Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.12
ENTSCHEID
vom 14.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis [...],
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. April 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 24. Juni 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren
wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs,
mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer Delikte. Am 31.
März 2016 wurde A____ wegen Fortsetzungsgefahr vorläufig festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt ordnete am 1. April 2016 auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen, d.h. bis zum 24. Juni 2016, Untersuchungshaft an.
Mit Eingabe vom
4. April 2016 hat A____, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger [...], Beschwerde
gegen die Haftverfügung erhoben. Er beantragt seine unverzügliche
Haftentlassung, allenfalls mit der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung
oder Kontrolle zu unterziehen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 7. April 2016
mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen und darauf hingewiesen,
dass mittlerweile die Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben
worden sei. Diese Eingabe ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt worden.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp.
Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt
vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar
2012).
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht.
Dieser ist denn auch aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse klar gegeben,
wofür auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden kann.
4.1 Die
Vorinstanz begründet die Haftanordnung mit Fortsetzungsgefahr. Dieser Haftgrund
setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte
Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der
Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten
sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der
Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei
der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist
allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die
Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE
137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE
HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung
von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen
oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind
solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht
(Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis
zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer
1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013
E. 3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person
bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere
Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher
begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche
Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei
einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht
gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer
1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO
N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im
konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann). Die
Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit
zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu
richten sind, je geringer deren Schwere ist.
4.2 Der
Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Im hängigen Verfahren werden ihm drei
Vorfälle vorgeworfen:
SW 2015 4 2154: Am
28. April 2015 sei er auf der Autobahn, nachdem er infolge eines Fahrfehlers eines
anderen Verkehrsteilnehmers auf den Pannenstreifen gedrängt worden war,
zunächst sehr eng vor diesem wieder eingespurt, wobei es möglicherweise zu
einer ersten Kollision gekommen sei. In der Folge habe er zunächst einen Schikanestopp
und später, als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hätten,
absichtlich eine abrupte Lenkbewegung nach links gemacht, so dass er dort
(erneut) mit dem andern Verkehrsteilnehmer kollidiert sei. Bei der Einvernahme
vom 4. Mai 2015 gab er den Sachverhalt teilweise zu und erklärte, er sei durch
das Verhalten des andern Verkehrsteilnehmers „richtig genervt“ gewesen und habe
„nur noch Rot gesehen“ (S. 4, 5). Bezüglich dieses Vorfalls wirft die Staatsanwaltschaft
dem Beschwerdeführer grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Gefährdung des Lebens
und Störung des öffentlichen Verkehrs vor.
SW 201510 2323:
Am 12. Oktober 2015 soll der Beschwerdeführer unter Cannabis-Einfluss mit 50
km/h durch eine Tempo-30-Zone gefahren sein, was von der Polizei als einfache
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) und Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand
(Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) beurteilt wird.
SW 2016 3 1155:
Am 28. März 2016 soll er vor einem BVB-Bus auf dem Radstreifen gefahren und
dabei plötzlich auf die Fahrbahn ausgeschert sein, so dass der Bus habe bremsen
müssen. Bei der nächsten BVB-Haltestelle habe ihn der Buschauffeur durch das
Fenster gefragt, ob er noch normal sei (Version Buschauffeur laut
Polizeirapport) resp. aggressiv zu ihm gesagt: „Du Arschloch, kannst du nicht
auf dem Radstreifen fahren“ (Version Beschwerdeführer, Einvernahme vom 1. April
2016 S. 3). Wenig später habe der Beschwerdeführer einen grossen Stein in die
Frontscheibe des Buses geworfen, so dass diese spinnennetzartig zersplittert
sei. Der Buschauffeur sei daraufhin ausgestiegen und habe ihn festgehalten. Der
Beschwerdeführer habe sich losgerissen und sei geflüchtet, wobei sich der
Buschauffeur leicht an den Händen verletzt habe. In der Einvernahme vom 1.
