Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.80
URTEIL
vom 22.
Januar 2016
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr.
Jeremy Stephenson, Dr. Jonas Schweighauser,
lic.
iur. Barbara Schneider und
Gerichtsschreiber lic.
iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten
durch [...], Advokat, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel Berufungsbeklagte
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
G____
H____
I____
[...]
J____
Amt
für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Grenzacherstrasse 62,
4058 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 16. Mai 2014
betreffend
bandenmässigen Raub (davon teilweise versucht qualifiziert, in Handlungseinheit),
schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Betrug und
Sachbeschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Mai 2014
wurde A____ des bandenmässigen Raubs (davon teilweise versucht qualifiziert, in
Handlungseinheit), der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung,
des Betrugs sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6./7. Februar 2013
und vom 18./19. April 2013 (2 Tage), verurteilt. Er wurde
behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ im Betrag von
CHF 200.–, der Schadenersatzforderung von C____ im Betrag von CHF 442.05
zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2011 (wobei die
Mehrforderung von CHF 473.33 abgewiesen wurde), der Forderung des Amts für
Sozialbeiträge im Betrag von CHF 1‘200.–, der Schadenersatzforderung von D____
im Betrag von CHF 1‘050.–, der Genugtuungsforderung von F____ im Betrag
von CHF 1‘500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2011,
der Schadenersatzforderung von I____ im Betrag von CHF 248.–, der
Schadenersatzforderung von H____ im Betrag von CHF 1‘156.65 sowie der
Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 869.40 zuzüglich 5 % Zins
seit dem 13. Oktober 2012 und der Genugtuungsforderung im Betrag von
CHF 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. September 2012
von G____. Darüber hinaus wurde er zu CHF 5‘000.– Genugtuung an H____
verurteilt, wobei er bei der teilweisen Anerkennung im Betrag von CHF 2‘500.–
behaftet wurde; zudem wurde er in solidarischer Haftung mit dem im gleichen
Verfahren beurteilten K____ zu CHF 5‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 %
Zins seit dem 18. Dezember 2011 an E____ (wobei er bei der teilweisen
Anerkennung im Betrag von CHF 2‘000.– behaftet wurde) sowie zu CHF 5‘000.–
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2011 an J____
(wobei er bei der teilweisen Anerkennung im Betrag von CHF 3‘000.–
behaftet wurde) verurteilt. Die Genugtuungsforderung von D____ im Betrage von
CHF 500.– wurde abgewiesen. Schliesslich wurde das beigebrachte Smartphone
HTC Desire (Verzeichnis 115‘068) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____
zurückgegeben; bezüglich der beschlagnahmten Mobiltelefonauswertungen
(Verzeichnisse 115‘109 und 115‘558) sowie der im Verzeichnis 112‘808 beschlagnahmten
DVD wurde angeordnet, dass diese bei den Akten verbleiben.
Gegen dieses Urteil hat A____,
vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 16. Mai 2014 Berufung
angemeldet und mit Eingabe vom 11. August 2014 Berufung erklärt, die
er auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin mit Eingabe vom 22. August 2014
präzisiert hat. Dabei hat er die Berufung auf den Schuldspruch wegen versucht
qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
bezüglich Anklageschrift (AS) Ziff. I.6, auf den Schuldspruch wegen
schwerer Körperverletzung bezüglich AS Ziff. I.7 sowie im Zusammenhang damit
auf die Strafzumessung beschränkt. Entsprechend hat er „in Anklageziffer 6
Freispruch wegen versucht qualifizierten Raubs und in Anklageziffer 7
Freispruch wegen mittäterschaftlich begangener schweren Körperverletzung“ (so
die Präzisierung der Berufungserklärung) bzw. Verurteilung „wegen
bandenmässigen Raubs, einfacher Körperverletzung, Betrugs und Sachbeschädigung
zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 12 Monate
unbedingt“ (so die Berufungserklärung; ebenso Plädoyer Berufungsverhandlung)
beantragt. Mit Eingabe vom 26. August 2014 hat die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung erklärt und beantragt, der Berufungskläger sei bezüglich AS
Ziff. I.2–6 wegen mehrfachen bandenmässigen Raubes sowie bezüglich
AS Ziff. I.6 zusätzlich wegen vollendeten qualifizierten Raubes
gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldigzusprechen und zu einer Freiheitsstrafe
von 5½ Jahren zu verurteilen. Demgegenüber hat keiner der Privatkläger
Berufung erhoben; die drei Privatkläger J____, F____ und H____, denen die Berufungserklärung
von A____ mit Rechtsmittelbelehrung zugeschickt wurde, haben zudem weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Eingabe vom 19. Dezember 2014 hat der Berufungskläger seine Berufung
und mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 die Staatsanwaltschaft ihre
Anschlussberufung begründet. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 hat
die Staatsanwalt auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet, jedoch
die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Der
Berufungskläger hat mit Eingabe vom 23. März 2015 die
Anschlussberufungsantwort eingereicht und beantragt, die Anschlussberufung sei
vollumfänglich abzuweisen.
Mit Schreiben vom
7. Januar 2016 hat der Berufungskläger um Gewährung der amtlichen
Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 11. Januar 2016 ist ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat [...]
bewilligt worden.
An der Verhandlung vom
22. Januar 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sind die
Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die fakultativ
geladenen Privatkläger J____ und H____ haben auf die Teilnahme an der
Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des Appellationsgerichts
zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung
mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur
Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Ebenso ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO
ohne weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels und damit gemäss Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung
legitimiert, wobei die Anschlussberufung nicht auf den Umfang der Hauptberufung
beschränkt ist (Art. 401 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt
worden. Ebenso ist die Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 sowie
Art. 401 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgerecht erklärt worden. Auf die Berufung und die
Anschlussberufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl.
Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränken sich die Berufung
und die Anschlussberufung wie erwähnt auf bestimmte Fragen im Zusammenhang mit
den Schuldsprüchen bezüglich AS Ziff. I.2–6 und AS Ziff. I.7 sowie
auf die Strafzumessung. Entsprechend ist das Urteil des Strafgerichts vom
16. Mai 2014 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher
Körperverletzung, Betrugs und Sachbeschädigung, hinsichtlich des Entscheids
über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, hinsichtlich der Verfügung
über die beschlagnahmten Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der
amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Dies muss insbesondere für sämtliche
Zivilforderungen gelten, mithin auch insoweit, als einem Antrag des
Berufungsklägers im Schuldpunkt im Folgenden stattgegeben wird, wie dies
hinsichtlich AS Ziff. I.6 der Fall ist (vgl. E. 2). Denn insofern dieser
lediglich die Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, nicht
aber die für die entsprechenden Handlungen zum Nachteil des Privatklägers J____
zugleich erfolgte Verurteilung wegen bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140
Ziff. 3 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu erstinstanzliches Urteil
S. 24) anficht, verlangt er gerade keinen vollständigen Freispruch bzw.
ergeht (sofern eine entsprechende Beschränkung der Berufung als unzulässig
erachtet würde) jedenfalls kein solcher (vgl. E. 2). Damit aber ist davon
auszugehen, dass die Zivilforderung des entsprechenden Privatklägers gerade
nicht als mitangefochten gelten muss und nicht zu überprüfen ist (vgl. Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 399 N 18 e contrario).
2.1 Bezüglich AS Ziff. I.6 ist
die Vorinstanz davon ausgegangen, nachdem A____ zusammen mit dem im gleichen
Verfahren beschuldigten K____ sowie mit L____ die Privatkläger J____ und F____
angesprochen habe, habe K____ den J____, der sich auf den mit ihm redenden
Berufungskläger konzentriert habe, unvermittelt mit einem wuchtigen Faustschlag
bewusstlos geschlagen. Daraufhin sei dieser von L____ ausgeraubt worden,
während gleichzeitig der Berufungskläger und K____ mit Faustschlägen und
Tritten gegen das andere Opfer F____ vorgegangen seien. In rechtlicher Hinsicht
ist die Vorinstanz von bandenmässigem Raub ausgegangen, wobei sie hinsichtlich
des Faustschlags zum Nachteil von J____ aufgrund der Wucht sowie der
Unerwartetheit desselben die zwar nicht verwirklichte, aber naheliegende
Möglichkeit einer schweren Körperverletzung bejaht und den Berufungskläger des
versuchten qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat
(angefochtenes Urteil S. 24 f.). Hiergegen wendet der Berufungskläger
ein, der für alle Beteiligten überraschend erfolgte Faustschlag durch K____
stelle eine planwidrige Exzesshandlung dar, die dem Berufungskläger nicht
zugerechnet werden könne. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend,
aufgrund der Folgen der Gewalteinwirkung sei nicht von einer versuchten,
sondern von einer vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von
Art. 140 Ziff. 4 StGB auszugehen.
2.2 Der von der Vorinstanz erstellte und von den
Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellte objektive Sachverhalt
beruht auf einer in der Hauptverhandlung formulierten Eventualanklage (Akten
S. 1533). Demgegenüber hielt die ursprüngliche Anklage fest, sowohl der
Faustschlag gegen J____ als auch dessen Beraubung seien durch den
Berufungskläger vorgenommen worden, während das andere Opfer, F____, von K____
und L____ angegriffen worden sei. Diese Version entspricht jedenfalls
hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage des Tatbeitrags des
Berufungsklägers den Aussagen desselben sowie den insoweit übereinstimmenden
Angaben von K____ und L____ (Akten S. 759 f., 764 ff.,
771 f., 775 f., 915 f., 923, 928, 1512 f., 1518 f.;
Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Demgegenüber beruht die erstgenannte Version
auf den Angaben der beiden Opfer (Akten S. 793, 796 f., 801 f.,
812 ff., 1455, 1494, 1529 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist davon auszugehen, dass vorliegend den beiden Opfern eine hohe
Glaubwürdigkeit zukommt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie an falschen
Belastungen und Entlastungen der einzelnen Beschuldigten ein Interesse haben
sollten. Auch ist ihre Darstellung als glaubhaft einzustufen: Zum einen identifizierten
sie K____ aufgrund eines objektiven Kriteriums als denjenigen der drei
Beteiligten, der J____ den Faustschlag gab, indem sie ausführten, der grösste
der drei Beteiligten habe den Schlag ausgeführt. Zum andern verwiesen sie in
plausibler Weise darauf, dass J____ gerade aufgrund des Umstands, dass er mit
dem Berufungskläger sprach und sich daher auf diesen konzentrierte, der Faustschlag
aber von K____ kam und J____ entsprechend völlig unvorbereitet traf, auf diesen
nicht beispielsweise mit einer Ausweichbewegung reagieren konnte. Erweist sich
demnach der objektive Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat, als
zutreffend, so hat der Berufungskläger sich abgesehen von der anfänglichen
Kommunikation nicht mit J____ befasst. Vielmehr ging der gegen diesen geführte
Faustschlag von K____ aus, während sich die im Folgenden vorgenommenen
gewalttätigen Handlungen des Berufungsklägers ausschliesslich gegen das andere
Opfer F____ richteten. J____ wurden demgegenüber nach dem Faustschlag lediglich
noch von L____ Portemonnaie und Natel weggenommen, jedoch keine weiteren
gewalttätigen Handlungen mehr gegen ihn verübt.
2.3
2.3.1 Entscheidend ist damit, ob der
Berufungskläger, K____ und L____ hinsichtlich des gesamten erstellten
Sachverhalts gemäss AS Ziff. I.6 als Mittäter zu gelten haben, so dass dem
Berufungskläger auch der von K____ verübte Faustschlag zuzurechnen wäre. Als
Mittäter handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter
dasteht. Vorausgesetzt ist unter anderem ein gemeinsamer Tatentschluss, der
jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss, sondern konkludent zum Ausdruck
kommen kann, indem beispielsweise mehrere auf einen anderen einzuschlagen beginnen.
Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte;
es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht, was
auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGE 118 IV 227
E. 5d/aa S. 230; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155
[wonach Eventualvorsatz genügt]; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Vor Art. 24 N 10 ff.). Der Mittäter haftet jedoch nur bis zur
Grenze seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung
eines von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen
Beteiligten nicht zurechenbar ist (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc
S. 232; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard,
a.a.O., Vor Art. 24 N 28). Wie erwähnt kann sich aber ein Beteiligter
auch den auf eine solche Handlung gerichteten weitergehenden Vorsatz noch
nachträglich im Sinne sukzessiver Mittäterschaft zu eigen machen; dies ist beispielsweise
der Fall, wenn er nach bestimmten für ihn erkennbaren massiveren Gewalttaten
eines anderen Beteiligten seinerseits nochmals auf das Opfer einschlägt (vgl.
zu dieser Konstellation BGer 6B_473/2012 vom 21. Februar 2012
E. 1.5 f. in Bestätigung von AGE AS.2011.43 vom
5. Juni 2012 E. 3.2).
2.3.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass
der Berufungskläger, K____ und L____ zumindest konkludent den Entschluss
gefasst hatten, in der frag-lichen, die Delikte gemäss AS Ziff. I.2–6
umfassenden Nacht entsprechend den sich bietenden Gelegenheiten eine
unbestimmte Anzahl von Raubtaten zu verüben und dabei gegebenenfalls auch Gewalt
anzuwenden. Dies ergibt sich bereits aufgrund der Aussagen der involvierten
Personen: So führte L____ sowohl in einer frühen Einvernahme als auch
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die entsprechenden Taten
seien geplant gewesen (Akten S. 275, 1516 f.; teilweise abweichend
Akten S. 254, 256, 276). Ebenso hatte K____ in seiner ersten Einvernahme
ein planvolles Vorgehen klar bejaht (Akten S. 263 ff; vgl. auch
S. 339, 342; abweichend demgegenüber insbesondere S. 352,
1508 f.). Auch in den Aussagen des Berufungsklägers finden sich wiederholt
entsprechende Hinweise (Akten S. 281 ff., 300, 320, 1509; anders dagegen
S. 304). Vor allem aber ergibt sich aufgrund des nicht mehr umstrittenen
äusseren Ablaufs, dass die fraglichen Delikte ein bestimmtes sich wiederholendes
Grundmuster mit relativ klarer Rollenzuteilung aufweisen, womit eine
vollständig spontane und nicht zumindest auf konkludentem gemeinsamem Tatentschluss
beruhende Vorgehensweise ausgeschlossen erscheint. Indessen kann mit Blick auf das
Ausmass der bei den anderen innerhalb dieser Nacht verübten Delikten angewandten
Gewalt nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger mindestens im
Sinne eines Eventualvorsatzes auch die Anwendung massiverer, ein erhöhtes Risiko
der Herbeiführung schwerer Körperverletzungen aufweisender Gewalt in Kauf nahm.
Vom Vorsatz des Berufungsklägers erfasst und damit zurechenbar sind daher zwar
auch bezüglich AS Ziff. I.6 diejenigen zum Nachteil von J____
vorgenommenen Handlungen der anderen Beteiligten, die den Tatbestand des
bandenmässigen Raubes erfüllen (wobei hinsichtlich der Mittäterschaft des
Berufungsklägers auch auf dessen eigenen Tatbeitrag der Kommunikation mit dem
Opfer sowie der Mitwirkung beim Schaffen einer bedrohlichen Situation hinzuweisen
ist). Nicht vom Vorsatz (und zwar auch nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes)
des Berufungsklägers abgedeckt wird demgegenüber der auch für ihn in dieser Art
(erhöhtes Verletzungspotential infolge der besonderen Wucht und des
Überraschungseffekts) nicht voraussehbare Faustschlag von K____. Da sich der
Berufungskläger diesem Exzess seines Mittäters auch in der Folge nicht
anschloss, indem er nicht noch seinerseits gewaltsam auf J____ einwirkte, ist
ihm der entsprechende Faustschlag entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht
zurechenbar. Allerdings hat insoweit nicht wie von der Verteidigung in der
Präzisierung der Berufungserklärung beantragt ein Freispruch vom Vorwurf des
versucht qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zu
erfolgen. Vielmehr hat eine Umqualifizierung zu erfolgen, da sich der
Berufungskläger nach dem Gesagten (und insoweit in Übereinstimmung mit der
Einschätzung im angefochtenen Urteil, S. 24) auch hinsichtlich des
Vorgehens zum Nachteil von J____ des bandenmässigen Raubes gemäss Art. 140
Ziff. 3 StGB schuldig gemacht hat (vgl. zur Beschränkung auf den
Schuldspruch in entsprechenden Konstellationen BGer 6B_99/2012 vom
14. November 2012 E. 5.5, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013
E. 2.4.2). Offengelassen werden kann bei diesem Ergebnis, ob die durch den
fraglichen Faustschlag herbeigeführten Folgen als vollendete schwere
Körperverletzung zu qualifizieren wären, wie dies die Staatsanwalt in ihrer
Anschlussberufung beantragt hat.
3.1 Bezüglich AS Ziff. I.7 ist die Vorinstanz
davon ausgegangen, aufgrund der Aussagen des Opfers H____ sowie der am
Übergriff auf dieses neben dem Berufungskläger Beteiligten M____ und N____ sei
erstellt, dass zum einen von allen drei Angreifern gleichzeitig Faustschläge
und Fusstritte gegen das Opfer ausgeteilt worden seien, zum andern auch der
Berufungskläger selbst noch auf das bereits am Boden liegende Opfer eingetreten
habe. Dabei bezeichnete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift
als erstellt, ohne sich indessen zu der in dieser angeführten Präzisierung,
wonach insbesondere der Berufungskläger gezielt und wuchtig gegen das Gesicht
des am Boden liegenden Opfers getreten habe, zu äussern. In rechtlicher
Hinsicht ging die Vorinstanz sodann davon aus, aufgrund mittäterschaftlichen
Handelns seien dem Berufungskläger sämtliche verursachten Verletzungen zurechenbar,
wobei es diese als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB
qualifizierte. Demgegenüber macht der Berufungskläger zum einen geltend, die H____
zugefügten Verletzungen seien lediglich als einfache Körperverletzung zu
qualifizieren. Hinsichtlich seines Tatbeitrags führt er sodann aus, dieser habe
sich auf Faustschläge beschränkt, während er dem Opfer keine Fusstritte gegeben
habe. Eine allfällige schwere Körperverletzung wäre daher nicht durch ihn
verursacht worden und ihm als von seinem Vorsatz nicht erfasster Mittäterexzess
auch nicht zurechenbar.
