfalls nicht
mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung zusammenhängend und damit nicht vom
Berufungskläger zu tragen sind die Kosten für seinen Transport ins
Universitätsspital zwecks Durchführung eines HIV-Tests (CHF 100.– [Akten S. 193])
sowie für die Verwahrung und Verwaltung von Effekten (CHF 100.–). Weiter sind dem
Berufungskläger für das Gutachten des IRM vom 8. Oktober 2013 lediglich die mit
dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Zusammenhang stehenden Posten aufzuerlegen.
Konkret betrifft dies die Kosten für eine Untersuchung bis zu einer halben
Stunde (CHF 187.–), die Fahrtspesen (CHF 20.–), die Fotodokumentation (CHF
10.–) sowie den um die Hälfte reduzierten Betrag für die Erstellung des
Gutachtens, inkl. Aktenstudium (CHF 187.50). Daraus resultiert für das
Gutachten des IRM vom 8. Oktober 2013 ein vom Berufungskläger zu tragender
Betrag in Höhe von CHF 405.– (vgl. Rechnung zu Auftrag 13-2023 vom 8. Oktober
2013 [Akten S. 188]). Die übrigen Posten von gesamthaft CHF 945.– stehen in
Zusammenhang mit der nicht nachgewiesenen Vergewaltigung und sind damit dem
Berufungskläger nicht zu überbinden. Hingegen muss er gestützt auf den
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung in Anwendung von Art. 426 Abs. 1
StPO für die beiden forensisch-toxikologischen Gutachten vom 7. Oktober 2013
aufkommen (CHF 445.– und CHF 530.– [Akten S. 186 f.]), steht doch der Grad der
Alkoholisierung beider Beteiligter in direktem Zusammenhang mit der begangenen
Tat. Zusammenfassend resultieren vom Berufungskläger insgesamt zu tragende
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘449.60.
5.2 Weiter
macht der Berufungskläger CHF 500.– Schadenersatz, CHF 1‘000.– Genugtuung sowie
CHF 400.– für die erlittene Untersuchungshaft sowie eine Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2‘565.– geltend
(Berufungsbegründung A. Ziff. 4 p. 2; Prot. Berufungsverhandlung S. 4).
Gemäss Art. 429
Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einem vollständigen oder teilweisen
Freispruch Anspruch auf eine Parteientschädigung (lit. a), Entschädigung der
wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug
(lit. c).
Der
Berufungskläger hat wegen des Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung zwei Tage
in Polizeigewahrsam verbracht (Akten S. 44 f.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014
hat die Staatsanwaltschaft unter anderem das Verfahren wegen mehrfacher
Vergewaltigung mangels Erhärtung des Tatverdachts eingestellt (Akten S. 207 f.).
Der zwischen dem 22. Und 24. September 2013 ausgestandene Freiheitsentzug wurde
in Anwendung von Art. 51 StGB auf die wegen einfacher Körperverletzung mit
Strafbefehl vom 8. Mai 2014 verhängte Geldstrafe angerechnet (Akten S. 205 f.).
Die Staatsanwaltschaft stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, unter diesen
Umständen bestehe bei Bestätigung des Strafbefehls bzw. des erstinstanzlichen
Schuldspruches keine Grundlage für die vom Berufungskläger geltend gemachten
Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen (Berufungsantwort StA p. 2).
Wohl wäre ohne den
Vergewaltigungsvorwurf ein zweitägiger Polizeigewahrsam nicht gerechtfertigt
gewesen. Gemäss herrschender Lehre und Praxis des Bundesgerichtes hat in
solchen Fällen ungerechtfertigter Haft indessen die Anrechnung an eine wegen
eines anderen Delikts ausgesprochenen Sanktion zu erfolgen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 431 N 5 mit Verweis
auf BGer 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; BGer 6B_836/2014 vom 30. Januar
2015 E. 4.4 m.H., vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1S. 155 f.). Dies gilt sowohl
für Geld- als auch für Freiheitsstrafen sowie für bedingte, als auch für
unbedingte Strafen (Schmid,
Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 429 N 9 und Art. 331 N 5 f.). Dadurch
entfällt der Anspruch auf eine Genugtuung oder eine Entschädigung für den
ausgestandenen Freiheitsentzug (Griesser,
a.a.o., Art. 431 StPO N 4).
Auch die
Voraussetzungen für eine über die haftbezogene Beeinträchtigung hinausgehende
„Genugtuung für das Verfahren“ im Sine von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sind
offensichtlich nicht gegeben. Eine besonders schwere Verletzung in den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers durch das Verfahren ist nicht
ersichtlich. Insbesondere reicht die strafrechtliche Anschuldigung selbst nicht
aus, eine besonders schwere Verletzung im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 49 OR
zu begründen. Auch der Umstand, dass der zweitägige Polizeigewahrsam sich im
Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen hat, begründet keine
Genugtuungsgrundlage, ist der Freiheitsentzug vor dem Hintergrund des
eskalierten Konfliktes und namentlich dem Übergriff des Berufungsklägers auf
die Privatklägerin doch nicht ohne jeden Grund erfolgt (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Art.
429 N 26, 27).
Damit sind
vorliegend mit der Anrechnung des Polizeigewahrsams an die Sanktion sämtliche
Ansprüche des Berufungsklägers abgegolten. Das Begehren um Ausrichtung von
Schadenersatz und Genugtuung für das Strafverfahren wird abgewiesen.
Der
Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als gegenüber dem
vorinstanzlichen Urteil eine Reduktion der Geldstrafe von 90 auf 60 Tagessätze
erfolgt ist. Zudem ist die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduziert
worden. Damit obsiegt der Berufungskläger mit seiner Berufung im Umfang von rund
einem Drittel. Daraus folgt, dass die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF
600.–, auf die sie vom Strafgericht für den Fall der Berufung festgesetzt
wurde, auf CHF 400.– zu reduzieren ist. Die Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren ist nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO infolge des
teilweisen Obsiegens entsprechend von CHF 900.– auf CHF 600.– zu reduzieren.
Bei diesem
Ausgang des Verfahren hat der Berufungskläger gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese wird mit Blick auf die
eingereichte Honorarnote vom 16. März 2016 sowie das vorinstanzliche Urteil auf
einen Drittel des vom Verteidiger geltend gemachten Aufwandes und damit auf CHF 855.–
für die erste Instanz sowie CHF 1‘090.– für die zweite Instanz festgesetzt. Die
Parteientschädigung wird mit den reduzierten Verfahrenskosten und der
reduzierten Urteilsgebühr im entsprechenden Umfang verrechnet (Art. 442 Abs. 4
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. August 2014
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe)
A____ wird neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.–,
abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom 22. bis 24. September
2013, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 42
Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen von A____ werden abgewiesen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von
CHF 1‘449.60 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen). A____ wird aus der Gerichtskasse eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 855.– für die erste Instanz sowie CHF
1‘090.– für die zweite Instanz zugesprochen. Diese wird mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr im entsprechenden Umfang verrechnet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.