Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.13
ENTSCHEID
vom 25.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
zurzeit im
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. März 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 13. September 2016
Sachverhalt
Gegen A____
wurde ein Strafverfahren wegen Pornographie eingeleitet, nachdem im Rahmen der polizeilichen
Abklärung der Umstände des als aussergewöhnlicher Todesfall gemeldeten Ablebens
des mit A____ die Wohnung an der [...] teilenden B____ (verstorben am […]) in
eben dieser Wohnung eine verdächtige Notiz von einem Polizeibeamten zufälligerweise
entdeckt wurde. In der Folge wurde in dieser Wohnung des A____ am 15. September
2015 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und wurden diverse Gegenstände des A____
beschlagnahmt, unter anderem diverse CDs und DVDs, zwei Laptops, ein PC, externe
Festplatten sowie eine Schusswaffe. Eine weitere Hausdurchsuchung derselben
Wohnung war für den 26. Februar 2016 geplant. Nachdem sich herausstellte, dass A____
diese nunmehr untervermietet und ein Zimmer in der Wohnung des in derselben
Liegenschaft wohnenden Bruders bezogen hatte, wurde dieses Zimmer durchsucht,
was indessen zu keiner weiteren Beschlagnahme von Gegenständen führte. Des
Weiteren wurde die sich in [...], Deutschland, befindliche und A____ gehörende
Liegenschaft an der [...] aufgrund eines an die Deutschen Behörden gerichteten
Rechtshilfegesuchs durchsucht. Hier wurden wiederum diverse Gegenstände,
insbesondere CDs, Fotos von nackten Kindern, ein Mobiltelefon sowie eine externe
Festplatte beschlagnahmt. Am 26. Februar 2016 wurde A____ festgenommen. In
seinen Effekten fanden sich weitere Datenträger, welche beschlagnahmt wurden. Mit
Verfügung vom 1. März 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 29. März 2016 an. Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. März 2016 wurde die Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von 24 Wochen bis zum 13. September 2016 verlängert.
Gegen die
Haftverlängerung hat der seit Beginn des Strafverfahrens anwaltlich vertretene A____
mit einer von ihm selbst handschriftlich verfassten Eingabe Beschwerde
eingelegt. Er beantragt die Aufhebung bzw. Beendigung der Untersuchungshaft.
Nachdem ihm die Beschwerde seines Klienten zugestellt wurde, nahm sein Verteidiger
dazu Stellung. Er bringt darin seine vollumfängliche Unterstützung der
Interessen des A____ zum Ausdruck und weist auf dessen hohes Alter und
gesundheitliche Probleme hin. Die Staatsanwaltschaft beantragt die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG
257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist
einzutreten. Das Appellationsgericht beurteilt die Beschwerde mit freier
Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1
StPO ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet unter dem Titel der Verhältnismässigkeit der
angeordneten Untersuchungshaft vehement die „internationale Dimension“ seines
Falles. Die „vielen tausend Bilder und DVD“ seien nicht von ihm, sondern
stammten aus dem Internet. Auch habe nicht er diese Bilder heruntergeladen, da
er davon nichts verstehe. Er „erkläre wahrheitsgetreu“, dass er „nie in Sri
Lanka oder anderswo Straftaten im Sinne pädophiler Gewalt gegen Knaben“ begangen
habe.
2.2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom
20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne
ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat
vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der
Ermittlungen.
