Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.98
URTEIL
vom 9.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Eva
Christ, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom
- August 2015
betreffend Auferlegung von
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2015 wurde A____ der
Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 400.– sowie der Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 745.30
verurteilt. Auf Einsprache des Beschuldigten hin sprach ihn das Einzelgericht
in Strafsachen mit Urteil vom 18. August 2015 frei, auferlegte ihm aber Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 345.30.–.
Gegen dieses Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen hat A____
rechtzeitig Berufung erhoben, mit der er die Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenentscheides
und den Verzicht auf eine Kostenauflage sowie die Ausrichtung diverser
Entschädigungen beantragt. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat
am 30. November 2015 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem
Berufungskläger Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden schriftlichen
Berufungsbegründung eingeräumt. Davon hat der Berufungskläger mit Eingabe vom
19. Dezember 2015 Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer
Berufungsantwort vom 13. Januar 2016 auf kostenfällige Abweisung der Berufung
und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, wozu der Berufungskläger im
Rahmen seiner Replik vom 12. Februar 2016 Stellung genommen hat. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen Urteile des Einzelgerichts in
Strafsachen kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Es ist daher grundsätzlich auf
sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zur StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Der Freispruch des Berufungsklägers von der
Anklage der Übertretung des Waffengesetzes ist mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht
die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich
Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Das ist hier
der Fall. Dementsprechend wurden die Parteien am 30. November 2015 darauf
hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren vorgesehen sei. Der vorliegende
Entscheid ist nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels auf dem
Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2
bis 4 StPO).
1.3 Soweit der Berufungskläger
Entschädigungsansprüche (Staatshaftung zufolge angeblicher Gewaltakte bei
Hausdurchsuchungen und Genugtuung) sowie die Herausgabe der beschlagnahmten
Waffen geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Begehren bereits in
einem früheren Verfahren (BES.2014.68) vorgebracht und vom Appellationsgericht am
15. Juli 2014 abgewiesen worden sind. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde
ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_317/2014 vom 1. Oktober 2014 nicht
eingetreten, womit der Entscheid des Appellationsgerichts in Rechtskraft
erwachsen ist. Auf die im vorliegenden Verfahren erneut vorgebrachten gleichen Anträge
kann daher nicht eingetreten werden. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob
die Auferlegung eines Teils der Verfahrenskosten zu Recht erfolgt ist.
2.1 Wird das Strafverfahren gegen eine
beschuldigte Person eingestellt oder wird diese freigesprochen, so sind ihr im
Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) und hat
sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ausnahmsweise können
jedoch die Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens
ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt und eine Entschädigung
herabgesetzt oder verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.
426 Abs. 2, 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen kodifizieren die
langjährige Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine
Kostenauflage möglich ist, wenn der oder die Angeschuldigte in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm
klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder
dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.2;
Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.
Dezember 2005, BBI 2006 II 1326). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen
Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches
die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer
6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer
Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und
die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011 E. 3.1.2). Hingegen
verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des
Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem
Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt
vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf
die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit
Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia
162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom 3. April
2014). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt allerdings nicht schon dann
vor, wenn das Verhalten, mit welchem die Kostenauflage begründet wird, sich sachlich
mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Vorwurf deckt (BGE 109 Ia
160, 116 Ia 173 f.; Domeisen, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29).
2.2 Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft zielt
dahin, dass es der Berufungskläger pflichtwidrig unterlassen habe, bezüglich
der von ihm nach eigenen Angaben veräusserten Waffen der zuständigen Behörde innerhalb
von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers
oder der Erwerberin zuzustellen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist aufgrund
der eigenen Aussagen des Berufungsklägers sowie aufgrund des
Waffenerwerbsscheins davon ausgegangen, dass der Berufungskläger die
betreffenden Waffen am 27. Dezember 2012 gekauft hat. Der Sachverhalt laut
Strafbefehl basiere u.a. auf einer Aktennotiz, wonach der Berufungskläger einem
Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt gegenüber im Gespräch angegeben haben
soll, er habe alle seine Waffen veräussert. In der Einsprache sowie anlässlich
der Hauptverhandlung habe er dies nun aber bestritten. Die vom Berufungskläger
neu vorgebrachte Behauptung, wonach ihm die Waffen anlässlich einer bei ihm
durchgeführten Hausdurchsuchung gestohlen worden seien, sei durch objektivierte
Beweise widerlegt, da eine erste Hausdurchsuchung am 6. November 2012 und damit
noch vor dem Erwerb der Waffen durch den Berufungskläger stattgefunden habe und
er den Vorwurf des Diebstahls bereits am 9. Januar 2014 und somit vor der
zweiten Hausdurchsuchung vom 22. April 2014 erhoben habe. Es sei weiter
objektiv erstellt, dass die besagten Waffen in keinem anderen Kanton
registriert seien und deren Verbleib somit unklar sei. Dass die Waffen vom
Beschuldigten veräussert worden seien, sei bei dieser Faktenlage lediglich eine
von mehreren möglichen Schlussfolgerungen und könne infolge weiterer denkbarer
Szenarien nicht als rechtsgenüglich nachgewiesen betrachtet werden.
Dementsprechend hat das Einzelgericht für Strafsachen den Berufungskläger vom
Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht freigesprochen. Es hat ihm jedoch einen
Teil der Verfahrenskosten im Betrage von CHF 345.30 mit der Begründung
auferlegt, er habe das gegen ihn geführte Strafverfahren durch seine Weigerung,
der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Februar 2014 nachzukommen und sämtliche
sich in seinem Besitz befindlichen Waffen inklusive Zubehör abzugeben,
ausgelöst. Zunächst habe er behauptet, die Waffen verkauft zu haben, habe diese
Aussagen später jedoch wieder bestritten. Seine Behauptung, die Waffen seien
ihm gestohlen worden, habe sich darüber hinaus nachweislich als falsch
erwiesen. Durch das Nichtbefolgen der Verfügung vom 24. Februar 2014 und seine
widersprüchlichen, irreführenden und teilweise falschen Aussagen habe der
Berufungskläger die Einleitung des vorliegenden Verfahrens in rechtswidriger
und schuldhafter Weise verursacht. Auf diese Begründung geht der Berufungskläger
nicht ein. Soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, bringt er
lediglich vor, die Kosten seien ihm rechtswidrig auferlegt worden, weil er im
betreffenden Verfahren freigesprochen worden sei. Wie oben dargelegt, führt ein
Freispruch jedoch nicht in jedem Fall zu einer Befreiung von den Kosten. Der
Berufungskläger macht des Weiteren geltend, der Strafbefehl sei willkürlich
gewesen und habe für ihn gravierende Konsequenzen gehabt. Zudem seien seine
Parteirechte verletzt und ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Es
seien massive Verfahrensfehler begangen worden. Diese Vorbringen treffen
nachweislich nicht zu. Wie sich aus der Überweisung mit Antrag vom 7. August
2014 ergibt, hat der Berufungskläger die Entgegennahme der mit eingeschriebener
Post versandten Verfügung vom 24. Februar 2014 verweigert (Akten S. 8). Wenn er
anlässlich seiner Befragung vom 22. April 2014 durch die Kantonspolizei
Basel-Stadt, Fachstelle Waffen, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
gemacht hat (Akten S. 80), kann er sich später nicht darüber beklagen, dass er
nicht angehört worden sei. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die
Einleitung wie auch die Erschwerung des Strafverfahrens auf das Verhalten des
Berufungsklägers zurückzuführen sind. Wenn ihm in der Folge ein Teil der
dadurch verursachten Kosten, nämlich Auflagen von CHF 145.30 und eine Gebühr
von CHF 200.– (vgl. Akten S. 83 und 84) auferlegt worden sind, ist dies nicht
zu beanstanden.
Aus den Ausführungen folgt, dass der Berufungskläger mit
seiner Berufung unterliegt. Er hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festlegung der Gebühr ist zu
berücksichtigen, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt worden ist
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es
wird festgestellt, dass der Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der
Übertretung des Waffengesetzes in Rechtskraft erwachsen ist.
Auf seine Begehren
um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wird nicht eingetreten.
Der
Berufungskläger trägt gestützt auf Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung Kosten
in Höhe von CHF 345.30 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung
an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.