Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.31
URTEIL
vom 27.
April 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 26. April 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 24. April 2016 an der
Hegenheimerstrasse durch die Kantonspolizei kontrolliert und um 17.30 Uhr
festgenommen wurde, nachdem er sich mit einem ihm nicht zustehenden französischen
titre de séjour und einem ihm nicht zustehenden französischen Führerausweis,
beide lautend auf B____, geb. [...], von Albanien, ausgewiesen hatte und,
nachdem die Polizei die echte und auch zustehende kosovarische Identitätskarte
entdeckt hatte, überdies festgestellt worden war, dass er mit einem bis 4.
April 2018 gültigen, schengenweiten Einreiseverbot belegt ist und er sich
mithin illegal in der Schweiz aufhält,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
26. April 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 25. Juli 2016 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 26. April 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, seine gültige Kosovarische Identitätskarte liegt vor, und es
konnte auch bereits ein Flug nach Pristina für den 28. April 2016 gebucht
werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch
entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots
das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass aus den Akten nicht hervorgeht und der
Beurteilte auch nicht dazu befragt worden ist, ob das Einreiseverbot eröffnet
worden ist (Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka,
Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 75 AuG N 6), womit der Haftgrund
des Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots nicht als erfüllt
gelten kann,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass sich der Beurteilte mit einem ihm nicht
zustehenden französischen titre de séjour und einem ihm nicht zustehenden
französischen Führerausweis ausgewiesen hat, womit der Haftgrund der Untertauchensgefahr
erfüllt ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig, mithin also zu bestätigen ist, allerdings nicht für die verfügte
Dauer von drei Monaten, sondern für zwölf Tage nach der Haftanordnung vom 26.
April 2016, somit bis 8. Mai 2016 (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 8. Mai 2016 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, Muharrem Sokoli das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: