Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.11
ENTSCHEID
vom 20.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. März 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 24. Mai 2016
Sachverhalt
Der aus Sri
Lanka stammende A____ (nachfolgend Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde am 20. Januar
2016 durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung,
Nötigung und Körperverletzung festgenommen. Am 22. Januar 2016 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft über den Beschuldigten für die
vorläufige Dauer von 2 Wochen die Untersuchungshaft an. Nachdem das Verfahren
durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen worden war, verfügte das
zuständige Zwangsmassnahmengericht am 29. Januar 2016 die Verlängerung der
Untersuchungshaft um vorläufig 8 Wochen bis zum 29. März 2016, wobei der
Tatvorwurf nun auch auf Drohung und versuchte Vergewaltigung lautete. Die
beiden vorgenannten Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Am 24. März
2016 wurde die Untersuchungshaft um vorläufig weitere 8 Wochen bis zum
24. Mai 2016 verlängert.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und beantragt, er sei unter
o/e-Kostenfolge im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren unverzüglich aus der
Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm bei der Entlassung unter Strafandrohung
jeglicher Kontakt zum mutmasslichen Opfer und ihren Familienmitgliedern zu
verbieten. Dem Beschuldigten sei auch im vorliegenden Verfahren die
unentgeltliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat am
11. April 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der
Beschwerdeführer hat am 14. April 2016 hierzu repliziert und am
19. April 2016 zur Verfügung der Instruktionsrichterin Stellung genommen,
wonach sie beabsichtige, den Zeitaufwand für die Beschwerde auf den
erfahrungsgemäss üblichen Aufwand von 5 Stunden festzusetzen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011
E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
2.2 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Landsfrau B____ (nachfolgend
Anzeigestellerin/mutmassliche Geschädigte), mit welcher er eine heimliche intime
Beziehung geführt hat, am 13./14. Januar 2016 in seiner Wohnung in Basel
eingesperrt und sie bedroht, beschimpft und geschlagen zu haben. Ausserdem soll
er versucht haben, sie zu vergewaltigen.
Die Vorinstanz
hat unter Verweis auf die Haftverlängerungsverfügung vom 29. Januar 2016 und
den Haftanordnungs-Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom
22. Januar 2016 erwogen, am bisherigen Tatverdacht habe sich nichts
Wesentliches geändert. Die summarische Prüfung der Aussagen der Geschädigten
habe ergeben, dass diese prima vista glaubhaft seien. Zudem habe die
Geschädigte die Belastungen anlässlich der mittlerweile durchgeführten Konfrontationseinvernahme
sehr detailliert bestätigt. Schliesslich werde ihre Darstellung durch das
rechtsmedizinische Gutachten gestützt. Eine eingehende Beweiswürdigung der vom
Beschuldigten erhobenen Einwände habe erst das Sachgericht vorzunehmen. Die
Ermittlungen seien soweit abgeschlossen, dass in Kürze mit der Anklageerhebung
gerechnet werden könne. Der Tatverdacht sei damit weiterhin hinreichend
dringlich.
2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das
Aussageverhalten der angeblichen Geschädigten im Verlauf des bisherigen
Verfahrens sei nach summarischer Prüfung zu widersprüchlich und nicht stimmig,
als dass damit ein hinreichender Tatverdacht begründet werden könnte. So habe sie
zunächst geschildert, von einem fremden Mann gegen ihren Willen in dessen
Wohnung gezerrt, geschlagen und beschimpft worden zu sein. Erst in der zweiten
Einvernahme habe sie mehrfache Vergewaltigungsversuche behauptet, aber geltend
gemacht, sie und der Beschuldigte würden sich zwar kennen, seien jedoch kein
Paar. Später habe sie dann eingeräumt, mit dem Beschuldigten seit über einem
Jahr zusammen zu sein. Auf Hinweis von Fotos, die die beiden glücklich zeigten,
habe sie geantwortet, sie sei anfangs auch etwas verliebt gewesen und –
auf Vorhalt von Fotos neueren Datums – dies sei „eigentlich nicht so gemeint“
gewesen. Sie habe auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob sie vor dem
inkriminierten Tatzeitpunkt schon einmal bei einem Mann übernachtet habe.
