[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.33
ENTSCHEID
vom 29. März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfahrt, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Zivilgerichtspräsidentin
vom 8. Juni 2015
betreffend vorsorgliche Massnahme
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) und B____ (Berufungsbeklagte) haben [...] 2002 [...] in der
Dominikanischen Republik geheiratet. [...] 2011 gebar B____ den Sohn C____, als
dessen Vater A____ eingetragen wurde. Am 3. Juni 2014 reichte der Berufungskläger
beim Zivilgericht Klage ein, mit der er die Aberkennung seiner Vaterschaft bezüglich
C____ beantragte. Dieses wies die Klage mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 ab.
Gegen den Entscheid des Zivilgerichts legte der Berufungskläger am 2. März 2015
Berufung ein, die mit Entscheid des Appellationsgerichtes vom 13. Oktober
2015 (ZB.2015.15) gutgeheissen wurde. Der Entscheid ist inzwischen in
Rechtskraft erwachsen.
Die
Berufungsbeklagte reichte zwischenzeitlich ein Gesuch um Regelung des Getrenntlebens
und der Berufungskläger daraufhin die Scheidung ein. In der Folge wurde das von
der Berufungsbeklagten angestrengte Eheschutzverfahren am 21. Januar 2015 abgeschrieben.
Mit Eingabe vom 24. März 2015 ersuchte die Berufungsbeklagte um die
Verfügung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Das
Zivilgericht stellte daraufhin mit Entscheid vom 8. Juni 2015 C____ unter die
Obhut der Berufungsbeklagten und verpflichtete den Berufungskläger, rückwirkend
ab Oktober 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt des
Sohnes CHF 850.– und an den Unterhalt der Berufungsbeklagten CHF 700.– zu
bezahlen. Die Berufungsbeklagte wurde aufgefordert, sich um die Ausdehnung
ihrer Erwerbstätigkeit zu bemühen. Weitergehende Begehren der Berufungsbeklagten
wurden abgewiesen, ebenso das Begehren des Berufungsklägers um Sistierung des
Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Vaterschaftsaberkennung.
Der Berufungskläger wurde weiter verpflichtet, der Berufungsbeklagten einen
Parteikostenvorschuss von CHF 2’000.– zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid richtet
sich die mit Eingabe vom 17. Juni 2015 rechtzeitig erhobene vorliegende Berufung
des Berufungsklägers mit folgenden Begehren:
„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Erlass
von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen abzuweisen.
-
Eventualiter sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids das angefochtene
Verfahren betreffend Unterhaltsbeiträge zu sistieren bis zum rechtskräftigen
Entscheid des Appellationsgerichts i.S. Vaterschaft (ZB.2015.15).
-
Subeventualiter sei das Verfahren zur Neuberechnung an die Vorinstanz
zurückzuweisen unter Berücksichtigung der zu belegenden Zahlungen eines „Bekannten",
der Betreuungskosten und der Lohneinkünfte der Ehefrau gemäss Lohnausweise 14
und laufender Lohnabrechnungen 15.
-
Verfahrensantrag: Es sei die Berufung mit dem Verfahren ZB.2015.15
betreffend Aberkennung der Vaterschaft zu vereinen.
-
Unter o/e Kostenfolge.“
Die
Berufungsbeklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort vom 6. Juli 2015 auf Abweisung
aller materiellen und Verfahrensanträge des Berufungsklägers unter Bestätigung
des vorinstanzlichen Entscheids und beantragt die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren sowie die
Kostenauflage zulasten des Berufungsklägers. Der Berufungskläger hält in seiner
fakultativen Replik vom 17. August 2015 vollumfänglich an seinen ursprünglichen
Rechtsbegehren fest.
Mit Verfügung
der Appellationsgerichtspräsidentin vom 13. Oktober 2015 wurde der Antrag des
Berufungsklägers auf Vereinigung der Verfahren ZB.2015.33 und ZB.2015.15
abgelehnt und wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass der Entscheid
im schriftlichen Verfahren ergehen werde. Weiter wurden die Parteien
aufgefordert, allfällige Honorarnoten für das Berufungsverfahren bis zum 30.