3.2 Was zunächst die Verletzungen anbelangt, so gilt
als andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen im Sinne der Generalklausel von Art. 122
Abs. 3 StGB eine Beeinträchtigung, die hinsichtlich ihrer Qualität
und ihrer Auswirkungen den in Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich ist. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die Dauer des Heilungsprozesses und der
Arbeitsunfähigkeit, die erlittenen Schmerzen sowie eine allfällige Einbusse der
Lebensqualität, wobei eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die
für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, die
Qualifikation nach Abs. 3 in einer gesamtheitlichen Würdigung
rechtfertigen kann (Roth/Berkemeier,
Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB
N 20 ff.).
Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten
erlitt das Opfer H____ vor allem im Kopf- und Gesichtsbereich massive
Verletzungen, namentlich Brüche im Bereich des Mittelgesichts unter Miteinbezug
der Stirnhöhlenvorderwände, des Nasenskeletts sowie der rechten Augenhöhle. Teilweise
mussten die Brüche mit Platten stabilisiert, die Augenhöhle aufgrund des
Ausmasses der Schädigung mit Ersatzmaterial rekonstruiert werden (Rechtsmedizinisches
Gutachten Akten S. 1134 ff., 1140). Dabei führten die bestehenden
Narben bereits zweimal zu Infektionen, die eine erneute Arbeitsunfähigkeit des
Opfers zur Folge hatten; auch werden die Platten aufgrund der Infektionsgefahr
unter Umständen wieder entfernt werden müssen (Ambulanter Bericht des
Universitätsspitals Basel Akten S. 1230; vgl. auch die entsprechenden Aussagen
des Opfers Akten S. 1154). Mit Blick auf das Ausmass der Verletzungen, die
durch diese ausgelösten nicht unerheblichen operativen Eingriffe, den nicht
komplikationslosen Heilungsverlauf sowie den damit verbundenen Verlust an
Lebensqualität hat die Vorinstanz zu Recht die dem Opfer zugefügten Beeinträchtigungen
als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB
qualifiziert.
3.3
3.3.1 Damit stellt sich die Frage, ob die
entsprechenden Verletzungen dem Opfer durch den Berufungskläger bzw. diesem
zurechenbare Handlungen der anderen Beteiligten zugefügt wurden. Hierzu führte
das Opfer H____ aus, nachdem er zuerst durch M____ angesprochen und sodann
mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei, hätten sich der
Berufungskläger und N____ hinzugesellt und ihn ebenfalls mit der Faust auf Ohr
und Hinterkopf geschlagen. In der Folge sei er zu Boden gestossen worden,
woraufhin die Täter begonnen hätten, mit den Füssen gegen seinen Kopf und sein
Gesicht zu treten (Akten S. 997 [„Als ich dann am Boden lag, haben sie mit
den Füssen auf mich eingetreten. Sie traten gegen mein Gesicht und gegen meinen
Kopf“], 1147, 1152 [„Dann fingen sie an, rein zu kicken“; „nur alles ins
Gesicht“], 1153 [„ich denke, dass schon alle drei auf mich einkickten, als ich
am Boden lag“], 1156, 1157 [„als ich am Boden lag, kickten alle rein“], 1159
[„alle Verletzungen nur im Gesicht“]). Diese Aussagen stimmen hinsichtlich des
vorliegend interessierenden Tatbeitrags des Berufungsklägers mit denjenigen von
M____ überein. Zum einen bestätigte dieser, dass der Berufungskläger und N____
hinzugekommen und ebenfalls auf das Opfer eingeschlagen hätten, nachdem dieses
bereits von ihm geschlagen worden war. Zum andern hielt er fest, als das Opfer
am Boden gelegen sei, hätten alle drei oder jedenfalls er und der Berufungskläger
auf dieses eingetreten (Akten S. 1081 ff., 1171 f., 1178,
1526 f.). Dabei sagte er zunächst aus, nur der Berufungskläger habe gegen
das Gesicht des Opfers getreten (Akten S. 1082, 1084 f.). In
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er dann fest, alle hätten
„reingekickt“ und zwar überall hin, auch an den Kopf; auf Vorhalt seiner
früheren Aussage, nur der Berufungskläger habe gegen den Kopf getreten,
erklärte er, er wisse dies nicht mehr genau (Akten S. 1526 f.).
Demgegenüber stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, als er gesehen
habe, dass M____ mit dem Opfer handgreiflich geworden sei, habe er ersterem
helfen wollen und daher dem Opfer Faustschläge gegeben, worauf dieses zu Boden
gefallen sei; auch habe er danach aufgrund des Faustschlags Blut des Opfers an
seiner Hose in Höhe des Oberschenkels gehabt. In der Folge sei er weggegangen,
während M____ und N____ auf das Opfer eingetreten hätten; er selber habe nicht
gegen das am Boden liegende Opfer getreten (Akten S. 1076, 1098 ff.,
1200 ff., 1513). In gewissem Widerspruch hierzu bemerkte er allerdings auf
Vorhalt der beim Opfer festgestellten Verletzungen: „von mir ist das sicher
nicht alles“ (Akten S. 1098).
Bei einer Würdigung dieser Aussagen
fällt zunächst auf, dass die vom Berufungskläger geltend gemachte Version
insofern unstimmig erscheint, als er zunächst im Sinne einer „Hilfsaktion“ aus
eigenem Antrieb aktiv ins Geschehen eingriff und durch mehrere Faustschläge,
aufgrund derer das Opfer zu Boden ging und offenbar stark blutete, massiv auf
dieses einwirkte. Dass er sich danach von sich aus früher als die beiden
anderen Täter wieder von diesem entfernt haben will, erscheint mit Blick auf diesen
Geschehensablauf wenig glaubhaft. Auch stimmen die entsprechenden Angaben nicht
mit der Schilderung des Opfers überein, das wie gesehen wiederholt festhielt,
es sei, als es am Boden lag, von allen drei Beteiligten getreten worden. Aufgrund
der entsprechenden Aussagen des Opfers können denn auch die insoweit übereinstimmenden
Ausführungen von M____ nicht als blosser Versuch, den Vorfall dem Berufungskläger
anzulasten, abgetan werden. Dies umso weniger, als M____ schon in seiner ersten
Einvernahme auch eigene Tritte gegen das Opfer zugab und insofern gerade nicht
ausschliesslich den Berufungskläger belastete, wobei er in diesem Punkt
konstant aussagte. Die Glaubwürdigkeit von M____ erscheint daher nur insoweit
problematisch, als bezüglich seiner ursprünglichen Darstellung, lediglich der Berufungskläger
habe gegen das Gesicht des Opfers getreten, von einem evidenten
Eigeninteresse, sich selber zu entlasten, auszugehen ist. Wie gesehen hat er
denn auch an dieser Aussage in der Hauptverhandlung nicht mehr festgehalten. Zu
relativieren ist schliesslich der Hinweis des Opfers, wonach nur gegen den Kopf
bzw. das Gesicht getreten worden sei. Zwar zeigt das Verletzungsbild, dass die
Tritte primär gegen diesen Körperteil ausgeführt wurden; allerdings hält das
medizinische Gutachten fest, dass sich auch an Rücken und Gesäss Verletzungen
fanden, deren Morphologie typisch für Tritte sei (Akten S. 1141, vgl. auch
S. 1144). In einer Gesamtwürdigung kann demnach als erstellt gelten, dass auch
der Berufungskläger entgegen seinen Vorbringen auf das am Boden liegende Opfer
eintrat. Nicht mit Sicherheit feststellen lässt sich indessen, ob er dabei auch
selbst Tritte gegen Kopf und Gesicht des Opfers ausführte oder ob diese
stattdessen gleichzeitig durch die anderen Täter erfolgten.
