Untimely appeal against bankruptcy opening

BEZ.2016.20Tribunale superiore8 apr 2016Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Appellationsgericht Basel-Stadt held that the appeal against the bankruptcy opening of A____ in liquidation was filed out of time. The first-instance decision had been served on 21 March 2016, so the 10-day deadline expired on 31 March 2016; the appeal was only posted on 3 April 2016. The court therefore refused to enter into the appeal and ordered the appellant to pay court costs of CHF 600.

Massima Omnilex

Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 319 lit. a, Art. 309 lit. b Ziff. 7, Art. 321 Abs. 2 und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO; Fristenlauf bei Beschwerde gegen Konkurseröffnung im summarischen Verfahren. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen gilt auch für die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung und ist nach den allgemeinen Regeln der Art. 142 ff. ZPO zu berechnen, soweit das SchKG nichts Abweichendes ordnet. Im summarischen Verfahren gilt der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO nicht. Wird die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist der Post übergeben, ist auf sie nicht einzutreten (consid. 1). Bei Unterliegen trägt die beschwerdeführende Partei die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2016.20

ENTSCHEID

vom 8. April 2016

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Oliver Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ in Liquidation Beschwerdeführerin

[…] Konkursitin

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 7. März 2016

betreffend Konkurseröffnung gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a OR

Sachverhalt

Das Zivilgericht Basel-Stadt eröffnete am 7. März 2016 den Konkurs über die A____ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Dagegen erhob diese Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung an das Zivilgericht beantragt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, hingegen die Vorakten beigezogen.

Erwägungen

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ergibt sich darüber hinaus auch aus Art. 321 Abs. 2 ZPO, da der angefochtene Entscheid aufgrund von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren ergangen ist.

Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Beschwerdefrist ist auf Art. 142 ff. ZPO abzustellen, da das SchKG diesbezüglich nichts Abweichendes vorsieht (Roger Giroud, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 11). Zu beachten ist, dass im summarischen Verfahren der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO nicht gilt, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen wurde (angefochtener Entscheid, S. 8).

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. März 2016 zugestellt (vgl. Track & Trace, in den Vorakten des Zivilgerichts). Damit fiel der letzte Tag der Beschwerdefrist auf Donnerstag, 31. März 2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch erst am 3. April 2016 der Post übergeben, weshalb sie verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegnerin

Zivilgericht Basel-Stadt

Konkursamt Basel-Stadt

Betreibungsamt Basel-Stadt

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

Handelsregisteramt Basel-Stadt

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Parole chiave

bankruptcyappeal deadlinesummary proceedingsinadmissibilitycoststimeliness

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the bankruptcy opening was filed within the statutory time limit.

Decisione estratta

The appeal was filed too late because the 10-day deadline expired on 31 March 2016, while the appeal was posted only on 3 April 2016.

Motivazione estratta

The bankruptcy-opening decision was subject to a 10-day appeal period. Under the procedural rules applicable to time computation, and without any suspension of deadlines in summary proceedings, the deadline ran from service on 21 March 2016 and expired on 31 March 2016.

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