Oktober 2015 einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Berufungsbeklagte mit
Eingabe vom 30. Oktober 2015 nach, wohingegen der Berufungskläger darauf verzichtete.
Nachdem das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 im Verfahren ZB.2015.15
festgestellt hat, dass C____ nicht das Kind des Berufungsklägers ist, wurde den
Parteien mit Verfügung vom 20. November 2015 nochmals Gelegenheit geboten, zum
Einbezug der sich aus dem Aberkennungsentscheid ergebenden Umstände Stellung zu
nehmen. Die weiteren Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben sich,
soweit sie für diesen Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Berufungsbeklagten um Anordnung
von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (vgl. Art. 276 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272], der eine analoge Anwendung
der Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft vorsieht). Verfügungen,
die gestützt auf Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO ergehen, sind nach Art. 308 Abs. 1
lit. b ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Eine Auslegung von
Berufungsanträgen und –begründung des Berufungsklägers führt zum Schluss, dass
dieser den erstinstanzlichen Entscheid bezüglich der verfügten
Unterhaltsbeiträge und der Kostenregelung anficht. Die strittige Regelung der
Unterhaltsbeiträge zugunsten der Ehefrau und des Kindes stellt eine rein
vermögensrechtliche Angelegenheit dar, weshalb gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO das
vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zuletzt aufrechterhaltene
Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens CHF 10‘000.– aufweisen muss. Diese
Voraussetzung ist vorliegend im Hinblick auf die durch den Berufungskläger vor
erster Instanz beantragte Abweisung des Gesuchs der Berufungsbeklagten um
Festlegung von Unterhaltsbeiträgen erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO).
1.2 Die
vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen nach Art. 311
ZPO rechtzeitig innert Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht
worden. Am Verfahrensantrag auf Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit
jenem betreffend Aberkennung der Vaterschaft besteht aufgrund der Tatsache,
dass jener Entscheid inzwischen ergangen ist, kein aktuelles Rechtsschutzinteresse
mehr. Dieser wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 abgelehnt. Im Übrigen ist
auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9
Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) beurteilt das Appellationsgericht
Berufungen gegen Entscheide der Zivilgerichtspräsidentin in besonderen
eherechtlichen summarischen Verfahren als Ausschuss. Mit der Berufung können
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
gerügt werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Mangels
Anfechtung sind die Punkte in den Ziffern 1, 2, 5 und 8 des
Entscheiddispositivs rechtskräftig geworden.
1.4 Über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu
entscheiden (vgl. Leuenberger, in:
Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, Anhang ZPO, Art. 276 N 17). Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu
Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7, statt vieler AGE ZB.2015.38 vom
21. Oktober 2015 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid kann daher entsprechend der
mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 erfolgten Ankündigung im Zirkularverfahren ergehen.
1.5 Für
Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten unter Einschluss
der Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Art. 296 Abs.1 und 3 ZPO auch
im Berufungsverfahren die Offizial- und Untersuchungsmaxime. Bezüglich der
Regelung der Unterhaltsbeiträge zwischen Ehegatten gelten die Dispositions- und
die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung mit
Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Vontobel,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 272 N 12; Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.],
Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 04.102). Praxisgemäss
wird in Verfahren des Eheschutzes aufgrund der liquiden Beweise entschieden und
der Zeugenbeweis nur mit grosser Zurückhaltung zugelassen (vgl. nachstehende E.
2.2.4.3).
2.1
2.1.1 Im
Zeitpunkt des Fällens des angefochtenen Entscheids war das Verfahren betreffend
Aberkennung der Vaterschaft des Berufungsklägers zu C____ noch hängig.
Infolgedessen erwog die Vorinstanz, dass das Kindsverhältnis zwischen diesen
beiden rechtlich (noch) bestehe, was eine entsprechende Unterhaltspflicht nach
Art. 278 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) auslöse
(vorinstanzlicher Entscheid, E. 1.2). Für die Frage der Sistierung des Verfahrens
betreffend Unterhaltsbeiträge bis zum rechtskräftigen Entscheid über die
Vaterschaft gewichtete die Vorinstanz das Interesse der Berufungsbeklagten an
Unterhaltsleistungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens höher als dasjenige
des Berufungsklägers, möglicherweise nicht geschuldete Unterhaltsbeiträge nicht
leisten zu müssen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 5.2 f.). Sie legte den durch
den Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zugunsten von C____ für die Dauer
des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF
850.– fest, zu leisten rückwirkend ab Oktober 2014. Vor Berufungsgericht
beantragt der Berufungskläger die Aufhebung von Ziffer 3 des
Entscheiddispositivs der Vorinstanz sowie die Abweisung des Gesuchs der
Berufungsbeklagten um Zusprechung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen
zugunsten von C____. Er macht zunächst geltend – allerdings bezüglich seines
verfahrensrechtlichen Eventualantrags –, die Vorinstanz hätte eine andere
Interessenabwägung vornehmen und das Verfahren betreffend Unterhaltsbeiträge
bis zum Entscheid betreffend die Vaterschaftsaberkennung sistieren müssen
(Berufungsbegründung, Ziff. 4 f.) Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die
Berufungsbeklagte und deren Kind weiterhin vom (biologischen) Kindsvater in
unbekannter Höhe unterstützt würden (Berufungsbegründung, Ziff. 7-9).
2.1.2 Mit
Entscheid vom 13. Oktober 2015 hat das Appellationsgericht im Verfahren
ZB.2015.15 unter Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers festgestellt,
dass zwischen C____ und dem Berufungskläger kein gesetzliches Kindsverhältnis
besteht. Dieser Entscheid wurde von keiner der involvierten Parteien
angefochten und ist deshalb zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.
2.1.3 Gemäss
Art. 176 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht
bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nach Massgabe der Bestimmungen
über die Wirkungen des Kindsverhältnisses auch Vorkehrungen bezüglich
minderjähriger Kinder der Ehegatten. Unter anderem legt es dabei eine allfällige
Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 ZGB fest, die beim nicht obhutsberechtigten
Ehegatten in der Leistung einer Geldzahlung besteht (Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Besteht zwischen dem Kind und dem präsumtiv unterhaltspflichtigen Ehegatten
kein Kindsverhältnis, so entfällt auch eine im Kindsrecht wurzelnde
Unterhaltspflicht dieses Ehegatten. Wird die Vermutung der Vaterschaft (Art.
255 Abs. 1 ZGB) in Anwendung von Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB wie im
vorliegenden Fall erfolgreich angefochten, so wird das Kindsverhältnis
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben und es besteht,
vorbehaltlich der Anerkennung durch den biologischen Vater, lediglich das
Kindsverhältnis zur Mutter (Schwenzer/Cottier,
in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzuch I, 5. Auflage,
Basel 2014, Art. 256 N 16). Dies bedeutet vorliegend, dass der Berufungskläger,
zu dem C____ in keinem Kindsverhältnis steht, gestützt auf Art. 276 Abs. 1
ZGB in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 ZGB nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen
zu dessen Gunsten verpflichtet werden kann. Entsprechend ist Ziffer 3 des
Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt ihres Sohnes keinen
Unterhalt schuldet. Die Berufung des Berufungsklägers ist insofern
gutzuheissen.
2.1.4 Ob
möglicherweise gestützt auf die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB)
eine finanzielle Unterstützung des Berufungsklägers auch an die Kosten des unehelichen
Kinds geschuldet wäre (vgl. dazu BGer 5P.470/2002 vom 22. Mai 2003, BGE 127 III
68 ff.), muss im vorliegenden Verfahren aufgrund der Bindung des Berufungsgerichts
an die Parteianträge bezüglich Ehegattenunterhalt bzw. des Verbots der reformatio
in peius nicht untersucht werden.
2.2
2.2.1 Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger einen Unterhaltsbeitrag zugunsten der
Berufungsbeklagten von monatlich CHF 700.– für die Dauer des
Scheidungsverfahrens auferlegt. Der Berufungskläger beantragt dem Berufungsgericht
auch bezüglich des Ehegattenunterhalts die Aufhebung der entsprechenden Ziffer
des Entscheiddispositivs der Vorinstanz sowie die Abweisung des Gesuchs der
Berufungsbeklagten um Erlass von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen.
2.2.2 Die
Einleitung des Scheidungsverfahrens ändert nichts daran, dass die Ehe noch
fortdauert, weshalb der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, der vom Gericht im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung
mit Art. 176 Abs. 1 ZGB festzulegen ist, grundsätzlich weiterhin auf Art. 163
f. ZGB gründet. Für entsprechende Massnahmen des Gerichts gelten daher im
Grundsatz dieselben Regeln (vgl. statt vieler BGE 138 III 97 ff. E. 2.2 S. 98
f., 130 III 537 E. 3.2 S. 541 mit Hinweisen; AGE ZB.2012.43 vom 26. Juni 2013
E. 2.1). Bei der Berechnung des Unterhalts hat das Gericht von der bisherigen
Aufgabenteilung und vereinbarten Teilung der Lasten auszugehen und diese soweit
abzuändern, als trennungsbedingte Mehrkosten angemessen zu verteilen sind (vgl.
BGE 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 4.1.1). Es soll nach einer Lösung
gesucht werden, die es den Ehegatten erlaubt, soweit als möglich ihren
Lebensstandard beizubehalten. In der Praxis erfolgt diese Berechnung, sofern
kein Kinderunterhalt zu berücksichtigen ist oder andere spezielle Umstände zu
beachten sind, nach der zweistufigen Methode unter Beachtung des
Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Wullschleger/Lötscher, Aus der Praxis des
Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1 ff., 14 ff.; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm
Scheidung, 2. Auflage 2011, Art. 176 ZGB N 23 ff., N 27; Six, Eheschutz, 2. Auflage 2014,
S. 103). Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs wird zunächst der
Grundbedarf der beiden Eheleute ermittelt und dem ehelichen Einkommen
gegenübergestellt. Bei der Bedarfsberechnung ist vom betreibungsrechtlichen
Existenzminimum auszugehen; das familienrechtliche Existenzminimum eines
Ehegatten setzt sich aus seinem Grundbetrag bzw. seinem Grundbetrag und dem
Grundbetrag für betreute Kinder sowie Zuschlägen für die Wohnkosten,
Krankenkassenprämien und weiteren Gesundheitskosten, Kinderbetreuungskosten sowie
Berufsauslagen und – ausser in Mangelfällen – allfälligen weiteren Auslagen
zusammen (vgl. AGE ZB.2011.36 vom 18. September 2012 E. 3.1 mit Hinweisen;
ZB.2011.37 vom 12. April 2012 E. 2.4.2; sowie Lötscher/Wullschleger,
a.a.O., S. 21 ff.; Six, a.a.O.,
S. 108). Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Bedarfs der
Berufungsbeklagten und ihres Sohnes einen Grundbetrag der Berufungsbeklagten von
CHF 1‘350.–, einen Grundbetrag für den Sohn von CHF 400.–, die Miete in Höhe
von CHF 745.–, die Krankenkassenprämie der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 189.–
(inkl. Prämienverbilligung), die Kosten für das U-Abo von CHF 76.– sowie die
Kosten für die Tagesbetreuung von CHF 400.– berücksichtigt. Dies ergibt
ein Total von CHF 3‘160.–. Diesem Bedarf hat sie gestützt auf die
Lohnabrechnungen Juni bis August 2014 sowie Januar und Februar 2015 ein
erzieltes Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten aus Teilzeiterwerb von
monatlich CHF 1‘412.– gegenübergestellt, zuzüglich Kinderzulagen von monatlich
CHF 200.–. Für den Berufungskläger ist sie von einem Bedarf von CHF 2‘465.– und
einem Einkommen von CHF 5‘780.– (inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen.
2.2.3 Der
Berufungskläger wendet sich zum einen gegen die vorinstanzliche Feststellung
der Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten; die Berufungsbeklagte
habe für das Jahr 2014 Lohnabrechnungen für sämtliche Arbeitgeber einzureichen
(Berufungsbegründung, Ziff. 11). Die Annahme der Vorinstanz zum Nettoeinkommen liegt
etwas über dem durch die Steuerverwaltung im Veranlagungsprotokoll für das Jahr
2012 festgehaltenen Erwerb (Vorakten, Register 5). Die Sozialhilfe hat ihrer
Verfügung vom 17. März 2015 einen demgegenüber nochmals tieferen monatlichen
Erwerb von CHF 1‘194.95 zugrunde gelegt (Beilage 1 zu Akten 9). Die
Berufungsbeklagte hält daran fest, ihr Nettoeinkommen sei unverändert und die
Berechnung der Vorinstanz korrekt (Berufungsantwort, S. 5). Der Berufungskläger
kann hingegen keinerlei Beweise vorbringen, die den Schluss zuliessen, die
Berufungsbeklagte sei im Jahr 2014 noch für weitere Arbeitgeber tätig gewesen.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorinstanz das monatliche Nettoeinkommen
der Berufungsbeklagten korrekt ermittelt hat.
