Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.27
URTEIL
vom 18.
März 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1981, von
Albanien,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. März 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. [...] 1981, von Albanien, wurde am
2. März 2016 an der Klybeckstrasse von der Polizei kontrolliert und
festgenommen, nachdem er sich mit einem biometrischen Albanischen Reisepass
ausgewiesen hat und festgestellt wurde, dass er sich schon länger als 90 Tage
im Schengen-Raum aufgehalten hatte,
dass die Staatsanwaltschaft A____ mit Strafbefehl
vom 3. März 2016 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und mit 20
Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren, und CHF 120.– Busse bestraft hat,
dass das Migrationsamt A____ mit Verfügung vom 3.
März 2016 aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis 10. März
2016 gesetzt hat, welche Verfügung ihm eröffnet wurde, was er unterschriftlich
bestätigt hat, und ihn gleichentags aus der Haft entlassen hat,
dass A____ am 15. März 2016 in Zürich durch die
Kantonspolizei Zürich kontrolliert, festgenommen und am 17. März 2016 dem
Basler Migrationsamt zugeführt worden ist,
dass das Migrationsamt am 17. März 2016 über A____
Ausschaffungshaft bis 27. März 2016 verfügt hat,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 17. März 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, sein gültiger Albanischer Reisepass liegt vor, und ein Flug konnte
bereits gebucht werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage
auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte die ihm eröffnete
Wegweisungsverfügung mit Ausreisefrist bis 10. März 2016 missachtet uns sich
weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat, was als Untertauchen zu werten ist,
dass die Erklärungen des Beurteilten dem Migrationsamt
gegenüber, er habe kein Geld für ein Bahnbillet gehabt, als Schutzbehauptungen
zu werten sind, nachdem er in Basel mit CHF 549.35 Bargeld aus der Haft
entlassen worden war und bei seiner Festnahme in Zürich nach wie vor CHF 204.90
auf sich getragen hat,
dass bei dieser Sachlage der Haftgrund der
Untertauchensgefahr gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft von 12 Tagen damit
verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 27.
März 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: