Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.47
URTEIL
vom 21. April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Avocat, [...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 10. Februar 2015
betreffend kantonale Steuern pro
2012
Sachverhalt
A____ ist
Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel und somit kraft wirtschaftlicher
Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig. Sein Wohnsitz liegt im
Kanton Genf. Nachdem er trotz zweimaliger Mahnung keine Steuererklärung
pro 2012 eingereicht hatte, schätzte ihn die Steuerverwaltung mit Verfügung
vom 5. Dezember 2013 amtlich ein. Die kantonalen Steuern wurden auf
CHF 30'009.60 festgesetzt.
Mit Schreiben
vom 11. Dezember 2013 informierte die B____ SA im Namen von A____
die Steuerverwaltung, dass der Wohnsitzkanton die Steuern für die Jahre 2007
bis 2012 noch nicht festgesetzt habe. Sie bat sinngemäss darum, von weiteren
Schritten abzusehen, bis der Kanton Genf die Steuern definitiv veranlagt habe.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 wies die Steuerverwaltung darauf
hin, dass die Einsprache nicht hinreichend begründet sei, und forderte den
Steuerpflichtigen bzw. seine Vertreterin auf, die nötige Begründung
(Steuererklärung inklusive Beilagen) innerhalb der verbleibenden Frist
einzureichen. Des Weiteren forderte sie die Nachreichung der Vertretungsvollmacht.
Da innert der Frist weder Begründung noch Vollmacht eingereicht wurden, trat
die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 21. Februar 2014 auf die
Einsprache nicht ein. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission
mit Präsidialentscheid vom 10. Februar 2015 ab.
Hiergegen hat A____
am 16. März 2015 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Damit
verlangt er die Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheids der Steuerrekurskommission,
des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung wie der Ermessensveranlagung der
Steuerverwaltung. Die Steuerrekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung
vom 4. Mai 2015 die Abweisung des Rekurses unter Verweisung auf ihren
eigenen Entscheid. Die Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Die
Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes
(VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das
Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse funktionell
wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese
Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent offensichtlich. Der Rekurs wurde
rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§§ 171 und 179 Abs. 4 Steuergesetz [StG; SG 640.100]).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl.
BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).
2.1 Im
vorinstanzlichen Verfahren standen die Fragen im Streit, ob die Steuerverwaltung
zu Recht eine amtliche Einschätzung vorgenommen und ob sie bezüglich der
dagegen erhobenen Einsprache zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt
hat. Hierzu hat die Vorinstanz ausgeführt, dass das einschlägige Recht des
Bundes die Steuerbehörden des Wohnsitz- oder des Sitzkantons hinsichtlich der
Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden der
Nebensteuerdomizilkantone verpflichte. Auch wenn dadurch das Recht der
steuerpflichtigen Personen auf Vereinfachung der interkantonalen Beziehungen an
Bedeutung gewinne, würde dies die Kantone nicht in ihren Befugnissen zur
selbständigen Veranlagung und Steuerausscheidung einschränken. Es würde daher
insbesondere auch nicht zur Folge haben, dass die Steuerverwaltung des
Nebensteuerdomizils eine Veranlagung erst dann vornehmen dürfe, wenn die
Steuern am Hauptsteuerdomizil definitiv veranlagt seien. Die Steuerbehörden am
Nebensteuerdomizil seien daher auch nicht verpflichtet, jeweils beim
Hauptsteuerdomizil nachzufragen, ob dieses die Frist zur Einreichung der
Steuererklärung erstreckt habe. Eine vom Hauptsteuerdomizil, vorliegend im
Kanton Genf, gewährte Fristerstreckung habe deshalb auch keine Wirkung auf den
Fristenlauf im Nebensteuerdomizil, dem Kanton Basel-Stadt. Indem der Rekurrent
weder auf die Zustellung der Steuererklärung noch auf die beiden Mahnungen zu
deren Einreichung reagiert habe, sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen. Die Steuerverwaltung habe daher zu Recht eine amtliche Einschätzung
vorgenommen (angefochtener Entscheid, E. 4). Bezüglich deren Entscheid,
auf die dagegen erhobene Einsprache nicht einzutreten, hat die Vorinstanz
sodann ausgeführt, dass der Rekurrent bzw. seine damalige Vertreterin es
unterlassen habe, eine Vollmacht und eine eingehende Begründung einzureichen.
