Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.77
ENTSCHEID
vom 14.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
B____ Beschwerdegegner
1
[...] Beschuldigter
1
C____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
2
D____ Beschwerdegegner
3
[...] Beschuldigter
3
[...]
Beschwerdegegner 1–3 vertreten
durch
lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. Mai 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
erstattete am 7. Mai 2015 Strafanzeige wegen Prozessbetrugs gegen die
Verantwortlichen des Trägervereins [...] sowie gegen D____, welcher bei der
Stiftung [...] die Funktion des stellvertretenden Geschäftsführers ausübt. Er
machte geltend, die Beschuldigten hätten im Konkursverfahren [...] vor dem Zivilgericht
Basel-Stadt durch vorsätzliche unwahre Behauptungen betreffend den Bestand
seiner Darlehensforderungen gegenüber dem Trägerverein [...] den abweisenden
Entscheid vom 28. November 2014 erwirkt. Dadurch sei der Beschwerdeführer
am Vermögen geschädigt worden, da er nun auf den längeren und kostspieligeren
Weg des ordentlichen Zivilprozesses gezwungen werde. Mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 21. Mai 2015 ist die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige
eingetreten, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 1. Juni 2015, mit der A____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. [...], im Wesentlichen deren Aufhebung sowie
die Anweisung an die Staatsanwaltschaft beantragt, „die Untersuchung durchzuführen
und dabei zu prüfen, ob keine Befangenheit der bisher zuständigen Staatsanwältin
vorliegt“. In formeller Hinsicht hat er den Beizug der Verfahrensakten S150512
086 sowie die Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren BES.2014.163 beantragt.
Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei
eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten zuzusprechen.
Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen
und die Staatsanwaltschaft sowie die drei Beschuldigten A____, B____ und C____
(Beschwerdegegner) zu Stellungnahmen eingeladen. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragt. Die Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. [...],
haben sich – unter Beilage des Appellationsgerichtsentscheids BEZ.2015.6 vom 7.
Juli 2015 in der Konkurssache – am 19. August 2015 mit dem Antrag auf Nichteintreten,
eventualiter Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Replik vom 30. Oktober
2015 hat der Beschwerdeführer die Anordnung der Edition der Bilanzen 2010, 2011
und 2012 des Trägervereins [...] in Liq. sowie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
„bis nach der Verhandlung oder dem Schriftenwechsel im demnächst stattfindenden
Rechtsöffnungsverfahren gegen den Trägerverein [...] in Liq.“ beantragt. Am 3.
November 2015 hat die Verfahrensleiterin verfügt, ohne Widerspruch bis zum 25.
November 2015 werde das Verfahren bis auf Widerruf durch eine Partei,
mindestens aber bis Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids 6B_1053/2015, sistiert.
Mit Eingabe vom 19. November 2015 hat die Staatsanwaltschaft Widerspruch gegen
die geplante Sistierung erhoben, worauf die Verfahrensleiterin mit Verfügung
vom 25. November 2015 auf die Sistierung des Verfahrens verzichtet hat. Am 7. Dezember
2015 hat die Staatsanwaltschaft, am 23. Dezember 2015 haben die Beschwerdegegner
dupliziert.
Mit Eingabe vom
13. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf eine von ihm am
11. Januar 2016 erstattete und der Eingabe beigelegte neue Strafanzeige u.a. gegen
zwei der Beschwerdegegner – seinen Antrag auf einstweilige Sistierung des
Beschwerdeverfahrens erneuert, da abzuwarten sei, ob die Staatsanwaltschaft auf
diese neue Strafanzeige eintrete. Im Weiteren hat er auf eine angebliche
Aktenwidrigkeit in der Duplik der Staatsanwaltschaft hingewiesen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 18. Januar 2016 mit dem Hinweis, dass sie gleichentags
das mit der erwähnten Strafanzeige anhängig gemachte neue Strafverfahren bis
zum Beschwerdeentscheid im vorliegenden Verfahren sistiert habe, und mit dem
Antrag auf Abweisung des Sistierungsgesuchs vernehmen lassen. Mit Schreiben vom
21. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gegen die genannte
Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft ebenfalls Beschwerde erheben werde,
und beantragt, bis zum Eingang dieser neuen Beschwerde sei das vorliegende
Verfahren zu sistieren, alsdann seien die beiden Beschwerdeverfahren zu
vereinigen. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2016 haben die Beschwerdegegner –
unter Beilegung des Urteils des Bundesgerichts 5A_707/2015 im Konkursverfahren
– die Abweisung des Sistierungsgesuchs beantragt.