Solches habe sie anfangs bestritten, dann aber zugestanden, wobei sie dies
ihren Eltern verschwiegen habe. Schliesslich habe sie eingestanden, mit dem
Beschuldigten mindestens zweimal Oralverkehr gehabt und ihm Ende August 2015
versprochen zu haben, ihn zu heiraten. Auch hinsichtlich des Kerngeschehens seien
die Aussagen der vermeintlich Geschädigten nicht stimmig. Sie habe erst auf
Nachfrage eingestanden, in der Nacht mit dem Beschuldigten geduscht zu haben
sowie, dass er sie auch manuell penetriert habe und, dass es zu Oralverkehr
gekommen sei. Sie neige zudem offenbar generell zu unwahren Aussagen, habe sie doch
gegenüber dem Beschwerdeführer behauptet, von ihren Eltern getrennt zu leben,
und habe sie auch ihrem neuen Freund eine falsche „Identität“ angegeben. Ferner
sei ihre Aussage, wonach der Beschuldigte in der besagten Nacht lediglich ein
Kondom, statt tatsächlich drei, benutzt habe, zweifellos falsch. Das rechtsmedizinische
Gutachten stütze insbesondere den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung nicht.
Es attestiere lediglich gewisse unspezifische Hautrötungen u.a. am linken Handgelenk,
welche wohl vom – vom Beschwerdeführer zugestandenen – Festhalten anlässlich
mehrerer Ohrfeigen stammen, aber auch bei anderer Gelegenheit entstanden sein
könnten.
Es gebe zudem handfeste, von der Vorinstanz ausser Acht gelassene Anzeichen
dafür, dass die mutmasslich Geschädigte unter dem Einfluss oder in Absprache
mit ihrem neuen Freund falsche Angaben gemacht oder auf Beweismittel eingewirkt
haben könnte. So habe er ihr nachweislich mitgeteilt, sie solle angeben, den
Täter nicht zu kennen, sie solle WhatsApp löschen, sich eine neue SIM-Karte
zulegen und nicht mehr über das Mobiltelefon kommunizieren. Ausserdem solle sie
der Polizei erzählen, dass der Beschuldigte ihre Familie bedroht habe, da dies
zu seiner Ausschaffung führen würde. Dass sich die teils widersprüchlichen
Opferaussagen mit dessen angeblicher posttraumatischer Belastungsstörung oder
der Angst vor dem Beschuldigten oder ihren Eltern zwanglos erklären liessen, wie
die Vorinstanz meine, sei daher zu hinterfragen. Es spreche vielmehr einiges
dafür, dass die mutmasslich Geschädigte wegen ihrem sozialen Umfeld resp. ihrer
Kultur nicht freimütig zur langen und intimen Beziehung zum Beschuldigten habe
stehen können. Daher versuche sie nun, sich als Opfer darzustellen.
2.4 Was zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Widersprüche der Opferaussagen hinsichtlich einer Paarbeziehung, eines
angeblichen Eheversprechens sowie früherer Sexualkontakte und weiterer Männerbekanntschaften
angeht, so betreffen diese nicht das Kerngeschehen. Ob und seit wann die beiden
ein Paar waren, ist für die erhobenen Vorwürfe bestenfalls zweitrangig. Auch die
angebliche, allgemeine Unglaubhaftigkeit der Anzeigestellerin aufgrund von
Falschangaben oder Verschweigen der Beziehung gegenüber ihren Eltern oder ihrem
Freund betrifft nicht das Kerngeschehen. Darauf braucht hier nicht näher
eingegangen zu werden.
