Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.116
URTEIL
vom 12. Januar
2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
B____ Rekurrent
(vormals [...])
[...]
beide vertreten durch Dr. [...],
Rechtsanwalt, [...]
gegen
Zivilstandsamt
Basel-Stadt
Rittergasse 11, 4010 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. April 2015
betreffend Anerkennung einer im Ausland
erfolgten Adoption
sowie Eintragung der Adoption in
das schweizerische Zivilstandsregister
Sachverhalt
Am 9. Januar
2014 ging A____ (Rekurrentin) nach malischem Recht die polygame Ehe mit C____, malischer
Staatsangehöriger, der bereits mit zwei Frauen verheiratet war, ein. Dadurch
hat sie die malische Staatsangehörigkeit erworben. Mit Entscheid vom 10. April
2014 hat der Cour d’appel de [...] (Mali), die gemeinschaftliche Adoption
von [...], nun B____, geboren am […] 2012 in […], Mali, (nachfolgend Rekurrent),
durch die Ehegatten A____ und C____ ausgesprochen.
In der Folge beantragte
die Rekurrentin die Anerkennung und entsprechende Eintragung dieser Adoption im
Schweizerischen Zivilstandsregister. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen
Gehörs stellte das Zivilstandsamt mit Verfügung vom 18. November 2014
fest, dass der Entscheid des Cour d’appel de [...] vom 10. April
2014 betreffend gemeinschaftliche Adoption von B____ durch die Ehegatten A____
und C____ infolge Ordre public-Widrigkeit nicht anerkannt und die Eintragung in
das schweizerische Zivilstandsregister nicht bewilligt werden könne. Den gegen
diesen Entscheid erhobenen Rekurs hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 21. April 2015 kostenfällig abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 29. April und 22. Mai
2015 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrenten an den Regierungsrat, mit
welchem sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, die Anerkennung der durch den Entscheid des Cour d’appel [...]
vom 10. April 2014 verfügten Adoption von B____ durch die Ehegatten A____
und C____ sowie die Veranlassung der Eintragung der Adoption in das
Schweizerische Zivilstandsregister beantragen. Diesen Rekurs hat das
Präsidialdepartement, dem Eventualantrag der Rekurrenten entsprechend, mit Schreiben
vom 11. Juni 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Die
Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 21. August 2015 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids
beantragt. Mit Schreiben vom 7. September 2015 hat sie das Verwaltungsgericht
darüber informiert, dass die Rekurrentin mit dem Rekurrenten Mitte August 2015 mittels
eines Besuchervisums der deutschen Botschaft in [...] in die Schweiz eingereist
sei. Mit Replik vom 18. September 2015 hielten die Rekurrenten an ihrem
Rekurs vollumfänglich fest; diese Eingabe ergänzten sie mit Schreiben vom
2. Oktober 2015. Nach einem Akteneinsichtsgesuch der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 9. Oktober 2015, welche als
Kinderschutzbehörde prüfen müsse, ob das Kind in der Schweiz rechtlich
vertreten sei oder ob es entsprechende Massnahmen brauche, informierte der
Vertreter der Rekurrenten das Verwaltungsgericht am 2. November 2015 mittels
Kopien diverser Unterlagen seinerseits über den Verfahrensstand bei der KESB.
Mit Eingabe vom 18. November 2015 schliesslich hat der Vertreter der
Rekurrenten Honorarnoten für seine Bemühungen eingereicht.
Vorliegender
Entscheid ist entsprechend der Vorankündigung vom 26. August 2015 und im
Einverständnis mit den Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 14. September
2015) auf dem Zirkulationsweg und ohne Durchführung einer Verhandlung gefällt
worden (§ 25 Abs. 2 und 3 Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Die Verfahrensakten sind beigezogen worden. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie aus
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12
des VRPG sowie § 4 der Kantonalen Zivilstandsverordnung (SG 212.100).
1.2 Die
Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Das gleiche gilt auch für den
Rekurrenten. Dieser wird aber vertreten durch die Rekurrentin. Das Kindschaftsverhältnis,
auf das sich die Rekurrentin zur Begründung ihrer gesetzlichen
Vertretungsbefugnis stützt, respektive dessen Anerkennung in der Schweiz ist allerdings
gerade Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ob auf den im Namen des
Rekurrenten eingereichten Rekurs eingetreten werden kann, ist immerhin
fraglich, können laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Eltern etwa im
Falle der Leihmutterschaft nicht gesetzliche Vertreter der Kinder sein, solange
die Kindesverhältnisse in der Schweiz nicht anerkannt sind (vgl. dazu BGE 141
III 328 E. 6.7 S. 345). Diese Frage kann aber praxisgemäss offen
gelassen werden, nachdem jedenfalls die Beschwerdebefugnis der Rekurrentin feststeht
(VGE VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2; Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
291).
Zudem sind die
Interessen des Rekurrenten im vorliegenden Verfahren ohnehin zu beachten
(vgl. BGer 5A_604/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1). Denn mit Art. 11
Bundesverfassung (BV; SR 101) geniesst das Kindeswohl Verfassungsrang, und es
gilt in der Schweiz als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne
(BGE 132 III 359 E. 4.4.4 S. 373; BGE 129 III 250 E. 3.4.2
S. 55); damit werden die mit der UN-Konvention über die Rechte des Kindes
(KRK; SR 0.107) garantierten Rechte verankert (BGE 126 II 377 E. 5d
S. 391; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340).
Schliesslich hat
die KESB auch abgeklärt, ob allenfalls rechtliche Massnahmen für die Vertretung
von B____ angezeigt sind, und ist offensichtlich zum Schluss gekommen, dass
insoweit kein Handlungsbedarf bestehe.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit etwa eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3). Entsprechendes
muss auch hier gelten. Da die streitgegenständliche Anerkennung der Adoption direkt
auch Fragen des Kindeswohls betrifft, sind vorliegend, auch in Berücksichtigung
von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.11), ohnehin neue Entwicklungen
seit dem angefochtenen Entscheid zu berücksichtigen und es ist auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides des Verwaltungsgerichts abzustellen
(vgl. auch Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 300 f. mit Hinweisen; VGE VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015
E. 1.3; VGE 612/2009 vom 24. März 2009 E. 1; VGE 650/2007
vom 16. Januar 2008 E. 1.4.2).
2.1 Unbestritten ist, dass der Cour
d’appel [...] (Mali), mit rechtskräftigem Entscheid vom 10. April
2014 die gemeinschaftliche Adoption des Rekurrenten durch die Rekurrentin und
ihren malischen Ehemann ausgesprochen hat. Das am [...] 2012 in [...] geborene Kind
hatte sich zuvor seit September 2012 aufgrund einer Verfügung des gleichen
Gerichts als „enfant abandonné“ in einem Waisenhaus befunden (Ordonnance
de placement d’enfant abandonné vom 5. September 2012 des Cour
d’appel de [...]).
2.2 Eine
ausländische Adoption wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des
Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden
Ehegatten durch eine international zuständige Behörde rechtskräftig ausgesprochen
worden ist (Art. 32 in Verbindung mit 78 des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR
291] Art. 78 Abs. 1 IPRG).
Zudem muss die ausländische Adoption einer dem schweizerischen Recht bekannten
Form der Adoption entsprechen. Wie der vorinstanzliche Entscheid (E. 5.2
und 5.3) feststellt, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen ist. Es ist mit der Vorinstanz von der
Rechtsgültigkeit der in Mali ausgesprochenen, gemeinschaftlichen Adoption durch
die Ehegatten [...] auszugehen.
2.3 Die
Vorinstanz hat die Anerkennung und Eintragung der in Mali ausgesprochenen gemeinschaftlichen
Adoption ins schweizerische Zivilstandsregister zusammengefasst mit der
Begründung verweigert, dass keine gültige Ehe, welche Voraussetzung für eine
gemeinschaftliche Adoption sei, vorliege (dazu unten E. 4). Ausserdem müsse
die Anerkennung und Eintragung der Adoption auch unter dem Aspekt der Ordre
public-Widrigkeit verweigert werden (dazu unten E. 5).