Mit Eingabe vom
31. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf die gleichzeitig
eingereichte Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft
im neu anhängig gemachten Strafverfahren beantragt, die beiden Beschwerdeverfahren
seien zu vereinigen. Diesen Antrag sowie den Sistierungsantrag des
Beschwerdeführers hat die Verfahrensleiterin mit begründeter Verfügung vom
10. Februar 2016 abgewiesen. Mit Eingaben vom 26. Februar 2016 haben die
Rechtsvertreter ihre Honorarnoten eingereicht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in
Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert; Beschwerden gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2
StPO; vgl. OMLIN, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht
ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt
die Beschwerden als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Parteien gehören auch
Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar
verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als
Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in
Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2014.163 vom 17. August
2015). Privatkläger sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene
Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann; nur dann
haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des Entscheids (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen; BGer 6B_455/2015 vom
26. Oktober 2015 E. 1).
1.2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation zur
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass er
durch den beanzeigten Prozessbetrug direkt geschädigt worden sei, da „der
betrügerisch erwirkte, fehlerhafte Gerichtsentscheid“ zu seinen Lasten ausgefallen
sei und ihm einen Vermögensschaden zugefügt habe. Es komme ihm somit
Privatklägereigenschaft zu, und er gebe die entsprechende Erklärung mit der
Beschwerdeerhebung ab. Die Beschwerdegegner beantragen Nichteintreten auf die
Beschwerde mit der Begründung, dass eine Konstituierung als Privatkläger bis
zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen habe und im Rahmen der Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung verspätet sei. Die Legitimation zur
Beschwerde setze voraus, dass die Konstituierung vor dem Zeitpunkt des Erlasses
der Nichtanhandnahmeverfügung bereits erfolgt sei.
1.2.3 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer vor dem
Erlass der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich als
Privatkläger konstituiert hat. Geschädigte, welche sich nicht als Privatkläger
konstituiert haben, gelten grundsätzlich nicht als in ihren Interessen direkt
tangierte Verfahrensbeteiligte und sind daher nicht beschwerdeberechtigt. Da
ein Geschädigter die Beteiligungserklärung bis zum Abschluss des Vorverfahrens
abgeben kann (Art. 118 Abs. 3 StPO), sind ihm laut Schmid
(Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013,
Art. 115 N 4) aber bis zur Abgabe dieser Erklärung mindestens auf Verlangen die
Parteirechte, z.B. die Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 StPO, zuzugestehen.
Geschädigten sind auch dann volle Parteirechte einzuräumen, wenn sie noch keine
Gelegenheit hatten, sich zur Konstituierung zu äussern, z.B. wenn gleich zu
Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht (Schmid, a.a.O.). Auch
das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden von Privatklägern ein, welche sich
vor der Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft noch nicht als solche
konstituiert haben, sofern sie darlegen oder aus der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE
141 IV 1 E. 1.1. S. 4 f.; BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1).
Im vorliegenden Fall hätte sich der Beschwerdeführer zwar gleichzeitig
mit der Erhebung der Strafanzeige vom 7. Mai 2015 als Privatkläger
konstituieren können, was er nicht getan hat. Er hat die Strafanzeige aber als
juristischer Laie persönlich erhoben, so dass nicht vertiefte Kenntnisse der
Strafprozessordnung erwartet werden können. Ausserdem durfte er davon ausgehen,
dass er sich auch später im Vorverfahren noch als Privatkläger konstituieren
kann. Aus der Anzeige und den Beilagen dazu geht sodann mit ausreichender
Klarheit hervor, dass der Zweck der Anzeige – wie auch sämtlicher anderer vom
Beschwerdeführer eingeleiteter Verfahren – die Rückforderung der von ihm dem
Trägerverein [...] gewährten Darlehen war. Es kann daher als sicher gelten,
dass er sich als Privatkläger konstituiert hätte, wenn ihm noch vor Erlass der
Nichtanhandnahmeverfügung die Gelegenheit dazu gegeben worden wäre, worauf auch
die im Beschwerdeverfahren abgegebene Erklärung hinweist. In der Beschwerde hat
der Beschwerdeführer schlüssig dargelegt, dass mit der Bejahung eines
Prozessbetrugs seine zivilrechtliche Position verbessert würde. Seine Beschwerdelegitimation
ist somit zu bejahen.
