Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.7
URTEIL
vom 24. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé ,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom
- Oktober 2014
betreffend mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 1. Juli 2013 der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und bestraft mit
bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobener Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu CHF 30.–, sowie mit einer Busse von CHF 600.–. Auf Einsprache hin hat die
Staatsanwaltschaft die Sache dem Strafgericht überwiesen. Das Strafgericht als
Einzelgericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 A____ der mehrfachen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1
sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB, und es hat ihr die
Verfahrenskosten von CHF 385.– und die Urteilsgebühr von CHF 600.– (im Falle
der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 1‘200.–) auferlegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die
am 31. Oktober 2014 durch lic. iur. B____, den damaligen Rechtsvertreter von A____,
angemeldete Berufung. Mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2015 beantragte
Rechtsanwalt lic. iur. C____, nurmehr Rechtsvertreter der Berufungsklägerin,
das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsklägerin
sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Weiter stellte er verschiedene Beweisanträge sowie Antrag auf Akteneinsicht.
Mit Berufungsbegründung vom 29. Mai 2015 hielt die Berufungsklägerin an ihren
Anträgen fest und stellte eine Entschädigungsforderung von CHF 35‘842.10 sowie
eine Genugtuungsforderung von CHF 5‘000.– nebst 5 % Zins seit 5. August 2012.
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2015 auf
kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Berufungsverhandlung hat am 24.
Februar 2016 vor Appellationsgericht stattgefunden. Einem Antrag der
Verteidigung entsprechend, wurde eine andere Dolmetscherperson als vor
Vorinstanz geladen. Zunächst wurde die Berufungsklägerin befragt, anschliessend
hat die Verteidigung plädiert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit erforderlich, aus
dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung wurde form- und fristgerecht angemeldet und erklärt. Darauf ist
einzutreten.
1.2
1.2.1 Die
Berufungsklägerin wurde zunächst durch Advokat D____, dann – vor erster Instanz
– durch Advokat B____, und nun durch Rechtsanwalt C____. Die Akteneinsicht hat
zu keinen Beanstandungen seitens der ersten beiden Verteidiger geführt.
1.2.2 Der
aktuelle, dritte Verteidiger hat mit seiner Bekanntgabe der Mandatsübernahme am
8. Dezember 2014 um Akteneinsicht ersucht. Der Vorrichter liess ihm mit
Verfügung vom 9. Dezember 2014 eine CD mit den vollständigen Verfahrensakten
zur Kenntnisnahme zustellen. Die Verteidigung hat am 23. Januar 2015 erneut um
Akteneinsicht ersucht, und zwar hinsichtlich des Verfahrens V120814 040 und des
Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Weiter seien die bereits
zugestellten Akten unvollständig. In der Einvernahme mit E____ vom 15. März
2014 (recte: 2013) fehlten die Seiten 2, 6 - 9; in der Einvernahme mit Frau F____
fehlten die Seiten 5 und 6, in der Einvernahme mit Frau G____ fehlten die
Seiten 4 - 17. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 9.
März 2015 der Verteidigung die fehlenden Seiten aus den genannten Einvernahmen
zustellen lassen und den Beizug der Akten V120814 040 und V121114 083 verfügt.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin
Akteneinsicht in die Originalakten V121114 083 gegen Revers verfügt,
welchen die Verteidigung am 23. März 2015 unterzeichnet hat. Mit Verfügung vom
25. März 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin der Verteidigung die
Originalakten im Verfahren V121114 083, eine CD-ROM betreffend das Verfahren
V120814 040 sowie das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zustellen
lassen. Die Verteidigung macht vor den Schranken des Appellationsgerichts
geltend, die Akten seien nicht paginiert, weshalb es unklar sei, ob ihr alle
Akten zugestellt worden seien. Dies verletze Art. 6 EMRK.
1.2.3 Wie
die Staatsanwaltschaft in der Berufungsantwort zutreffend festhält, wurden die
von der Verteidigung als fehlend monierten Aktenstellen (fehlende Seiten aus
der Einvernahme mit E____, Frau F____ und Frau G____), welche aus „fremden“
Akten stammen (V120814 040), lediglich auszugsweise und beschränkt auf die im
jeweiligen Verfahren relevanten Stellen beigelegt. Bereits deshalb hat in den vorliegenden
Akten also nie etwas „gefehlt“. Zudem wurden diese vollständigen Akten V120814
040 bereits am 13. Dezember 2013 dem Strafgericht auf CD zugestellt, vom
Strafgericht zu den Akten genommen und ausgedruckt, paginiert und am 14. Dezember
2013 dem damaligen Verteidiger weitergeleitet. Die Rüge der heutigen
Verteidigung, die Vorinstanz habe gestützt auf unvollständige Akten entschieden,
stösst daher ins Leere. Hinzu kommt, dass der heutigen Verteidigung am 25. März
2015 gegen Revers die notabene paginierten Originalakten im vorliegenden Verfahren
zugestellt wurden, welche als Separatbeilage die ebenso paginierten Akten des
sistierten Verfahrens V120814 040 enthalten. Die Rüge fehlender Paginierung, welche
die Verteidigung im Anschluss an die Urteilsverkündung durch das Appellationsgericht
erneut erhoben hat, befremdet.
1.2.4 Die
Verteidigung rügt die Verletzung des Verteidigungsrechts und eine übermässige
Einschränkung der Akteneinsicht, also eine Verletzung von Art. 6 EMRK.
Berechtigt ist die Rüge insoweit, als im angefochtenen Urteil drei Referenzen
Tippfehler enthalten. Diese sind jedoch einfach und ohne grossen Denkaufwand zu
berichtigen: S. 341, nicht 3441 (so viele Seiten hat das Dossier gar nicht
[Urteil S. 4]); S. 343 statt 290 und S. 338 statt 3387 (Urteil S. 5; zuvor wird
im ganzen betreffenden Absatz dieselbe Einvernahme richtig zitiert). Eine
Verletzung von Art. 6 EMRK vermögen diese Tippfehler nicht zu begründen.
Im Übrigen fällt
auf, dass die Verteidigung bei unzähligen Referenzen im angefochtenen Urteil
ausgerechnet diejenigen drei zu beanstanden vermag, welche einen Tippfehler
enthalten – dies trotz angeblich fehlender Paginierung der Akten.
Die Verteidigung
stellte mit Berufungsbegründung vom 23. Januar 2015 verschiedene Beweisanträge,
welche die Appellationsgerichtspräsidentin unter Vorbehalt eines anderen
Entscheides des Ausschusses abgewiesen hat. Der Ausschuss hält daran fest:
2.1 Die
Verteidigung beantragt mit der Berufungserklärung, der Polizeibeamte Wm H____,
die Polizeibeamtin Kpl G____ und E____ seien als Auskunftspersonen
einzuvernehmen. Mit Berufungsbegründung macht die Verteidigung geltend, mit E____,
Frau F____ und Frau G____ seien keine Konfrontationseinvernahmen durchgeführt
worden. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung sei der Berufungsklägerin
keine Gelegenheit gegeben worden, Ergänzungsfragen zu stellen, weshalb jene
Aussagen unverwertbar seien.