2.4 Die
Rekurrenten machen zusammengefasst insbesondere geltend, dass die Vorinstanz zu
Unrecht eine Ordre public-Widrigkeit angenommen hätte. Nachdem die Vorinstanz
die Eignung der Rekurrentin als Adoptivmutter bejahe, und angesichts des seit
mehr als einem Jahr bestehenden faktischen Familienlebens gebiete auch das
Kindeswohl die Anerkennung der Adoption.
- Mit
ihrer Rekursbegründung (S. 6 Ziff. 6) machen die Rekurrenten zunächst
aber geltend, die Vorinstanz sei nicht auf die im vorinstanzlichen Verfahren gerügten
„massiven Verfahrensmängel“ eingegangen. „Um den Verfahrensablauf nicht zu verzögern“,
werde indes darauf verzichtet, diese erneut zu rügen und ausführlich darzulegen;
an den vorgebrachten Verfahrensrügen werde „indessen ausdrücklich festgehalten“.
Diese
Ausführungen sind in sich selber widersprüchlich. Obwohl zwar einerseits ausdrücklich
an den Rügen festgehalten wird, muss andererseits aus dem Hinweis betreffend Vermeidung
einer Verzögerung des Verfahrensablaufs geschlossen werden, dass auf die
Geltendmachung einer entsprechenden Rüge, deren Gutheissung zur Kassation des
angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen
müsste, verzichtet wird. Da die Rekurrenten aber weder ein aktuelles Interesse
an einer blossen Feststellung allfälliger Verfahrensfehler behaupten geschweige
denn substantiieren – und ein solches Interesse auch nicht ersichtlich ist – (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 1279 ff.; VGE
VD.2012.255 vom 19. September 2012; VD.2010.188 vom 11. November 2011
E. 5.3; VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009) noch ein förmliches
Feststellungsbegehren stellen, kann insgesamt auf die entsprechende Prüfung
verzichtet werden. Soweit eine falsche Tatsachenfeststellung behauptet wird,
wird darüber im Entscheid in der Sache zu befinden sein.
Soweit die
Rekurrenten eine „krasse“ Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend
machen, weil die Vorinstanz in der Entscheidbegründung eine konkrete
Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen und den Belegen vermissen lasse, ist
festzuhalten, dass die Entscheidbegründung so abgefasst sein muss, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; die
Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt; sie darf sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O. Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f. E. 4; 136 I 184, 188
E. 2.2.1). Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des
angefochtenen Entscheides. Auch nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit
den in der Rekursbegründung vorgebrachten Argumenten lediglich insoweit statt,
als diese überhaupt relevant für die Beurteilung des Rekurses sind.
4.1 Die
Vorinstanz hat die Anerkennung der ausländischen Adoption zunächst unter
Hinweis auf das Erfordernis einer rechtsgültigen Ehe als Voraussetzung ihrer Eintragung
ins schweizerische Zivilstandsregister abgelehnt (Entscheid JSD E. 5.4 ff.).
Sie hat zusammengefasst erwogen, bei der am 9. Januar 2014 in Mali
geschlossenen Ehe handle es sich um eine in Mali rechtsgültige, polygame Ehe,
bei welcher der malische Staatsangehörige C____ mit der Rekurrentin seine
dritte Ehe eingegangen ist. Eine solche Eheschliessung dürfe und könne nicht
ins schweizerische Zivilstandsregister eingetragen werden, da polygame Ehen dem
schweizerischen Recht widersprechen und ihnen gestützt auf den Ordre public die
Anerkennung versagt bleibe. Daher weise das Zivilstandsregister die Rekurrentin
weiterhin als unverheiratet aus. Eine gemeinschaftliche Adoption sei aber nur
Ehepaaren möglich. Die in Mali ausgesprochene gemeinschaftliche Adoption könne
demzufolge nicht anerkannt werden. Auch die Möglichkeit, die gemeinschaftliche
Adoption durch zwei Einzeladoptionen zu erreichen, sei hier nicht gegeben (vgl.
Entscheid JSD E. 5.6 mit Hinweis auf ein aktuelles, politisch umstrittenes
Gesetzgebungsprojekt, mit dem die Stiefkindadoption auch für eingetragene Paare
und weitere Lebensgemeinschaften geöffnet werden soll).
4.2 Mit
ihrem Rekurs (II.a, b) bestreiten die Rekurrenten unter Hinweis auf ein bei
Prof. Dr. [...] eingeholtes Privatgutachten vom 12. Mai 2014 (Rekursbeilage
8) die vorinstanzliche Prämisse, dass eine Anerkennung der Ehe nach Art. 78
IPRG Voraussetzung für die Anerkennung der Adoption sei. Die Anerkennung der
Ehe stellt ihrer Auffassung nach keine notwendige Vorfrage für die Anerkennung
der im Ausland erfolgten gemeinschaftlichen Adoption der Ehegatten dar.
4.3 Dieser
Auffassung ist zu folgen. Art. 78 Abs. 1 IPRG setzt für die
Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption nicht voraus, dass die für eine
entsprechende Adoption in der Schweiz vorausgesetzten Anforderungen in allen
Teilen erfüllt werden. Daraus folgt, dass auch für die Anerkennung einer im
Ausland erfolgten gemeinschaftlichen Adoption nicht grundsätzlich verlangt
werden kann, dass die adoptierenden Eltern verheiratet sind. Schranke der
Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheiden ist aber gemäss Art. 25
lit. c in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IRPG deren offensichtliche
Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public. Der Umstand, dass der
polygame Eheschluss, welcher Voraussetzung für die in Mali erfolgte
gemeinschaftliche Adoption gewesen ist, in der Schweiz nicht anerkannt werden
kann, ist daher allein unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Vereinbarkeit der
Anerkennung des Eheschlusses mit dem schweizerischen Ordre public zu berücksichtigen
(vgl. auch differenzierend zur Frage der Anerkennung im Ausland rechtsgültig
geschlossener polygamer Ehen: Büchler/Fink,
Eheschliessungen im Ausland, die Grenzen ihrer Anerkennung in der Schweiz am
Beispiel von Ehen islamischer Prägung, in: FamPra 2008 S. 48 ff.,
S. 56 ff.).
Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass, sofern eine erste Ehe besteht, einer zweiten Verbindung die
Anerkennung gestützt auf den Ordre public-Vorbehalt zwar versagt wird, wobei
dennoch gewisse, in concreto zu definierende Rechtswirkungen vor allem im
Hinblick auf gemeinsame Kinder aus der zweiten oder folgenden Verbindungen
anerkannt werden (vgl. dazu Mächler-Erne/Wolf-Mettier,
in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Auflage 2013,
Art. 17 IPRG N 21 [Hervorhebung nicht original]).
5.1 Im
angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Anerkennung der in Mali
erfolgten Adoption insbesondere wegen angeblicher Ordre public-Widrigkeit verweigert
(Entscheid JSD E. 6).
Die Vorinstanz
hat in diesem Zusammenhang vorausgeschickt, dass es sich beim Ordre
public-Vorbehalt um einen nur mit grosser Zurückhaltung anzuwendenden Ausnahmebehelf
handelt. Mit dem Zivilstandsamt ist sie davon ausgegangen, dass das ganze Verhalten
der Rekurrentin und ihres malischen Ehemanns im Zusammenhang mit der malischen
Adoption einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public darstelle: Die
Rekurrentin habe sich aufgrund einer negativen Auskunft der hiesigen
Adoptionsbehörde auf eine telefonische Anfrage im Jahre 2012 hin entschlossen,
einen malischen Staatsangehörigen zu heiraten und damit und mit dem daraus
folgenden Erwerb der malischen Staatsangehörigkeit die Voraussetzung geschaffen,
in Mali nach malischem Recht mit ihrem Ehemann ein Kind adoptieren zu können.
