Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2016.2
ENTSCHEID
vom 18.
Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,
[...]
und lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Strafgerichtspräsidentin
(im Verfahren ES.2015.539)
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18.
Juni 2015 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des
Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig erklärt und kostenfällig zu
einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt. Der Gesuchsteller hat seinerseits
gegen mehrere Polizeibeamte eine Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung,
Nötigung, Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung etc. eingereicht. Hintergrund
beider Verfahren bildet eine polizeiliche Kontrolle vom 24. Januar 2015,
welcher sich der Gesuchsteller gemäss dem Strafbefehl widersetzt und die
Polizisten bei ihrer Amtshandlung behindert haben soll. Der Gesuchsteller seinerseits
wirft den Polizeibeamten vor, sie hätten ihm bei diesem Einsatz diverse
Verletzungen zugefügt, der Einsatz sei illegal gewesen und es sei dabei
unerlaubt ein Taser eingesetzt worden. Das Verfahren gegen die Polizeibeamten
ist derzeit bei der Staatsanwaltschaft hängig.
Der
Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Einsprache gegen den
Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft, welche an ihrem Strafbefehl
festhielt, die Sache zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwies. Mit
Verfügung vom 25. August 2015 teilte die verfahrensleitende
Strafgerichtspräsidentin lic. iur. [...] (nachfolgend:
Strafgerichtspräsidentin) der Verteidigung des Gesuchstellers die von ihr
vorgesehenen Beweiserhebungen mit und stellte Frist für allfällige weitere Beweisanträge.
Solche wurden innert Frist nicht gestellt, hingegen beantragte der Gesuchsteller
am 30. Oktober 2015 die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der von ihm
eingeleiteten Strafuntersuchung gegen die in den streitgegenständlichen Vorfall
involvierten Polizeibeamten. Die Strafgerichtspräsidentin wies das Sistierungsgesuch
mit begründeter Verfügung vom 2. November 2015 ab. Am 18. November 2015
beantragte der Gesuchsteller die Rückweisung des Verfahrens an die
anklageerhebende Staatsanwaltschaft. Diesen Antrag wies die Strafgerichtspräsidentin
nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ebenfalls mit
begründeter Verfügung vom 1. Dezember 2015 ab. Gleichzeitig entschied sie über
mit Eingabe vom 26. November 2015 eingegangene Beweisanträge der Verteidigung.
Eingangs der
Hauptverhandlung im Einspracheverfahren, welche am 12. Januar 2016 stattfand,
stellte die Verteidigung des Gesuchstellers erneut Antrag auf Rückweisung,
eventualiter Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens gegen
die involvierten Polizeibeamten. Die Strafgerichtspräsidentin wies das Gesuch
ab, worauf die Verteidiger des Gesuchstellers ihren Ausstand wegen Befangenheit
beantragten (Protokoll S. 4, 20). In der Folge wurde mit der Durchführung des Beweisverfahrens
begonnen. Diese musste aber schliesslich ausgestellt werden, da ein Zeuge
infolge nicht richtiger Ladung nicht erschienen war.
Mit Schreiben
vom 12. Januar 2016 hat die Strafgerichtspräsidentin dem Appellationsgericht
eine Kopie des Verhandlungsprotokolls mit dem Ausstandsgesuch sowie eine
Stellungnahme ihrerseits dazu eingereicht. Sie beantragt die Abweisung des
Ausstandsbegehrens. In der Folge hat sie dem Appellationsgericht noch zwei an
das Strafgericht gerichtete Eingaben der Verteidigung vom 15. und 18. Januar
2016 weitergeleitet, woraus hervorgeht, dass der Gesuchsteller am
Ausstandsbegehren festhält und noch weitere Ausstandsgründe geltend macht. Ihre
Stellungnahme ist der Verteidigung des Gesuchstellers zur (freigestellten)
Replik zugestellt worden. Mit Replik vom 16. Februar 2016 hat der Gesuchsteller
als (weiteren) Beleg für die angebliche Befangenheit der
Strafgerichtspräsidentin eine Verfügung von ihr vom 28. Januar 2016
eingereicht, mit welcher sie im Hinblick auf die Fortsetzung der ausgestellten
Verhandlung verschiedene Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen hat. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Zur
Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied des erstinstanzlichen
Gerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz zuständig.
Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die
Funktion des Beschwerdegerichts aus, soweit es um Beschwerden gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden geht (§ 4 lit. c und
§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Besetzung der Beschwerdeinstanz in andern als den in Art. 393 Abs. 1 StPO
aufgezählten, in ihre Zuständigkeit fallenden Fällen – dazu gehören auch die
Ausstandssachen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 20 N 7) – wird weder im EG StPO noch
im GOG explizit geregelt. Den Materialien ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
das Beschwerdegericht in allen Fällen als Einzelgericht einsetzen wollte. So
wird im entsprechenden Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission
zum Ratschlag 09.1110.01 vom 8. September 2010 mit Bezug auf das Beschwerdegericht
des Appellationsgerichts gemäss § 4 lit. c EG StPO ausgeführt, dass die Kommission
„die Einrichtung des Beschwerdegerichts als Einzelgericht beschlossen hat“ (S.
11). Daraus folgt die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts als Einzelgericht
auch für Ausstandsgesuche (AGE DG.2011.24 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2).
1.2
1.2.1 Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie der Verfahrensleitung „ohne Verzug“ ein entsprechendes Gesuch zu
stellen. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten
Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu verlangen. Nach der Rechtsprechung
gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis
des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008
vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch
Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen
(BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw.
sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3).
1.2.2 Der
Gesuchsteller hat sein Ausstandsgesuch, welches er einerseits mit der Ablehnung
seiner Anträge auf Rückweisung, eventualiter Sistierung des Verfahrens,
andererseits mit der seiner Ansicht nach mangelhaften Verfahrensführung der
Strafgerichtspräsidentin in der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 begründet,
noch während der Hauptverhandlung gestellt und mit Eingaben vom 15. und 18.
Januar 2016 bekräftigt und ergänzend begründet. Dies ist im Lichte der
zitierten Bundesgerichtspraxis rechtzeitig, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und
unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine
Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu
Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken.
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können
namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in
einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet
sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
(BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE BES.2014.28 vom 9.
Dezember 2014, BE.2009.1004 vom 20. August 2010, 354/2009 vom 8. September
2009).
2.2 Konkretisiert
wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches
Gericht im Strafverfahren in den Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in
einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der
Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a StPO), in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als
Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit
einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit.
c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
2.3 Nach
der Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters bzw. einer
Richterin, unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch sind, als solche keinen
objektiven Verdacht seiner Voreingenommenheit zu begründen. Diese sind im dazu
vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen
oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn
sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien
auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit
(BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015 vom 19. März 2015
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, 1B_291/2015; Boog, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 56 N 59).
3.1 Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch zunächst mit der Ablehnung seiner
Rückweisungs- und Sistierungsgesuche, welche aufzeigen soll, dass die
Strafgerichtspräsidentin befangen sei. Zu Beginn der Verhandlung vom 12. Januar
2016 hat der Gesuchsteller die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft,
eventualiter dessen Sistierung mit der Begründung beantragen lassen, dass der
Fall von der Staatsanwaltschaft ungenügend untersucht worden sei. Die Strafgerichtspräsidentin
hat die Ablehnung der Gesuche damit begründet, dass im gerichtlichen Verfahren
ein umfassendes Beweisverfahren stattfinde; sie hatte verschiedene Zeugen in
die Verhandlung geladen sowie den in der Folge (notabene nach Ablauf der
gesetzten Frist) eingereichten Beweisanträgen des Gesuchstellers weitgehend
stattgegeben (Ladung einer zusätzlichen Auskunftsperson, Einholung von Unterlagen
zum Alkoholtest sowie der Audioaufnahme der Notrufmeldung vom 24. Januar 2015).
Es ging ihr darum, die vorhandenen Beweise so rasch wie möglich zu erheben und
den Gesuchsteller und die Zeugen zu befragen, solange die Erinnerung noch
möglichst frisch ist (Protokoll S. 4). Diese Begründung ist ohne weiteres
nachvollziehbar. Das gleiche gilt für die Begründung der Ablehnung des am Ende
der Verhandlung erneut gestellten Sistierungsantrags, wonach sich aus den
Aussagen des Gesuchstellers nicht ergeben habe, inwiefern im Verhalten der
Polizei, das Gegenstand eines separaten Strafverfahrens bildet, ein
Rechtfertigungsgrund für die mehrfache Diensterschwerung liegen könnte. Ein
(krasser) Verfahrensfehler ist darin nicht zu erkennen, zumal schon allein die
Tatsache, dass Strafbefehle rasch verjähren, ganz grundsätzlich gegen eine
Sistierung spricht.
3.2 Als
weitere Ausstandsgründe macht der Gesuchsteller geltend, die Hauptverhandlung
sei mangelhaft strukturiert gewesen, die Verteidiger hätten ihre Anträge nicht
im Rahmen eines Beweisverfahrens vorbringen können und die Anträge während der
Verhandlung seien von der Präsidentin nicht mit dem Gerichtsschreiber beraten
worden. Ausserdem kritisiert er eine Ungleichbehandlung des Gesuchstellers und
des Zeugen [...] (seines Begleiters beim Vorfall vom 24. Januar 2015) einerseits
und der involvierten Polizeibeamten andererseits. Während der Gesuchsteller und
[...] bohrend, eindringlich und suggestiv befragt worden seien, habe sich die
Einvernahme der Polizeibeamten beinahe familiär, ausnehmend schonend und wenig
forschend gestaltet. Zudem sei die Absprache zwischen den Polizeibeamten nicht
thematisiert worden (Eingabe vom 15. Januar 2015 Ziff. 5 und 6).
3.2.1 Was
die Rüge betrifft, die Verteidigung habe nicht im Rahmen des Beweisverfahrens
ihre Anträge vorbringen können, so ist dies zum einen aktenwidrig, hat doch die
Verteidigung im Einspracheverfahren zahlreiche Anträge an das Gericht gerichtet
(30.10.15, Akten-CD Nr. 5; 05.11.15, Akten-Nr. 16; 18.11.15, Akten-Nr. 24;
16.11.15, Akten-Nr. 28; 07.12.15, Akten-Nr. 41; 11.12.15, Akten-Nr. 43) und die
Präsidentin diese mit mehreren Verfügungen behandelt (27.11.15, Akten-Nr. 34;
03.12.15, Akten-Nr. 37; 18.12.15, Akten-Nr. 44). Zudem konnten die zwei
Privatverteidiger, die an der Verhandlung vom 12. Januar 2016 aufgetreten sind,
als erstes ihre Anträge vorbringen (Protokoll S. 2–4), und es wurde ihnen auch
nach der Befragung des Gesuchstellers die Möglichkeit in Aussicht gestellt,
Anträge zu stellen (Audioaufnahme, nach der Befragung des Beschuldigten).
Sämtliche von den Verteidigern gestellten Anträge sind von der
Strafgerichtspräsidentin behandelt worden, wenn auch nicht immer mit dem von
diesen gewünschten Ergebnis.
3.2.2 Die
Strafgerichtspräsidentin hat begründet, warum sie in der Verhandlung die
Entgegennahme der Fotos, welche eine Verletzung der Hand des Gesuchstellers
zeigen sollen, verweigert sowie den Antrag auf Einholung einer Expertise dazu
abgelehnt hat. Diese Verletzung habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu
tun, die Vermutung des Gesuchstellers, dass sie von einem illegalen Tasereinsatz
stammen könnte, sei durch nichts belegt und im ärztlichen Notfallbericht vom
25. Januar 2015 sei keine Verletzung an der Hand erwähnt (Protokoll S. 21 f.).
Ihre diesbezüglichen Verfügungen sind objektiv nachvollziehbar und können
sicher nicht als krass mangelhaft bezeichnet werden.