1.3 Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht
eingereicht worden (Art. 396 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusammenlegung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren BES.2014.163 ist obsolet,
nachdem in jenem Verfahren bereits am 17. August 2015 ein Entscheid des Appellationsgerichts
(Einzelgericht) ergangen ist. Gegen diesen Entscheid ist derzeit eine
Beschwerde beim Bundesgericht hängig.
1.5 Die Anträge des Beschwerdeführers auf Beizug weiterer
Akten und Befragung von Zeugen sind in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen,
da dies für die Beantwortung der hier einzig interessierenden Frage, ob der
Tatbestand des Prozessbetrugs durch die Beschwerdegegner im Konkursverfahren
vor Zivilgericht eindeutig nicht erfüllt sind, nicht notwendig erscheint, wie
sich aus der materiellen Begründung (unten E. 3) ergibt. Im Übrigen beruht das
Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 389 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die
im Vorverfahren erhoben worden sind. Ein Ausnahmefall, in dem die Abnahme
weiterer Beweise notwendig erschiene, liegt hier nicht vor.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung
durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio
pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art.
309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom
3. April 2014 E. 2.2, 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet,
dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012,
a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung liegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand
fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens
geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die
allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher
Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf
die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend
eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE
BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013
E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet das Nichteintreten auf die Strafanzeige in der
Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Tatbestand des Prozessbetrugs
eindeutig nicht erfüllt sei. Prozessbetrug begehe, wer das Gericht durch
arglistige Täuschung zu einem materiell unrichtigen Urteil veranlasse, das ihm
eine Forderung zulasten eines Dritten zuspreche. Es handle sich um ein
Vermögensverschiebungsdelikt, indem das Gericht durch Täuschung zu einem
vollstreckbaren Leistungsurteil mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung
bestimmt werde. Mit dem Verfahren auf Konkurseröffnung ohne vorgängige
Betreibung gemäss Art. 190 SchKG werde nicht über Forderungsansprüche der Parteien
entschieden, weshalb sich bereits deshalb der Betrugstatbestand nicht erfüllen
könne. Erst im allfällig nachfolgenden Kollokationsverfahren (nach positivem
Konkursentscheid) hätten sich Gläubiger und Schuldner über den Bestand einer
Forderung auseinanderzusetzen (Art. 244 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Der Vermögensschaden, der dem
Beschwerdeführer durch einen ordentlichen Zivilprozess entstehen würde, wäre
somit auch bei Konkursbewilligung entstanden. Im Übrigen habe das Zivilgericht
ausdrücklich offen gelassen, ob der Beschwerdeführer über einen seine
Gläubigerstellung begründenden Rückforderungsanspruch verfüge (wofür er die
Beweislast trage), sondern das Konkursersuchen wegen eines fehlenden materiellen
Konkursgrundes abgewiesen. Daraus ergebe sich, dass das Gericht nicht durch die
Einlassungen der Gegenpartei in einen Irrtum versetzt worden sei, der für die
Konkursverweigerung kausal gewesen wäre. Es könne daher offen gelassen werden,
ob den vom Beschwerdeführer als unwahr qualifizierten Bestreitungen des
Bestandes und des Umfangs seiner Darlehensforderung durch die von einem Anwalt
vertretene Gegenpartei überhaupt der Gehalt von „arglistigen Täuschungen“ im Sinne
des Betrugstatbestandes zugeschrieben werden könne.
2.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass der Tatbestand des Prozessbetrugs eindeutig
nicht erfüllt sei. Er hält die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach der
Tatbestand des Prozessbetrugs nur auf Leistungsurteile anwendbar sei, für falsch;
dies ergebe sich auch nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft zitierten BGE
122 IV 197. Die geforderte Unmittelbarkeit der Vermögensverminderung bedeute
nicht, dass nur einaktige Vermögensverminderungen unter diesen Tatbestand
fielen, sondern nur, dass die Vermögensverminderung direkt-kausale Folge des
irrtumsbedingten Verhaltens sein müsse. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, das Zivilgericht habe die Frage der Gläubigerstellung des
Beschwerdeführers nicht offen gelassen. Vielmehr habe es die materiellen
Konkursgründe der betrügerischen Handlung und der Einstellung der Zahlung wegen
vermeintlicher Unbewiesenheit des Darlehensguthabens verneint.