3.3.2 Von diesem Sachverhalt ausgehend
ist im Folgenden zu beurteilen, ob dem Berufungskläger die gegebenenfalls nur
von den anderen Beteiligten ausgeführten Tritte gegen Kopf und Gesicht des Opfers
zurechenbar sind. Hinsichtlich der theoretischen Voraussetzungen solcher
Zurechenbarkeit kann vollumfänglich auf E. 2.3.1 verwiesen werden. Dabei
zeigt sich, dass vorliegend entgegen der in E. 2.3.2 bezüglich AS
Ziff. I.6 vorgenommenen Einschätzung von einer Zurechenbarkeit auszugehen
ist: Indem der Berufungskläger dem am Boden liegenden Opfer zeitgleich mit
seinen Mittätern Tritte verpasste, hat er sich, soweit ein entsprechender Vorsatz
nicht ohnehin bereits bei ihm selbst bestand, jedenfalls deren Vorsatz, durch
Tritte gegen den Kopf des Opfers eine schwere Körperverletzung herbeizuführen
bzw. diese zumindest in Kauf zu nehmen, zu eigen gemacht. Auch wenn
Gewalttätigkeiten mit entsprechenden Verletzungsfolgen daher gegenüber dem bei
den anfänglichen Faustschlägen des Berufungsklägers bestehenden Vorsatz einen
Exzess darstellen sollten, wären sie jedenfalls durch den nachträglich (nämlich
bei Beteiligung an den Übergriffen gegen das Opfer in einem Zeitpunkt, als bereits
Tritte gegen dessen Kopf ausgeführt wurden) gebildeten Vorsatz erfasst. Sind
daher die entsprechenden Tritte gegen Kopf und Gesicht, sofern sie nicht
ohnehin durch den Berufungskläger selbst ausgeführt wurden, diesem zumindest
zuzurechnen, so hat ihn die Vorinstanz zu Recht der schweren Körperverletzung
gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig erklärt.
4.1 Schliesslich hat die Vorinstanz betreffend AS
Ziff. I.2–6 erwogen, aufgrund des die Bandenmässigkeit begründenden
Umstands, dass sich die Täter vorliegend mit dem Willen fortgesetzter Verübung
von Raubtaten zusammengefunden hätten, sowie mit Blick darauf, dass es sich um
eine eigentliche Serie ähnlich gearteter Delikte gehandelt habe, sei von einem
einzigen Tatentschluss und daher von einer Tateinheit auszugehen. Dem hält die
Staatsanwaltschaft entgegen, mit dieser Argumentation werde sinngemäss auf die
in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgegebene Figur des fortgesetzten
Delikts abgestellt. Der bei Bandenmässigkeit begriffsimmanente Tatentschluss
zur fortgesetzten Verübung vermöge vorliegend jedoch die Tatsache, dass die zur
Beurteilung stehenden Taten an fünf verschiedenen Tatorten und gegenüber sechs
verschiedenen Opfern verübt worden seien, nicht derart zu überlagern, dass von
einer Handlungseinheit auszugehen wäre. Der Berufungskläger sei daher des mehrfachen
bandenmässigen Raubes schuldig zu sprechen.
4.2 Der Staatsanwaltschaft ist zunächst darin
zuzustimmen, dass das Bundesgericht die Figur des fortgesetzten Delikt
aufgegeben hat (BGE 116 IV 121 E. 2b/cc S. 123 f.,
117 IV 408 E. 2d S. 412). Mehrere tatsächliche Handlungen
können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden. So bilden
mehrere Einzelhandlungen eine natürliche Handlungseinheit, wenn sie auf einem
einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen
erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266, wonach eine
natürliche Handlungseinheit jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden kann,
da mit dieser Figur nicht jene des fortgesetzten Delikts unter anderer
Bezeichnung wieder eingeführt werden soll). Dabei werden unter dem Begriff der
natürlichen Handlungseinheit vom Bundesgericht auch Konstellationen der
iterativen Tatbestandserfüllung (beispielsweise des Diebstahls mehrerer Gegenstände
in einem Geschäft) erfasst, die in der Lehre eher der tatbestandlichen
Handlungseinheit zugeordnet werden (vgl. Ackermann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 30,
45, wo aber darauf hingewiesen wird, dass letztlich beide Figuren unter einem
Begriff der juristischen Handlungseinheit zusammengefasst werden können).
Hinsichtlich der Eingrenzung der Figur der Handlungseinheit wird sodann in der
Lehre die Auffassung vertreten, zusätzlich zu den bereits genannten Kriterien
müssten sich die fraglichen Einzelhandlungen gegen gleiche Rechtsgüter
desselben Rechtsgutsträgers richten (Ackermann,
a.a.O., Art. 49 StGB N 42 m.w.H.).
