Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.260
URTEIL
vom 21.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr.
Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. November 2014
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 4. Mai 2004 erteilten die Einwohnerdienste Basel-Stadt dem nigerianischen
Staatsangehörigen A____ (nachfolgend Rekurrent), geb. am [...], die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau, der Schweizerin B____, die er am [...] in
Spanien geheiratet hatte. Die Ehegatten wurden Eltern der vier gemeinsamen
Kinder C____, geb. am [...], D____, geb. am [...], E____, geb. am [...], und F____,
geb. am [...]. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 bewilligte das Zivilgericht
Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass sie seit dem
- Dezember 2008 getrennt leben. Mit Scheidungsurteil vom 4. September 2014 liess
sich der Rekurrent von seiner Ehefrau scheiden. Das Sorgerecht und die Obhut
über die Kinder wurden der Ehefrau zugesprochen, über die Besuchsmodalitäten
konnte nur eine rudimentäre Regelung getroffen werden. Nachdem der Rekurrent vom
Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Januar 2007 wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war, verwarnte ihn das
Migrationsamt mit Schreiben vom 29. März 2007 ausländerrechtlich. Zudem wurde
der Rekurrent mit Urteilen und Strafbefehlen vom 18. Oktober 2007, 18. Juli
2008, 18. Mai 2010, 25. Februar 2011 und 22. November 2012 wegen
Strassenverkehrsdelikten mit Bussen und Geldstrafen sanktioniert. Nachdem der
Rekurrent nach erfolgter Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes am 15. Februar
2010 ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingereicht
hatte, leitete der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) eine
Untersuchung der Situation des Rekurrenten in der Schweiz ein. Nach erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs verfügte der Bereich BdM mit Datum vom 7. April 2011 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Rekurrenten.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Verfügung vom 11. November 2014 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Eingaben vom 20. November 2014 und 11. Dezember
2014 Rekurs beim Regierungsrat erhoben und dessen kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung beantragt. Weiter verlangt er in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, es sei ihm zu erlauben, den Rekursentscheid in der Schweiz abzuwarten,
und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Diesen Rekurs hat das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Mit Eingaben vom 29. Dezember 2014 und 5. Februar
2015 hat sich der Rekurrent ergänzend zur Sache geäussert. Das JSD beantragt
mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Der Rekurrent hat daraufhin das Gericht mit Eingabe vom 1. April 2015
informiert, dass ein Ehevorbereitungsverfahren für seinen Eheschluss mit der
Schweizer Bürgerin G____ laufe, und hat gestützt darauf die Sistierung des
Verfahrens beantragt. Nach erfolgter Stellungnahme des JSD vom 16. April
2015 hat der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügungen vom 11. Mai 2015
und 6. August 2015 sistiert. Mit Schreiben vom 9. und 25. November 2015 haben
das Migrationsamt und das JSD das Gericht über den Stand des Verfahrens informiert
und ihm mitgeteilt, dass dem Rekurrenten am 23. November 2015 eine
ordentliche Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner neuen Ehefrau
erteilt worden sei. Auf entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung hin
hat der Rekurrent mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 dem Gericht mitgeteilt,
er wolle, „dass das Verfahren möglichst bald ein Ende“ finde. Soweit eine
Abschreibung nicht möglich sei, sei in der Sache zu entscheiden. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 18. Dezember 2014 sowie den § 10 und § 12
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (SG 153.100). Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach
prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder
nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und
VGE VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 1.1).
1.2 Für
die Frage, ob eine Wegweisung anzuordnen ist, ist nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Zeitpunkt des letztinstanzlichen Ausweisungsentscheids
abzustellen (BGE 118 Ib 145 E. 2b S. 148 f.; BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4; BGE
105 Ib 165 E. 6b S. 169). Auch wenn das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur
eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt, ist im Zusammenhang mit der
Frage der Wegweisung die Zulassung von Noven im Interesse eines sachlich richtigen
Entscheids angezeigt (VD.2012.12 vom 4. Dezember 2012 E. 1.2, VD.2010.189 vom
9. Februar 2011 E. 1.2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 477 ff., S. 509). Es ist
somit auf die aktuellen Umstände und die Beweislage im Zeitpunkt des
Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen (vgl. auch VD.2010.270 vom 7. Februar
2012 E. 1.2).
1.3 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist unter anderem zum Rekurs berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Sachurteilsvoraussetzung ist somit ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse der rekurrierenden Partei. Diese Bedingung ist erfüllt,
wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen einträgt.
Entfällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens, so führt
dies zu einem Abschreibungsentscheid (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.;
vgl. auch VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012). Damit soll vermieden werden,
dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage
ergriffen wird.
Der Rekurrent war
als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem im Zeitpunkt der Rekurserhebung
unmittelbar berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er war daher damals gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Vorliegend ist dem Rekurrenten während des hängigen verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner neuen
Ehefrau in der Schweiz erteilt worden. Der Rekurrent legt nicht dar, welches
aktuelle Interesse nach erfolgter Erteilung dieser neuen Aufenthaltsbewilligung
er am Ausgang des hängigen Rekursverfahrens gegen die Verweigerung einer auf
Art. 50 AuG gestützten Verlängerung seiner ursprünglich zum Verbleib bei seiner
ersten Ehefrau erteilten Aufenthaltsbewilligung noch hat. Ein aktuelles
Rechtschutzinteresse ist mithin nicht mehr erkennbar.
Auf das
Erfordernis eines aktuellen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden,
wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch
wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger
Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, a.a.O., S. 500; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2010.264 vom 17.
August 2011 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es
ist daher nicht gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht die Sache trotz
weggefallenem Rechtsschutzinteresse behandelt (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2013.29
vom 12. März 2013).
1.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das aktuelle schutzwürdige
Interesse an einem Sachurteil nachträglich weggefallen ist. Das Verfahren ist
daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. BGer 2C_140/2012 vom
2. August 2012 E. 3.1 und 3.3).
2.1 Der
Kostenentscheid in einem dahingefallenen Verfahren ist von dem Gericht zu
fällen, das in der Sache zu entscheiden gehabt hätte, mithin von der Kammer des
Verwaltungsgerichts (VGE 2007/725 vom 10. Dezember 2007). Bei Abschreibung des
Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit des Rekurses richtet sich der Kostenentscheid
je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat,
wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die
Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu
prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat respektive wie
aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden
werden müssen (Beusch, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
St. Gallen 2008, Art. 63 VwVG N 16; Maillard,
in: Wald-mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 VwVG N 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 58 VwVG N 50; zu
Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 107 ZPO N 16; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 107 ZPO N 8). Bei der
Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss aber der angefochtene
Entscheid nur einer summarischen Prüfung unterzogen werden (VGE VD.2012.104 vom
31. Januar 2013 E. 2.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 198). Es ist demnach summarisch zu prüfen, ob der Entscheid des JSD
vom 11. November 2014, mit dem der Rekurs kostenfällig abgewiesen und der Rekurrent
weggewiesen wurde, zu Recht erfolgt ist. Die Eheschliessung des Rekurrenten mit
seiner neuen Ehefrau und die damit verbundene Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Aargau, die zur Gegenstandslosigkeit
des vorliegenden Verfahrens geführt haben, sind für die Beantwortung dieser
Frage nicht relevant und werden daher nicht weiter erörtert.
2.2 Zur
Begründung seines Entscheids führte das JSD aus, dass der Bewilligungsanspruch
eines im Familiennachzug eingereisten Ausländers nach der Auflösung respektive
dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG dann fortbestehe, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die
betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert habe oder wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen würden. Es stünde ausser
Frage, dass die eheliche Gemeinschaft während vier Jahren und sieben Monaten
gelebt worden sei, womit die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangte
Dauer der ehelichen Gemeinschaft erfüllt wäre. Das JSD sprach dem Rekurrenten jedoch
eine erfolgreiche Integration ab. Es verwies dabei auf den Umstand, dass der
Rekurrent mehrere Male strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. So sei er
mit Urteil des Bezirksamts Brugg vom 18. Oktober 2005 wegen diverser
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Busse von
CHF 600.–, mit Urteil vom 18. Juni 2008 des Tribunal de première instance
du Jura Porrentruy wegen weiterer Verstösse gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20
Tagessätzen à CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 120.–, und wiederum wegen
Strassenverkehrsdelikten mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
18. Mai 2010 und vom 25. Februar 2011 zu Bussen von CHF 330.– respektive
CHF 360.– sowie mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 22. November 2012 zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden.
Zudem habe er am 17. April 2014 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft anerkannt,
gleichentags auf der Autobahn A2 im Tunnel Schweizerhalle zwei Privatfahrzeuge
mit seinem Lieferwagen rechts überholt zu haben. Am schwersten aber wiege seine
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2007 erfolgte
Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten
wegen eines qualifizierten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dieses
Verhalten offenbare insgesamt seine Gleichgültigkeit gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung. Trotz zwei aktuellen Betreibungsregistereinträgen
in der Höhe von CHF 1‘809.– und einer aufgelaufenen Unterstützung des
Rekurrenten durch die Sozialhilfe im zuletzt bekannten Umfang von CHF
226‘616.23 mache der Rekurrent sowohl in sozialer, beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich den Eindruck integriert zu sein.
