Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.37
ENTSCHEID
vom 10.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Justizvollzugsanstalt
Solothurn,
Postfach 114, 4543 Deitingen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binnigerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Februar 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 17. Februar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die
Strafanzeige des A____ vom 3. September 2015, „da der in Frage kommende Straftatbestand
oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt“ seien. A____ hatte in
der genannten Strafanzeige med. pract. B____, Oberarzt der Forensik der [...],
der Erstellung eines falschen Gutachtens bezichtigt.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ rechtzeitig Beschwere erhoben. Er beantragt sinngemäss, die
Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, da klarerweise ein falsches Gutachten
erstellt worden sei und dies für ihn zukünftig verheerende Folgen zeitigen
könnte. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.
310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]; § 17 lit. a Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Eine Einschränkung erfährt sie gemäss einem Teil der Lehre einzig in Bezug auf
den für die Strafverfolgung notwendigen Tatverdacht: Da es sich hierbei um
einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, habe sich die Beschwerdeinstanz zurück
zu halten und habe den Entscheid nur aufzuheben, wenn sich die Nichtannahme
eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO als
gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch erweise (s. Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 310 N 13; vgl. unten Ziff. 2.1 zum
Spielraum der Staatsanwaltschaft betreffend das Bestehen eines hinreichenden
Tatverdachts). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und
formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (im Zweifel für
das Härtere [die Anklage]; Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art.
2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dieser gebietet,
dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E.
4.1 S. 190). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus
den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird,
dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Basler Kommentar zur StPO, Niggli et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 310
N 9; Landshut/Bosshard, a.a.O.,
Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter:
Liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein
Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu
erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.155 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
2.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Muri, AG, vom
-
Dezember 2011 der Gefährdung des Lebens (Art. 129 Strafgesetzbuch [StGB,
SR 311.0]) und der Drohung (Art. 180 StGB) schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei deren Vollzug zugunsten einer
stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben
wurde. Die Anordnung einer solchen war im psychiatrischen Gutachten des Arztes B____
vom 31. August 2010 empfohlen worden (Gutachten vom 31. August 2010 S.
65). Mit Datum vom 15. Juli 2015 erstellte B____ ein zweites psychiatrisches
Gutachten über den Beschwerdeführer, nachdem ihn das Amt für Justizvollzug
Aarau im Hinblick auf allfällige Vollzugslockerungen darum ersuchte hatte. Der
Beschwerdeführer wirft B____ vor, im Gutachten vom 15. Juli 2015 werde er (der
Beschwerdeführer) falsch zitiert und werde eine „falsche Therapie mit falscher
Medikation etc.“ empfohlen. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der
Nichtanhandnahmeverfügung festhält, ist eine inhaltliche Kritik am Gutachten
grundsätzlich im Rahmen eines Verfahrens bzw. (anstehenden) Entscheids, welcher
sich auf das Gutachten abstützt, vorzubringen oder aber ein sich auf das
Gutachten abstützender Entscheid mit Verweis auf die behauptete
Mangelhaftigkeit des Gutachtens anzufechten. Soweit der Beschwerdeführer den
Experten strafrechtlich verfolgt wissen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass
die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 307b StGB mindestens eines Eventualvorsatzes
betreffend die Strafbarkeitselemente bedarf. B____ müsste demnach zumindest in
Kauf genommen haben, dass in seinem Gutachten falsche oder unvollständige
Befunde benannt oder aber aus korrekten Befunden die falschen
Schlussfolgerungen gezogen werden (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, Niggli/Wipächtiger [Hrsg.], 3. Auflage
2013, Art. 307 N 22 und 31). Hinweise, die solches nahe legen, sind den Akten
nicht zu entnehmen und werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der
Beschwerdeführer hat im Gegenteil ausgesagt, er gehe davon aus, dass B____ das
Gutachten „wohl aus Fahrlässigkeit“ falsch geschrieben und er frühere
Fehldiagnosen von anderen Ärzten übernommen habe. Er (der Beschwerdeführer)
wüsste keinen Grund, weshalb B____ wissentlich ein falsches Gutachten erstellen
sollte (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2016 S. 5). Darüber
hinaus erweist sich das Gutachten in jeglicher Hinsicht als lege artis
erstellt. Ein solches hat grundsätzlich aus einer Einleitung, einer Aktenauswertung,
einer Anamnese der Vorgeschichte, Angaben des Exploranden zum Tatvorwurf,
Verarbeitung von Fremdauskünften (insbesondere Krankengeschichte, Angaben von
Drittpersonen), dem Befund sowie der Beurteilung zu bestehen (Nedopil/Dittmann/Kiesewetter,
Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, Zeitschrift für Strafrecht
2005, S. 127 ff.). Das Gutachten vom 15. Juli 2015 entspricht diesen
Anforderungen. Damit durfte die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen,
dass der beanzeigte Straftatbestand nicht erfüllt wurde und ein Strafverfahren
als aussichtslos zu beurteilen ist. Keineswegs erweist sich der Entscheid der
Staatsanwaltschaft als gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch. Die
Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich nicht aufzuheben.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inklusive Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.