2.1.1 Der
Konfrontationsanspruch fusst direkt auf der Bundesverfassung (Art. 32 BV)
sowie auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. auf der Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR). Mit dem Konfrontationsrecht soll ausgeschlossen werden, dass ein
Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass der
beschuldigten Person wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit
gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu
stellen; es kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkt
werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012
E. 3.3.1 m.w.H.).
2.1.2 Vorliegend
wurde die Berufungsklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
mit E____, Wm H____ und Kpl G____ konfrontiert. Ein Anspruch darauf, mit
Belastungszeugen bereits im Vorverfahren konfrontiert zu werden, besteht
ebensowenig wie ein solcher auf erneute Konfrontation. Der damalige
Rechtsvertreter der Beschuldigten hatte – wie auf der Audioaufnahme zu hören
ist – Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, welche er aber nicht
wahrgenommen hat. Insoweit ist das Konfrontationsrecht gewahrt, Wm H____, Kpl G____
und E____ sind nicht mehr zu laden, und ihre Aussagen sind verwertbar.
2.1.3 Demgegenüber
wurde keine Konfrontation mit Frau F____ durchgeführt. Ihre Aussagen sind somit
für die hier zu beurteilenden Vorfälle ausser Acht zu lassen. Auf die Aussagen F____
wurde im erstinstanzlichen Urteil allerdings auch nur am Rand Bezug genommen.
Andererseits zitiert die Verteidigung selber diese Aussagen, um die
Glaubwürdigkeit der andern Zeugen und Auskunftspersonen in Zweifel zu ziehen.
Insoweit sind die Aussagen F____ also dennoch zu prüfen.
2.2 Die
Verteidigung beantragt, allfällige Videofilme aus dem Kastenwagen und der Zelle
der Beschuldigten, sowie Fotos von den Kastenwagen (VW T4), welche an diesem
Tag ausgerückt sind, und auch das Strafregister von Wm H____ und Kpl G____
seien beizuziehen. Zudem seien der Gerichtsmediziner [...] oder [...] vom IRM
als Sachverständige/r sowie die Tochter der Beschuldigten, I____, als Zeugin zu
befragen.
Die
seinerzeitige Verteidigung hatte vor Vorinstanz teils analoge Anträge gestellt
(act. 113). Der Vorrichter hat sie mit der überzeugenden Begründung
abgewiesen, dass in Anwendung des Anklagegrundsatzes das Verhalten der
Berufungsklägerin im Treppenhaus und im Lift (Biss in den Arm des Polizisten
sowie Tritte in dessen Schienbein) Gegenstand des vorliegenden Prozesses
bilden. Die späteren Vorgänge im Polizeifahrzeug und auf dem Polizeiposten sind
nicht Prozessthema (act. 120 f.; ebenso: Urteil S. 3). Die verlangten
Beweiserhebungen betreffen somit unerhebliche Tatsachen und sind abzuweisen.
2.3 Die
Verteidigung beantragt einen Augenschein an der [...]strasse [...], um die
Masse des sich dort befindlichen Liftes auf seine Aufnahmefähigkeit zu prüfen.
Davon ist jedoch abzusehen, ist doch nicht davon auszugehen, dass die
notorischerweise viele Mietparteien fassenden Mehrfamilienhäuser der
Häuserzeile [...] mit Liften bestückt sein könnten, die für weniger als drei Personen
ausgelegt wären. Zudem ist auf die übereinstimmenden Aussagen zu dieser
Thematik im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen (nachstehend Ziff. 3.1 -
3.5), die einen Augenschein ebenfalls entbehrlich machen.
2.4 Die
Verteidigung beantragt weiter ein medizinisches Gutachten zu den angeblichen
Bissspuren und Rötungen am Arm von Wm H____. Indessen ist nicht zu erwarten,
dass sich von der am 13. August 2012 entstandenen Verletzung heute, nach 3 ½
Jahren, noch Spuren erhalten haben könnten. Der Beweisantrag ist somit infolge
Zeitablaufs abzuweisen.
2.5 Die
Verteidigung stellt schliesslich den Antrag, das vorliegende sei mit dem
Verfahren V 120084 040 zusammenzulegen.
Diesen Antrag
hatte die seinerzeitige Verteidigung bereits vor Vorinstanz gestellt (act.
113). Der Vorrichter hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass es für
die Beurteilung des Verhaltens der Berufungsklägerin unerheblich ist, ob der
Gewahrsam nach ihrer Verbringung auf die Polizeiwache gerechtfertigt gewesen
ist oder nicht. Zudem sprach schon vor Vorinstanz und spricht umso mehr im vorliegenden
Berufungsverfahren der Verfahrensstand gegen eine Vereinigung, hat doch die
Staatsanwaltschaft jenes Verfahren mit – notabene unangefochtener – Verfügung
vom 26. November 2013 sistiert (act. 111), um den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens abzuwarten. Die Verteidigung scheint zu verkennen (Plädoyernotizen
S. 2 f.), dass es angesichts des Ablaufs der Geschehnisse auf der Zeitachse
keinen Sinn ergeben würde, jenes Verfahren weiter zu führen und im Gegenzug das
vorliegende zu sistieren: Von der Beurteilung des Verhaltens der
Berufungsklägerin im Treppenhaus und im Lift sind allenfalls Erkenntnisse
bezüglich des Verhaltens der Polizeibeamten im Verlauf der weiteren Entwicklung
des Geschehens zu erwarten; umgekehrt aber nicht.
Die
Anklageschrift wurde im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben; darauf ist zu
verweisen (Urteil S. 2). Zusammenfassend wird der Berufungsklägerin
vorgeworfen, einen Polizeibeamten in die Hand gebissen und ihn in die
Schienbeine getreten zu haben.
Hintergrund des
vorliegenden Verfahrens ist ein Nachbarschaftsstreit an der [...]strasse [...],
der nebst dem vorliegenden zu drei weiteren Strafverfahren geführt hat. Im
Rahmen dieses Nachbarschaftsstreits kam es am 13. August 2012 um ca. 11.10 Uhr
im Treppenhaus jener Liegenschaft zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden
im ersten Stockwerk wohnenden Mietparteien, nämlich einerseits Herrn E____ und
andererseits dem Ehemann der Berufungsklägerin, J____. Auslöser waren im Hausflur
abgestellte Gegenstände des E____. Diese Auseinandersetzung veranlasste E____,
die Polizei zu requirieren und Strafanzeige gegen J____ zu erstatten, welcher
zunächst mit Strafbefehl vom 28. Juni 2013 (V120817 091) wegen einfacher
Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, auf Anfechtung hin indessen mit
Urteil des Strafgerichtspräsidenten ES.2013.497 vom 18. Dezember 2015 von der
Anklage der einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen wurde, während
das Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung zufolge Verjährung eingestellt
wurde. Diese Strafanzeige des E____ veranlasste umgekehrt J____, seinerseits
Strafanzeige gegen E____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher
Körperverletzung und Tätlichkeiten zu erstatten. In diesem Verfahren verfügte
die Staatsanwaltschaft am 18. September 2013 die Einstellung bezüglich
versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung, erklärte E____
indessen mit Strafbefehl vom gleichen Tag der Tätlichkeiten zum Nachteil des J____
schuldig (V121114 083). Eine gegen die genannte Einstellungsverfügung gerichtete
Beschwerde des J____ wies das Appellationsgericht mit Entscheid BES.2013.101
vom 28. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
Anlässlich der
besagten Auseinandersetzung vom 13. August 2012 gerieten aber nicht nur E____
und J____ aneinander, sondern auch des Letzteren Ehefrau – die
Berufungsklägerin – und die durch E____ requirierte Polizei. So läuft neben dem
vorliegenden, durch die Polizei gegen die Berufungsklägerin angestrengten
Verfahren wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(V120817 085 / ES.2013.499) umgekehrt auch ein durch die Berufungsklägerin
ausgelöstes, aber derzeit sistiertes Verfahren gegen Polizeibeamte wegen
schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher
Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten (Verfahren V120814 040).
Im zweiten Stock
der besagten Liegenschaft wohnt die Tochter der Berufungsklägerin und von J____,
I____.
3.1
3.1.1 Die
Vorinstanz stützt sich zunächst auf den Rapport (act. 44 ff.). Darin steht
unter der Rubrik „Sachverhalt“: „Wegen Mieterstreitigkeiten wurden wir von der
Einsatzzentrale an die [...]strasse [...] beordert. An Ort trafen wir auf den
Requirierenden [E____]. In seiner Wohnung klärten wir den Sachverhalt ab. Herr E____
habe immer wieder Streit mit seinem Nachbarn [J____]. Während unseres Gesprächs
hörten wir, dass jemand an der Tür des Nachbarn ist. Herr E____ schaute durch
den Spion und sah, dass die Frau des Nachbarn nach Hause kam und in ihre
Wohnung wollte. Wm H____ öffnete die Türe und trat in den Hausflur und sprach
die Nachbarin in der Absicht der Sachverhaltsabklärung an. Als die Frau den
Polizisten sah, ging sie, ohne ein Wort zu sagen und ohne ihn zu beachten, in
den 2. Stock. Wir wussten von Herrn E____, dass die Tochter seines Nachbarn im
2. Stock wohnt. Im 2. Stock angelangt und nach mehrmaliger freundlicher
und bestimmter Aufforderung von Wm H____, dass er mit der Frau reden wolle,
reagierte sie nicht. Vor der Wohnungstüre der Tochter griff die Frau in die
Handtasche und nahm den Schlüssel heraus. Sie wollte anschliessend die
Wohnungstüre öffnen. Daraufhin hielt Wm H____ die Hand der Frau fest und forderte
sie auf, mit ihm zu reden. Zu diesem Zeitpunkt kam ich zum Geschehen. Die Frau
begann lauthals zu schreien und biss Wm H____ unvermittelt in den linken
Unterarm. Dabei liess sie den Schlüssel fallen. Sie fuchtelte wie wild mit den
Armen um sich und schrie in italienischer Sprache. Sie trat mit ihren Füssen
mehrmals gegen das linke und rechte Schienbein von Wm H____. Durch Wm H____ und
Schreibende wurden ihr mit angemessener Gewalt die Handfesseln stehend
angelegt, um weitere Angriffe gegen ihn abzuwenden. Die Frau war nicht zu
beruhigen. Via Einsatzzentrale wurde Verstärkung angefordert. Mit Mühe und Not
konnten wir die Frau in den Lift drängen und fuhren mit ihr ins EG. Im EG
angelangt, kam uns das BS 27 (Kpl F____/Pol K____/Asp L____) zu Hilfe. Kpl F____
und Schreibende begleiteten die Frau bis zum BS 27. Die Frau liess sich
absichtlich vor das Dienstfahrzeug zu Boden fallen und wurde von der Mannschaft
des BS 27 ins Fahrzeug gesetzt. Während der ganzen Zeit schrie die Frau in
voller Lautstärke umher. Sie wurde in die Polizeiwache Kannenfeld verbracht.
[...]“
Das
„Tatvorgehen“ wird im Rapport folgendermassen dargestellt: „Trotz zweimaligem
Ansprechen durch Wm H____ an die Frau, sie solle jetzt stehen bleiben, da er
sich mit ihr unterhalten wolle, befolgte sie diese polizeiliche Anordnung
nicht. Sie flüchtete in den 2. Stock und wollte in die Wohnung der Tochter.
Beim Aufschliessen der Wohnungstür wurde sie durch den Polizisten an der Hand,
in welchem sie die Schlüssel hielt, zurückgehalten. In diesem Zeitpunkt kam die
Schreibende [Kpl G____] zum Geschehen. Die Frau fing sofort an, wie wild mit
der linken Hand herumzufuchteln und schrie lauthals herum. Plötzlich und
blitzschnell biss sie den Polizisten in den linken Unterarm. Zur gleichen Zeit
trat sie mehrmals mit ihren Füssen gegen das linke und rechte Schienbein des
Polizisten. Aufgrund des renitenten Verhaltens wurden der Frau die Handfesseln
stehend angelegt. Im Lift trat sie wieder mit ihren Füssen gegen das Schienbein
des Polizisten.“
3.1.2 Diese
authentische, stimmige, detailreiche, nachvollziehbare und zeitnahe
Darstellung, die auch viele Realkennzeichen enthält, erscheint glaubhaft. Dass
die Schreibende Kpl G____ wegen der Gegenanzeige durch die Berufungsklägerin
anscheinsweise befangen gewesen sein könnte, wie die Verteidigung moniert, ist
nicht anzunehmen: Der Rapport wurde am 13. August 2012 verfasst und tags darauf
überwiesen, während die Gegenanzeige vom 14. ds. stammt und erst am 15. ds. bei
der Staatsanwaltschaft eingetroffen war (act. 2 in Akten V 120814 040; die
Behauptung der Verteidigung im Plädoyer, der damalige Verteidiger habe am 13.
August 2012 Strafanzeige eingereicht, ist insofern aktenwidrig – auch die
Vollmacht datiert vom 14. August 2012, vgl. act. 4 in Akten V 120814 040).
Immerhin kündigte aber der damalige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin,
Advokat D____, gegenüber dem Pikett das Einreichen einer Strafanzeige bereits
am 13. August 2012 um 16.40 Uhr telefonisch an, und das Pikett informierte um
20 Uhr ds. Wm H____ (act. 183 f. in Akten V 120814 040). Es ist also nicht
auszuschliessen, dass die Schreibende beim Verfassen des Rapports Kenntnis von
der Ankündigung des Advokaten D____ hatte. Andererseits ist festzuhalten, dass
Wm H____ dem Pikett bereits unmittelbar nach dem Geschehen, nämlich um 11.40
Uhr des 13. August 2012, telefonisch Meldung erstattete, also zu einem
Zeitpunkt, als jedenfalls noch keine Gegenanzeige im Raum stand (act. 183 f. in
Akten V 120814 040). Die entsprechende Notiz im Pikett-Protokoll, bereits unter
dem Titel „Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“, lautet wie folgt:
„Wegen einer Mieterstreitigkeit wurde die Polizei an die […]str. […] gerufen.
Als Wm H____ mit dem Ehemann von A____ sprechen wollte und er ihr dies
mitteilte, ignorierte sie ihn. Als er sie zurück halten wollte und sie deshalb
am Arm fasste, ist sie ausgerastet, hat ihn in die Hand gebissen (nicht
durchgedrungen und beim Anruf nichts mehr sichtbar) und mit den Füssen Tritte
in das Schienbein geschlagen (auch nichts mehr sichtbar). Die Patrouille musste
die Frau in Handschellen legen, da sie sich nicht erholte und weiter am
Durchdrehen war. Möglicherweise muss der FFE zugezogen werden.“ Diese
telefonisch übermittelte Kurzversion stimmt mit der Darstellung im Rapport
überein, und die inkriminierten Taten – Biss in den Arm und Tritte ins
Schienbein – werden bereits hier festgehalten. Dass Wm H____ ein derart
unübliches Verhalten einer älteren Dame erfunden und dem Pikett mitgeteilt
haben könnte, ist kaum vorstellbar. Dass im Anschluss nicht Wm H____ als Geschädigter,
sondern die an der Patrouille ebenfalls beteiligte Kpl G____ den Rapport
verfasst hat, ist nicht zu beanstanden. Es bestand daher kein Anlass für die
Schreibende, in den Ausstand zu treten, und der Rapport ist auch nicht aus dem
Recht zu weisen, ist doch nicht ersichtlich, wer sonst den Rapport hätte
verfassen sollen. Im Übrigen geht es auch nicht an, die späteren Aussagen der
beteiligten Polizisten wegen Befangenheit aus dem Recht zu weisen, könnte doch
sonst jedes Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit
einfacher Gegenanzeige des Beschuldigten verhindern werden. Vielmehr sind
sämtliche Aussagen im Lichte der tatsächlichen Interessenlage der Beteiligten
und ihrer möglichen Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten zu würdigen.
3.2
3.2.1 Kpl
G____ hat ihre Angaben anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2013 –
notabene unter Wahrheitspflicht – bestätigt (act. 71 ff.). Sie tat dies mit der
Vorbemerkung, der Polizeieinsatz sei ihr noch gut in Erinnerung, man habe nicht
sehr oft solche Vorfälle mit alten Leuten. Nach der Darstellung des Gesprächs
in der Wohnung von E____ schildert sie das hier interessierende Kerngeschehen
wie folgt: „Er [E____] hörte etwas, und schaute durch das ‚Guckloch‘ und sah
dann, dass die ‚alte A____‘ nach Hause gekommen ist. Mein Kollege, der H____,
machte dann die Wohnungstüre vom E____ auf und sprach diese Frau an. Ich sprach
mit dem E____ noch ein paar Worte. Und dann hörte ich, dass es einfach lauter
im Treppenhaus geworden ist. Und dann bin ich auch in den Gang. Und als ich in
den zweiten Stock herauf gekommen bin, schrie diese Frau auf Italienisch. Wir
haben nichts verstanden. Und der H____ sagte mehrfach zu ihr, dass sie ihm
zuhören soll, und dass wir von der Polizei sind. Und dass er mit ihr reden
möchte. Und dann sah ich, dass er ihren Arm hielt, in welchem sie einen Schlüssel
in der Hand hielt, und die Wohnung der Tochter aufmachen wollte. Es ging alles
so schnell. Und dann sah ich ihren Kopf auf seiner Armhöhe. Sie hat sich über
seinen Arm gebeugt und gleichzeitig gebissen. Da hat die A____ den H____
gebissen. Ich sah auch, wie sie ihn getreten hatte. Und dann bin ich zu ihm
hin, und dann haben wir sie in Handschellen genommen. Sie stand dabei. Es ging
wirklich alles sehr schnell. Auch dort hat sie mit ihren Füssen getreten,
jedoch nicht gegen mich, nur gegen den H____. Sie schrie dabei immer noch. Wir
haben sie dann in den Lift hinein getan. Ich habe in der Zwischenzeit noch
gefunkt, und habe via der Einsatzzentrale noch um Hilfe gerufen. Und dann sind
wir zum Lift, da mussten wir schauen, dass sie uns nicht wieder tritt [...]“.
Diese Darstellung stimmt nicht nur in den Grundzügen, sondern in vielen Details
mit dem Rapport – und dem Pikett-Protokoll – überein; Widersprüche sind keine
auszumachen. Glaubhaft erscheint die Schilderung durch die spontane Äusserung,
solche Vorfälle mit alten Leuten gebe es nicht sehr oft, weshalb sie sich noch
gut daran erinnere. Kpl G____ belastet die Berufungsklägerin auch nicht
übermässig, indem sie spontan angibt, diese habe „nur“ den Wm H____, nicht aber
sie selber getreten. Auch im Lichte des durch die Gegenanzeige ausgelösten
Interesses erscheint diese Darstellung glaubhaft, zumal sie mit jener im
Rapport – und dem Pikett-Protokoll – übereinstimmt.
3.2.2 Kpl
G____ hat diese Darstellung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung –
erneut unter Wahrheitspflicht – bestätigt (act. 206 f.): „Wir waren dort wegen
Mieterstreitigkeiten. Wir nahmen Kontakt auf mit [dem] Requirierenden. Er nahm
uns in seine Wohnung. Während dem Reden hörte er etwas und sah durchs Guckloch,
dass es die Nachbarin ist, die heim kommt. Mein Kollege wollte reden und ging
raus. Ich hörte ein Disput, [dass] es laut wurde. Ich ging raus, sah wie sie
biss und trat. Wir legten ihr die Handschellen an.“ „Wir forderten Verstärkung
an, gingen mit [dem] Lift runter. Im Lift war eine Treterei. Ich hatte noch das
Schreibbrett, das ich als Schutz vor den Kopf hielt.“ „Ich glaube, man sah den
Biss. Die Gerichtsärztin sah es. Ich auch.“ „H____ sagte, da ist Polizei,
Polizei. Sie sah, dass ein Polizist hinter ihr stand.“ „S i e hat getreten.“
„Ja, ich habe selber gesehen, wie A____H____ biss.“ Deutlicher kann man die
inkriminierte Verhaltensweise der Berufungsklägerin, nämlich das Beissen und
Treten, nicht beschreiben. Es ist festzuhalten, dass diese Darstellung von Kpl G____
mit dem Rapport und ihrer Einvernahme vom 1. Februar 2013 – und dem
Pikett-Protokoll – übereinstimmt. Als Realkriterium hinzugekommen ist noch das
schützende Schreibbrett.
3.3 Wm
H____ hat das Geschehen anlässlich der Konfrontation vor Vorinstanz
folgendermassen dargestellt (act. 204 f.): „Wir gingen wegen
Mieterstreitigkeiten. Wir klärten den Sachverhalt mit ihm (dem Requirierenden)
in seiner Wohnung. Es ging um die Nachbarn. Man sagte, dass drüben jemand zu
Hause war. Er sagte, jetzt kommt jemand heim. Er sah durch den Spion Frau A____.