Hinsichtlich des Kerngeschehens ist sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer
die Anzeigestellerin in seiner Wohnung mehrfach beschimpft und massiv
geschlagen hat. Grund dafür war gemäss eigenen Angaben das Geständnis der
Anzeigestellerin, mit einem anderen Mann intim gewesen zu sein, was den
Beschuldigten sehr wütend und aggressiv gemacht habe (Einvernahmeprotokoll vom
15. Januar 2016, S. 2). Aus dem forensischen Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 15. Februar 2016 (S. 8 ff.)
ergibt sich zudem, dass die Anzeigestellerin unter anderem mehrere Hautrötungen
und –einblutungen im Gesicht und am Hals sowie eine blutende Perforation am
linken Trommelfell erlitten hat, was sich mit ihren Schilderungen – und nicht
zuletzt auch denjenigen des Beschwerdeführers selbst – ohne Weiteres in
Einklang bringen lässt. Die Hauteinblutungen am linken Ober- und Unterarm sind
gemäss Gutachten zwar hinsichtlich ihres Entstehungsmechanismus als unspezifisch
zu deuten, stehen aber bei summarischer Prüfung der Sachlage mit den Aussagen
der Anzeigestellerin, wonach der Beschwerdeführer sie am Arm gehalten habe, um
sie am Verlassen der Wohnung zu hindern (Einvernahmeprotokoll vom 19. Januar
2016, S. 3 f.), jedenfalls nicht im Widerspruch. Der dringende
Tatverdacht der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen einfachen Körperverletzung
sowie der Freiheitsberaubung ist daher klar erstellt. Die Behauptung des
Beschuldigten, wonach die Anzeigestellerin freiwillig bei ihm geblieben sei, ist
angesichts der von ihm ausgeübten Gewalt und seiner Aufgebrachtheit wenig
glaubhaft. Mit Bezug auf den schwerwiegendsten Vorwurf der mehrfachen
versuchten Vergewaltigung ist sodann zwar richtig, dass die Anzeigestellerin
diesen bei ihrer ersten Einvernahme vom 14. Januar 2016 nicht erwähnt hat.
Sie hat sie ihn jedoch bereits am 18. Januar 2016 und damit relativ zeitnah
zu den inkriminierten Geschehnissen erhoben (Einvernahmeprotokoll S. 3;
Gutachten S. 8). Der Vorwurf stand damit bereits im Raum, als das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft am 22. Januar 2016 und das hiesige
Zwangsmassnahmengericht am 29. Januar 2016 über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft
angeordnet haben. Insbesondere ersteres Gericht hat sich zudem mit der
Glaubhaftigkeit der mutmasslichen Opferaussagen und auch mit den darin
enthaltenen Widersprüchen einlässlich auseinandergesetzt und ist gestützt
darauf zum Schluss gelangt, dass auch hinsichtlich des schwerwiegendsten
Vorwurfs ein hinreichender Tatverdacht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer hat
sich gegen die beiden vorgenannten Verfügungen, auf welche sich auch die hier
angefochtene Verfügung im Wesentlichen stützt, nicht zur Wehr gesetzt, sodass
sie in Rechtskraft erwachsen sind.
In der vorliegenden Beschwerde wird schliesslich nichts vorgebracht, was den
dringenden Tatverdacht, wie er in den Verfügungen vom 22. und 29. Januar
2016 angenommen worden ist, abschwächen würde. Auf die dortigen Ausführungen
kann daher grundsätzlich verwiesen werden. Namentlich ist den vorbefassten
Instanzen darin zu folgen, dass die anfänglich zaghaften und teilweise
korrigierten Aussagen des mutmasslichen Opfers insbesondere hinsichtlich einer
intimen Beziehung zum Beschwerdeführer mit dem kulturellen und
gesellschaftlichen Hintergrund der Beteiligten zwanglos erklärbar sind. So hat
die mutmasslich Geschädigte mehrmals deutlich geäussert, dass sie sich
gegenüber ihren Eltern für ihr – aus deren Sicht – unpassendes Verhalten zum
anderen Geschlecht schäme und sich vor ihnen fürchte, resp. dass sie Angst
habe, verstossen zu werden (Einvernahmeprotokoll vom 18. Januar 2016,
S. 4). Vor diesem Hintergrund ist es denn auch stimmig, wenn sie ausgesagt
hat, der Beschwerdeführer habe sie just damit unter Druck gesetzt und gedroht,
ihren Eltern von den Männerbekanntschaften und vorehelichen Sexualkontakten zu
erzählen. Ebenso ist nachvollziehbar, dass sie mit diesen Details erst im Laufe
der Befragungen rausgerückt ist und den Oralverkehr nicht freimütig eingeräumt
hat. Ins kulturelle Bild passt auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer sie
durch manuelle Entjungferung zur Heirat habe zwingen wollen, nachdem sie sich
erfolgreich gegen eine Vergewaltigung zur Wehr gesetzt habe
(Einvernahmeprotokoll vom 19. Januar 2016, Zeile 513). Aus den Akten ist
zudem ersichtlich, dass die Anzeige bei der Polizei telefonisch vom Wohnort der
Eltern der mutmasslichen Geschädigten eingegangen ist und dass diese dort auch
zum ersten Mal polizeilich befragt wurde (Polizeirapport resp. Einvernahme vom
19. Januar 2016). Es ist daher nachvollziehbar, dass sie damals vom
sexuellen Übergriff noch nichts erzählt hat. Schliesslich passt auch ihre