4.3 Wie in E. 2.3.2 ausgeführt, ist vorliegend von
einem zumindest konkludenten Tatenschluss der drei Beteiligten, entsprechend
den sich bietenden Gelegenheiten eine unbestimmte Zahl von Raubtaten zu
verüben, auszugehen. Dieses die Qualifikation der Bandenmässigkeit begründende
subjektive Element setzt indessen gerade nicht voraus, dass in der Folge auch
mehrere Taten verübt werden, und begründet denn auch für sich allein genommen
noch keinen Fortsetzungszusammenhang im Sinne einer Handlungseinheit (in diesem
Sinne zum identischen Begriff der Bandenmässigkeit beim Diebstahl Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, Art. 139 StGB N 129 [wobei in N 121 explizit die
Möglichkeit der Bandenmässigkeit auch bei erst einem verübten Delikt erwähnt
wird]; vgl. auch Trechsel/Crameri,
in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 139 StGB N 16). Ob von einer Handlungseinheit auszugehen
ist, muss vielmehr anhand der angeführten Kriterien gesondert geprüft werden. Dabei
zeigt sich vorliegend zunächst schon mit Blick auf das Element des
einheitlichen Willensaktes, dass zwar wie erwähnt in allgemeiner Form ein
zumindest konkludent gefasster Tatentschluss hinsichtlich der zukünftigen
Begehung von Raubtaten bestand, wobei dieser mit Blick auf das in den
Grundzügen übereinstimmende Vorgehen auch bereits gewisse Elemente der
Ausführung, namentlich im Sinne einer rudimentären Rollenzuteilung, umfasst
haben dürfte. Da indessen die konkret sich bietenden Gelegenheiten zur Vornahme
entsprechender Handlungen gerade nicht voraussehbar waren, musste dieser
allgemein gehaltene Tatentschluss vor jedem einzelnen der in
AS Ziff. I.2–6 umschriebenen Delikte jeweils (insbesondere
hinsichtlich der Auswahl der Opfer sowie des Tatbeitrags von K____)
konkretisiert werden. Damit stellt der von Beginn an vorhandene allgemeine
Tatentschluss zwar ein für die Qualifikation der Bandenmässigkeit ausreichendes
subjektives Element dar, da hierbei der Wille zur Begehung im Einzelnen noch
unbestimmter Straftaten genügt (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158).
Demgegenüber wird bei der Zusammenfassung mehrerer Taten als Einheit hinsichtlich
des Willensaktes weitergehend darauf abgestellt, dass die Tathandlungen bezüglich
Ort, Zeit, Tatobjekt und Begehungsweise als Einheit geplant, mithin die
entsprechenden Elemente bereits zu Beginn festgelegt sind (vgl. Ackermann, a.a.O.,
Art. 49 StGB N 47). Zu beachten ist weiter, dass sich die einzelnen
Übergriffe an fünf verschiedenen Tatorten, die sich nicht in unmittelbarer Nähe
befanden, sondern jeweils mit dem Fahrzeug von K____ aufgesucht wurden, abspielten,
so dass ein enger räumlicher Zusammenhang zu verneinen ist. Demgegenüber besteht
zwar insofern ein gewisser zeitlicher Zusammenhang, als sich alle Delikte in
einer Nacht abspielten, doch ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass schon
aufgrund des Ortswechsels zwischen den einzelnen Taten jeweils eine gewisse
Zeit verging, so dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zumindest fraglich ist.
Vor allem aber erscheint die vorgängig erwähnte Präzisierung des Begriffs der
Handlungseinheit im Sinne eines Einbezugs der Frage, ob sich die
Einzelhandlungen gegen mehrere Rechtsgüter bzw. Rechtsgutträger richteten,
sachgerecht. Da vorliegend sechs verschiedene Rechtsgutträger Opfer der
Raubtaten wurden, kann unter Mitberücksichtigung der weiteren angeführten
Elemente bei objektiver Betrachtung nicht mehr von einem einheitlichen Geschehen
ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher der
Berufungskläger des mehrfachen bandenmässigen Raubs schuldig zu sprechen.
5.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des
Berufungsklägers als schwer qualifiziert und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Strafzumessungsfaktoren für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren als angemessen erachtet. Dagegen bringt die Staatsanwaltschaft
vor, selbst wenn sich im Schuldpunkt keine Änderung ergäbe, wäre die Strafe
deutlich anzuheben, da die ausgesprochene Sanktion höchstens das Verschulden
bezüglich der Raubserie gemäss AS Ziff. I.2–6 abzudecken vermöge, zu
dieser jedoch insbesondere die gravierende schwere Körperverletzung gemäss AS
Ziff. I.7 hinzutrete. Beantragt wird eine Freiheitsstrafe in Höhe von
5½ Jahren, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Antrag entsprechend
den Anträgen der Staatsanwaltschaft im Schuldpunkt hinsichtlich der
Einsatzstrafe von einer Verurteilung wegen vollendet qualifiziertem Raub gemäss
Art. 140 Ziff. 4 StGB ausgeht, welche schon für sich genommen
eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren zur Folge hätte. Der Berufungskläger
seinerseits beantragt unter Hinweis insbesondere auf die seit dem erstinstanzlichen
Urteil feststellbare positive Entwicklung sowie die teilweise bereits erfolgte
Begleichung der von den Opfern geltend gemachten Zivilforderungen die
Aussprechung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon
12 Monate unbedingt.
5.2 Hinsichtlich des Strafrahmens ist aufgrund des
Wegfalls der Verurteilung wegen versucht qualifizierten Raubes gemäss
Art. 140 Ziff. 4 StGB von bandenmässigem Raub im Sinne von
Art. 140 Ziff. 3 StGB als schwerstem Delikt auszugehen, für das
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren angedroht ist. Dabei ist die Deliktsmehrheit
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen,
was sich vorliegend jedoch auf den Strafrahmen infolge Bindung an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht auszuwirken vermag. Strafschärfungs-