2.2.4
2.2.4.1 Der
Berufungskläger macht weiter geltend, es seien weitere Einkünfte der
Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte habe zugestanden,
bis Ende Juli 2014 von einem Bekannten unterstützt worden zu sein; da es sich
vermutungsweise dabei um den biologischen Vater von C____ handle, sei davon
auszugehen, dass die Berufungsbeklagte auch weiterhin auf dessen finanzielle
Unterstützung zählen könne. Zur Objektivierung dieser Vermutung sei deshalb D____
als Zeuge einzuvernehmen (Berufungsbegründung, Ziff. 7-9). Die
Berufungsbeklagte bestreitet, entsprechende Unterstützungsbeiträge auch nach
Juli 2014 noch erhalten zu haben bzw. aktuell zu erhalten. Sie bestreitet weiter
auch die Vaterschaft des durch den Berufungskläger angerufenen Zeugen, mit dem
sie seit langer Zeit nicht mehr verkehre.
2.2.4.2 Bei
der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen von Art. 276 ZPO sind den
Erwerbseinkünften des präsumtiv unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich
auch finanzielle Unterstützungen eines Partners einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft zuzurechnen. Das Vorliegen solcher Unterstützungsleistungen
hat vorliegend der Berufungskläger zu beweisen. Dieser hat gemäss Art. 152 Abs.
1 ZPO grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein form- und
fristgerecht eingebrachtes Beweismittel abnimmt. Das Gericht darf im Rahmen der
freien Beweiswürdigung jedoch Beweisanträge ablehnen, wenn es seine Überzeugung
bereits durch andere Beweismittel gewonnen hat oder das offerierte Beweismittel
für ungeeignet hält, die behauptete Tatsache zu beweisen (sog. antizipierte
Beweiswürdigung, vgl. Gehri, in:
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2.
Auflage, Basel 2013, Art. 53 N 21; Hasenböhler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 152 N 24, 28).
2.2.4.3 Zunächst
ist festzuhalten, dass jegliche Anhaltspunkte für den durch den Berufungskläger
behaupteten Geldfluss fehlen. Die Berufungsbeklagte lebt in Hausgemeinschaft
alleine mit ihrem Kind. Die Kenntnis darüber, dass sie früher finanzielle
Unterstützung seitens einer Drittperson erhalten hat, beruht auf der Aussage der
Berufungsbeklagten selbst. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Wegfall
dieser freiwilligen Leistungen nicht den Tatsachen entsprechen und die
Berufungsbeklagte in diesem Punkt nicht die Wahrheit ausgesagt haben sollte.
Obschon der Zeugenbeweis im von der eingeschränkten Untersuchungsmaxime
geprägten Eheschutz trotz summarischem Verfahren grundsätzlich offen steht
(vgl. Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO), werden Zeugenbefragungen in der Praxis nur
mit grösster Zurückhaltung durchgeführt. Selbst wenn wie vom Berufungskläger
behauptet die Berufungsbeklagte finanzielle Unterstützung von D____ erhalten
sollte, so ist in einer summarischen Würdigung der vorliegenden Verhältnisse
davon auszugehen, dass diese Beträge maximal den Bedarf von C____ zu decken
vermöchten (CHF 850.– sowie Fremdbetreuungskosten von CHF 400.–). Der
Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher in antizipierter Beweiswürdigung
abzulehnen und die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die verfügbaren
Mittel der Berufungsbeklagten sind zu bestätigen.