Beeinflussbarkeit durch den Freund, auf dessen Rat hin sie die Vorkommnisse anfänglich
abweichend geschildert hat, ins Bild einer in zwischengeschlechtlichen Fragen
unsicheren und von konservativen kulturellen Wertvorstellungen geprägten jungen
Frau.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung vermag dies jedoch – jedenfalls
im Lichte einer summarischen Prüfung – am hinreichenden Tatverdacht nichts zu
ändern. Vielmehr hat die mutmasslich Geschädigte in der Einvernahme vom
29. Februar 2016 (S. 28 ff.) die Hintergründe der
Beeinflussungsversuche durch ihren Freund durchaus plausibel erklärt. Sie hat
namentlich ausgeführt, dass das Löschen des Chat und das Zulegen einer neuen
SIM-Karte ihrem Schutz hätte dienen sollen, da sie vermutete, von Kollegen des
Beschuldigten angeschrieben worden zu sein. Auch, dass sie die Bekanntschaft
mit dem Beschuldigten hätte verschweigen sollen, habe letztlich ihrem Schutz –
vor den Eltern –, nicht der Täuschung der Behörden, gedient. Abgesehen davon sind
ihre späteren Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens, wie ausgeführt, im
Wesentlichen stimmig und hat die mutmasslich Geschädigte die erhobenen
Belastungen auch in der zwischenzeitlich durchgeführten
Konfrontationseinvernahme vom 16. März 2016 neuerlich detailliert bestätigt.
Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des
urteilenden Sachgerichts sein wird, eine abschliessende Würdigung der Beweise
und der Glaubhaftigkeit der Beteiligtenaussagen vorzunehmen (vgl. E. 2.1
hiervor).
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Kollusionsgefahr bejaht, was vom
Beschwerdeführer bestritten wird.
3.1 Kollusion
bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die
Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die
Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits
Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von
Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123
I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer
diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie
sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10.
September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind,
muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu
stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und
den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten
und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus
dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen
Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122
E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall
eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen
bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011,
E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21
E. 3.2.1).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wird namentlich Freiheitsberaubung und versuchte
Vergewaltigung sowie einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung und versuchte
Nötigung vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche
Sanktion, zumal er teilweise einschlägig vorbestraft ist. Den schwersten Vorwurf
der versuchten Vergewaltigung hat er zudem stets bestritten. Er hat deshalb ein
erhebliches Interesse daran, die mutmasslich Geschädigte in seinem Sinne zu
beeinflussen resp. sie unter Druck zu setzen. Unter diesen Umständen ist
deshalb eine erhöhte Kollusionsgefahr zu bejahen, zumal Sexualdelikte, wie sie
vorliegend im Raum stehen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der
Kollusion besonders zugänglich sind (vgl. BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni
2015 E. 4.5). Dies gilt auch hier. Daran ändert nichts, dass bisher,
soweit ersichtlich, noch keine konkreten Kollusionshandlungen erfolgt sind, ist
doch solches für die Bejahung von Kollusionsgefahr nicht vorausgesetzt. Zudem
ist immerhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer gerade durch sein hier
inkriminiertes Verhalten gegenüber der mutmasslich Geschädigten offenbart hat,
dass er sehr wohl geneigt ist, seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen. Es ist
daher durchaus nahe liegend, dass er versucht sein könnte, die Geschädigte in
seinem Sinne zu beeinflussen. Hinzu kommt schliesslich, dass die Aussage des
mutmasslichen Opfers, wie auch die Verteidigung selber ausführt, den
Hauptbeweis für den im Raum stehenden Hauptvorwurf bildet. Das Opfer ist daher
regelmässig vom erkennenden Gericht nochmals zu befragen. Solches wird hier –
gerade wegen der problematischen Aussagengenese – mit grosser
Wahrscheinlichkeit ebenfalls der Fall sein. Es gilt deshalb, trotz der bereits
zahlreichen Einvernahmen, eine mögliche Einflussnahme bis zur erstinstanzlichen
Verhandlung zu verhindern. Kollusionsgefahr ist daher mit der Vorinstanz weiterhin
zu bejahen.