2.4 Die
Beschwerdegegner stimmen mit dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft in allen
Punkten überein und führen diese noch weiter aus. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Prozessbetrug halten sie entgegen, dass nicht jede unwahre
Äusserung im Prozess bereits für die Begründung des Tatbestands ausreiche.
Hierfür bedürfe es einer arglistigen Täuschung, wofür eine einfache Prozesslüge
nicht ausreiche. Ein unmittelbarer Vermögensschaden könne beim Prozessbetrug
nur im Untergang oder Entstehen einer Forderung durch das Urteil bestehen. Im
vorliegenden Fall fehle es bereits an einer unwahren Behauptung der Beschwerdegegner,
da im Zivilprozess die Bestreitung lediglich bedeute, dass man von der Gegenpartei
den Beweis für ihre Behauptung verlange. Erst recht fehle es an der Arglist. Sodann
sei der Konkursrichter überhaupt nicht im Irrtum über die Gläubigereigenschaft
des Beschwerdeführers gewesen. Vielmehr sei diese für sein Urteil unerheblich
gewesen, so dass er diese Frage offen gelassen habe. Schliesslich fehle es auch
an einer Vermögensverminderung des Beschwerdeführers durch das fragliche
Urteil, den negativen Konkursentscheid.
3.1 Des
Betrugs macht sich schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und ihn
so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Prozessbetrug ist ein Anwendungsfall
des Betrugstatbestands, bei dem die Besonderheit besteht, dass eine
Prozesspartei das urteilende Gericht durch unwahre Tatsachenbehauptungen arglistig
täuscht und so zu einem das Vermögen einer andern Prozesspartei oder Dritter
(materiell unbegründeten) schädigenden Entscheid bestimmt (BGE 122 IV 197 E. 2c
S. 202 f.; BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.1). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen
des Betrugs gemäss Art. 146 StGB müssen erfüllt sein: Arglistige Täuschung,
Irrtum (des Gerichts), Vermögensverfügung und -schaden sowie Kausal- resp.
Motivationszusammenhang (BGE 122 IV 197 E. 3c S. 206).
3.2
3.2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegner hätten mit fünf
vorsätzlich unwahren Behauptungen ein Lügengebäude errichtet und den Zivilgerichtspräsident
über den Bestand seiner Darlehensforderung gegenüber dem Verein getäuscht, so
dass dieser zu Unrecht seine Gläubigereigenschaft nicht bejaht und folglich
sein Begehren um direkte Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG abgewiesen habe
(Beschwerde Ziff. 7.1 S. 6 ff.).
3.2.2 Die
Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt,
das Zivilgericht habe in seinem Urteil V.2014.1520 vom 28. November 2014 die
Frage der Gläubigereigenschaft des Beschwerdeführers ausdrücklich offen
gelassen und das Konkursbegehren wegen des Fehlens eines materiellen Konkursgrunds
abgewiesen. Ebenso hätten das Appellationsgericht und das Bundesgericht, welche
die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den Konkursentscheid mit Entscheiden
vom 7. Juli 2015 (AGE BEZ.2015.6) resp. 5. Januar 2016 (BGer 5A_707/2015)
abgewiesen haben, diese Frage offengelassen. Damit hätten die Einlassungen der
Beschwerdegegner im Konkursverfahren den Richter nicht in einen Irrtum
versetzt, der für die Konkursverweigerung kausal gewesen wäre. Dies wird vom
Beschwerdeführer replicando bestritten.
3.2.3 Gemäss
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim
Gericht die Konkurseröffnung über einen Schuldner verlangen, der betrügerische
Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht hat. Nach
Ziffer 2 derselben Bestimmung kann die Konkurseröffnung ohne vorgängige
Betreibung gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner beantragt
werden, der seine Zahlungen eingestellt hat. Hinsichtlich des Beweiserfordernisses
hat das Zivilgericht in seinem Entscheid vom 28. November 2014 (V.2014.1520)
erwogen, es genüge, dass die Gläubigereigenschaft des Antragstellers, welche
bloss vorfrageweise überprüft werden müsse, glaubhaft erscheine, hingegen sei
für das Vorliegen des materiellen Konkursgrundes ein strikter Beweis erforderlich
(E. 3.1.). In der Folge hat es Erwägungen zur Frage der von den Beschwerdegegnern
bestrittenen Gläubigereigenschaft des Beschwerdeführers gemacht und
geschlossen, es erscheine zwar zweifelhaft, ob ein Rückforderungsanspruch als
glaubhaft qualifiziert werden könne. Die Frage könne aber letztlich offen
gelassen werden, da es ohnehin an einem materiellen Konkursgrund mangle. Es lägen
keine betrügerischen Handlungen bzw. versuchten betrügerischen Handlungen im
Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG vor (E. 3.3, 4.6). Auch der
Konkursgrund von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sei nicht erfüllt, da einzig
bestrittene Forderungen offen seien und die Nichtzahlung einer bestrittenen
Forderung keine Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs1 Ziff. 2 SchKG
darstelle (E. 5). Das Appellationsgericht hat im Entscheid BEZ.2015.6 vom 7.
Juli 2015 die Frage des Vorhandenseins eines materiellen Konkursgrundes und die
hierfür vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente (insbesondere auch das
Argument des Fortsetzungszusammenhangs) ausführlich geprüft und ist ebenfalls
zum Schluss gelangt, dass „die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände weder
für sich isoliert betrachtet noch im angeblichen Fortsetzungszusammenhang
betrügerische Handlungen darstellen“. Etwas anderes habe der Beschwerdeführer
weder strikt beweisen können noch erscheine es als überwiegend wahrscheinlich.
Der materielle Konkursgrund von Art. 190 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG liege somit
nicht vor (E. 3.3.6). Auch der Konkursgrund der Zahlungseinstellung im Sinne
von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer
weder über einen definitiven noch über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel
verfüge. Selbst die vorbehaltlose Verbuchung einer Schuld in einer Bilanz würde
keine Anerkennung dieser Schuld bedeuten, die einer späteren Bestreitung
entgegenstehen würde, so dass die verlangte Edition der Bilanzen abzuweisen sei
(E. 4). Damit könne die Frage nach der Gläubigereigenschaft offen gelassen
werden (E. 5). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 5A_707/2015 vom 5.
Januar 2016 erkannt, das Vorgehen des Zivilgerichts, die Frage der
Gläubigereigenschaft offen zu lassen, sei nicht zu beanstanden, da die Auffassung,
es mangle an einem materiellen Konkursgrund, vor Bundesrecht standhalte.
Unerheblich sei, ob für das Bestehen eines materiellen Konkursgrundes der
strikte Beweis oder bloss der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich sei, da dem Beschwerdeführer selbst dieser Nachweis nicht gelinge
(E. 3). Das Bundesgericht hat daher die Beschwerde in Zivilsachen
abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
3.2.4 Wie
sich aus diesen Urteilen mit aller Deutlichkeit ergibt, haben alle drei Gerichte
die Gläubigereigenschaft des Beschwerdeführers offen gelassen und festgestellt,
dass dessen Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung unabhängig
vom Bestehen dieser Eigenschaft abzuweisen sei, da es an einem materiellen
Konkursgrund fehle. Damit war die Bestreitung der Gläubigereigenschaft des Beschwerdeführers
durch die Beschwerdegegner im Konkursverfahren für die Abweisung des
Konkursbegehrens in keiner Weise kausal. Dass die Beschwerdegegner den
Zivilgerichtspräsidenten (auch) betreffend die materiellen Konkursgründe – das
Vorliegen betrügerischer Handlungen der Beschwerdegegner oder das Bestehen
eines definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitels – arglistig
getäuscht hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch
nicht ersichtlich.
3.2.5 Daraus
folgt, dass der Tatbestand des Prozessbetrugs schon mangels eines Kausalzusammenhangs
zwischen den – vom Beschwerdeführer als „arglistige Lügen“ bezeichneten –
Aussagen der Beschwerdegegner im Konkursverfahren und dem Konkursentscheid
nicht erfüllt sein kann. Würde es allein an diesem Betrugselement mangeln,
könnte allerdings ein versuchter Prozessbetrug vorliegen.