Damit habe es im Einspracheverfahren an einer Eintretensvoraussetzung gefehlt,
so dass der Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung zu schützen sei
(E. 5).
2.2 Der
Rekurrent rügt zunächst einen Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 39
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), Art. 2 Abs. 2 der
Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im
interkantonalen Verhältnis (VStHG; SG 642.141) sowie des Kreisschreibens
der Schweizerischen Steuerkonferenz zur VStHG vom 31. August 2001
(KS 16; abrufbar unter www.steuerkonferenz.ch).
2.2.1 Nach
Art. 39 Abs. 2 StHG erteilen die Steuerbehörden bei
interkantonalen Sachverhalten einander die benötigten Auskünfte und gewähren
einander Einsicht in die amtlichen Akten (Satz 1). Ist eine Person mit
Wohnsitz oder Sitz in einem Kanton auch in einem andern Kanton steuerpflichtig,
so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des anderen Kantons Kenntnis
von der Steuererklärung und von der Veranlagung (Satz 2). In Ausführung
dieser Gesetzesvorschrift ergänzt Art. 2 Abs. 2 VStHG, dass
neben der Steuerveranlagung auch die interkantonale Steuerausscheidung sowie
allfällige Abweichungen gegenüber der Steuererklärung den Steuerbehörden des
oder der anderen Kantone mitzuteilen sind. Es ist richtig, dass aufgrund dieser
Bestimmungen bei Vorliegen interkantonaler Sachverhalte ein Koordinationsbedarf
zwischen den Steuerbehörden am Haupt- und Nebensteuerdomizil besteht. Ebenso
zutreffend ist der Schluss aus den erwähnten Meldepflichten, dass den
Steuerbehörden des Hauptsteuerdomizils damit faktisch eine Führungsrolle zukommt
(Zweifel, in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, StHG,
Basel 2002, Art. 39 N 29; ebenso BGE 139 I 64
E. 3.6 S. 71 f., der gleichzeitig aber auch von wechselseitigen
Quasi-Leitfunktionen der involvierten Steuerbehörden in Fällen spricht, wo ein
Alleinaktionär seinen Steuerwohnsitz an einem anderen Ort hat als die von ihm
beherrschte Gesellschaft; in diesem Sinne auch KS 16, S. 4 f.).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass am Nebensteuerdomizil ein vom Hauptsteuerdomizil
unabhängiges Verfahren durchgeführt wird (Art. 2 Abs. 1 VStHG),
das sich nach dem betreffenden kantonalen Recht richtet. In jedem der
verschiedenen kantonalen Veranlagungsverfahren treffen den Steuerpflichtigen
die jeweiligen Verfahrenspflichten und kommen ihm die jeweiligen
Verfahrensrechte zu (Zweifel,
a.a.O., Art. 39 N 25). Der Rekurrent war somit vorliegend aufgrund
seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Grundbesitz im Kanton Basel-Stadt)
verpflichtet, nicht nur im Kanton Genf, sondern auch im hiesigen Kanton eine
Steuererklärung mit den sachdienlichen Unterlagen einzureichen
(§§ 151 ff. StG). Indem er dies jedoch unterliess, hat er gegen
seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verstossen.
Entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten (Rekurs, S. 10 f.) lässt sich aus dem
allgemeinen Gebot der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Steuerbehörden
keine Pflicht der Veranlagungsbehörde am Nebensteuerdomizil ableiten, sich bei
den Steuerbehörden am Hauptsteuerdomizil nach dem Stand des dortigen
Veranlagungsverfahrens zu erkundigen. Art. 39 Abs. 2 StHG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VStHG statuieren gegenseitige
Mitteilungspflichten ausdrücklich nur hinsichtlich der Steuererklärung und der Veranlagung
(einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger
Abweichungen von der Steuererklärung). Beantragt der Steuerpflichtige an seinem
Wohnsitz eine Fristerstreckung für die Einreichung seiner Steuererklärung, so
muss er selber die Steuerbehörden an seinen Nebensteuerdomizilen hierüber
informieren und eine separate Fristerstreckung für die dortigen
Steuerdeklarationen beantragen (KS 16, S. 14). Er kann weder davon
ausgehen, dass die Steuerbehörde am Hauptsteuerdomizil die Steuerbehörden an
den anderen Steuerdomizilen über ihren Erstreckungsentscheid informiert, noch darf
er annehmen, dass die Steuerbehörden am Nebensteuerdomizil sich bei denjenigen
am Hauptsteuerdomizil nach dem Stand des dortigen Veranlagungsverfahrens erkundigen,
wenn der Steuerpflichtige weder die erforderliche Steuererklärung einreicht
noch einen Fristerstreckungsantrag stellt (in diesem Sinne auch Entscheid des
Aargauischen Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern vom
24. Oktober 2013 E. 3.4, in: AGVE 2013
S. 432 ff., wonach die Steuerbehörden nicht verpflichtet sind, den
anderen beteiligten Steuerbehörden die Anhebung von Einsprachen mitzuteilen).