April 2016 hat der Beschwerdeführer zugestanden, mit dem Steinwurf überreagiert
zu haben. Allerdings habe ihn der Chauffeur ihn zuerst fast überfahren und dann
noch angeschrien. Er sei überzeugt, dass der Chauffeur ihn absichtlich so nahe
überholt habe. Den Schwenker mit dem Velo habe er gemacht, weil der
Buschauffeur gehupt habe und er erschrocken sei. Er sei ein anderes Mal auch
schon von einem BVB-Bus fast überfahren worden, und einmal habe ihm ein
Taxichauffeur den Stinkefinger gezeigt. Der Steinwurf sei die Folge der
Akkumulation all dieser Vorfälle gewesen. Aufgrund dieses Vorfalls wird der
Beschwerdeführer der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Sachbeschädigung
und der Tätlichkeit beschuldigt.
4.3 Die
Vorinstanz begründet die Fortsetzungsgefahr damit, dass der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben äusserst reizbar und impulsiv sei, so dass es ihn manchmal
„verjage“. Er habe eine sehr tiefe Frustrationsgrenze und „explodiere“ manchmal
einfach. Bei allen drei Vorfällen habe er angegeben, er sei von andern
Verkehrsteilnehmern provoziert worden resp. habe sich über deren Verhalten
aufgeregt. Die Vorinstanz hat erwogen, angesichts des Umstands, dass aus jenen
Ausrastern – egal, wie man diese rechtlich qualifiziere – jeweils äussert
gefährliche Situationen für andere und auch den Beschuldigten selbst entstünden,
gehe von diesem eine nicht unerhebliche Gefahr aus. Da der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben „jeden zweiten Tag“ ein Ereignis erlebe, bei dem man ihn
in vergleichbarer Weise respektlos behandle, ergebe sich eine klare
Fortsetzungsgefahr, der es zu begegnen gelte. Eine psychiatrische Begutachtung
erscheine wünschenswert, da sich aus diesem Verhaltensmuster gewisse
Auffälligkeiten ergäben. Ersatzmassnahmen erschienen nicht geeignet, die Fortsetzungsgefahr
ernsthaft zu bannen, habe doch der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits
einmal eine Beratung in Anspruch genommen, ohne dass dies den Vorfall vom 29.
März 2016 hätte verhindern können.
4.4
4.4.1 Es
trifft zu, dass der Beschwerdeführer mit seinem unbeherrschten und aggressiven
Verhalten im Strassenverkehr wiederholt eine nicht unerhebliche Gefahr für
andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Entgegen den Erwägungen der
Vorinstanz ist es indessen nicht egal, wie die Delikte rechtlich zu
qualifizieren sind. Für den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr relevant sind nur
Verbrechen oder schwere Vergehen (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, vgl. oben E. 4.1).
Dass sich des Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auf der Autobahn am 28.
April 2015 der schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und
damit eines schweren Vergehens schuldig gemacht hat, dürfte hinreichend erstellt
sein. Ob sein Verhalten aber auch als Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB –
mit einer Strafdrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ein Verbrechen – zu
qualifizieren ist, ist nicht ohne weiteres anzunehmen; diese Frage wird
Gegenstand des Strafverfahrens sein. Hinreichend nachgewiesen ist demgegenüber
die zweifache Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB, welche
ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet wird und
daher gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein schweres Vergehen darstellt. Angesichts
der identischen Strafdrohung stellt zwar auch das Fahren in fahrunfähigem
Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG formell ein schweres Vergehen
dar, allerdings bestreitet der Beschwerdeführer, vor der Fahrt Cannabis oder
sonstige Drogen konsumiert zu haben, so dass dieser Punkt nicht hinreichend
nachgewiesen ist, und zudem dürfte Fahren unter Cannabiseinfluss je nach
Schwere der Intoxikation eher am unteren Rand des Strafrahmens dieser
Bestimmung anzusiedeln sein. Damit sind bei insgesamt zwei Vorfällen drei
Verhaltensweisen hinreichend nachgewiesen, die als schwere Vergehen im Sinne von
Art. 221 Abs. 2 lit. c StPO gelten können. Das Erfordernis mehrerer schwerer
Delikte ist daher nur knapp erfüllt.