3.3
3.3.1 Es
ist daher im Weiteren zu prüfen, ob die inkriminierten Aussagen der Beschwerdegegner
im Konkursverfahren als (zumindest versuchte) arglistige Irreführung des Konkursrichters
gelten können, welche geeignet waren, beim Richter einen Irrtum zu bewirken. Bei
der Beurteilung der Arglist beim Prozessbetrug ist der konkreten Prozesssituation
und Verfahrensart Rechnung tragen (BGE 122 IV 197 E. 3c S. 206). Beim
Zivilprozess handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren, in welchem
beide Parteien die für ihren Anspruch sprechenden Tatsachen behaupten oder
beweisen müssen. Der Richter oder die Richterin ist eine speziell ausgebildete
Fachperson, die bei sich widersprechenden Aussagen eine rechtlich korrekte Beurteilung
vornehmen muss. Die Bewertung und Abwägung von nicht deckungsgleichen Angaben
der Parteien ist somit das Kerngeschäft eines Zivilgerichts. Wo das Gesetz es
nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR
210.0). Beim Verfahren auf Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach
Art. 190 SchKG hat der Gesuchsteller die Beweislast für seine Gläubigereigenschaft
und für das Vorliegen eines materiellen Konkursgrundes zu tragen (BGer
5A_860/2008 vom 28. Mai 2009i E. 5). Die aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben abgeleitete Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht gilt im Zivilprozess
nur sehr eingeschränkt. Eine Partei ist nicht verpflichtet, eine für sie
ungünstige Tatsache aus eigenem Antrieb vorzubringen. Es ist auch zulässig, von
der Gegenpartei behauptete Tatsachen in der Hoffnung, dass der Beweis nicht
gelinge, zu bestreiten, selbst wenn die bestreitende Partei nicht sicher ist,
ob die Behauptung wirklich falsch ist (Sutter-Somm/Chevalier,
in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 52 N 28 f.). Ob es zulässig ist, wider besseres
Wissen ein Vorbringen zu bestreiten, ist umstritten. Wenn die Bestreitung mit
einem gewichtigen Teil der Lehre als blosse Aufforderung an die Gegenparte verstanden
wird, ihre Behauptung zu beweisen, muss auch eine Bestreitung wider besseres
Wissen zulässig sein (Leuenberger,
in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 222 N 20; Naegeli, Darf man im Prozess lügen?, in: Anwaltsrecht
6-7/2010 S. 292, 294). Da der Zivilprozess aufgrund der allgemeinen
Beweisregeln die Parteien dazu ermutigt, geltend gemachte Tatsachen zu
bestreiten und für die eigene Position günstige Vorkommnisse auch dann zu
behaupten, wenn deren Wahrheit nicht als gesichert erscheint, und da dieser
Umstand auch dem Gericht bekannt ist, sind beim Prozessbetrug im Zivilprozess
hohe Anforderungen an das Erfordernis der Arglist zu stellen. Unwahre
Behauptungen können im Zivilprozess nur dann als arglistig gelten, wenn sie mit
besonderen Machenschaften (z.B. gefälschte Urkunden, falsch aussagende Zeugen)
untermauert werden oder ein ganzes Lügengebäude errichtet wird. Eine nicht
durch Beweise abgestützte falsche Behauptung oder Bestreitung in der Verhandlung
oder einer Rechtsschrift reicht demgegenüber nicht aus, um die Arglist zu
begründen (Rüetschi, Der
Prozessbetrug in der Schweiz, in: Cottier et al., Information & Recht,
Basel 2002, S. 225, 235 f.).
3.3.2 Der
Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern vor, sie hätten im Konkursverfahren
mit folgenden fünf – gemäss seiner Darstellung vorsätzlich unwahren –
Behauptungen ein ganzes Lügengebäude errichtet:
Die
Darlehensforderungen des Beschwerdeführers seien immer bestritten gewesen
und nur als Eventualforderungen in die Bilanzen aufgenommen worden.
Die
Vereinsbilanz per 31.12.2009 sei kein Beleg für die Darlehensforderungen,
da eine Bilanz keine Schuldanerkennung sei.
Die späteren
Bilanzen müssten entgegen dem Editionsantrag des Beschwerdeführers nicht
vorgelegt werden, weil aus ihnen nichts Sachdienliches hervorgehe.
Der
Vereins-Liquidator [...] habe den Vermögensverwendungsantrag der Übertragung
des Vereins-Liquidationsvermögens an die Stiftung in der berechtigten
Annahme gestellt, dass keine Schulden des Vereins mehr bestünden.
Seit 1990
seien keine Jahresrechnungen des Vereins mehr erstellt worden.
Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe des Konkursgerichts, umfassend
zu prüfen, ob die als Gläubigerin auftretende Partei tatsächlich Anspruch auf
Zahlung einer bestrittenen Forderung hat oder nicht (BGer 5A_707/2015 vom 5.