Die bisher
angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von total vier Monaten ist schliesslich
verhältnismässig. Namentlich überschreitet die bei einer Verurteilung zu
erwartende Strafe die bisher verhängte Untersuchungshaft nach wie vor deutlich.
Das Vorverfahren steht zudem kurz vor seinem Abschluss und es ist innert der
nun angeordneten Frist von 8 Wochen mit der Anklageerhebung zu rechnen. Mildere
Massnahmen, welche die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind zudem
nicht ersichtlich. Namentlich vermag das von der Verteidigung vorgeschlagene
Kontaktverbot die Kollusionsgefahr nicht wirksam zu bannen. Die Möglichkeiten
einer Kontaktaufnahme, sei es telefonisch oder unmittelbar, sind unter den
gegebenen Umständen vielfältig und können auch durch ein Kontaktverbot nicht
wirksam verhindert werden. Daran ändert auch nichts, dass nunmehr bereits eine
Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat, ist doch die Annahme von
Kollusionsgefahr auch nach erfolgter Konfrontation nicht grundsätzlich
ausgeschlossen (vgl. etwa Urteil BGer 1B_188/2012 vom 19. April 2012
E. 3.6; APE HB.2016.10 vom 20. April 2016; HB.2012.29 vom
13. August 2012; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 6). Die von Beeinflussung
bedrohten Aussagen der mutmasslich Geschädigten, bilden in der vorliegenden
Konstellation – wie dargestellt – ein sehr wichtiges (praktisch
prozessentscheidendes) Beweismittel der Anklage. Eine Beeinflussung vor der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist daher unter allen Umständen zu
verhindern.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist ihm die bereits im Hauptverfahren
bestehende amtliche Verteidigung auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren
und dem amtlichen Verteidiger ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von rund 13 Stunden
erscheint jedoch übermässig: So räumt der Verteidiger selber ein, dass seine
Beschwerdeschrift vom 1. April 2016 im Wortlaut zum grössten Teil mit der
Stellungnahme ans Zwangsmassnahmengericht vom 22. März 2016 übereinstimmt.
Dass dennoch eine vertiefte, erhöhten Aufwand verursachende Analyse und
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nötig war, wie die
Verteidigung geltend macht, ist, nicht zuletzt angesichts der seit der
Haftanordnung im Wesentlichen gleichbleibenden Parteienvorbringen, wenig
überzeugend. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung auch darin, dass die
Replik deshalb notwendig geworden sei, weil die Staatsanwaltschaft in ihrer
Beschwerdeantwort gänzlich neue Argumente vorgebracht habe. Eine Durchsicht der
Beschwerdeantwort ergibt vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft zur Begründung
grundsätzlich auf die bisherigen Verfügungen verwiesen und lediglich geringfügige
Ergänzungen vorgenommen hat. Die von der Verteidigung erwähnten angeblichen
Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten finden nur am Rande
Erwähnung, befasst sich doch die Staatsanwaltschaft primär mit der – aus ihrer
Sicht richtigen – Würdigung durch die Vorinstanzen und mit der Glaubhaftigkeit
der Opferaussagen. Angesichts des auch im Strafverfahren bestehenden
Mandatsverhältnisses sind, nicht zuletzt mit Blick auf vergleichbare Fälle, 5 Stunden
angemessen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist somit ein Honorar
von CHF 1‘000.– (5 Stunden à CHF 200.–), einschliesslich Auslagen, zuzüglich
MWST zu 8% (CHF 80.–), aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, […], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).