2.2.3 Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Beteuerungen dem aktuellen Erkenntnisstand
der Ermittlungen nichts entgegenzusetzen. Entgegen seinen anfänglichen und
andauernden Beteuerungen, er selber habe nie sexuelle Handlungen an Kindern
vollzogen sondern immer „nur“ Bilder konsumiert (Aktennotiz vom 26. Februar
2016; Einvernahme vom 14. März 2016 S. 3), haben die im Laufe der Ermittlungen
gewonnen Erkenntnisse diese Aussage klar widerlegt, indem ein Video
sichergestellt wurde, auf welchem der Beschwerdeführer mit einem offensichtlich
minderjährigen Knaben bei der Vornahme sexueller Handlungen zu sehen ist (Zwischenbericht
vom 21. März 2016 S. 21 und 25). Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht darauf
hingewiesen, dass nach dem aktuellsten Stand der Ermittlungen von einer
internationalen Dimension des Falles auszugehen ist: Der Beschwerdeführer reiste
zugegebenermassen seit vielen Jahren regelmässig nach Sri Lanka und verbrachte
dort einen erheblichen Teil seines Lebens, was aufgrund der gesamten Umstände
den dringenden Verdacht auf sogenannten Kindersextourismus nahe legt. Dies umso
mehr, als dass das Kind auf den den Beschwerdeführer belastenden Aufnahmen dunkler
Hautfarbe und mutmasslich sri-lankischer Herkunft ist. Ebenfalls zu Recht weist
die Vorinstanz darauf hin, dass unbesehen der (noch unbekannten) Datierung des
besagten, den Beschwerdeführer belastenden Filmmaterials keineswegs von einer
Verjährung entsprechender Taten auszugehen ist, da der Beschwerdeführer bis vor
kurzem eine rege Reisetätigkeit in die genannte Region betrieb. Auch der in der
Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundene Revolver, den dieser für den Fall
von Ermittlungen gegen seine Person im Zusammenhang mit seiner zugestandenen
Pädophilie gemäss eigenen Angaben zur Selbsttötung verwenden wollte, deutet auf
ein grosses Schuldbewusstsein und damit auf die Begehung von schweren
Verbrechen dieser Art hin. Hinzu kommen die unzähligen kinderpornografischen
Bilddateien, deren Besitz ebenfalls strafbar ist, sowie die mutmasslichen Kontakte
zu anderen Männern mit pädophilen Neigungen (vgl. die Auskünfte von Interpol
Wiesbaden mit Fax vom 7. Oktober 2013; E-Mail Verkehr zwischen A____ und [...]),
welche ausserdem die Zugehörigkeit zu einem eigentlichen kinderpornografischen Ring
(möglicherweise zwecks Austausch kinderpornografischen Materials und/oder
gemeinsamer Vornahme sexueller Übergriffe an Kindern) nahe legen. Auch legt der
E-Mail Verkehr mit [...] den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt dieses schriftlichen Kontakts im August 2011 grosse Sorgen machte, es
könnte ihn (strafrechtlich) belastendes Material in Umlauf kommen. Weiterhin
behauptet der Beschwerdeführer ferner, Passwörter für verschlüsselte Dateien
auf den beschlagnahmten Datenträgern nicht zu kennen (vgl. Einvernahme vom 22.
März 2016 S. 12 f.). Damit existieren weiterhin Dateien, deren Inhalt (noch)
nicht bekannt ist und möglicherweise weitere Delikte des Beschwerdeführers
dokumentieren. Insgesamt hat sich jedenfalls der Verdacht, dass sich der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner pädophilen sexuellen Ausrichtung
der Begehung von Verbrechen strafbar gemacht hat, im Laufe der seit Mitte
September 2015 aufgenommen Ermittlungen massiv verdichtet und erhärtet sowie in
Bezug auf die in Frage kommenden Delikte um zusätzliche Tatbestände erweitert
(vgl. Art. 187, 189, 196 und 197 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der für die
Weiterführung der Untersuchungshaft notwendige Tatverdacht ist damit gegeben.
2.3
2.3.1 Der
Beschwerdeführer moniert weiter, es bestünde keine Fluchtgefahr. Er hätte bis
zu seiner Verhaftung genügend Möglichkeiten zur Flucht gehabt, sei aber in der
Schweiz verblieben und im Dezember 2015 nach einem einwöchigen Ferienaufenthalt
auf Teneriffa in die Schweiz zurückgekehrt. Sein Verteidiger verweist in diesem
Zusammenhang auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und fügt
hinzu, eine Flucht ins Ausland könne allein aufgrund des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden.
2.3.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit
der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte
zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).
2.3.3 Entgegen
den Ausführungen der Verteidigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
mit seinem Ferienaufenthalt auf Teneriffa im Dezember 2015 bewiesen hat, dass
er reisefähig ist. Daran vermag auch sein Spitalaufenthalt zu Beginn des Jahre
2016 nichts zu ändern, zumal eine die Bewegungsfreiheit einschränkende
Krankheit weder bekannt, geschweige denn belegt ist. Dem Beschwerdeführer
gehört ausserdem eine Liegenschaft in […], Deutschland, und er hat sich bereits
vor Jahren in der Schweiz offiziell abgemeldet und sich gemäss eigenen Angaben
seit 2004 mehrheitlich in Sri Lanka aufgehalten. Auch wenn die Abmeldung unter
Umständen (auch) der Umgehung einer Besteuerung in der Schweiz diente, ist in
jedem Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Kontakte im nahen
und fernen Ausland verfügt. Innerhalb des Schengenraums ist ein Fortbewegen
ohne Pass, welcher dem Beschwerdeführer abgenommen wurde, ohne grössere Schwierigkeiten
möglich, weshalb die Abgabe der Reisedokumente allein das Verbleiben des
Beschwerdeführers in der Schweiz nicht sicher zu stellen vermag. Der
Beschwerdeführer sieht sich seit seiner Verhaftung zudem mit massiv schwereren
Strafvorwürfen konfrontiert als noch zu Beginn der Ermittlungen im September
2015, weshalb sein Verbleiben bzw. seine Rückkehr in die Schweiz zwischen
September 2015 und seiner Verhaftung im Februar 2016 ebenfalls nicht zu
beweisen vermag, dass er gewillt ist, sich freiwillig der Justiz zur Verfügung
zu halten. Auch sein zugestandener (früherer) Plan, sich das Leben zu nehmen,
sollte gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Pädosexualität ermittelt werden,
spricht klar gegen seinen inneren Willen, sich der Justiz zu stellen und die
allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Insgesamt ist von einer
erheblichen Fluchtgefahr auszugehen und die Weiterführung der Untersuchungshaft
allein deswegen gerechtfertigt.
2.4
2.4.1 Als
richtig erweisen sich auch die Ausführungen der Vorinstanz zur bestehenden
Verdunkelungsgefahr. Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1
lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der
Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte
für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten
im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Rechnung zu
tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten
Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2
S. 127 f.).
2.4.2 Da
der starke Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer Teil eines eigentlichen
Pädophilenrings ist, muss sich das Strafverfahren auch auf die Ermittlung von
Mittätern fokussieren. Dass der Beschwerdeführer allfällige Mittäter warnen
kann, ist mit der Anordnung von Untersuchungshaft zu unterbinden. Ebenfalls
ermittelt werden müssen allfällige Kinder, welche mögliche Opfer sexueller
Ausbeutung wurden. Aufgrund des naheliegenden Verdachts, dass der
Beschwerdeführer insbesondere in Sri Lanka sexuelle Verbrechen an Kindern
begangen hat, ist zu verhindern, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Art
und Weise auf die Opfer und deren Familien einwirken kann, bevor diese seitens
der Behörden überhaupt gefunden werden konnten. Es ist notorisch, dass in den
für Sextourismus typischen Destinationen oft die Armut eines grossen Teils der
Bevölkerung von den Tätern ausgenutzt wird, um sich mittels Geld ihre Opfer „zu
beschaffen“: Die Opfer und deren Familien werden mithin mit Geld zur Duldung
oder gar Förderung der Verbrechen verleitet. Es besteht damit eine grosse
Gefahr, dass der Beschwerdeführer gerade auch mit finanziellen Mitteln auf
potentielle Opfer- und Zeugenaussagen Einfluss nehmen könnte. Damit ist auch
das Bestehen einer Kollusionsgefahr zu bejahen.
2.5 Die
angeordnete Dauer der Untersuchungshaft ist zudem angemessen. So ist aufgrund
des höchst wahrscheinlichen internationalen Sachverhalts von äusserst (zeit)aufwendigen
internationalen Ermittlungen auszugehen. Der Tatverdacht des mehrfachen
sexuellen Missbrauchs Minderjähriger über viele Jahre hinweg wiegt ausserdem
äusserst schwer, weshalb bei einer Verurteilung mit einer die Untersuchungshaft
nicht unterschreitenden Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft ist folglich gewahrt.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 400.– zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (inklusive Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.