und Strafmilderungsgründe haben sich aber jedenfalls im Rahmen der konkreten
Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken (BGE
116 IV 300 E. 2.a S. 302).
5.3
5.3.1 Innerhalb des vorstehend genannten
Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47
Abs. 1 StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion
des mehrfachen bandenmässigen Raubes ist bezüglich der objektiven Tatschwere
zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass geschütztes Rechtsgut beim Raub als einem aus
Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammengesetzten Delikt nicht lediglich
das Vermögen, sondern auch die persönliche Freiheit ist (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O.,
Art. 140 StGB N 13). Entsprechend fällt vorliegend nicht bloss
der in den meisten der Raubtaten gemäss AS Ziff. I.2–6 nicht unerhebliche
Deliktsbetrag, der insbesondere auf den Wert der erbeuteten Mobiltelefone
zurückzuführen ist, ins Gewicht. Als wesentlich gewichtiger erscheint vielmehr
der massive Eingriff in die persönliche Freiheit der Opfer, die jeweils so ausgewählt
wurden, dass sich die Täter ihnen gegenüber sowohl zahlenmässig wie auch
aufgrund ihrer körperlichen Verfassung als klar überlegen erwiesen, so dass die
Opfer diesen recht eigentlich ausgeliefert waren. In Anschlag zu bringen ist
sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund
des von der Vorinstanz erstellten und insoweit nicht angefochtenen
Sachverhalts, dass die zur Beurteilung stehenden Raubtaten teilweise unter Einsatz
erheblicher Gewalt, namentlich mittels Schlägen gegen den Kopf der Opfer ausgeführt
wurden, die zudem bei gewissen Betroffenen zu Bewusstlosigkeit (AS
Ziff. I.3) oder zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (AS
Ziff. I.5) führten. Dabei zeichnete sich gerade der Berufungskläger, der
denn auch zum Teil als besonders aggressiv beschrieben wurde (so etwa Akten
S. 1494), durch eine aktive Rolle aus, was auf eine beträchtliche kriminelle
Energie schliessen lässt. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirken sich
sodann straferhöhend das direktvorsätzliche Handeln sowie insbesondere die Motivlage
aus: So wurden die Opfer jeweils völlig willkürlich ausgewählt, wobei aufgrund
des Vorgehens der Täter die erhobenen Forderungen der Herausgabe von Geld oder
Mobiltelefonen primär als Vorwand für die Ausübung körperlicher Gewalt
erscheinen (vgl. in diesem Sinn auch etwa die Aussage von F____ in Akten
S. 802). Für die Raubdelikte ist daher hinsichtlich der Tatkomponente von
einem erheblichen Verschulden des Berufungsklägers auszugehen.
5.3.2 Auch hinsichtlich der schweren
Körperverletzung gemäss AS Ziff. I.7 ist im Rahmen der objektiven
Tatschwere zum einen auf die dem Opfer zugefügten massiven Verletzungen zu
verweisen, während zum andern wiederum das besonders feige Vorgehen ins Auge
sticht, indem der Berufungskläger zusammen mit seinen Mittätern eine einzelne
Person angriff und überdies noch auf diese eintrat, als sie bereits am Boden
lag. Aufgrund dieses Verhaltens wie im Übrigen auch bereits angesichts der vorgängig
ausgeteilten massiven Faustschläge ist denn auch hinsichtlich des Beweggrundes
nicht wie vom Berufungskläger geltend gemacht von einer „Hilfsaktion“ zugunsten
eines Kollegen auszugehen. Vielmehr erweist sich auch in diesem Zusammenhang,
dass es dem Berufungskläger einzig um die Ausübung körperlicher Gewalt und die
damit einhergehende Erniedrigung eines anderen Menschen zu tun war.
Entsprechend ist das Verschulden des Berufungsklägers auch bezüglich der
schweren Körperverletzung als erheblich einzustufen.
5.3.3 Als weniger gravierend erweisen
sich demgegenüber die weiteren Delikte des mit den Raubtaten in Zusammenhang
stehenden Betrugs gemäss AS Ziff. I.6 sowie der einfachen Körperverletzung
und der Sachbeschädigung gemäss AS Ziff. I.8. Allerdings ist auch insoweit
festzuhalten, dass es sich bei diesen Taten entweder um Gewaltdelikte oder aber
mit Raub- oder Gewaltdelikten in Zusammenhang stehende Delinquenz handelt. Auch
ist bezüglich des Übergriffs zum Nachteil von G____ gemäss AS Ziff. I.8
hervorzuheben, dass der Berufungskläger erneut als erster einer Gruppe aktiv
wurde, indem er dem Opfer aus nichtigem Anlass unvermittelt mit der Faust ins
Gesicht schlug. Entsprechend ist auch bezüglich dieser weiteren Delikte von
einem keineswegs leichten Verschulden des Berufungsklägers auszugehen.
5.3.4 Im Rahmen der Täterkomponente kann
bezüglich des Vorlebens auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 30), wobei das entsprechende Element
vorliegend neutral zu werten ist. Nicht besonders ins Gewicht fällt auch die im
Tatzeitpunkt bereits bestehende nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln. Seine persönlichen Verhältnisse betreffend
führte der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung aus, er wohne nach wie
vor zuhause bei seiner Mutter und habe seit zweieinhalb Jahren eine Freundin;
zu den Kollegen, mit denen er die zur Beurteilung stehenden Delikte beging,
habe er kaum noch Kontakt, auch trinke er fast keinen Alkohol mehr. Beruflich
hat er nach dem Lehrabschluss bei verschiedenen Firmen temporär gearbeitet,
wobei ihm per März 2016 eine Festanstellung in Aussicht gestellt wurde,
verbunden mit einer halbjährigen Anlehre zum Galvaniker (Prot.
Berufungsverhandlung S. 3 f.). Damit hat sich zwar sowohl die
persönliche wie auch die berufliche Situation des Berufungsklägers in gewissem
Ausmass stabilisiert, doch ergibt sich aus den genannten Faktoren keine
gegenüber der mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zwangsläufig verbundenen Härte
erhöhte Strafempfindlichkeit. Demgegenüber ist als weiteres Element der
Täterkomponente das jugendliche Alter des im Zeitpunkt der Raubtaten erst 18½-
und im Zeitpunkt der schweren Körperverletzung gut 19-jährigen Berufungsklägers
strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Aspekts BGE
118 IV 342 E. 2d). Namentlich unter Einbezug der Gruppendynamik
dürfte dieses Element zu einer gewissen Hemmungslosigkeit beigetragen haben, indem
der im Tatzeitpunkt erst seit kurzer Zeit dem Erwachsenenstrafrecht unterstehende
Berufungskläger aufgrund seiner Jugendlichkeit die von ihm verübten Taten noch
wenig reflektiert hat. Von besonderer Bedeutung ist vorliegend schliesslich
auch das Nachtatverhalten: Diesbezüglich fällt einerseits negativ ins Gewicht,
dass der Berufungskläger während laufender Untersuchung im vorliegenden
Verfahren erneut einschlägig delinquierte, indem er Ende 2013 einen bereits
rechtskräftig abgeurteilten Angriff verübte. Dabei beteiligte er sich durch
einen Faustschlag an einem zusammen mit einer weiteren Person begangenen Übergriff,
im Rahmen dessen der Geschädigte Faustschläge und Fusstritte erhielt (vgl.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [Vorakten F-5/2014/1927
act. 18]). Andererseits ist festzuhalten, dass der Berufungskläger seither
nicht mehr straffällig geworden ist, wobei er geltend macht, erst aufgrund des
Urteils der Vorinstanz habe es bei ihm „geschaltet“ (Prot. Berufungsverhandlung
S. 5). Vor allem aber ist positiv in Rechnung zu stellen, dass sich der
Berufungskläger in neuester Zeit um die Begleichung der von den Opfern geltend
gemachten Zivilforderungen bemüht und diese teilweise bereits bezahlt hat (vgl.