Sie habe sich dadurch dem ordentlichen Verfahren gemäss dem Übereinkommen vom
29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311) entzogen, welches
zum Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen den Menschenhandel und „Adoptionstourismus“
verhindern soll. In der Folge habe sie bei den schweizerischen Behörden eine
vom Ehemann erwirkte Bescheinigung über eine angebliche monogame Ehe eingereicht,
was auf die Absicht schliessen lasse, die Behörden zu täuschen. Die Abklärungen
der zuständigen Schweizerischen Botschaft in Senegal hätten zudem Zweifel an
der malischen Nationalität der Rekurrentin entstehen lassen, da diese nur
erteilt werde, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen würden, was
hier nicht der Fall sei. Es gebe Indizien dafür, dass die Ehe einzig zum Zwecke
der Adoption geschlossen worden sei. So sei die Heirat, trotz bereits 17-jähriger
Bekanntschaft, erst kurz vor der Adoption erfolgt, nachdem die Adoptiveltern
ihren Sohn im September 2013 kennen gelernt hätten. In der Folge sei im März
2014 eine Abklärung beim Familienministerium in Auftrag gegeben worden und am
10. April 2014 sei die Adoption erfolgt. Die Frist zwischen der
Erkundigung der Rekurrentin bei der Basler Adoptionsbehörde und dem Abschluss
des Adoptionsverfahrens sei äusserst kurz. Dieser zeitliche Ablauf und das
Gesamtverhalten der Rekurrentin liessen auf eine Umgehungsabsicht schliessen und
würden den Standpunkt des Zivilstandsamts stützen, wonach das Verhalten der
Rekurrentin und ihres Ehemannes rechtsmissbräuchlich sei und einen Verstoss
gegen den schweizerischen Ordre public begründen würde.
Weiter weist die
Vorinstanz darauf hin, dass einer Stellungnahme des Direktors der malischen
Adoptionsbehörde entnommen werden könne, dass die Adoption in Mali als
nationale Adoption angesehen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die
malischen Behörden von einer gemeinsamen Wohnsitznahme der Gesamtfamilie in
Mali und nicht von einer kompletten Trennung von Mutter und Kind vom Vater ausgegangen
seien. Auch wenn bei einer polygamen Ehe nach malischem Recht getrennte
Wohnsitze der Ehegatten möglich seien, so mache es einen Unterschied, ob sich
diese in demselben Land oder in 6‘000 Kilometer Distanz befänden. Der getrennte
Wohnsitz erschwere ein gemeinsames Familienleben, was nicht Sinn und Zweck
einer gemeinschaftlichen Adoption sei, und führe letztlich zu einer Einzeladoption
durch die Rekurrentin, welche weder nach schweizerischem noch nach malischem
Recht möglich gewesen wäre. Das Zivilstandsamt habe davon ausgehen dürfen, dass
die malischen Adoptionsbehörden der gemeinsamen Adoption nicht zugestimmt
hätten, wenn sie von der definitiven Trennung von Adoptivmutter und -kind vom
Adoptivvater Kenntnis gehabt hätten
Die Vorinstanz
anerkennt schliesslich, dass zwischen den Rekurrenten eine nahe und tatsächlich
gelebte Beziehung bestehe. Unter Berücksichtigung der menschlichen Komponente
könne der Rekurrentin die Eignung als Adoptivmutter nicht abgesprochen werden.
Der Rekurrent lebe mit ihr derzeit (d.h. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheides) in Mali und werde dort unter anderem auch von den beiden dort
ansässigen Familien des Adoptivvaters betreut und lebe in die dortige
„Grossfamilie“ hinein. Auch wenn es für die Rekurrentin eine Härte bedeuten würde,
wenn sie ihren Sohn nicht in die Schweiz mitnehmen könne, so müsste das Kind demgegenüber
bei einer Ausreise in die Schweiz auf den dauernden Kontakt zu seinem Adoptivvater
verzichten. Wenn die Adoptiveltern es zulassen, dass die Mutter ihr Kind allein
in die Schweiz mitnimmt, so sei auch die umgekehrte Variante denkbar, sei das
getrennte Familienleben von den Adoptiveltern doch von Anfang an selbst gewählt
worden. Die Rekurrentin habe auch die Möglichkeit, für den Rekurrenten in der
Schweiz eine Pflegekinderbewilligung zu beantragen, was es den Behörden ermögliche,
die Verhältnisse und Lebensumstände des Kindes abzuklären.
5.2 Die
Rekurrenten vertreten demgegenüber die Auffassung, dass im Interesse des
Kindeswohls die Eintragung der Adoption, sei es als gemeinschaftliche oder als
Einzeladoption, den Vorrang vor Nichtadoption beziehungsweise Verweigerung der
Anerkennung habe (II.c). Sie bestreiten zudem die Ordre public-Widrigkeit der
Anerkennung der Adoption (II.d) und führen in diesem Zusammenhang insbesondere aus,
eine im Ausland erfolgte Adoption könne nur dann nicht anerkannt werden, wenn
sie mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar sei und in einem
unerträglichen Widerspruch zur schweizerischen Rechts- und Sittenauffassung stehe.
Die Ausnahmeklausel sei eng auszulegen, umso mehr als die Nichtanerkennung von
ausländischen Entscheidungen im Bereich der Adoptionen zu hinkenden Rechtsverhältnissen
führen könne. Die Abweichung von einem Entscheid in Anwendung schweizerischen
Rechts genüge nicht und es dürfe auch der ausländische Entscheid nicht
nachgeprüft werden. Unerfindlich sei, wie das Verhalten der Rekurrentin (untauglicher
Täuschungsversuch durch Bescheinigung einer monogamen Eheschliessung), das
keinen Einfluss auf die vorgängige gerichtliche Adoption in Mali gehabt habe, nachträglich
zu einem Verstoss gegen den Ordre public führen könnte, da jeder Konnex
zwischen Täuschungsversuch und bereits verfügter Adoption fehle und dieser das
Kindswohl nicht tangiere. Die Eheschliessung und die anschliessende Adoption
seien nicht zuletzt aus Gründen des Kindeswohles rasch erfolgt. Raschere
Verfahrensabläufe in Mali als in der Schweiz seien der Rekurrentin nicht
vorwerfbar und machten die Adoption materiell nicht Ordre public-widrig.
Entscheidend sei einzig, dass im malischen Verfahren das Kindeswohl beachtet
worden sei. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei haltlos, denn das HAÜ wolle nationale
Adoptionen nicht ausschliessen, sondern lediglich sicherstellen, dass
internationale Adoptionen im Aufenthaltsstaat und Heimatstaat der Adoptierenden
anerkannt würden. Wo das HAÜ, wie hier, nicht anwendbar sei, sei für die
Anerkennung in der Schweiz indes Art. 78 IPRG massgebend. Im angefochtenen Entscheid
werde aktenwidrig über die Vorstellungen der malischen Adoptionsbehörden über
das Familienleben gemutmasst. Zudem gehe die Vorinstanz irrigerweise davon aus,
dass der Rekurrent in Mali in der Grossfamilie des Adoptivvaters betreut werden
könne. Auch bei einer gemeinschaftlichen Adoption sei den Adoptiveltern eine
getrennte Wohnsitznahme nicht verwehrt. Selbst wenn sich ursprünglich eine
Ordre public-Widrigkeit hätte begründen lassen, so wäre diese aktuell, angesichts
der seit über einem Jahr tatsächlich und intensiv gelebten Beziehung zwischen
den Rekurrenten aus Gründen des Kindeswohls klar zu verneinen, zumal auch die
Vorinstanz der Rekurrentin die Eignung als Adoptivmutter nicht abspreche. Weiter
werden noch Parallelen zu sogenannten „Leihmutter-Fällen“ gezogen. Die
Rekurrenten machen schliesslich geltend, die Vorinstanz habe die Bedeutung und
Tragweite des Kindeswohls im vorliegenden Anerkennungsverfahren „völlig verkannt“.