Ich sprach die Frau an, um zu fragen, was vorfiel. Sie reagierte nicht. Ging
zügig in den 2. Stock, angeblich zur Tochter. Man sprach sie wieder an, was
vorfiel, sie wollte in die Wohnung und verschwinden m.E.. Ich nahm ihre Hand um
zu reden. Sie begann zu schreien und fuchteln. Die Kollegin kam. Frau A____
biss mir ins Handgelenk und trat in die Schienbeine. Man kam nicht an die Frau
heran. Wir zogen ihr Handschellen an, gingen in den Lift, wo auch Tritte
verteilt wurden, übergaben sie den Kollegen.“ „Vor der Türe im 2. Stock wurden
die Handfesseln angelegt. [...] Wir gingen mit dem Lift runter. Wir wollten es
uns und ihr nicht zumuten, die Treppe zu nehmen.“ „Wann die Rötung wegging,
weiss ich nicht mehr.“ „Nein, ich kam nicht auf die Idee der
Verständigungsprobleme. Sie sah ja, wer wir sind. Sie hätte sich normal verhalten
können.“ „Als sie mich hörte oder sah, ging sie ab in den 2. Stock.“ „Ich
wusste nicht, dass sie nicht involviert war. Wir suchten eine Ansprechperson,
um die Sache zu klären.“ Diese Darstellung stimmt mit jener im
Pikett-Protokoll, im Rapport und von Kpl G____ in allen Punkten überein. Der
Verteidigung ist zwar darin beizupflichten, dass Wm H____ ein Interesse an der
Sache nicht abgesprochen werden kann, da er im Verfahren betreffend die
Gegenanzeige möglicherweise (aber noch nicht sicher) Beschuldigter sein kann.
Ebenso ist der Verteidigung darin zu folgen, dass sich Wm H____ mit Kpl G____
absprechen konnte, und es erscheint bedauerlich, dass Wm H____ im
Ermittlungsverfahren nicht einvernommen worden ist. Immerhin entspricht die
Darstellung aber dem Pikett-Protokoll, welches erstellt worden war, als noch
keine Gegenanzeige im Raum stand. Zudem ist die Konfrontationseinvernahme vor
Vorinstanz unter Wahrheitspflicht erfolgt, die Rötung am Handgelenk ist
objektiv belegt (nachstehend Ziff. 3.6), und die Darstellung selbst wirkt
authentisch und selbst erlebt. Nicht nur stimmt die Abfolge mit der Darstellung
von Kpl G____ überein – Gespräch in der Wohnung des Requirierenden,
Bemerken, dass sich die Berufungsklägerin im Treppenhaus befindet, Ansprechen
durch Wm H____, Folgen in den 2. Stock, Kpl G____ kommt nach, Biss und Tritte,
Handschellen, Lift –, sondern die Darstellung des Wm H____ gibt auch Aufschluss
über seine inneren Vorgänge: Unwissend, dass die Berufungsklägerin in den
Streit ihres Ehemannes mit E____ nicht involviert war, wollte er hierüber von
ihr Auskunft erlangen. Weil er keinerlei Zweifel hatte, dass sie ihn nach
mehrmaligem Ansprechen bemerkt und auch als Polizisten erkannt hatte, deutete
er ihr Hinaufgehen in den 2. Stock und ihren Versuch, dort die Tür zur
Wohnung ihrer Tochter aufzuschliessen, als Versuch, sich ihm zu entziehen.
Daher hielt er sie an der Hand fest, worauf die Sache eskalierte. Diese inneren
Vorgänge wirken kohärent und passen ohne weiteres zur Darstellung des äusseren
Ablaufs. Auch unter Berücksichtigung der genannten, durch die Verteidigung
vorgebrachten Vorbehalte erscheint die Darstellung des Wm H____ jedenfalls
soweit glaubhaft, als sie das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende
Geschehen betrifft.
3.4
3.4.1 E____
beschreibt das Geschehen anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2013 –
unter Wahrheitspflicht – so (act. 78 ff.): „[...] In der Zwischenzeit habe ich
gehört, wie die Türe von Herrn J____ aufgegangen ist. Ich sagte zu der Polizei,
dass ich gehört hätte, dass die Türe von der Familie J____ aufgegangen sei. Es
könnte sein, dass sie gleich weggehen. Und dann machte der Polizeimann die Türe
auf, und der Polizeimann ist dann nach draussen gegangen, und hat da Frau A____
angetroffen. Er hat sie da ganz anständig begrüsst, und hat sie gefragt, ob ihr
Mann zuhause sei. Frau A____ hat ihn total ignoriert. Sie lief dann über das
Treppenhaus hoch zu ihrer Tochter. Der Herr H____ ist ihr hinten rein gelaufen,
und hat sie mehrfach aufgefordert, stehen zu bleiben. Ich hörte, wie Frau A____
ihre Schlüssel in das Türschloss der Türe ihrer Tochter steckte. Der Herr H____
sagte dann mehrfach zu ihr, dass sie stehen bleiben soll, und sie ihm zuhören
soll. Frau A____ hörte nicht zu. Das macht sie sonst auch nicht. Ich hörte, wie
sie oben die Türe aufmachen wollte. Ich hörte, wie sie die Schlüssel in das
Schlüsselloch hinein steckte. Und dann fing ein Geschrei an von der A____. Auch
der Polizeimann ist dann lauter geworden. Ich kann mich noch erinnern, dass er
schrie, ‚M____, ich brauche Hilfe‘. Die Polizistin ist dann nach oben gerannt.
Man hörte, es war ein Gedränge oben. Der Polizist sagte mehrfach zu ihr, dass
sie sich beruhigen soll. Sie schrie jedoch nur. Man hörte dieses Schreien bis
hinaus vor das Haus. Der Mann und der Sohn der Frau A____ kamen nicht aus ihrer
Wohnung heraus. Das Gedränge dauerte ca. 3 Minuten. Es kam dann noch ein
Polizeiauto. Und in der Zwischenzeit haben sie dann Frau A____ mit dem Lift
nach unten gebracht in das Parterre. Man hörte, auch im Lift drinnen war ein
Gedränge. Was genau passiert ist im Lift, kann ich nicht sagen, ich hörte
einfach, dass im Lift ein Gedränge war. Sie schrie weiter im Lift. Vom Fenster
aus konnte ich beobachten, dass zwei Polizisten sie abgeführt haben in
Handschellen. Man hat sie anständig behandelt [...].“ Anlässlich der Konfrontation
vor Vorinstanz hat E____ das Geschehen – wiederum unter Wahrheitspflicht –
erneut so geschildert (act. 203 f.).