Januar 2016 E. 5.3). Das Bundesgericht hat zudem – wie bereits das
Appellationsgericht im Entscheid BEZ.2015.6 – unter Verweis auf die Lehre
festgehalten, dass selbst eine vorbehaltlose Verbuchung einer Schuld in einer
Bilanz keine Anerkennung darstellt, die einer (späteren) Bestreitung
entgegensteht (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016 E. 5.2.1 mit Verweis auf Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar
zum SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 82 N 71). Die Behauptungen der
Beschwerdegegner, dass die Vereinsbilanz per 31.12.2009 kein Beleg für die
Darlehensforderung sei und aus den späteren Bilanzen nichts Sachdienliches hervorgehe,
sind daher zutreffend. Der Verzicht des Zivilgerichts auf die Einholung weiterer
Bilanzen und Jahresrechnungen erfolgte ohnehin nicht aufgrund von irgendwelchen
Behauptungen der Beschwerdegegner, sondern weil sie für die Beantwortung der
relevanten Fragen nicht notwendig waren. Die Frage schliesslich, ob der Liquidator
[...] Kenntnis über den angeblichen Bestand der Darlehensforderung Beschwerdeführers
hatte, ist kein Umstand, über den die Beschwerdegegner das Gericht täuschen könnten.
Wäre dieser Umstand für den Entscheid von Bedeutung gewesen – was er nicht war
–, hätte das Gericht den Liquidator selbst danach befragt. Damit bleiben von
dem angeblichen Lügengebäude einzig noch die – laut dem Beschwerdeführer
unwahren – Behauptungen übrig, dass die Beschwerdegegner die Darlehensforderungen
des Beschwerdeführers schon immer bestritten hätten und dass seit 1990 keine
Jahresrechnungen des Vereins mehr erstellt worden seien. Dabei handelt es sich
um zwei blosse Behauptungen im Zivilprozess, welche – selbst wenn sie gelogen
wären – nicht geeignet wären, ein Arglist begründendes Lügengebäude
darzustellen und den Richter zu täuschen. Dies gilt umso mehr, als sie für den
Entscheid ohnehin nicht relevant waren, da die Beweislast beim Beschwerdeführer
lag und es für den Ausgang des Prozesses allein darauf ankam, ob dieser seine
Behauptungen beweisen konnte. Die Beschwerdegegner haben ihre Behauptungen auch
nicht mit gefälschten Dokumenten zu belegen versucht, so dass auch keine
„Machenschaften“ im Sinne des Betrugstatbestandes vorliegen.
Da somit auch die
Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung und des Irrtums zu verneinen sind,
liegt auch kein Versuch eines Prozessbetrugs vor.
3.4 Bei
diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob Prozessbetrug nur in Bezug auf
Leistungsurteile möglich ist, wie die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner
geltend machen, oder ob auch die Abweisung des Begehrens um Konkurseröffnung
ohne vorgängige Betreibung einen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB bewirken
kann, wie es dem Standpunkt des Beschwerdeführers entspricht.
4.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
zu Recht erfolgt ist, da der Tatbestand des Prozessbetrugs durch die
Beschwerdegegner im Konkursverfahren vor Zivilgericht eindeutig nicht erfüllt
sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung
mit 429 Abs. 1 lit. a StPO haben die Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz
ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren
allein durch den Beschwerdeführer verursacht worden ist, hat dieser den
Beschwerdegegnern die dadurch verursachten Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung
der Regelung von Art. 432 StPO zu ersetzen (vgl. dazu eingehend: BGE 139
IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra102 [2013] Nr. 60; AGE BES.2014.163 vom 17. August
2015 E. 4.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 8.1, SB.2011.37 vom 29. August
2012 E. 6). Die von den Beschwerdegegnern mit der Kostennote ihres Vertreters
vom 26. Februar 2016 geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 7‘194.85
(28,25 Stunden zu CHF 230.– zuzüglich CHF 182.40 Auslagen und 8 % MWST von
CHF 532.95) erscheint angesichts des Umfangs des aufwändigen Verfahrens angemessen.
Der Beschwerdeführer hat daher den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung
in der beantragten Höhe auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CH 800.–.
Der Beschwerdeführer hat den
Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 7‘194.85 (einschliesslich
Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.