Sprachlich könne die Integration dagegen noch nicht als zweifellos gelungen
bezeichnet werden. Da er aber erwiesenermassen die rechtsstaatliche Ordnung und
die Werte der Bundesverfassung nur in ungenügendem Masse respektiere, könne ihm
insgesamt keine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
attestiert werden. Auch seien keine wichtigen persönlichen Gründe für einen
Verbleib in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ersichtlich. Soweit er
sich unter Hinweis auf den Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK auf seine hier lebenden vier Söhne mit schweizerischer Staatsangehörigkeit
berufe, verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass ihm weder die elterliche
Sorge noch die Obhut zukomme und er nur einen sehr eingeschränkten Kontakt zu
ihnen pflege. Zudem habe sich das Verhältnis zu seinen Söhnen seit seiner
Scheidung sogar noch verschlechtert. Mit dem Scheidungsurteil seien die zuvor
angeordneten wöchentlichen Besuche während jeweils dreier Stunden am Sonntag
auf einen Besuch alle zwei Wochen verkürzt worden. Des Weiteren habe hierfür sogar
eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet werden müssen. Der Rekurrent habe
auch die Ausführungen der geschiedenen Ehefrau, dass er mangelndes Interesse an
den Kindern zeige und sein Besuchsrecht nur unregelmässig wahrnehme, nie
substanziell widerlegt. Es liege daher keine affektive und enge Beziehung zu
seinen Kindern vor, wie sie für eine Berufung auf Art. 8 EMRK vorausgesetzt
sei. Zudem könne das Verhalten des Rekurrenten auch nicht als klaglos bezeichnet
werden. Schliesslich könne ihm eine Rückkehr nach Nigeria, wo er den grössten
Teil seines Lebens verbracht und noch immer intensive Beziehungen habe,
zugemutet werden.
2.3 Dem
hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, seine geschiedene Ehefrau habe
gegen ihn bei den Migrationsbehörden intrigiert, nachdem er sich definitiv
einer neuen Lebensgefährtin zugewandt habe. Die Vorinstanz berufe sich zudem
einseitig auf die Angaben der Ehefrau und es sei ihm von Seiten des
Migrationsamts keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entsprechenden Eingaben
der Ehefrau zu äussern, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Ferner
hätten die Ehegatten mit ihrer Scheidungsvereinbarung vereinbart, den Kontakt
des Vaters zu den Kindern unter Mitwirkung einer Erziehungsbeistandschaft auf
ein gerichtsübliches Mass auszudehnen. Dieser Regelung sei im angefochtenen
Entscheid jedoch gar keine Bedeutung beigemessen und ihm daher zu Unrecht eine
affektive und enge Beziehung zu seinen Kindern abgesprochen worden. Da ihm die
Vorinstanz ausserdem nie eine oberflächliche Beziehung zu seinen Kindern vorgeworfen
habe, habe er entsprechend auch keine Beweisanträge stellen können. Der
Bezugnahme der Vorinstanz auf seine Verurteilungen aus dem Jahr 2007 hält der
Rekurrent entgegen, dass er damals lediglich verwarnt worden sei und sich
seither nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Offene Betreibungen bestünden
entgegen der Feststellung der Vorinstanz keine. Schliesslich sei er bereits als
Jugendlicher nach Europa gereist und verfüge nicht über tragende familiäre
Bindungen zu Angehörigen in seiner Heimat. Vielmehr lebten seine sozialen
Bezugspersonen und insbesondere seine vier Kinder hier in der Schweiz, weshalb
es ihm nicht zuzumuten sei, wieder nach Nigeria zurückzukehren.
3.1 Die
Vorinstanz hat dem Rekurrenten eine erfolgreiche Integration mangels
Respektierung der rechtstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung im
Wesentlichen gestützt auf dessen Straffälligkeit abgesprochen. Dieser Feststellung
ist, zumal im Rahmen der summarischen Prüfung der Sachlage, zu folgen. Der
Rekurrent ist in der fraglichen Zeit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Die Vorinstanz hat entgegen der Auffassung des Rekurrenten aus der zunächst während
der Dauer der fortbestehenden ehelichen Gemeinschaft ausländerrechtlich lediglich
mit einer Verwarnung sanktionierten Betäubungsmittelkriminalität und der
fortgesetzten Strassenverkehrsdelinquenz des Rekurrenten zu Recht darauf geschlossen,
es fehle bei diesem am Erfordernis einer erfolgreichen Integration, weshalb er
die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfülle
(vgl. auch BGer 2C_1163/2013 vom 8. August 2014 E. 5 f.). Im Übrigen kann
auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (act. 1, S. 12).