2.2.2 Art. 2
Abs. 2 VStHG erleichtert dem Steuerpflichtigen bei interkantonalen
Sachverhalten zwar die Deklarationspflichten, indem diese Bestimmung ihm erlaubt,
seine Steuererklärungspflicht am Nebensteuerdomizil durch Einreichen einer
Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons zu erfüllen. Diese
Möglichkeit entbindet ihn jedoch nicht von seinen Verfahrenspflichten im
ordentlichen Veranlagungsverfahren, namentlich davon, seine Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig und mit den vorgeschriebenen Beilagen
fristgerecht einzureichen (§ 151 Abs. 2 StG). Unabhängig vom
Grund, warum der Rekurrent vorliegend die Steuererklärung pro 2012 im Kanton
Genf noch nicht ausgefüllt und eingereicht hatte, wäre er deshalb verpflichtet
gewesen, im Kanton Basel-Stadt eine entsprechende Fristverlängerung für deren
Einreichung zu beantragen. Hat er dies versäumt, war die Steuerverwaltung
berechtigt, ihn nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen (§ 158
Abs. 2 StG und Art. 46 Abs. 3 StHG;
VGE VD.2012.231 vom 29. Juli 2013 E. 3.1 und VD.2010.165
vom 20. Mai 2011 E. 2.1).
Untauglich ist
des Rekurrenten Versuch, sein Säumnis nun im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht
nachzuholen. Mit Post vom 13. März 2015 hat er der Steuerverwaltung
die Steuererklärung des Kantons Genf pro 2012 eingereicht, wovon er eine Kopie
auch im vorliegenden Rekursverfahren zu den Akten gegeben hat (Rekursbeilage
(RB] 10). Dieses Novum kann indessen hier nicht berücksichtigt werden
(dazu auch E. 2.3 nachstehend). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen hat der Steuerpflichtige innert 30 Tagen auf dem Weg der
Einsprache anzufechten. Mit seiner Einsprache kann er bloss deren
offensichtliche Unrichtigkeit geltend machen (§ 160 Abs. 1
und 4 StG und Art. 48 Abs. 1 und 2 StHG). Der Rekurrent
(bzw. in seinem Namen die B____ SA) hat sich zwar mit Schreiben vom
11. Dezember 2013 gegen die amtliche Einschätzung vom
5. Dezember 2013 gewandt und ausgeführt, dass er im Kanton Genf noch
nicht definitiv veranlagt sei, weshalb er sinngemäss darum bat, vorderhand von
weiteren Schritten abzusehen. Trotz unmissverständlichen Hinweises der
Steuerverwaltung in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2013, dass es
der Eingabe an der nötigen Begründung fehle, um sie als Einsprache entgegennehmen
zu können, unterliess es der Rekurrent in der Folge, diese näher zu begründen.
Die Steuerverwaltung trat deshalb völlig zu Recht auf seine Einsprache nicht ein
(vgl. statt vieler BGer 2C_316/2014 vom 30. April 2014
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Der
Rekurrent rügt sodann einen Verstoss gegen die Bestimmungen von § 158
Abs. 2 StG und Art. 46 Abs. 3 StHG (Rekurs,
S. 12). Nach diesen beiden Gesetzesvorschriften sind die Steuerbehörden
zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen befugt, wenn die steuerpflichtige
Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden können. Der Rekurrent hat mit dem vorliegenden Rekurs nun auch seine im
Kanton Genf abgegebene Steuererklärung eingereicht (RB 10) und macht
geltend, dass das Verwaltungsgericht gestützt auf den in § 18 VRPG
verankerten Untersuchungsgrundsatz ermächtigt sei, anhand dieser
Steuererklärung festzustellen, dass die angefochtene Ermessensveranlagung über
CHF 30'009.60 unangemessen und ungenau sei (Rekurs, S. 12). Diesem
Vorbringen kann indessen nicht stattgegeben werden.
Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent vorliegend bloss die Steuererklärung
pro 2010 eingereicht hat. Es wäre daher gar nicht möglich, die hier zur
Diskussion stehende Ermessensveranlagung pro 2012 näher zu überprüfen. Aber
auch wenn er tatsächlich die Steuererklärung pro 2012 eingereicht hätte,
könnte sie nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts als Novum im vorliegenden
Verfahren nicht berücksichtigt werden. Im steuerrechtlichen Rekursverfahren hat
bereit die Steuerrekurskommission als unabhängige Justizbehörde im Sinne von Art. 50 StHG und damit als Gericht im
materiellen Sinne gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG;
SR 173.110) eine freie Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss
vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel vorzunehmen (vgl. auch
§ 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel,
Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel–Stadt, Basel 2008,
S. 401 ff., 428 f.). Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren schreibt das Bundesrecht daher in Steuersachen keine umfassende
Sachverhaltskontrolle mehr vor (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015
E. 3.2.1 und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4).
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist damit für die
Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht in Anwendung des
Grundsatzes der nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage massgebend,
wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt
worden ist (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 277 ff., 300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts, dass Noven trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
gemäss § 18 VRPG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung
des funktionellen Instanzenzuges nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001
vom 3. Mai 2002 E. 2.1). Anders zu entscheiden, hiesse, einer
trölerischen Prozessführung Vorschub zu leisten. Denn mit dem Novenverbot soll
vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger im Verfahren vor der zweiten
kantonalen Gerichtsinstanz seine Verfahrenspflichten nachholt, denen
nachzukommen er im Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung und im
Verfahren vor der Steuerrekurskommission versäumt hat (BGE 131 II 548
E. 2.3 S. 551). Immerhin ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen,
wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem
überspitzten Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte.
Noven werden auch dann zugelassen, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel
dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2013.116
vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1 f. und VD.2014.132 vom
9. Januar 2015 E. 2.3.4 f.; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 301; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477 ff.,
509 f.). Der Rekurrent trägt vorliegend einzig vor, dass er die Entscheide
der Genfer Steuerbehörden in Bezug auf die Steuerperiode 2008 abgewartet
habe, um die Steuererklärungen 2012 vervollständigen zu können. Nachdem
das Kontrollverfahren für die Steuerperiode unverändert nicht abgeschlossen
gewesen sei und er müde gewesen sei, die Rückmeldung der Genfer
Steuerverwaltung abzuwarten, habe er am 13. März 2015 die Steuererklärung
an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt geschickt (Rekurs, S. 8).
Dieses Vorbringen vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass es dem Rekurrenten ohne
Weiteres möglich gewesen wäre, für die Einreichung seiner Steuererklärung im
hiesigen Kanton eine Fristerstreckung zu verlangen, wenn er denn der Auffassung
gewesen wäre, dass die definitive Veranlagung der Steuern im Kanton Genf in
einer früheren Steuerperiode für die Steuern pro 2012 unabdingbar sei. Es
erscheint daher ausgeschlossen, die erst im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren eingereichte Steuererklärung für die Überprüfung der
Ermessensveranlagung zu berücksichtigen.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung nicht gegen die Bestimmungen von
Art. 39 Abs. 2 StHG und Art. 2 Abs. 2 VStHG
verstossen hat. Ihrer Ermessensveranlagung liegt somit kein Verfahrensfehler
zugrunde, so dass sie auch nicht als nichtig beurteilt werden kann. Ebenso wenig
kann der Entscheid der Steuerverwaltung, auf die dagegen erhobene Einsprache mangels
Begründung nicht einzutreten, als nichtig beurteilt werden. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30
Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.