3.4.2 Die
Verteidigung rügt die Erwägung der Vorinstanz, E____ habe „im vorliegenden
Verfahren trotz der Auseinandersetzung mit dem Ehemann der Beschuldigten in
einer andern Sache kein erkennbares persönliches Interesse in diesem Verfahren“
(Urteil S. 3). Der Verteidigung ist insoweit zu folgen, als bei der Würdigung
der Aussagen E____s zu berücksichtigen ist, dass er die Gegenpartei zur Familie
A____ im Nachbarstreit der […]strasse […] ist. Soweit seine Aussagen also
Wertungen enthalten, kann nicht darauf abgestellt werden – auf sachliche
Beobachtungen indessen wohl. In der Sache ist nun nicht zu erkennen, inwiefern
die differenzierte, glaubhafte und konstante Darstellung des sachlichen Ablaufs
durch E____, welche jene im Pikett-Protokoll, jene im Rapport, jene von Kpl G____
und jene von Wm H____ bestätigt, durch sein allenfalls getrübtes Verhältnis zu
den A____s geprägt oder verfälscht sein könnte. Auf sein persönliches
Verhältnis zu den A____s kommt es nicht an, wenn er beschreibt, wo sich die
Berufungsklägerin befunden und wohin sie sich begeben hat, und welche Stimmen
und Geräusche er gehört hat. Dass E____ nicht durch Decken und Wände schauen
kann, wie die Verteidigung moniert, geht an der Sache vorbei, differenziert
doch E____ – sowohl in der Einvernahme als auch anlässlich der vorinstanzlichen
Konfrontation – jeweils selber und notabene spontan, welchen Vorgang er gesehen
und welchen er gehört hat. Es ist notorisch, dass die akustischen Eigenschaften
von Treppenhäusern in Mehrfamilienhäusern Stimmen und Geräusche, wie etwa
solche von Schlüsseln, aber auch solche aus dem Lift, sehr gut hörbar machen.
Nicht nachvollziehbar ist der von der Verteidigung geltend gemachte, angebliche
Widerspruch zu den Aussagen von Kpl G____: Diese hat sowohl in der Einvernahme
als auch in der Konfrontation vor Vorinstanz gesagt, in der Wohnung von E____
habe man gehört, dass jemand im Treppenhaus sei, und E____ habe dann durch den
Spion geschaut (vorstehend Ziff. 3.2). So berichtete es auch Wm H____
(vorstehend Ziff. 3.3). Wenn nun E____ in seiner Darstellung einzig den Spion
nicht erwähnt, so liegt im Weglassen dieses eher unwichtigen Details kein
Widerspruch, und weder die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E____ noch jene von
Kpl G____ leidet darunter. Analoges gilt für die nebensächliche Differenz in
den Aussagen von E____, Wm H____ habe „M____“ gerufen, während Kpl G____ zum
Vornamen G____ heisst (act. 80, 203).
3.4.3 Nicht
weiter erstaunlich erscheint weiter der Umstand, dass Kpl G____ gegen Schluss
des Einsatzes an der […]strasse E____ gefragt hat, ob er eine Anzeige gegen
Herrn J____ machen möchte, war es doch E____, der die Polizei wegen des
Verhaltens von Herrn J____ requiriert hatte. Daraus kann bezüglich des hier
interessierenden Geschehens nichts abgeleitet werden. Ebensowenig kann etwas
daraus abgeleitet werden, dass in jenem Verfahren J____ von der Anklage der
einfachen Körperverletzung freigesprochen und das Verfahren betreffend
geringfügige Sachbeschädigung eingestellt worden ist: Abgesehen davon, dass in
Anbetracht des bloss unbegründet vorliegenden Urteils des Strafgerichts vom 18.
Dezember 2015 die Behauptung der Verteidigung nicht belegt ist, die Aussagen
des E____ seien dort als völlig unglaubhaft qualifiziert worden, erscheint dies
auch unerheblich, denn vorliegend sind nicht seine Aussagen im Streit mit J____
zu würdigen, sondern jene zur Frage, wo sich die Berufungsklägerin befunden und
wo sie sich hinbegeben hat, und was während ihres Kontakts mit der Polizei zu
sehen und zu hören war.
3.5 Wie
bereits erwähnt, sind die Aussagen von Kpl F____ mangels Konfrontation nicht
verwertbar. Demgegenüber stützt sich die Verteidigung auf ihre Aussagen, was
ihr unbenommen bleibt. Wie die Verteidigung richtig bemerkt, war Kpl F____ bei
der im vorliegend interessierenden Phase des Geschehens noch nicht vor Ort und
vermag daher darüber auch keinen Aufschluss zu geben. Sie war mit einem
Kollegen auf Zahlungsbefehlstour und wurde zur Verstärkung an die […]str. […]
abkommandiert. Kpl F____ schildert, dass sie in die Wohnung A____ hätte
rauflaufen wollen, dass sie aber nie zu der Wohnung vorgedrungen seien, da die
Kollegen bereits im Treppenhaus entgegengekommen seien (act. 317 in Akten V 1208140
040). Dies ist entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Widerspruch zu den
Aussagen der übrigen Beteiligten, wonach man mit Frau A____ mit dem Lift ins
Erdgeschoss gefahren sei. Die zur Unterstützung zugezogenen Polizeileute
befanden sich einfach im Eingangsbereich des Treppenhauses, als ihr die
Kollegen mit Frau A____ bereits entgegenkamen. Kpl F____ äussert sich dazu
nicht weiter und wurde auch nicht gefragt, ob die Kollegen zuvor mit Frau A____
mit dem Lift heruntergekommen seien oder nicht. Da die Festnahme im 2. Stock
erfolgt war, erscheint es mehr als plausibel, dass mit dem Lift ins Erdgeschoss
gefahren wurde.
3.6 Das
Beissen und Treten wurde bereits im Pikett-Protokoll beschrieben, dann auch im
Rapport und in den Einvernahmen der Kpl G____, die beides selber gesehen hat
(vorstehend Ziff. 3.1, 3.2). Auch Wm H____ hat in der Konfrontationseinvernahme
dargelegt, dass die Berufungsklägerin ihn ins Handgelenk gebissen und in die
Schienbeine getreten hat. Im Rapport erscheint unter der Rubrik „Verletzungen“:
„Bisswunde am linken Unterarm und Rötungen an Schienbein links und rechts. Die
Rötungen wurden von Frau Dr. N____ in ihrem Bericht dokumentiert“ (act. 45).
Die auf der PW zugezogene Dr. N____ vermerkt in ihrem Bericht vom 13. August
2012 (act. 49) „Rötung und Schürfung“, ebenso wie in ihrem Brief vom 4. Januar
2013: „Der involvierte Polizist, Herr H____, wies diverse kleine Verletzungen
auf, Rötungen und Schürfungen, und fühlte sich sehr ungerecht behandelt – er
habe schliesslich nur helfen wollen“ (act. 52). Die Verteidigung stellt sich
auf den Standpunkt, Dr. N____ kenne die Verletzungen nur vom Hörensagen. Dem
ist jedoch die Frage entgegen zu halten, weshalb sie die Verletzungen in ihren
Berichten dann überhaupt erwähnen sollte, ist sie doch immerhin Ärztin. Kpl G____
meinte dazu in der Konfrontationseinvernahme: „Ich glaube, man sah den Biss.
Die Gerichtsärztin sah es. Ich auch“ (act. 207). Anlässlich des Telefonats vom
4. Januar 2013 führte Dr. N____ dann auch deutlich aus, vor allem Wm H____ habe
ihr Leid getan, denn dieser habe überall sichtbare Verletzungen gehabt. Sie
habe ihm gesagt, dass er diese fotografieren müsse. Sie selber habe diese
Verletzungen aber nicht ausgemessen (act. 266 in V 1208140 040). Dass Wm H____
überhaupt nicht auf der PW Kannenfeld gewesen wäre, als Dr. N____ zugegen war,
wie die Verteidigung weiter behauptet, ist jedenfalls aktenwidrig. Auf die
Frage: „Wie führte sich A____ auf der PW Kannenfeld auf?“ antwortete Kpl G____:
„Als der H____ mit ihr das Gespräch suchte, hat sie auch nicht zugehört“ (act.
307 in V 1208140 040). Auch deponierte sie: „Als ich und der H____ gekommen
sind, war sie [die Berufungsklägerin] schon in der Zelle“ (act. 305 in V
1208140 040). Festzuhalten ist jedenfalls, dass es für die Ärztin mit ihrem geübten
Blick ein Leichtes war, allenfalls unter Zurückziehen des Hemdsärmels,
Bisspuren am Handgelenk des Wm H____ festzustellen; einer gross angelegten
Untersuchung bedarf es hierfür nicht. Fragen wirft hingegen der Vermerk bereits
um 11.40 Uhr im Pikett-Protokoll auf, dass die Verletzungen nicht mehr sichtbar
seien (act. 183 in V 1208140 040). Dass dem ein Übermittlungsproblem beim
Telefonieren zugrunde liegt, wie die Vorinstanz ausführt, erscheint
naheliegend, wären doch andernfalls die übereinstimmenden Berichte von Kpl G____
und Dr. N____ von Rötungen und Schürfungen nicht erklärbar. Offenbar galt die
erste Sorge beim Telefonat der Frage des Durchdringens des Bisses, was eine
ärztliche Versorgung wegen Infektionsgefahr und zur Versorgung der Wunde indiziert
hätte. Zusammenfassend ist das Vorhandensein von Biss- und Trittspuren
nachgewiesen. Das Argument der Verteidigung, die Berufungsklägerin könne in
Anbetracht des altersbedingten Zustands ihrer Zähne überhaupt nicht zugebissen
haben, erscheint demgegenüber an den Haaren herbeigezogen, ist doch ein Beissen
auch in diesem Fall möglich; dass gerade kein Durchbiss vorliegt, ist ja
belegt.
Die
Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, keinen Polizisten tätlich
angegangen zu sein; es sei im Gegenteil so gewesen, dass die Polizisten sie
sowohl im Treppenhaus als auch im Polizeifahrzeug geschlagen und getreten und
ihr so die belegten Verletzungen zugefügt hätten (act. 201 f.; act. 55 ff.;
act. 337 ff. in Akten V 120814 040).
4.1 Die
Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und
in der Hauptverhandlung (act. 201 f.; act. 55 ff.; act. 337 ff. in Akten V 120814
040) als unglaubhaft und teilweise widersprüchlich (Urteil S. 4): „So behauptet
sie zunächst, die beteiligten Polizisten hätten während der ganzen Amtshandlung
kein einziges Wort zu ihr gesagt [act. 341 f. in Akten V 120814 040, S. 341f.;
so auch an der Hauptverhandlung, act. 201 f.]. Es ist festzustellen, dass es
völlig unwahrscheinlich ist, dass ein Polizeibeamter eine ältere Frau packt,
aus dem Hause zerrt und die ganze Zeit kein Wort von sich gibt, zumal auch die
Vorgeschichte keinerlei Anlass zu einem solchen Verhalten gegeben hätte.“ Dem
ist beizupflichten. Teilweise widersprüchlich waren die Angaben der Berufungsklägerin
auch vor Appellationsgericht: Zunächst hat sie bestätigt, gesehen zu haben,
dass es ein Polizist war. Auf Frage sagte sie dann, er habe nicht mit ihr
sprechen wollen. Auf Nachfrage räumte sie dann aber doch ein, ja, er habe
gefragt, was unten passiert sei, und sie habe geantwortet, sie habe nichts
gesehen, „schicken Sie mir einen Strafbefehl“ (VP S. 2). Dieses eher skurrile
Element, welches sie vor Appellationsgericht zweimal vorgebracht hat, ist
indessen neu; in den früheren Einvernahmen war davon nie die Rede. Weiter
führte sie aus, sie habe geschrien, habe gesagt, sie habe nichts gemacht und
man solle ihr die Schlüssel zurückgeben. Auf erneute Nachfrage hin führte sie
dann aber doch wieder aus, die Polizisten hätten nicht gesprochen, zuerst sei
der grosse Polizist da gewesen (VP S. 3). Sie habe zum ersten Mal einen
Polizisten gesehen, als er sie von hinten genommen habe (VP S. 4). Dazu ist
zunächst zu bemerken, dass von altersbedingt eingeschränktem Gehör, wie es die
Verteidigung beliebt machen will, anlässlich der Verhandlung vor
Appellationsgericht keinerlei Anzeichen auszumachen waren; auch die früheren
Einvernahmen vermitteln keinen solchen Eindruck. Vielmehr war der Eindruck
einer durchaus aufmerksamen und auch resoluten italienischen Dame zu gewinnen,
die ihr Temperament nicht immer im Griff hat: Als sie von einem Richter ein
weiteres Mal auf das Kerngeschehen angesprochen wurde, erwiderte sie, sie
erkläre immer das Gleiche. „Ich glaube, dass Ihr hier ein bisschen dumm seid“
(„stupidi un po‘, eh? Sono!“; vgl. Audio-Aufnahme 37.30). „Ich habe das hier
jetzt ziemlich über“ (VP S. 4). Dass die Berufungsklägerin gebrochen Deutsch
spricht, hat sich indessen bestätigt – verstehen tut sie diese Sprache hingegen
sehr gut, wie sie selber wiederholt bestätigt hat (act. 202; act. 345, 348 in
Akten V 120814 040). Entgegen der Darstellung der Verteidigung musste sie also
wahrgenommen haben, dass Wm H____ sie und niemand anders im Treppenhaus
mehrmals angesprochen hat: Dort war ja nebst diesen beiden Personen sonst
keiner zugegen. Die Darstellung der Berufungsklägerin, Wm H____ erst bemerkt zu
haben, als er sie von hinten genommen habe, ist somit nicht glaubhaft. Soweit
die Verteidigung diese Darstellung auf verschiedenen kulturellen Hintergrund
oder auf angeblich altersbedingt verminderte Gedächtnisleistung zurückführen
will, ist festzuhalten, dass unter solchen Vorzeichen die Darstellung der
Berufungsklägerin zur Klärung des Sachverhalts umso weniger beiträgt.
4.2 Die
Vorinstanz erwägt sodann (Urteil S. 4 f.): „Weiter gibt A____ entgegen ihrer
früheren Aussage, es habe sich um eine Art VW Bus mit Rücksitzen gehandelt,
wobei 2 Polizistinnen hinten und ein Polizist vorne gesessen habe [act. 339 in
Akten V 1208140 040], in der Hauptverhandlung an, dass es sich bei dem
Fahrzeug, in dem man sie abgeführt habe, nicht um einen zum Personentransport
vorgesehenen Wagen der Polizei, sondern um ein Fahrzeug zum Sachtransport –
eine Art Baufahrzeug – gehandelt habe, bei welchem am Boden Holzsplitter
gewesen seien und zudem von hinten der Fahrer aufgrund einer Holzwand nicht
sichtbar gewesen sei [act. 203]. Die Polizisten haben demgegenüber klar
bestätigt, dass es sich um ein ganz normales Einsatzfahrzeug der Polizei – ein
Bus des Typs (VW) T 4 – handelte, der mit einer Bank ausgerüstet und daher zum
Transport von Personen geeignet war [a.a.O.]. Das hat auch Zeuge E____
bestätigt, der sogar übereinstimmend mit der Polizistin G____ die genaue
Typenbezeichnung wusste, nämlich eben ein VW-Bus T4, also kein Baufahrzeug, sondern
ein Van mit Schiebetüren [act. 203; “VW-Bus“ act. 80]. Dessen Transportabteil
ist denn auch entgegen der Behauptung der Beschuldigten an der Hauptverhandlung
nicht mit einer undurchsichtigen Wand, sondern mit einem Gitter vom
Fahrer/Beifahrerteil getrennt.“ Die Vorinstanz illustriert mit diesen zutreffenden
Erwägungen, die allerdings nicht in die vorliegend interessierende Phase des
Geschehens fallen, immerhin die Neigung der Berufungsklägerin zu
dramatisierender und widersprüchlicher Darstellung.
4.3 Der
Hang der Berufungsklägerin zur Dramatisierung zeigt sich etwa auch in ihrer
Antwort auf die Frage nach ihrer Körperhaltung zum Zeitpunkt des Anziehens der
Handschellen [act. 346 in Akten V 120814 040]: „Sie haben dann meine Beine nach
hinten gezogen und haben dann meine Hände nach hinten über meinen Kopf gezogen,
und haben mich zusammen gelegt wie einen Ball“. Auch die Vorinstanz greift die
Thematik zutreffend auf: „Auch die Schilderung von A____, die Handschellen
seien ihr erst unten im Auto angelegt worden (Akt. V 120814 040 S. 339
sowie Prot. HV S. 3-4) erscheint wenig glaubhaft. Abgesehen davon, dass die
beteiligten Polizisten klar bestätigen, dass sie ihr die Handschellen aufgrund
ihres renitenten Verhaltens auch zum Selbstschutz bereits oben im Treppenhaus
angelegt hätten (Auss. H____ und G____ a.a.O.), erscheint es naheliegend, dass
die Polizei bei Rangeleien im Rahmen ihres Einsatzes die Handschellen zu ihrem
eigenen Schutz bereits dann verwenden, wenn es zur Arretierung der Person
notwendig ist, und nicht erst nach Abführen der Person beim Einsteigen in das
Polizeifahrzeug. Zudem sind die Angaben der Beschuldigten teilweise
widersprüchlich. So gibt sie zunächst an, die Polizistinnen hätten ihr die
Handschellen auf dem Rücken angelegt, während sie im Wagen auf dem Boden
gelegen hätte [act. 339 in Akten V 120814 040, so auch wieder an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung, act. 202]. Allerdings gab sie gegenüber der medizinischen
Gutachterin an, die Polizisten hätten ihr ‚das Knie auf den Brustkorb gestellt
und ihr Handschellen angelegt‘ [Gutachten vom 27. November 2012, act. 253 in
Akten V 120814 040]. Ferner gab sie in der Einvernahme vom 21. März 2013
(a.a.O.) an, zwei Polizistinnen zusammen mit einem Polizisten hätten sie geschlagen,
den, der sie geschlagen habe, kenne sie gut [act. 343]. Allerdings gab sie an
einer andern Stelle derselben Einvernahme zu Protokoll, sie sei von einem
unbekannten Mann geschlagen worden [act. 338].“
4.4 Mit
der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass Verletzungen der Berufungsklägerin
durch die Gutachten belegt sind (vom 27. November 2012, act. 250 ff. in Akten V
120814 040; Ergänzungsgutachten act. 138 ff.); sie lassen sich aber problemlos
durch das von den Polizisten geschilderte, nachvollziehbare Vorgehen erklären:
Die Handgelenke können durchaus beim Wehren gegen die Handschellen und bei der
Fixation, als sie um sich trat, leicht verletzt worden sein, die
Rippenverletzungen wiederum können ohne Weiteres beim Fallenlassen beim
Fahrzeug – oder auch bei Vorgängen während des Transports, auf der PW
Kannenfeld und in der Zelle – entstanden sein, zumal bei der Beschuldigten
gemäss Gutachterin eine krankhafte Verminderung der Knochendichte besteht, so
dass bereits eine geringe Krafteinwirkung geeignet ist, Brüche hervorzurufen
(vgl. das erwähnte Gutachten vom 27. November 2012, a.a.O., S. 256).
4.5 Die
Vorinstanz hält schliesslich zutreffend fest: „Zu den Gesamtumständen am
fraglichen Tag ist ausserdem nachgewiesen, dass sich A____ auffällig verhalten
hat, was sie selbst sinngemäss auch zugestanden hat, indem sie angibt,
geschrien, die Matratze gegen Türe geworfen, ihre verstorbenen Eltern angerufen
zu haben (Auss. vom 21. März 2013 als Auskunftsperson in Akt. V 120814 040, S.
341). Die Beschuldigte war offensichtlich ausser sich und hysterisch, was
insofern zum vorgehaltenen Verhalten passt. Es gibt keinen Grund zur Annahme,
dass sich die Polizei ungerechtfertigte Übergriffe zu Schulden kommen liess.
Die Schilderung der Polizeibeamten ist im Gegensatz zur Version der Beschuldigten
nachvollziehbar und glaubhaft.“
4.6 Zusammenfassend
ist für das vorliegend interessierende Geschehen auf die übereinstimmende
Darstellung im Pikett-Bericht, im Rapport, von Kpl G____, von Wm H____ und von E____
abzustellen, während die Darstellung der Berufungsklägerin nicht glaubhaft
erscheint. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.
Auf die
zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zu verweisen (Art. 82 Abs.
4 StPO; Urteil S. 6).
Auch
hinsichtlich der Strafzumessung ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen (Urteil S. 7); dies allerdings mit der Massgabe, dass das
Appellationsgericht das Beissen und Treten der Berufungsklägerin als Tateinheit
betrachtet und somit keine mehrfache Tatbegehung annimmt. Art. 49 Abs. 1 StGB
ist somit nicht anzuwenden. Es stellt sich also die Frage nach einer
Strafmilderung. Hierbei ist zu beachten, dass die Verurteilung vor zweiter
Instanz wegen denselben inkriminierten Handlungen erfolgt wie vor erster
Instanz. Es erfolgt lediglich eine rechtliche Umqualifizierung. Das Unrecht der
Tat und das Verschulden bleiben unverändert. Zu berücksichtigen ist auch, dass
die Strafzumessung der Vorinstanz mit 45 Tagessätzen Geldstrafe an der
untersten Grenze des vertretbaren Rahmens liegt. Mithin ist das Strafmass zu
bestätigen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin dessen Kosten zu tragen. Für
die Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
bleibt kein Raum.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 sowie 42
Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Beurteilte trägt die Kosten von CHF 385.– sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilgebühr von
CHF 900.–.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).