5.3
5.3.1 Zu
untersuchen ist, ob die vorliegend anbegehrte Anerkennung des durch
gemeinschaftliche Adoption in Mali entstandenen Kindesverhältnisses zwischen
der Rekurrentin (und ihrem malischen Ehemann) und dem Rekurrenten zu einem Ergebnis
führt, welches den Einsatz des Ordre public-Vorbehaltes rechtfertigt.
5.3.2 Ausländische
Adoptionen werden, wie bereits festgehalten, in der Schweiz anerkannt, wenn sie
im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der
adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind (Art. 78 Abs. 1
IPRG; vgl. dazu oben E. 2.2). Eine im Ausland ergangene Adoption wird gemäss
Art. 25 lit. c i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 31 IPRG nicht
anerkannt, wenn sie mit dem schweizerischen materiellen Ordre public offensichtlich
unvereinbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Anerkennung eines Entscheides
zu einem Ergebnis führen würde, das in einem unerträglichen Widerspruch zur
schweizerischen Rechts- und Sittenauffassung stehen würde respektive grundlegende
Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet würden (Däppen/Mabillard, Basler Kommentar IPRG,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 27 N 5 ff.; Urwyler/Hauser, Basler Kommentar IPRG,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 78 N 13 mit Hinweisen; BGE 103 Ia 199
E. 4a S. 204). Nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die
Wertvorstellungen oder zwingendes Recht rechtfertigt den Eingriff mit dem Ordre
public. Für die Annahme einer Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die
Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheides in der Schweiz mit
den hiesigen rechtlichen und ethischen Wertvorstellungen schlechthin
unvereinbar wäre. Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht
abstrakt; entscheidend sind vielmehr die Auswirkungen der Anerkennung und
Vollstreckung im Einzelfall (BGE 141 III 312 E. 4.1 S. 317; 141 III
328 E. 5.1 S. 337 f., je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der
Ordre public als Ausnahmeklausel insbesondere bei der Anerkennung ausländischer
Entscheide eng auszulegen ist (Patocchi/Geisinger,
IPRG, Zürich 2000, Art. 27 Ziff. 1.1); dies umso mehr als die
Nichtanerkennung von ausländischen Entscheidungen im Bereich der Adoptionen zu
hinkenden Rechtsverhältnissen führen kann (Urwyler/Hauser,
a.a.O., Art. 78 N 13; s. auch BGE 141 III 312 E. 4.1 S. 317; 141 III
328 E. 5.1 S. 337 f., je mit Hinweisen). Die Anerkennung der
ausländischen Entscheidung bildet die Regel, von der nur mit guten Gründen
abzuweichen ist (BGE 120 II 87 E. 3 S. 88).
5.3.3 Eine
Verletzung des Ordre public in diesem Sinne kann dabei auch die
Umgehung von gesetzlichen Vorschriften der Schweiz begründen, die um der
öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden sind. Eine solche
Gesetzesumgehung kann die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausschliessen
(vgl. BGE 141 III 312 E. 5.3.2 S. 322; BGE 141 III 328
E. 6.4 S. 343; BGE 97 I 151 E. 5 b S. 160). In der Praxis ist
dies auch bei der offensichtlichen Umgehung der schweizerischen Adoptionsvorschriften
angenommen worden, etwa im Fall der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland zur
Vornahme einer Adoption, nachdem diese zuvor im Inland rechtskräftig abgelehnt
worden ist (vgl. Hinweise bei Urwyler/Hauser,
a.a.O., Art. 78 N 16).
5.4 Die Rekurrenten bestreiten eine
entsprechende Umgehungsabsicht und bezeichnen den entsprechenden Vorwurf als
„haltlos“. Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Rekurrenten sei der Rekurrentin
nicht bewusst gewesen, dass Mali das HAÜ nicht anwenden würde und eine
internationale Adoption somit ausgeschlossen wäre. Zudem wäre nach Auffassung
der Rekurrenten die Berufung der Vorinstanz auf eine Gesetzesumgehung nur
sachgerecht, wenn sämtliche Personen, die von einer unterbleibenden Anerkennung
der Adoption negativ beeinflusst würden, an der Umgehung mitgewirkt hätten, was
jedenfalls auf den Rekurrenten nicht zutreffe.
5.4.1 Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn
eine gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich und sachwidrig erscheint
und anzunehmen ist, dass diese Rechtsgestaltung lediglich gewählt worden ist,
um ein rechtliches Ergebnis herbeizuführen, das ansonsten nicht eintreten würde
(vgl. etwa [zur Steuerumgehung]: BGE 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f.; BGE
107 Ib 315 E. 4 S. 322 f.; BGer 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013
E. 2.8; 2A.753/2005 vom 20. Juni 2006 E. 3.1; 2A.470/2002 vom
22. Oktober 2003 E. 4.1; StR 59/2004 S. 127; ASA 55 S. 129
E. 2; VGE VD.2014.140 vom 8. Januar 2015 E. 2.3.3; VD.2012.219
vom 12. August 2013 E. 2.1.2).
Als
Gesetzesumgehung bezeichnet man die Verwendung eines scheinbar legitimen
Mittels, um einen Zweck zu erreichen, der von einer anderen Norm verboten wird.
Dabei ist durch Auslegung festzustellen, ob das Ergebnis (der Zweck als
solcher) verboten ist, oder ob nur eine bestimmte Art des Vorgehens untersagt
werden soll (Wegverbot). Nur bei Verletzung eines Zweckverbots, welches auch
das Verbot aller zum gleichen Ergebnis führenden Mittel beinhaltet, liegt Gesetzesumgehung
vor. Die Wahl eines anderen als des durch ein Wegverbot ausgeschlossenen
Mittels stellt jedoch keine Gesetzesumgehung dar, sofern der Zweck als solcher
erlaubt ist (Baumann, in Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 1998, Art. 2 ZGB N 53). Das Verbot der
Gesetzesumgehung ist insbesondere von der Missbrauchsprüfung abzugrenzen (BGE
125 III 257 E. 3b S. 262; Honsell,
in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 2 N
31). Die herrschende Lehre lehnt denn auch die Einordnung der Gesetzesumgehung
beim Rechtsmissbrauch ab (Honsell,
a.a.O., Art. 2 N 31 mit Hinweisen). Gesetzesumgehungen sind durch
extensive Auslegung der umgangenen Norm (oder durch eine analoge Anwendung
derselben) zu lösen (Honsell,
a.a.O., mit weiteren Hinweisen). Zur Beantwortung der
Umgehungsfrage ist dabei stets eine Prüfung und Wertung aller Umstände des
Einzelfalls erforderlich, wobei sich auch als Ermessensfrage stellen kann, ob in
concreto eine Umgehung zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 125 III
257 E. 3b S. 262 mit Hinweisen).
Im
Bereich des Internationalen Privatrechts besteht grundsätzlich gesetzlich viel
Gestaltungsfreiheit und längst nicht alle rechtsgestaltenden Handlungen sind
rechtlich relevante „Gesetzesumgehungen“ (vgl. Kren
Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts,
2012, Rz.978 ff., 983 ff.).
Das
Bundesgericht hat jüngst in Zusammenhang mit der Anerkennung von durch Leihmutterschaft
bei ausländischen Geburten begründeten Kindesverhältnissen eine offensichtliche
Rechtsumgehung festgestellt (BGE 141 III 312; BGE 141 III 328 E. 6.4
S. 343). Im jüngeren zit. Entscheid hat es erwogen, die Beschwerdeführer (Wunscheltern)
seien schweizerische respektive deutsche Staatsangehörige, hätten ununterbrochen
Wohnsitz in der Schweiz gehabt und auch ihre Ehe weise keinen Berührungspunkt
mit den USA auf. Der primäre Bezug zu den USA sei das Faktum der
Rechtsumgehung, welche schliesslich auch den dortigen Geburtsort der Kinder determiniert
habe. Das Vorgehen der Beschwerdeführer sei dadurch geprägt, dass es in der
Vermeidung eines in der Schweiz als fundamental angesehenen Verbotes bestehe
und sich darin erschöpfe. Es stelle deshalb eine rechtlich relevante Gesetzesumgehung
dar; die Rechtsordnung soll offensichtlich um die von ihr beabsichtigte Wirkung
ihrer Vorschriften gebracht werden, wobei diese Vorschriften vor der Verletzung
der Moral, das öffentliche Interesse und die Menschenwürde schützen sollen.
Indem die Beschwerdeführer die biologischen Vorgänge in einen Rechtsraum
verlegt hätten, welcher die von ihnen gewünschten rechtlichen Wirkungen zulasse,
ohne selbst Bezugspunkte zum betreffenden Territorium zu haben (der
Beschwerdeführer sei einen Tag vor der Geburt in die USA eingereist, die Beschwerdeführerin
habe nie einen Fuss in die USA gesetzt), sie aber letztlich nur oder jedenfalls
insbesondere rechtliche Wirkungen in der Schweiz beabsichtigten, sei der
Binnenbezug prädominant. Zwar bestehe aufgrund der dort erfolgten Geburten der
Kinder ein Bezugspunkt zu den USA, aber dieser (einzige) Berührungspunkt sei gerade
inhärenter Teil der Rechtsumgehung. Das Bundesgericht weist weiter darauf hin,
dass die Beschwerdeführer in den USA kein gelebtes Verhältnis zu den Kindern
gehabt hätten; der Wunschvater sei mit ihnen nach Erledigung der Formalitäten
in die Schweiz gereist, wo die Beschwerdeführer umgehend die Transkribierung
ins schweizerische Personenstandsregister beantragt hätten.
5.4.2 Es ist zu prüfen, ob auch hier eine
Gesetzesumgehung vorliegt, welche allenfalls eine Ordre public-Widrigkeit
begründet. Die Vorinstanz nimmt dies an. In der Tat sprechen einige Umstände
dafür: Die Rekurrentin bestreitet nicht, sich 2012 bei der Adoptionsbehörde in
Basel telefonisch nach den Möglichkeiten einer Adoption eines Kindes aus Mali
erkundigt zu haben (vgl. dazu auch Schreiben [...] an das Zivilstandsamt vom
25. Juli 2014, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist ihr Hinweis, sie
habe den Rekurrenten erst aufgrund eines Besuchs bei einer langjährigen Bekannten
im September 2013 kennengelernt, offensichtlich irrelevant, ist ihre bereits vorbestandene
Adoptionsabsicht doch unbestritten. Die Rekurrentin führt denn auch selber aus
(Rekursbegründung S. 15), sich aufgrund der Unmöglichkeit einer Adoption
nach HAÜ veranlasst gesehen zu haben, „die Option der Adoption in Mali via Eheschliessung
mit ihrem langjährigen Freund C____ zu wählen“.
Damit
ist aufgrund der Angaben der Rekurrentin selber erstellt, dass diese ursprünglich
eine Einzeladoption angestrebt und den Weg der gemeinschaftlichen Adoption nur aufgrund
deren Unmöglichkeit gewählt hat. Daraus folgte der polygame Eheschluss mit dem
damals sechzigjährigen, zweifach verheirateten Familienvater C____. Diesen
kennt sie nach eigenen, glaubhaften Angaben seit 1997. Eine bereits vorbestandene
Heiratsabsicht macht die Rekurrentin nicht geltend. Wie die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, bezeichnete die Rekurrentin
ihren Ehegatten denn auch nach erfolgter Hochzeit gegenüber der französischen
Botschaft immer noch als Freund der Familie – und nicht etwa als ihren Ehemann.
Die dafür im Mail vom 13. Mai 2014 der Rekurrentin an das EDA (Eidgenössisches
Departement für auswärtige Angelegenheiten) gelieferte Begründung, die noch
nicht erfolgte Anerkennung der Ehe in der Schweiz berücksichtigt haben zu
wollen, ist vor dem Hintergrund, dass sich diese Korrespondenz in Afrika
abgespielt hat und die Rekurrentin soeben eine eheliche Familie in Mali
begründet haben will, nicht überzeugend. Bezeichnend ist vielmehr, dass sie in
ihrer E-Mail weiter schreibt, nicht realisiert zu haben, dass der Heiratsakt in
Mali konstitutiv gewesen sei. Bemühungen zur Anerkennung dieses Heiratsakts hat
sie in der Folge aber keine unternommen und auch nicht behauptet. Die Rekurrentin
räumt denn auch selber ein, dass die Eheschliessung primär im Hinblick auf die
Adoption erfolgte (vgl. Rekursbegründung S. 15). Die
polygame Ehe wurde offensichtlich zur Ermöglichung der Adoption eingegangen. Eine
solche polygame Ehe ist abendländischen Wertvorstellungen gänzlich fremd. Es
ist bereits aus diesem Grund jedenfalls von einer ungewöhnlichen
Rechtsgestaltung auszugehen.
Mit
diesem Eheschluss erwarb die Rekurrentin auch die malische Staatsbürgerschaft. Der
Eheschluss war damit nicht nur Voraussetzung für eine Adoption nach dem Recht
von Mali, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung einer Anerkennung der im
Ausland erfolgten Adoption (vgl. Art. 78 Abs. 1 IPRG): Da die
Rekurrentin in Mali keinen Wohnsitz begründet hat, war die Anerkennung der
Adoption nur aufgrund ihrer neuen Heimatangehörigkeit möglich.
Nach
erfolgter Adoption betreute die Rekurrentin den Rekurrenten in Mali vorwiegend
allein. Sie bewohnte dabei mit dem Kind ein Hotelzimmer in [...]. Wie den
Bestätigungen des Hotel [...], vom 17. Oktober 2014 sowie von [...],
Mitarbeiterin des Schweizerischen Tropeninstituts in [...], vom 15. Oktober
2014 entnommen werden kann, lebten die Rekurrenten in diesem Hotel seit dem
17. Mai 2014 „dans un provisoire“, da sich die Rekurrentin nicht
auf einen längeren Aufenthalt eingestellt hatte. Das Hotelzimmer habe einen
festen Wohnsitz nicht ersetzen können. Dieser nun belegte Umstand steht in
eigentümlichem Widerspruch zur Behauptung im Schreiben von [...] vom 25. Juli
2014 an das Zivilstandsamt (S. 3), wo davon die Rede ist, dass der polygam
lebende Ehemann der Rekurrentin neben seinen beiden Haushalten in einem
Hauskomplex in [...] über einen „weiteren ehelichen Wohnsitz in [...] zusammen
mit“ der Rekurrentin verfüge, seine Zeit zwischen den Familien aufteile und hin
und her pendle. Obwohl der Ehemann laut diesem Schreiben „als […]händler (…)
seit jeher über einen Zweitwohnsitz in [...]“ verfügt habe, teilten die
Rekurrenten diesen Haushalt offensichtlich nicht mit ihm, sondern nahmen laut
eigenen belegten Angaben Unterkunft in einem Hotel in [...]. In der Rekursbegründung
(S. 22) wird vage behauptet, die Eheleute hätten zwar einen ehelichen
Wohnsitz in [...], welcher sich aber weder für die Rekurrentin noch für ein
Kleinkind für einen langdauernden Aufenthalt eigne, ohne dass diese angeblich
fehlende Eignung auch nur ansatzweise dargelegt wird. Daraus ist zu schliessen,
dass von der Rekurrentin zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt worden ist, einen
gemeinsamen ehelichen Haushalt mit ihrem hauptsächlich in seinen beiden
Familienhaushalten in [...] lebenden Ehemann zu führen. Vorgesehen waren von
Anfang an bloss Treffen in [...], „wenn er sie und ihren Sohn heute sporadisch
dort besucht“ (so Rekursbegründung S. 18). Wenn die Rekurrenten in diesem
Zusammenhang geltend machen, dass bei jeder gemeinschaftlichen Adoption „das
künftige Beziehungsleben immer unsicher“ sei (Rekursbegründung S. 18), so
trifft dies zwar in notorischer Weise zu; die Zukunft ist unbeobachtbar und
abgeklärt werden können nur heute erkennbare Sachverhalte. Ein solcher liegt
hier aber im Unterschied zu den Unwägbarkeiten jeder menschlichen Beziehung
vor, da eine eheliche Haushaltsgemeinschaft der Rekurrentin mit dem Ehemann nach
dem Gesagten von Anfang an gar nicht beabsichtigt gewesen ist.
