[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.26
URTEIL
vom 18.
März 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1969, von
der Türkei,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. März 2016
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____, geb.
[...] 1969, von der Türkei, reiste erstmals am 19. Oktober 1987 in die Schweiz
ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 1995 heiratete er seine
Landsfrau B____, 1998 wurde die gemeinsame Tochter C____ geboren. Im Jahr 2010
wurde die Ehe geschieden, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und
A____ aus der Schweiz weggewiesen. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos
(AGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011). Das Migrationsamt setzte ihm eine
Ausreisefrist bis 30. April 2012 und verlängerte diese, angesichts des bevorstehenden
Ablebens von A____s in Basel lebendem Vater mehrmals bis 31. Oktober 2012. Das
Bundesamt für Migration verfügte am 5. April 2012 über A____ ein vom 1. Mai
2012 bis 30. April 2022 gültiges Einreiseverbot, welches dessen Rechtsvertreter
zugestellt wurde. Am 17. März 2016 kontrollierte die Kantonspolizei A____ an
der [...]strasse und nahm ihn zuhanden des Migrationsamtes fest. Er stellte ein
Asylgesuch. Am 17. März 2016 verfügte das Migrationsamt Vorbereitungshaft über
A____ bis 17. Juni 2016. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Die Vertreterin
von A____ beantragt dessen Freilassung, eventualiter unter Kaution.
Erwägungen
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige
kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen,
wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere
gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch
einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg-
oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm
eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und
er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem
Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung
stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das
Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht
sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die
Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Vorliegend sind
drei Haftgründe gegeben:
2.1 Der
Beurteilte ist nach seinen Angaben vor ca. 7 - 8 Monaten trotz des bis 30.
April 2022 gültigen Einreiseverbotes in die Schweiz eingereist. Dass ihm das
Einreiseverbot nicht bekannt ist, wie er geltend macht, ist unerheblich, denn
es wurde seinem Rechtsvertreter zugestellt und damit rechtsgültig eröffnet, was
als Voraussetzung für Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG genügt (Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka,
Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 75 AuG N 6). Dass das
Einreiseverbot, welches rechtskräftig ist, offensichtlich unhaltbar oder
willkürlich wäre, kann nicht gesagt werden: Es stützt sich auf die Delinquenz
des Beurteilten, namentlich die Verurteilung durch das Strafgericht vom 31.
März 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, weiter auf verschiedene Verurteilungen wegen
Delinquenz im Zeitraum von 1993 bis 2007, insbesondere mehrfache Beihilfe zu
illegaler Einreise, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz; zudem darauf, dass er hohe Fürsorgekosten verursacht
hat. Dieser Haftgrund ist somit gegeben. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es
nicht.
2.2 Der
Beurteilte ist nach seinen Angaben vor ca. 7 - 8 Monaten in die Schweiz
eingereist. Er hatte also genügend Zeit, um sein Asylgesuch zu stellen. Dass er
den richtigen Zeitpunkt habe abwarten wollen, wie er geltend macht, kann
angesichts der langen Dauer seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz nicht
für bare Münze genommen werden. Eine frühere Einreichung des Asylgesuchs wäre
dem Beurteilten somit möglich und zumutbar gewesen, und er hat sein Gesuch am
Tage seiner Verhaftung gestellt, sodass die gesetzliche Vermutung gemäss Art.
75 Abs. 1 lit. f AuG gegeben und auch dieser Haftgrund gegeben ist.
Der Beurteilte bezweckt offensichtlich, den drohenden Vollzug seiner Weg- oder
Ausweisung zu vermeiden. In diesem Sinne hat der Beurteilte heute ausgeführt,
er sei Kurde und 47-jährig, daher habe er sich seit seiner Ausreise aus der
Schweiz im Jahr 2012 in Deutschland und in der Schweiz versteckt. Er habe sich
auch ein paar Monate in seiner Heimatstadt in der Türkei versteckt. Er werde
dort vom Militär gesucht und würde Militärdienst leisten müssen, also womöglich
gegen Kurdische Bevölkerung kämpfen müssen, was er als Kurde nicht tun wolle.
Diese materiellen Vorbringen des Beurteilten können im vorliegenden
Haftüberprüfungsverfahren jedoch nicht geprüft werden, sondern sind Gegenstand
des Asylverfahrens.
2.3 Der
Beurteilte wurde vom Strafgericht am 31. März 2009 wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, was ein Verbrechen
darstellt. Das Appellationsgericht hat den Schuldspruch bestätigt, das Urteil
ist rechtskräftig (AGE AS.2009.368 vom 7. Mai 2010). Der Haftgrund des Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG ist somit ebenfalls gegeben.
Soweit der
Beurteilte seinen Suizid für den Fall des Wegweisungsvollzugs androht, ist auf
die entsprechende Praxis zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat in VGE
VD.2012.253 vom 5. April 2013, AGE AUS.2014.80 vom 7. Januar 2015 E. 2.4 sowie
AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 und AUS.2014.26 unter Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und
die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht
verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der
wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der
unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit
konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht
unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im
ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine
geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu
können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf
einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit
ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.
Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung
zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise
und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte
des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention
darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu
bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des
Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern
hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von
einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine
krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf
dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen
hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss
abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf
den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung
seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit
allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.
Für eine
krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch anlässlich
der heutigen Verhandlung keine Anhaltspunkte. Insoweit erscheinen die
Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur im Hinblick auf einen
allfälligen Wegweisungsvollzug, und stehen sie dem Wegweisungsvollzug nicht
entgegen. Ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen.
Bei allfällig
negativem Ausgang des Asylverfahrens wird der Wegweisungsvollzug in die Türkei
aus heutiger Perspektive möglich und zumutbar sein; der Beurteilte verfügt über
eine Identitätskarte. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel
zur Sicherstellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs als die
Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich, nachdem der Beurteilte sich bereits
seit geraumer Zeit illegal in der Schweiz und in Deutschland aufhält und er auf
keinen Fall bereit ist, in die Türkei zurückzukehren. Diese fehlende
Bereitschaft hat er auch anlässlich der heutigen Verhandlung deutlich
unterstrichen, womit auch die von der Rechtsbeiständin eventualiter beantragte
Freilassung unter Kaution kein gangbarer Weg erscheint. Bei der gegebenen Sach-
und Interessenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte sich in
Freiheit einem allfälligen Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde.
Die Haft ist
demnach recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist bis 17. Juni 2016 rechtmässig.
Das Verfahren ist kostenlos.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer
kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen
beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.