Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.234
URTEIL
vom 13. April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Prof. Daniela
Turnherr und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
Beistand, Amt für
Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES), Mandatscenter
1,
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der KESB vom 7. Oktober 2015
betreffend Ernennung eines Beistands
und Erläuterung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 30. Juni 2015 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die für B____
mit Beschluss vom 11. Juli 2007 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff.
1 und 393 Ziff. 2 der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) per 31. Juli 2015 oder spätestens per Eintritt
der Rechtskraft der neuen Regelungen auf. Gleichzeitig errichtete sie für B____
eine (neurechtliche) Begleitbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 393 und 394 Abs. 1 i.V.m. 395 ZGB und
beschloss die zukünftige Einsetzung einer neuen Beistandsperson. Sie entliess
die bisherige Beiständin per 1. August 2015 aus ihrem Amt und ersuchte den
Abklärungsdienst der KESB und das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
(ABES), in Rücksprache mit B____ und ihrem Verfahrensvertreter eine geeignete
Beistandsperson vorzuschlagen. Nach weiteren Abklärungen sowie einer Stellungnahme
von B____ genehmigte die KESB mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 (nebst
anderem) den Schlussrechenschaftsbericht der bisherigen Beiständin vom 18.
August 2015, ernannte A____ zum neuen Beistand und erläuterte gemäss dessen
vorgängig der Entscheidung eingereichtem Gesuch die Ziffern 7 und 8 des Entscheides
vom 30. Juni 2015. In Erläuterung dieser Ziffern wurde A____ aufgetragen, B____
einen angemessenen Betrag gemäss Art. 409 ZGB, im derzeitigen monatlichen Umfang
von CHF 385.–, zur Verfügung zu stellen. Auch habe er der KESB mitzuteilen,
sobald der (unter Ziff. 5 der Verfügung vorgesehene) Umzug von B____ in eine
eigene Wohnung abgeschlossen sei, woraufhin die KESB die Beistandschaft ohne
anderslautenden Antrag des Beistands für 6 Monate sistieren und in der Folge neu
überprüfen werde.
Gegen diesen
Entscheid erhob der eingesetzte Beistand, A____, mit Eingabe vom 10. November
2015 im eigenen Namen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die
kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 7. Oktober 2015
sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Die KESB beantragt
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B____
(nachfolgend: Beigeladene) beantragt mit Eingaben vom 10. und 14. Dezember
2015 sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft und insbesondere die Aufhebung
der damit verbundenen Vermögens- und Einkommensverwaltung. Dazu hat der
Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vorgesetzten des ABES mit Eingabe vom 4. Januar
2016 repliziert. Schliesslich hat sich die Beigeladene mit weiteren Eingaben im
Verfahren geäussert.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art.
450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig ist die
Kammer des Verwaltungsgerichts (§ 72 Abs. §1 Ziff. 3 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in
Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff.
ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs.
1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB).
1.2
1.2.1 Zur
Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten
Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2)
sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer
wurde erst im angefochtenen Entscheid als Beistand der Beigeladenen eingesetzt
und war damit nicht eine am Verfahren beteiligte Person, zumal dies auf den Beistand
gemäss der Lehre ohnehin (nur) dann zutrifft, wenn seine Handlungen oder
Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens sind (Steck,
in FamKommentar Erwachsenenschutz, Büchler/Häfeli/Leuba/Stetteler [Hrsg.], Bern
2013, Art. 450 ZGB N 21). Der Beschwerdeführer leitet seine
Beschwerdelegitimation aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ab und verweist dazu auf
die Lehre, welche „nahestehende Personen“ als Personen umschreibt, welche die verbeiständete
Person gut kennen würden und Kraft ihrer Eigenschaft sowie Kraft ihrer
regelmässigen Beziehung zu dieser, geeignet erscheinen würden, deren Interessen
zu vertreten. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu dieser Gesetzesbestimmung
sei der Beistand explizit als nahestehende Person zu qualifizieren (Beschwerde
S. 3).
1.2.2 Die
Botschaft zur Änderung des ZGB (nachfolgend: Botschaft) zählt beispielhaft auf,
welche Personen als nahestehende Person in Frage kommen könnten und nennt dabei
explizit auch den Beistand. Zudem verweist sie auf die Literatur zum alten
Recht, wonach sich die Nähe zur verbeiständeten Person aus deren Betreuung und
Begleitung ergibt (Botschaft zur Änderung des ZGB, in: BBl 2006 S.7001, 7084).
Dem ist die Literatur gefolgt (Steck,
in: Basler Kommentar ZGB I, Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art.
450 N 33; Büchler/Jakob, in: Kurzkommentar
ZGB, Basel 2012, Art. 450 N 11). Eine solche Beziehung des Beschwerdeführers
zur Beigeladenen bestand vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids – mit welchem
der Beschwerdeführer erst in sein Amt eingesetzt wurde – nicht und bedarf
naturgemäss einer gewissen Dauer, um Entstehen zu können. Daraus folgt, dass der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht als nahestehende Person im
Sinne des Gesetzes gelten und damit seine Beschwerdelegitimation nicht daraus
ableiten kann.
1.2.3 Zu
prüfen bleibt, ob dem Beistand eine Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als Drittperson zukommt, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids nachweisen kann. Gemäss
der Botschaft bedarf es dazu eines durch das Erwachsenenschutzrecht geschützten
rechtlichen Interesses (a.a.O. S. 7084). Der Beschwerdeführer hat die
Beschwerde im eigenen Namen eingereicht und bemängelt die Einschränkung seines
Ermessensspielraums im Rahmen der Vermögensverwaltung für die Beigeladene (Ziff.
7 der angefochtenen Verfügung) sowie die vorgesehene suspensiv bedingte
Sistierung seines Amtes (Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung). Seine Beschwerde
betrifft folglich die Aufgabenerfüllung im Rahmen seines Amtes als Beistand der
Beigeladenen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mitarbeiter des
ABES. Die Aufgabe des ABES ist die Führung von Beistandschaften und
Vormundschaften entsprechend den Beschlüssen der KESB (§ 36 Abs. 2 Verordnung
zum KESG [VoKESB, SG 212.410]). Der Beschwerdeführer kann in seiner
Funktion als Amtsträger für das ABES kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse
geltend machen und ist deshalb auch gestützt auf diese Bestimmung nicht zur
Beschwerde legitimiert. Inwieweit sich die Situation bei einem Beistand, der
nicht als Angestellter des ABES Beistandschaften führt, anders darstellt, kann
hier offen gelassen werden. Im Übrigen käme auch dem ABES kein Beschwerderecht
zu, da es für die Behördenbeschwerde einer gesetzlichen Grundlagebedarf (vgl. §
13 Abs. 1 VRPG). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der
Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Entsprechend
diesen Erwägungen unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren,
weshalb er im Grundsatz kostenpflichtig wird (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da er die
Beschwerde aber in seiner beruflichen Funktion und offensichtlich auch mit dem
Einverständnis des ABES führte (immerhin schrieb er die Beschwerde mit dem
offiziellen Papier der Behörde und wurde eine zweite Eingabe auch von seinem
Vorgesetzten unterzeichnet), sind umständehalber keine Gerichtskosten zu
erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin (KESB)
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.