2.2.5 Der
Berufungskläger moniert auch die vorinstanzliche Berechnung des Bedarfs der
Berufungsbeklagten. Die darin aufgenommenen Betreuungskosten für deren Sohn von
monatlich CHF 400.– seien lediglich behauptet und nicht nachgewiesen. Das
Berufungsgericht hat in Erwägung 2.1.4 eine Unterhaltspflicht des
Berufungsklägers gegenüber C____ verneint. Dieser Wegfall der
Unterstützungspflicht aus Kindsrecht könnte bei einer neu durchgeführten
Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten zu einer Erhöhung ihres eigenen
familienrechtlichen Bedarfs und damit ihres Unterhaltsanspruchs führen, indem
der Berufungskläger auch (zumindest) für die Deckung des Existenzbedarfs des
ausserehelichen Kindes besorgt sein müsste. Auch Fremdbetreuungskosten wären
dabei zu berücksichtigen, sind diese doch Folge der Arbeitstätigkeit der
Berufungsbeklagten, die ihr die Generierung eines eigenen Einkommens erst
ermöglichen (Lötscher/Wullschleger,
a.a.O., S. 27 f. sowie vorstehende Erwägung 2.1.4). Die Berufungsbeklagte hat
auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die vorinstanzliche Regelung ihres
eigenen Unterhaltsanspruchs verzichtet, weshalb diese Frage der Erhöhung ihres
Unterhaltsanspruchs vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist. Es darf
angesichts dessen aber auch offen gelassen werden, ob die von der
Berufungsbeklagten geltend gemachten Fremdbetreuungskosten rechtsgenüglich
nachgewiesen sind. Im Übrigen wird die vorinstanzliche Berechnung von Einkommen
und Bedarf der Parteien vom Berufungskläger zu Recht nicht bestritten, und es
sind demnach die von der Vorinstanz der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der
Berufungsbeklagten zugrunde gelegten Bedarfs- und Einkommenszahlen als im
damaligen Zeitpunkt zutreffend zu bestätigen. Die Parteien haben auch nach
Eingehen der Ehe gemäss ihren Angaben nie zusammengelebt, und der
Berufungskläger bezahlte der Berufungsbeklagten mit Ausnahme der Kosten für die
Krankenkassenprämie keinen ehelichen Unterhalt. Die Vorinstanz hat diesen
vergleichsweise ungewöhnlichen Umständen der ehelichen Lebensführung dadurch
Rechnung getragen, dass sie auf eine Beteiligung der Berufungsbeklagten am
Überschuss der Ehegatten von CHF 1‘767.– verzichtet hat. Es ist auch der
durch die Vorinstanz zugunsten der Berufungsbeklagten verfügte monatliche Unterhaltsbeitrag
in Höhe von CHF 700.– zu bestätigen.
2.2.6 Auch
wenn Unterhaltsbeiträge, die in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im
Sinne von Art. 276 ZPO verfügt werden, ihre Grundlage in Art. 163 f. ZGB
finden, ist dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit eine grössere
Bedeutung beizumessen als bei Eheschutzverfahren, bei denen mit der Aufnahme
des gemeinsamen Haushalts noch zu rechnen ist. Die Praxis trägt dem dadurch
Rechnung, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Aufnahme bzw. die
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine Übergangsfrist eingeräumt wird (Brunner, a.a.O., N 04.108 f.).
Dementsprechend hat die Vorinstanz die Berufungsbeklagte ermahnt, ihre
Erwerbstätigkeit auszudehnen. Sie ist zu Recht dem erstinstanzlich
vorgebrachten Ansinnen des Berufungsklägers, ihr mit sofortiger Wirkung ein
hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, mit dem Hinweis entgegengetreten,
es sei ihr eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren.
2.2.7 Nach
dem Gesagten erweist sich die Berufung des Berufungsklägers im strittigen Punkt
des Ehegattenunterhalts als unbegründet und ist abzuweisen. Der Berufungskläger
hat für den Fall des Unterliegens mit seinem Rechtsbegehren unter Ziffer 1 den verfahrensrechtlichen
Eventualantrag der Verfahrenssistierung gestellt. Nachdem im Verfahren
ZB.2015.15 mittlerweile ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Vaterschaft
vorliegt, erweist sich dieser Verfahrensantrag als gegenstandslos. Da die
Berufungsinstanz im Übrigen von der Abnahme weiterer Beweise gemäss Antrag des
Berufungsklägers absieht, ist dessen Subeventualantrag abzuweisen.
3.1 Aus
diesen Ausführungen folgt, dass der Berufungskläger mit seiner Berufung
lediglich ungefähr zur Hälfte durchdringt. Nach der Grundnorm von Art. 106
Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang verlegt. Art.
107 Abs. 1 lit. c ZPO sieht jedoch in familienrechtlichen Verfahren die
Möglichkeit der Verteilung nach Ermessen vor. Vorliegend erweist es sich als
angemessen, den Parteien die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Auslagen) hälftig aufzuerlegen und die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (vgl. § 7 in Verbindung mit § 11 Abs.
1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
3.2 Bezüglich
der erstinstanzlichen Prozesskosten hat die Vorinstanz deren definitive
Verlegung mit der Hauptsache verfügt. Obwohl gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO die
Berufungsinstanz grundsätzlich auch über die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens befindet, wenn sie einen neuen Entscheid fällt, ist davon im
vorliegenden Fall abzusehen, da lediglich ein Teil des erstinstanzlichen
Entscheids abgeändert wird und es sich als sachgerecht erweist, dass das
Scheidungsgericht auch über die Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens
betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet. Der Berufungskläger macht
bezüglich des erstinstanzlich verfügten Parteikostenvorschusses zugunsten der
Berufungsbeklagten geltend, er verfüge lediglich über ein Vermögen von CHF
17‘970.–, das durch die rückwirkende Bezahlung der Unterhaltsbeiträge praktisch
vollständig aufgebracht würde. Dabei blendet er jedoch aus, dass ihm von seinem
Einkommen von CHF 5‘780.– (inklusive 13. Monatslohn) nach Abzug seines Bedarfs
und des der Berufungsbeklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrags monatlich ein
Überschuss von rund CHF 2‘500.– verbleibt. Daraus kann er den
Parteikostenvorschuss ohne Weiteres bezahlen.
3.3 Die
Berufungsbeklagte beantragt für das Berufungsverfahren die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Diese ist gemäss Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3
BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) zu
gewähren, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der
Berufungsbeklagten im Sinne dieser Bestimmung ist angesichts der Unterdeckung
der Berufungsbeklagten in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum ohne
Weiteres ausgewiesen, und auch die fehlende Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten ist zu bejahen. Demnach ist dem Antrag
auf Kostenerlass ohne Festlegung eines Selbstbehaltes stattzugeben. Der Anteil
der Berufungsbeklagten an den Gerichtskosten geht demnach zu Lasten des
Staates.
3.4 In
Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist überdies dem Vertreter der
Berufungsbeklagten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
In familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur ist sowohl der
angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu
beachten (vgl. § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; statt vieler AGE
ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3). Der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten beziffert in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2015 den
zeitlichen Aufwand im Berufungsverfahren mit 5.75 Stunden. Hinzu kommen geltend
gemachte Auslagen von CHF 32.30 und Mehrwertsteuer. Der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten wird pro futuro darauf aufmerksam gemacht, dass die
Auslagen jeweils detailliert auszuweisen sind. Der Ansatz für die Vertretung im
Kostenerlass beträgt im Kanton Basel-Stadt CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331),
woraus ein Honoraranspruch von CHF 1‘150.–, zuzüglich Auslagen von CHF
32.30 und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.60 entsprechend der
Honorarnote resultiert. Ein Honorar in dieser Höhe trägt auch der Bedeutung der
strittigen Rechtssache angemessen Rechnung.
3.5 Die
Berufungsbeklagte wird darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig getragenen Leistungen von
ihr nachbezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1
ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom
8. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der
Berufungsbeklagten an den Unterhalt des Sohnes C____ keinen Unterhaltsbeitrag
schuldet.
Im Übrigen wird der Entscheid der
Zivilgerichtspräsidentin bestätigt.
Der Berufungsbeklagten wird der
Kostenerlass für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.
Die Parteien tragen die Gerichtskosten
mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Auslagen) je hälftig. Der Anteil
der Berufungsbeklagten geht zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Rechtsvertreter der im Kostenerlass
prozessierenden Berufungsbeklagten, [...], werden ein Honorar von CHF 1‘150.–
und Auslagen von CHF 32.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.60,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.