Im
Unterschied zu einem ausländerrechtlich motivierten Eheschluss zur Ermöglichung
des Familiennachzugs in einer gelebten Paarbeziehung diente der polygame
Eheschluss hier vorliegend der Ermöglichung eines vom Eheschluss grundsätzlich
unabhängigen weiteren Rechtserfolgs in Form der vorliegend strittigen Adoption.
Es handelt sich beim gewählten polygamen Eheschluss daher nicht nur um die
Begründung einer ungewöhnlichen, sondern auch einer sachwidrigen
Rechtsgestaltung.
5.4.3 Eine Umgehungsabsicht der Rekurrentin
lässt sich auch aus dem Umstand schliessen, dass sie den schweizerischen
Behörden zunächst einen Eheschein über eine monogame Ehe eingereicht hat. Wie sie
in ihrer Mail vom 13. Mai 2014 an das EDA in diesem Zusammenhang schreibt,
ist ihr Ehemann in Mali eine sehr bekannte und geschätzte Persönlichkeit,
weshalb man ihm gerne den Gefallen getan habe, eine wörtliche Kopie des
Ehescheins mit der Option „monogame“ (statt korrekt „polygame“) und dem
vorigen Zivilstand „célibataire“ (statt korrekt „marié“) auszufüllen.
Das Ganze sei aufgrund ihrer Angst vor einer Nichtanerkennung ihre Schuld gewesen;
sie habe selbständig gehandelt. Daraus folgt, dass die Rekurrentin sich der
Problematik des von ihr gewählten Weges ganz offensichtlich bewusst gewesen ist
und die schweizerischen Behörden bewusst zu täuschen und ihnen eine gemeinschaftliche
Adoption aufgrund einer zuvor eingegangenen monogamen Ehe mit einem malischen
Staatsangehörigen vorzuspiegeln suchte.
Vor
diesem Hintergrund mutet auch der Umstand, dass die von den malischen Behörden
zunächst durchgeführte Sozialabklärung gemäss den Erwägungen im Adoptionsentscheid
des Cour d’Appel de [...] vom 10. April 2014 (vgl. S. 3 oben)
ursprünglich vom 31. August 2012 datiert und erst nach einer angeblichen
„Berichtigung“ durch die malischen Adoptionsstellen (vom 1. August 2014)
auf den 10. März 2014 datiert worden ist, immerhin etwas befremdlich an
(vgl. Beilage 5 und 6 zur Eingabe Aeberli vom 25. Juli 2014 ans
Zivilstandsamt). Allerdings kann hier eine Verwechslung der Daten nicht ausgeschlossen
werden, ist doch davon auszugehen, dass im Zeitraum Ende August 2012 eine
Sozialabklärung in Zusammenhang mit der Heimplatzierung des Rekurrenten B____
als „enfant abandonné“ stattgefunden hat.
5.4.4 Die Adoption war nach den eigenen
Ausführungen der Rekurrentin „unabdingbare“ Voraussetzung dafür, dass sie den
Rekurrenten in ihre Obhut hat nehmen können (Rekursbegründung S. 15).
Daraus ist zu schliessen, dass die malische Adoptionsbehörde ihren
Adoptionsentscheid offenbar nicht auf der Grundlage der Kindswohlprüfung bei
bestehender Obhut hat fällen können. Wenn die Rekurrenten unter Hinweis auf
eine Bestätigung des Direktors der malischen Adoptionsbehörde vom 11. Dezember
2014 geltend machen, die malischen Behörden seien, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz, sehr wohl davon ausgegangen, dass das zu adoptierende Kind
vorwiegend in der Schweiz betreut werden würde, so fällt auf, dass jedenfalls keinerlei
Abklärungen über die Situation des Kindes in der Schweiz nachgewiesen sind. Entgegen
der Auffassung der Rekurrenten ist bei der Anerkennung einer im Ausland
erfolgten Adoption aber auch sicher zu stellen, dass sich die ausländische
Behörde bei ihrem Entscheid am Kindswohl orientiert hat; dazu gehört grundsätzlich
auch die Abklärung der Situation des zu adoptierenden Kindes in der Schweiz (vgl. BGer
5A_604/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 III 328
E. 6.6 S. 344). Sowohl das nationale Adoptionsrecht als
auch das für internationale Belange massgebende HAÜ sowie das Bundesgesetz vom
- Januar 2013 zum HAÜ (BG-HAÜ; SR 211.221. 31) stellen eine Reihe von
Schutznormen zugunsten des Kindes auf. Wesentlicher gemeinsamer Nenner ist,
dass eine Adoption nicht ohne vorgängige Prüfung der Eignung der Adoptiveltern
und des Kindeswohls stattfinden darf. Dieses Erfordernis ist zentral und eine
auf Art. 78 Abs. 1 IPRG gestützte Anerkennung einer im Ausland erfolgten
Adoption ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ordre public-widrig,
wenn der Heimatstaat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der
Adoptiveltern nicht abgeklärt oder soweit sich die begründende Behörde bei
einer Adoption nicht ausschliesslich am Kindeswohl
orientiert hat, sondern adoptionsfremde Motive wie sozial- oder
aufenthaltsrechtliche Vorteile im Vordergrund standen.
5.4.5 Die Rekurrenten bestreiten, dass die
gemeinschaftliche Adoption ihres Sinnes entleert werde, weil sie ungeachtet
einer fehlenden kontinuierlichen Haushaltsgemeinschaft eine Rechtsbeziehung
herstelle und Rechtswirkungen zum Schutze des Adoptivkindes entfalte
(Rekursbegründung S. 18). Zutreffend ist zwar, dass mit der vorgenommenen
gemeinschaftlichen Adoption im Unterschied zu einer Einzeladoption neben der
Beziehung des Rekurrenten zur Rekurrentin als Adoptivmutter auch eine solche zu
ihrem polygamen Ehemann als Adoptivvater begründet worden ist. Damit hat der
Rekurrent als aus Mali stammendes „enfant abondonné“ auch ein Kindschaftsverhältnis
zu einer männlichen Person aus seiner Heimat begründen können. Dies ist zu berücksichtigen
– und zu begrüssen –, steht aber der Annahme einer offensichtlichen
Gesetzesumgehung nicht im Wege. Wie ausgeführt wurde, ist nicht mehr als eine
sporadisch gelebte Beziehung zum Vater intendiert. Wie sich aus der Genese der
Adoption ergibt, hat die Begründung dieser Beziehung auch nicht der ursprünglichen
Absicht der Rekurrentin entsprochen, sondern bildete gleichsam eine Nebenfolge
der einzig möglichen gemeinschaftlichen Adoption mit einem malischen Ehegatten.
5.4.6 Nach dem Gesagten ist bis hierher
festzuhalten, dass aufgrund der relevierten Umstände zahlreiche Hinweise für
eine Gesetzesumgehung im Zeitpunkt der Adoption vorliegen. Im Vergleich zu den
zit. Bundesgerichtsentscheiden im Zusammenhang mit der Anerkennung von
Rechtsverhältnissen, welche sich aus Leihmutterschaft ergeben, mag hier eine Gesetzesumgehung
zwar weniger offensichtlich und – in Bezug auf das Ergebnis – auch weniger
stossend sein. So hatte die Rekurrentin offenbar seit vielen Jahren Beziehungen
nach Mali gepflegt und hat sich auch Monate vor der Adoption immer wieder nach
Mali begeben und die Beziehung zum Rekurrenten B____ aufgebaut und gepflegt.
Ausserdem wird – anders als die Begründung eines Kindesverhältnisses durch
Leihmutterschaft – die Adoption eines im Ausland geborenen Waisenkindes durch
die schweizerische Rechtsordnung grundsätzlich durchaus akzeptiert. Nichtsdestotrotz
liegt hier grundsätzlich eine Gesetzesumgehung vor.
5.4.7 An der Annahme einer Gesetzesumgehung
ändert nichts, dass der Rekurrent B____ bei der von der Rekurrentin und ihrem
polygamen Ehegatten begangenen Gesetzesumgehung nicht mitgewirkt hat und ihn am
Vorgehen seiner Adoptiveltern kein Vorwurf trifft. Wenn im Rekurs in diesem
Zusammenhang sinngemäss gefordert wird, das Kind dürfe nicht für das Vorgehen
seiner Adoptiveltern bestraft werden und das Kindeswohl erheische unabhängig
von Ordre public-Erwägungen die Anerkennung des Kindesverhältnisses, so wird
damit gewissermassen die Fiktion aufgestellt, dass mit der automatischen
Anerkennung dem Kindeswohl stets am besten gedient sei. Das Bundesgericht hält
demgegenüber fest, dass dies nicht a priori unterstellt werden kann,
sondern dass sich dies wohl erst in Zukunft, d.h. dannzumal aus der Betrachtung
ex post, wird beurteilen lassen (vgl. dazu [betr. Leihmutterschaft] BGE
141 III 312 E. 5.3.3. S. 323 und insbesondere BGE 141 III 328
E. 6.7 S. 346). Die gegenteilige Auffassung der Rekurrenten würde
demnach jeder Form des Adoptionstourismus Tür und Tor öffnen, was
offensichtlich nicht der Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder
entsprechen könnte.
5.5
5.5.1 Liegt nach dem Gesagten somit grundsätzlich
eine Gesetzesumgehung vor, ist weiter zu prüfen, ob die Anerkennung ihres
Resultats, nämlich die gemeinschaftliche Adoption von B____ durch A____ und C____,
angesichts der heutigen Ausgangslage in einem unerträglichen Widerspruch
zur schweizerischen Rechts- und Sittenauffassung stehen würde. Dabei kann im
Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheides die seit der ursprünglich
angefochtenen Verfügung erfolgte Entwicklung nicht unberücksichtigt bleiben. Wie
die Rekurrenten nachvollziehbar geltend machen, führte die während über einem
Jahr „erzwungene ausschliessliche Existenz der Rekurrentin in einem Land wie
Mali (..) gezwungenermassen zu einer noch engeren Bindung zwischen ihr und
ihrem Sohn“.
5.5.2 Die
Rekurrentin ist gemäss ihren eigenen glaubhaften Angaben bereits rund 8 Monate
vor der Adoption monatlich für rund eine Woche nach Mali gereist und hat dort
Zeit mit dem Rekurrenten, welcher als ausgesetztes Kind in einem Kinderheim
untergebracht war, verbracht (Schreiben [...] vom 25. Juli 2014
S. 4). Nach erfolgter Adoption verzögerte sich die beabsichtigte Ausreise
der Rekurrenten in die Schweiz, weil der Junge keine Einreisebewilligung erhielt
und die Rekurrentin nicht ohne ihn in die Schweiz reisen wollte. Die
Rekurrentin lebte mit dem Kind in einem Hotel in [...], wo der Adoptivvater,
welcher im rund 800 Kilometer entfernten [...] lebt, sie gelegentlich besucht
hat (vgl. dazu Bestätigung [...] Hotel vom 17. Oktober 2014; Bericht [...]
vom 15. Oktober 2014). Ab Dezember 2014 ist die Rekurrentin in ein eigenes
Haus in [...] umgezogen (vgl. Rekursbegründung S. 22; Mietvertrag vom
8. Dezember 2014). Sie hat das Kind seit der Adoption im April 2014 in […]
betreut und erzogen. Obwohl sich die ohnehin seit Jahren instabile Sicherheitslage
in Mali zunehmend verschlechterte und das EDA von Reisen nach Mali und
Aufenthalten jeder Art im Land abrät, und die Situation für die Rekurrentin als
offensichtliche Europäerin besonders schwierig war, hat sie seit Frühjahr 2014 beim
Rekurrenten in Mali ausgeharrt und sich um ihn gekümmert, ausser kurzen
berufsbedingten Besuchen in der Schweiz. Durch diese monatelange
Landesabwesenheit hat sie auch eine Gefährdung ihrer beruflichen und
wirtschaftlichen Existenz [...] in der Schweiz in Kauf genommen. Dieses
Engagement der Rekurrentin für das Kind ist ein starker Hinweis dafür, dass der
Adoption keine adoptionsfremden Motive zu Grunde gelegen haben, sondern dass für
die Rekurrentin das Wohl ihres Adoptivsohnes ausschlaggebend war und ist. Entsprechend
wird denn auch im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid (S. 16),
welcher sich auf die Verhältnisse im April 2015 bezieht, als die Rekurrenten
sich noch in Mali aufgehalten haben, festgehalten, dass zwischen Adoptivmutter
und Adoptivsohn eine Beziehung besteht und dass ihr die Eignung als Adoptivmutter
nicht abgesprochen werden könne.
5.5.3 Ende
August 2015 konnten die Rekurrenten mit einem Besuchervisum der deutschen
Botschaft in [...] in die Schweiz einreisen. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) hat in Absprache mit dem Migrationsamt Basel-Stadt dem prozeduralen
Aufenthalt von B____ vorerst bis Ende Februar 2016 zugestimmt (vgl.
Aufenthaltstitel, act. 12). Die Rekurrenten leben seither zusammen hier. Das
Kind besuche, so wird in der Replik (S. 11) kurz festgehalten, eine
Krippe. Die KESB hat sich mittlerweile eingeschaltet, um zu prüfen, ob der
Rekurrent in der Schweiz ausreichend rechtlich vertreten ist oder ob es entsprechender
Massnahmen bedürfe, welche in der Folge indes nicht angeordnet worden sind. Ausserdem
hat der Vertreter der Rekurrenten mit der Zentralen Behörde Adoption und
Pflegefamilie in Basel Kontakt aufgenommen (Replik S. 14).
5.5.4 Faktisch
lebt der nun dreijährige Rekurrent unbestrittenermassen seit Frühjahr 2014 in
der Obhut der Rekurrentin, zunächst fast anderthalb Jahre in Mali und nun seit August
2015 in Basel, und geniesst in dieser Zeit bei ihr Pflege und Erziehung. Eine
Rückkehr nach Mali, wo er allenfalls bei seinem malischen Adoptivvater respektive
in dessen polygamer Familie unterkommen würde, wo das Kind nach den obigen
Feststellungen noch nie gelebt hat, wäre mit dem Kindeswohl nicht zu
vereinbaren, zumal der Junge als ehemals ausgesetzter Säugling ohnehin
besonders schutzbedürftig ist. Es ist auch davon auszugehen, dass die Adoption durch
die Rekurrentin seinem Wohl dient. So wäre seine Existenz als Waisenkind in
Mali, welches eine hohe Kindersterblichkeit hat und wo viele Kinder
mangelernährt sind, sehr schwierig. Die Rekurrentin ist gemäss den
unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz eine geeignete Adoptivmutter,
zumal sie das Herkunftsland des Rekurrenten seit Jahren kennt und mit den dortigen
Verhältnissen vertraut ist. Die Voraussetzungen einer Adoption gemäss Art. 264 ff.