3.2.3 Auch
darin, dass die Strafgerichtspräsidentin den zu Beginn der Verhandlung
erneuerten Antrag auf Rückweisung und Sistierung des Verfahrens ohne langes Überlegen
und ohne Beratung mit dem Gerichtsschreiber abgewiesen hat, kann kein –
geschweige denn ein krasser – Verfahrensfehler erblickt werden. Zum einen gibt
es keine Beratungspflicht mit dem Gerichtsschreiber. Zum anderen hatte der
Gesuchsteller bereits vorgängig schriftlich die Sistierung des Verfahrens
beantragt, was mit Verfügung vom 2. November 2015 mit grundsätzlichen
Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Sistierung und mit ausführlicher
Begründung abgewiesen worden war. Unter diesen Umständen war es für eine
erfahrene Gerichtspräsidentin ohne weiteres möglich, den erneuerten Antrag
während des viertelstündigen Vortrages durch die beiden Verteidiger zu
beurteilen.
3.2.4 Auch
eine grob unsachliche Ungleichbehandlung bei der Befragung des Zeugen [...] und
des Gesuchstellers einerseits und der Polizeibeamten andererseits ist nicht zu
erkennen. Der Gesuchsteller erscheint in der Audioaufzeichnung der Befragung
keineswegs eingeschüchtert, sondern sehr selbstbewusst. Die Antworten des Zeugen
[...] wirken ausweichend. Beispielsweise folgte auf die vom Gesuchsteller gestellte
Frage, wann der Zeuge den Gesuchsteller letztmals gesehen habe, ein mit lautstarkem
Seufzen begleitetes langes Nachdenken (Audioaufnahme Min. 35). Unter diesen Umständen
leuchtet es ein, dass ihm mehr Fragen gestellt werden mussten, was dieser
möglicherweise als bohrend empfunden hat. Dass bei der Befragung der
Polizeibeamten nicht so sehr die gegenseitige Absprache, sondern vielmehr die
Konsultation der Akten bzw. des Einsatzrapportes im Vordergrund standen, ist
naheliegend. Dies wurde von der Präsidentin ebenfalls erfragt bzw. konnte von
der Verteidigung thematisiert werden (Protokoll S. 12, 13, 15).
3.2.5 Die
Verfahrensleiterin, welche als Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat
selbstverständlich vor der Verhandlung die Akten zu studieren und sich eine
Meinung dazu zu bilden, welche Bedeutung den erbrachten und zu erhebenden
Beweisen für die sich stellenden Rechtsfragen zukommt. Deshalb waren
beispielsweise auch Fragen an den Gesuchsteller zu seiner Alkoholisierung bei
einem festgestellten Atemluftwert von 2,2 ‰ (vgl. Überweisung mit Antrag vom
24. Januar 2015) mit Sicherheit angebracht.
3.2.6 Schliesslich
stellt auch die mit der Replik eingereichte Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 28. Januar 2016, mit der diese mit ausführlicher Begründung verschiedene
Beweisanträge der Verteidigung „zurzeit abgewiesen“ hat, keinen krassen
Verfahrensfehler dar, der ihre Befangenheit zu begründen vermöchte, ist doch die
begründete Verfügung sachlich nachvollziehbar und vertretbar.
3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass weder ein krasser noch eine Häufung von Verfahrensfehlern
oder sonst ein Anschein von unzulässiger Vorbefassung der
Strafgerichtspräsidentin zu erkennen ist.
Das
Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
dessen Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.– zu Lasten des Gesuchstellers
(Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgerichtspräsidentin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.