4.4.2 Weiter
stellt sich die Frage, ob auch künftig Delikte dieser Kategorie ernsthaft zu
befürchten sind, also eine sehr ungünstige Prognose zu stellen ist. Es ist der
Vorinstanz insofern zuzustimmen, als sich aus den aktenkundigen
Verhaltensmustern des Beschwerdeführers deutliche Anzeichen psychischer
Auffälligkeiten ergeben. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht am 6. April
2016 die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag gegeben.
Hinsichtlich der Rückfallprognose ist aber zunächst festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer im Oktober 2015 der Führerausweis entzogen worden ist und er
seither nur noch Velo fährt. Er hat zudem angegeben, dass er nie mehr Auto
fahren wolle, da er dabei oft sehr genervt und aggressiv werde und ihm das
nicht gut tue. Allerdings war er beim Vorfall mit Bus just als Velofahrer
unterwegs. Der Entschluss, auf das Autofahren zu verzichten, vermag somit
gefährliche Aggressionsausbrüche des Beschwerdeführers nicht gänzlich zu
verhindern. Dennoch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einsichtig und
gewillt ist, an seinem Aggressionsproblem und seiner Unbeherrschtheit zu
arbeiten. So hat er denn auch bereits vor seiner Verhaftung auf freiwilliger
Basis die Fachstelle für Suchtprävention aufgesucht und eine Verhaltens- und
Drogentherapie in Angriff nehmen wollen. Auch wenn dieser Entschluss den
Vorfall mit dem Bus nicht zu verhindern vermochte, ist eine derartige Therapie
sicher sinnvoll und angezeigt und wird die Rückfallgefahr aller Voraussicht
nach mindern. Ohne dem in Auftrag gegebenen Gutachten vorgreifen zu wollen, ist
doch davon auszugehen, dass von einer sehr ungünstigen Prognose nicht
mehr gesprochen werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer ernsthaft auf eine
solche Therapie einlässt.
4.4.3 Gemäss
Art. 237 StPO ist an Stelle der Untersuchungshaft eine mildere Massnahme
anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Eine solche
Ersatzmassnahme kann die Auflage sein, sich einer ärztlichen Behandlung oder
einer Kontrolle zu unterziehen. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten
gewillt, sich einer Verhaltenstherapie zu unterziehen. Er hat offenbar ein
intaktes familiäres Umfeld, das ihn bei seinen Bemühungen voraussichtlich
unterstützen wird (so hätte ihn sein Vater zum für den 31. März 2016
vereinbarten Termin bei der Suchtberatungsstelle begleitet). Der Beschwerdeführer
ist daher aus der Untersuchungshaft zu entlassen mit den Auflagen, dass er einerseits
umgehend eine Verhaltenstherapie in Angriff nimmt und andererseits bei der die
Auftrag gegebenen Begutachtung mitwirkt. Dadurch wird er auch die Gelegenheit
haben, bis zur Hauptverhandlung des Strafgerichts unter Beweis stellen zu
können, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der
Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 42 StGB).
5.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich
aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist mit den Auflagen, dass er einerseits
umgehend eine Verhaltenstherapie in Angriff nimmt und andererseits bei der von
der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Begutachtung mitwirkt.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeführers sind dafür keine ordentlichen Kosten zu
erheben und ist dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei von vom Verteidiger geltend gemachte
Zeitaufwand von 3 Stunden zuzüglich Auslagen und MWST auszugehen ist.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
angeordnet, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen ist.
Dem Beschwerdeführer werden die Auflagen
erteilt, einerseits umgehend eine Verhaltenstherapie in Angriff zu nehmen und andererseits
bei der von der Staatsanwaltschaft am 6. April 2016 in Auftrag gegebenen
psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar
von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich 8 % MWST
von insgesamt CHF 49.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).