ZGB (vgl. auch Adoptionsverordnung, SR. 211.221.36) wären somit grundsätzlich
erfüllt und eine Adoption dementsprechend grundsätzlich zulässig. Aus dem Schreiben des malischen Directeur National de l’Enfant et
de la Famille vom 12. Dezember 2014 lässt sich im Übrigen
schliessen, dass das Kind auch nach Auffassung der malischen Adoptionsbehörden
in beiden Kulturen aufwachsen soll, und dass durchaus bekannt war, dass das
Kleinkind bei der Mutter in der Schweiz leben und von dieser betreut werden
soll. Die Rekurrentin hat im Übrigen den Tatbeweis erbracht, dass sie geeignet
ist, ein Kind aus Mali zu adoptieren, und dass der Adoption vorliegend keine
sachfremden Motive zugrunde liegen.
Unter diesen
Umständen kann in der jetzigen, konkreten Situation die Anerkennung der
malischen Adoption nicht mehr gegen den schweizerischen Ordre public verstossen.
Wenn das Kind wie in casu seit längerer Zeit mit den Adoptiveltern, hier mit
der Adoptivmutter, zusammen lebt, so kann dies der Annahme einer Ordre public-Verletzung
entgegenstehen (Urwyler/Hauser,
a.a.O., Art. 78 N 15). Eine differenzierte Überprüfung der konkreten Umstände
des Einzelfalles im jetzigen Zeitpunkt, namentlich der Motive, des
sozio-kulturellen Hintergrundes der Beteiligten und der aktuellen
sozialpsychologischen Eltern-/Kindverhältnisse ergibt, dass eine Anerkennung
der Adoption im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr dem Ordre public widerspricht.
5.5.5 Zwar
wäre vorliegend auch der Weg über die formelle Errichtung eines Pflegekindverhältnisses
und späterer Adoption möglich, davon kann aber hier abgesehen werden, da die
Rekurrentin ihrem Adoptivsohn bereits über ein Jahre Pflege und Erziehung hat
zukommen lassen, dies auch unter schwierigsten Verhältnissen in Mali. Im
angefochtenen Entscheid des JSD wird zudem die Eignung der Rekurrentin als
Adoptivmutter explizit anerkannt.
5.6 Es
ist somit festzuhalten, dass die Anerkennung der malischen Adoption des Kindes
durch die Rekurrentin im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gegen den schweizerischen
Ordre public verstösst. Der Rekurs ist insoweit gutzuheissen.
Dies gilt indes
nicht für die Anerkennung der Adoption in Bezug auf den Adoptivvater C____. Zum
einen kann die in Mali geschlossene polygame Ehe in Bezug auf den Ehemann der
Rekurrentin in der Schweiz nicht anerkannt werden. Zum andern ist in Bezug auf
den Ehemann der Rekurrentin als Adoptivvater des Kindes – anders als in Bezug
auf die Rekurrentin als Adoptivmutter – überhaupt keine gelebte Eltern-Kind-Bindung
erstellt. Gemäss den Darlegungen der Rekurrenten selber beschränkte sich die
Beziehung, solange das Kind in Mali lebte, auf die sporadischen Besuche des in […]
bei seiner polygamen Grossfamilie lebenden Adoptivvaters bei den Rekurrenten in
[…]. Seit die Rekurrenten im August dieses Jahres Mali verlassen haben und nun in
der Schweiz leben, sind auch noch diese Besuchskontakte weggefallen. Auch die
Eignung von C____ als Adoptivvater lässt sich unter diesen Umständen gar nicht
beurteilen. Die Anerkennung der Adoption des Kindes in Bezug auf den Stiefvater
C____ würde somit gegen den Ordre public verstossen. Soweit im Rekurs die Anerkennung
der Adoption auch in Bezug auf C____ – welcher sich notabene an den
entsprechenden Verfahren überhaupt nicht beteiligt hat – verlangt wird, ist der
Rekurs nach dem Gesagten somit abzuweisen.
5.7 Es
bleibt anzumerken, dass die von den Rekurrenten im gesamten Verfahren in
zahlreichen Eingaben betriebene Herabwürdigung der Erfüllung der gesetzlichen
Prüfungsaufgaben durch die zuständigen Behörden seltsam anmutet, und der Sache
nicht förderlich gewesen ist. Sie stellt zudem das Vorhandensein eines Bewusstseins
für die Notwendigkeit der eingehenden Kindswohlprüfung bei internationalen
Adoptionen in Frage. Dies genügt indes nicht für eine andere rechtliche Beurteilung,
scheint diese Haltung doch möglicherweise verfahrensrechtlichen Überlegungen zu
entspringen.
Stossend
erscheint weiter, dass die Rekurrenten der Vorinstanz im Rekurs
(S. 21 f.) im Zusammenhang mit der Betreuungssituation in […] eine
falsche Sachverhaltsfeststellung vorwerfen, beruht diese doch auf ihrer eigenen
Darstellung: So hat die Rekurrentin im Schreiben von [...] an das
Zivilstandsamt ausführen lassen, die Rekurrentin, welche sich über die Jahre in
die polygame Familienstruktur ihres Partners integriert habe, sei bereits vor
der Heirat als dritte Ehefrau behandelt worden und werde „auch in der aktuellen
schwierigen Situation tatkräftig unterstützt“ und geniesse „den Rückhalt ihrer
ganzen Grossfamilie, welche bis nach [...] reicht“ (S. 3). Dass dieses Bild
offenbar nicht ganz den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat, lässt sich
aus weiteren Unterlagen schliessen, wonach die Rekurrentin alleine mit dem
Rekurrenten in [...] gelebt hat, während sich der malische Ehemann vor allem in
[...] bei seiner polygamen Grossfamilie aufgehalten und nur sporadisch zu
Besuchen in das 800 Kilometer entfernte [...] begeben hat (vgl.
Rekursbegründung S. 23; Schreiben [...] vom 10. September 2014).
6.1 Entsprechend
dem Verfahrensausgang wird für vorliegendes Rekursverfahren keine Gebühr erhoben.
6.2 Die
unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde kann
zu einer Parteientschädigung verurteilt werden (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die
obsiegende Partei erhält in der Regel zulasten der unterliegenden Partei Ersatz
der ihr durch den Prozess entstandenen notwendigen Kosten; im Vordergrund
stehen dabei die Anwaltskosten. Unter Umständen kann sich im Einzelfall der
Verzicht auf eine Parteientschädigung rechtfertigen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O. Rz 2068). Vorliegend ist den Rekurrenten trotz überwiegenden Obsiegens
keine Parteientschädigung auszurichten. Zum einen haben sich die Voraussetzungen
für die Gutheissung des Rekurses erst aufgrund der Entwicklung während des vorliegenden
Rekursverfahrens verwirklicht; der angefochtene Entscheid war im Zeitpunkt seines
Erlasses korrekt. Zum andern aber hat die Rekurrentin durch ihr eigenes Verhalten,
welches wie oben festgehalten wurde, grundsätzlich gegen den schweizerischen
Ordre public verstossen hat, das vorliegende Verfahren provoziert. Durch das
Einreichen einer unrichtigerweise auf monogam lautenden malischen Heiratsurkunde
hat sie zudem gegen Normen des schweizerischen Rechts und gegen ihre Mitwirkungspflicht
im Verfahren verstossen. Insgesamt hat sie in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR
ergebenden Grundsätze, gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen
verstossen und dadurch das vorliegende Verfahren veranlasst. Unter diesen
Umständen wird das Gesuch der Rekurrenten um Ausrichtung einer Parteientschädigung
für das vorliegende Rekursverfahren sowie für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen.
6.3 Nach
dem Gesagten ist im Übrigen auch der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird
die durch den Entscheid des Cour d’Appel de [...] am 10. April 2014
verfügte Adoption von B____ durch A____ anerkannt.
Das Zivilstandsamt Basel-Stadt wird angewiesen, die Eintragung
der genannten Adoption von B____ durch A____ in das Schweizerische
Zivilstandsregister zu veranlassen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch der Rekurrenten um Ausrichtung
einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrentin und Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Zivilstandsamt des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat
Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts für
Justiz (Bundesrain 20, 3003 Bern)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.