die durch Einreichung entsprechender Korrespondenz dokumentierten Ausführungen
des Berufungsklägers und der Verteidigung in Prot. Berufungsverhandlung
S. 4 f.). Dadurch hat er sich jedenfalls in gewissem Ausmass um eine
materielle Wiedergutmachung bemüht. In einer Gesamtbetrachtung vermögen sich
demnach vorliegend die Elemente der Täterkomponente strafmindernd auszuwirken.
5.3.5 Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass hinsichtlich der Raubtaten gemäss AS
Ziff. I.2–6 mit Blick auf das erhebliche Verschulden des Berufungsklägers
sowie unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung eine Freiheitsstrafe
von 3½ Jahren angemessen erscheint. Die schwere Körperverletzung gemäss AS
Ziff. I.7 wäre bei isolierter Betrachtung mit einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren zu sanktionieren, führt vorliegend jedoch gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB lediglich zu einer angemessenen Erhöhung der für die
Raubtaten auszusprechenden Strafe, wobei das Asperationsprinzip zu
berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die weiteren Delikte des Betrugs, der
einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung, wobei diese verglichen mit
den Raubtaten und der schweren Körperverletzung weniger ins Gewicht fallen.
Festzuhalten ist indessen, dass in der vorliegenden Konstellation auch diese
weiteren Delikte durch die auszusprechende Gesamtfreiheitsstrafe zu
sanktionieren sind: Einerseits kommt für das weitere Gewaltdelikt der einfachen
Körperverletzung mit Blick auf die einschlägige gleichgelagerte Delinquenz des
Berufungsklägers aus spezialpräventiven Gründen einzig eine Freiheitsstrafe in
Betracht; andererseits weisen die Vermögensdelikte einen sehr engen Konnex zu
den Raubtaten bzw. der einfachen Körperverletzung auf (vgl. zu diesem Kriterium
BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2). Damit ergibt sich,
dass vorliegend unter Berücksichtigung einerseits des Asperationsprinzips,
andererseits der strafmindernden Wirkung mehrerer Elemente der Täterkomponente
(insbesondere des jugendlichen Alters des Berufungsklägers sowie seiner Bemühungen
um finanzielle Wiedergutmachung) eine Erhöhung der für die Raubtaten
statuierten Sanktion um ein Jahr, mithin die Aussprechung einer Freiheitsstrafe
von 4½ Jahren angemessen erscheint. Anzumerken ist, dass sich die Höhe
dieser Strafe auch mit Blick auf die im (insoweit in Rechtskraft erwachsenen)
vorinstanzlichen Entscheid betreffend K____ ausgesprochene Freiheitsstrafe von
drei Jahren rechtfertigt, da dieser zum einen an der schweren Körperverletzung
gemäss AS Ziff. I.7 nicht beteiligt war, während er zum anderen bei den
Raubtaten mit Ausnahme von AS Ziff. I.6 eine im Vergleich mit dem
Berufungskläger wesentlich passivere Rolle innehatte. Für einen Vergleich
ungeeignet sind sodann die gegenüber den weiteren Mittätern (sowohl
hinsichtlich der Raubtaten als auch bezüglich der schweren Körperverletzung)
ausgesprochenen Strafen, da diese nach Jugendstrafrecht zu beurteilen waren.
5.4 A____ ist somit zu einer Freiheitsstrafe von
4½ Jahren zu verurteilen, wobei der Polizeigewahrsam vom
6./7. Februar 2013 und vom 18./19. April 2013 (2 Tage)
anzurechnen ist (Art. 51 StGB).
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Berufungskläger die Kosten von CHF 7‘398.50 sowie die Urteilsgebühr von
CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen, da er
zwar hinsichtlich der Handlungen zum Nachteil von J____ gemäss AS
Ziff. I.6 mit seinem Antrag obsiegt hat, insoweit aber dennoch ein
Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubes ergeht (vgl. E. 2.3.2), womit er
auch insoweit kostenpflichtig wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Demgegenüber
hat der Berufungskläger aufgrund des teilweisen Obsiegens die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von 75 % zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion
eine Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen) angemessen erscheint.
6.2 Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen
ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei
grundsätzlich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Allerdings ist für
Kopien ein Ansatz von CHF 0.25 anstelle des verrechneten Ansatzes von
CHF 0.50 in Anwendung zu bringen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes
für die Berufungsverhandlung ist der amtlichen Verteidigung somit für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘166.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 68.75 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Aufgrund der um 25 %
reduzierten Kostentragungspflicht des Berufungsklägers bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 3‘926.55 vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
16. Mai 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche
wegen einfacher Körperverletzung, Betrugs und Sachbeschädigung
Entscheid über die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
A____ wird – neben den bereits in
Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen einfacher Körperverletzung,
Betrugs und Sachbeschädigung – des mehrfachen bandenmässigen Raubs (teilweise
versucht) und der schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 6./7. Februar 2013 und 18./19. April 2013
(2 Tage),
in
Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 (teilweise in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1) und 122 Abs. 3 sowie Art. 49 Abs. 1
und 51 des Strafgesetzbuches und Art. 34 der Strafprozessordnung.
A____
trägt die Kosten von CHF 7‘398.50 und eine Urteilsgebühr von
CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 5‘166.65 und ein Auslagenersatz von CHF 68.75 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3‘926.55 bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung
an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger B____
-
Privatkläger C____
-
Privatkläger D____
-
Privatkläger E____
-
Privatkläger F____
-
Privatkläger G____
-
Privatkläger H____
-
Privatklägerin I____
-
Privatkläger J____
-
Privatkläger Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr.
Marie-Louise Stamm lic. iur. Paul
Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).