Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.1
ENTSCHEID
vom 7.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Amt
für Justizvollzug Basel-Stadt Beschwerdegegner
Abteilung Strafvollzug, Antragssteller
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Strafgericht Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 40031
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 16. Dezember 2015
betreffend Verlängerung der
stationären Massnahme gemäss
Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. August 2008 der
Tätlichkeiten, des mehrfachen versuchten Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten Betrugs, der
Hehlerei, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig erklärt
und zu 13 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde eine am 7.
Juli 2004 vom Bezirksgericht Aarau wegen Gefährdung des Lebens, versuchter
schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Widerhandlung
gegen das Transportgesetz und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahren bedingt ausgesprochene Strafe von 11 Monaten Gefängnis vollziehbar
erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen und der vollziehbar erklärten
Freiheitsstrafen wurde aufgeschoben und gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) eine stationäre psychiatrische Behandlung von A____ angeordnet.
Trotz diverser
Bemühungen der Strafvollzugsbehörde konnte ein Massnahmenantritt in der Folge nicht
zeitnah organisiert werden. Am 24. Januar 2011 – nachdem zwischenzeitlich
von der Staatsanwaltschaft Baden ein weiteres Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gegen ihn
eingeleitet worden war, welches derzeit noch am Bezirksgericht Baden hängig ist
– trat A____ im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt die angeordnete stationäre
therapeutische Massnahme an. Am 7. April 2011 trat er in die [...] über. Nach
einer am 25. November 2014 erfolgten Rückversetzung ins
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt trat er am 16. März 2015 in die
geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums [...] ein. Am 17. Juli 2015
wurde er in die offene Abteilung dieses Massnahmenzentrums versetzt. Nachdem er
seinen Lehrvertrag aufgelöst und damit auch das „therapeutische Bündnis“ mit
dem Massnahmenzentrum beendet hatte, wurde er am 26. November 2015 ins Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt zurückversetzt. Seit dem 28. Dezember 2016 befindet er sich im Gefängnis
Bässlergut in Basel.
Mit Beschluss
vom 16. Dezember 2015 hat das Strafdreiergericht auf Antrag der
Strafvollzugsbehörde die am 20. August 2008 vom Appellationsgericht angeordnete
stationäre therapeutische Massnahme in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 3 Jahre
verlängert. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der A____
beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei der Antrag des
Strafvollzugs Basel-Stadt vom 1. September 2015 auf Verlängerung der stationären
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB abzuweisen und es sei statt dessen eine
ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter sei im Falle
der Verlängerung der stationären Massnahme deren Dauer auf maximal ein Jahr
festzulegen. Im Übrigen sei festzustellen, dass das Strafgericht auf das
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen, und der
Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu
entlassen, eventualiter sei das Haftentlassungsgesuch zum Entscheid an das
Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. Darüber hinaus beantragt der
Beschwerdeführer, dass ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten sowie
ein Bericht des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt betreffend die Bemühungen
des Amtes, ihn in einer für die Weiterführung der stationären Massnahme
geeigneten Einrichtung zu platzieren, einzuholen seien. Schliesslich beantragt
der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Advokat [...] als seinem amtlichen Verteidiger. Die amtliche Verteidigung wurde
von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 6. Januar 2016 bewilligt.
Die Staatsanwaltschaft
hat mit Eingabe vom 11. Januar 2016 unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
beantragt. Die Strafgerichtspräsidentin hat ihre Vernehmlassung vom
13. Januar 2016 auf den Antrag auf Haftentlassung beschränkt. Der
Strafvollzug hat dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 13. Januar 2016 seine
Akten zugestellt, auf die Einreichung einer Vernehmlassung indessen vorerst verzichtet.
Mit Eingabe vom
8. Februar 2016 hat der Vertreter des Beschwerdeführers das Appellationsgericht
mit der Kopie seines Gesuchs vom gleichen Tag an den Strafvollzug bedient,
womit er – wie bereits der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom
29. Januar 2016 – dessen Verlegung in die Stiftung [...] in [...]
beantragt.