3.2 Der
Rekurrent rügt, es sei ihm nicht zuzumuten wieder nach Nigeria zurückzukehren,
weil seine vier Kinder hier in der Schweiz lebten und er über keine intakten
familiären Beziehungen zu Angehörigen in seiner Heimat verfüge. Dagegen kann
eingewendet werden, dass sich der Rekurrent zumindest im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids nicht auf den Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zu
berufen vermochte, verfügt er doch weder über das Sorgerecht noch die Obhut über
seine vier Söhne. Voraussetzung für eine Berufung auf den Schutz des Familienlebens
wäre daher das Vorliegen einer besonderen Intensität der affektiven Beziehung zwischen
ihm und seinen vier hier lebenden Kindern gewesen. Von einer solchen kann bei
einem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil, welcher aufgrund einer
inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft bereits eine Aufenthaltsbewilligung
für die Schweiz besass, dann gesprochen werden, wenn der persönliche Kontakt im
Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE
139 I 315 E. 2.5 S. 321 ff.). Davon konnte jedoch im fraglichen
Zeitpunkt nicht gesprochen werden. Mit Scheidungsvereinbarung vom 14./15. Mai
2014 haben die Ehegatten „infolge diverser Unstimmigkeiten bei der Regelung und
Ausübung des Besuchsrechts“ dem Gericht die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft
beantragt und den bisher wöchentlich je vierstündigen geregelten Besuchskontakt
am Sonntag auf einen Besuchskontakt an zwei Sonntagnachmittagen im Monat
zwischen 14 Uhr und 17 Uhr beschränkt. Von einem üblichen Besuchsrecht kann mithin
nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Rekurrent trotz mehrfacher Aufforderung
die Ausübung dieses Besuchskontakts nicht unter Beweis zu stellen vermochte.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, geht aus den Akten
zwar hervor, dass der Rekurrent gegenüber den Migrationsbehörden wiederholt
geltend gemacht hat, seinen Kontakt zu den Kindern ausbauen zu wollen. Trotz
den mit der Vereinbarung explizit genannten „Unstimmigkeiten“ ist jedoch nicht
ersichtlich, dass der Rekurrent jemals zur Etablierung eines üblichen Besuchskontakts
Hilfsangebote von Beratungs- oder Kindsschutzstellen in Anspruch genommen
hätte. Auch die damalige Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS) bestätigte
mit Mail vom 21. September 2010 und somit weit vor dem virulenten
Scheidungskonflikt des Rekurrenten mit seiner ersten Ehefrau eine bloss
oberflächliche Beziehung zu den Kindern. Für eine mittlerweile erfolgte Intensivierung
der Kontakte zu seinen Kindern fehlen wiederum Belege. Zudem wäre eine solche
mit Bezug auf den Kostenentscheid nicht relevant, hätte es sich dabei bloss um
eine nachträgliche Entwicklung gehandelt, die erst nach dem angefochtenen
Entscheid des JSD eingetreten wäre und aufgrund des bereits erläuterten Veranlassungsprinzips
(E. 2.1) selbst dann zu einer Kostenauflage hätte führen können, wenn der
Rekurs gestützt darauf hätte gutgeheissen werden müssen (VGE VD.2013.167 vom
11. April 2014 E. 2.2).
Aus der
vorstehenden summarischen Prüfung des mutmasslichen Ausgangs des
Rekursverfahrens folgt, dass der Rekurrent mit seinem Verhalten weder die rechtsstaatliche
Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert hat, noch wichtige
Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG
vorliegen, weshalb die Voraussetzungen auf Erteilung und Verlängerung der zum
Verbleib bei seiner ersten Ehefrau erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben
sind. Zudem ist dem Rekurrenten vor dem Hintergrund, dass er den grössten Teil
seines Lebens, insbesondere auch seine Kindheit und Jugend, in seiner Heimat
verbracht hat, wo auch seine Familie lebt und er mit den kulturellen und
gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist, eine
Rückkehr nach Nigeria zumutbar. Demnach hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der
Feststellung der mangelnden Integration und des Fehlens persönlicher Gründe,
die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sowie der
Zumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat nicht überschritten, sondern pflichtgemäss
ausgeübt. Damit erweist sich der Rekurs insgesamt als unbegründet und hätte
daher abgewiesen werden müssen.
Bei diesem
Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent dessen ordentliche Kosten mit
einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen. Diese gehen jedoch zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zulasten des Staates. Dem Vertreter des unentgeltlich
prozessierenden Rekurrenten wird auf der Grundlage seiner Honorarnote vom
2. Dezember 2015 ein Honorar von CHF 3‘450.95 inkl. Auslagen zuzüglich
CHF 276.– MWSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird infolge
Gegenstandslosigkeit des Rekurses abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.– gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zulasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, [...],
Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 3‘450.95 inkl. Auslagen
zuzüglich CHF 276.– MWSt. ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Migrationsamt Basel-Stadt
Präsidialdepartement Basel-Stadt,
Regierungsrat
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.