Mit Schreiben
vom 15. Februar 2016 beantragt der Vertreter des Beschwerdeführers erneut dessen
sofortige Haftentlassung. Dieses Gesuch ist dem Strafgericht, dem Strafvollzug
und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt worden, wobei der
Strafvollzug gebeten wurde, zur Möglichkeit einer Verlegung in die Stiftung [...]
und zu den aktuellen Behandlungsangeboten Stellung zu nehmen. Die Strafgerichtspräsidentin
hat sich mit Eingabe vom 18. Februar 2016 auf den Standpunkt gestellt, dass sowohl
für das Gesuch um Haftentlassung wie auch für jenes um Verlegung der
Strafvollzug zuständig sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom
22. Februar 2016, der Gesuchsteller sei nicht aus der stationären
Massnahme bzw. dem Gefängnis zu entlassen. Der Strafvollzug hat mit Vernehmlassung
vom 24. Februar 2016 darüber orientiert, dass er am 5. Februar 2016 ein
Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers an die Stiftung [...] gesendet habe,
wo für den 1. März 2016 ein Vorstellungsgespräch mit diesem geplant sei.
Das Haftentlassungsgesuch sei allenfalls als Entlassungsgesuch im Sinne von
Art. 62d StGB anzusehen, wofür der Strafvollzug zuständig sei, da sich der Beschwerdeführer
nach wie vor im Massnahmenvollzug und nicht in Sicherheitshaft befinde. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 4. März 2016 repliziert, wobei er sich allerdings nicht zu
dem Vorstellungsgespräche vom 1. März 2016 geäussert hat. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen
Gerichte Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Beschluss betrifft die Verlängerung
einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Auch wenn die ursprüngliche Anordnung
der Massnahme in einem Urteil erfolgte, handelt es sich bei der Massnahmenverlängerung
gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um ein selbständiges nachträgliches
Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. Schwarzenegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363 N 2). Entsprechende Entscheide
ergehen in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses, weshalb die Beschwerde
das zulässige Rechtsmittel bildet (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 S. 398 ff.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 393 N 21). Für deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie den Beschluss über die
Verlängerung der Massnahme betrifft. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach Art. 397 StPO.
1.3 Nicht
einzutreten ist hingegen auf die Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers
vom 4. Januar 2016 und vom 15. Februar 2016. Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, er befinde sich zurzeit in Sicherheitshaft im Gefängnis Bässlergut.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Beschwerdeführer nach der Auflösung
seines Lehrvertrags und damit auch der Therapie im Massnahmenzentrum [...]
zunächst ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 28. Dezember 2015 ins Gefängnis
Bässlergut versetzt worden. Dadurch hat sich aber an der Rechtsnatur des
Freiheitsentzugs nichts geändert. Die vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers
im Untersuchungsgefängnis und erst recht im Gefängnis Bässlergut, welches
gemäss § 5 lit. b der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) u.a.
der Unterbringung von mündigen verurteilten Personen im Straf- und Massnahmenvollzug
dient, hat die stationäre Massnahme nicht beendet (vgl. BGer 6B_1331/2015 vom
13. Januar 2016 E. 2.1). Ein Entlassungsentscheid der Abteilung Strafvollzug
betreffend den Massnahmenvollzug liegt nicht vor. Vielmehr hat der Strafvollzug
beim zuständigen Strafgericht am 1. September 2015 um Verlängerung der stationären
Massnahme ersucht und diesen Antrag auch nach dem Abbruch der Therapie im
Massnahmenzentrum [...] durch den Beschwerdeführer aufrechterhalten (Protokoll
der Verhandlung vom 16. Dezember 2015 S. 9 ff.). Das Strafgericht hat diesem
Antrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 noch vor Ablauf der fünfjährigen
Frist gemäss Art. 59 StGB stattgegeben. Damit befindet sich der
Beschwerdeführer nach wie vor im stationären Massnahmenvollzug und nicht in
Sicherheitshaft.
Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass der Beschluss des Strafgerichts mit Beschwerde
angefochten und die Höchstdauer der ursprünglich verfügten Massnahme am 23.
Januar 2016 abgelaufen ist. Wie die Verfahrensleiterin mit ihrer Verfügung vom
14. Januar 2016 dargelegt hat, kommt der Beschwerde gegen den selbständigen
nachträglichen Entscheid eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 387
StPO). Der Beschluss des Strafgerichts ist daher bis zu einem allfälligen anderslautenden
Beschwerdeentscheid gültig und vollstreckbar.
Befindet sich
der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nach wie vor im Massnahmenvollzug und
nicht in Sicherheitshaft, so ist ein Haftentlassungsgesuch nicht das richtige
Mittel, um sich gegen den fortdauernden Freiheitsentzug zu wehren. Auf die
Haftentlassungsgesuche ist damit wegen Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten
(BGer 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2).
Nach dem
Gesagten ist auch das Strafgericht zu Recht nicht auf das bei ihm gestellte Haftentlassungsgesuch
des Beschwerdeführers eingetreten. Dessen Antrag, es sei festzustellen, dass
das Strafgericht auf sein Haftentlassungsgesuch hätte eintreten müssen, ist
daher abzuweisen.
2.1 Die Massnahme der stationären therapeutischen Behandlung bedarf nach Ablauf
von fünf Jahren der gerichtlichen Überprüfung (Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches,
StGB, SR.311.0). Erweist sie sich, namentlich im Hinblick auf den psychischen
Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit, nach wie vor als notwendig
und geeignet, kann sie um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Dabei
ist – über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus – dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung
der Massnahme Ausnahmecharakter zukommt und diese somit besonders zu begründen
ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist dabei indessen nicht
zwingend erforderlich, wenn ein früheres Gutachten vorliegt, das hinreichend
aktuell ist (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es können sich aber unter Umständen ergänzende
gutachterliche Feststellungen aufdrängen (135 IV 139 E 2.1; Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht I,
3. Auflage 2013, Art. 59 N 126; Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art.
59 N 15).
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz
ein aktuelles psychiatrisches Gutachten beigezogen, welches vom Bezirksgericht
Baden im Zusammenhang mit dem dort hängigen Strafverfahren in Auftrag gegeben
worden war (Gutachten Dr. [...] von den Psychiatrischen Diensten [...] vom 8.
Dezember 2015, Akten S. 832 ff.).
Der Beschwerdeführer
rügt wie bereits vor der Vorinstanz, dass dieses Gutachten nicht
begründe, weshalb es im Gegensatz zu den Therapieberichten des Massnahmenzentrums
[...] vom 6. August 2015 und 11. Dezember 2015 zur Diagnose einer
dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung gelange. Er beantragt
folglich, dass ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten
einzuholen sei, welches insbesondere zur aktuellen psychiatrischen Diagnose,
zur Legalprognose und zur Indikation der Verlängerung der stationären
psychiatrischen Behandlung Auskunft gebe. Die Vorinstanz hat sich
zu dieser Rüge und diesem Antrag ausführlich geäussert
(angefochtener Beschluss S. 4 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann –
mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.
2.3 Bei der Erstellung eines Gutachtens sind die massgeblichen Fakten in einem sorgfältigen Verfahren zu erheben. Die sachverständige
Person darf sich nicht auf eine blosse Wiedergabe von
Akten beschränken, sondern hat das vorhandene Aktenmaterial nachvollziehbar auszuwerten.
Im Rahmen der Begutachtung hat eine eingehende Untersuchung des Exploranden
selbst zu erfolgen. Der psychiatrische Befund ist so herzuleiten und zu
begründen, dass eine Prüfung der gemachten Feststellungen durch Angehörige der
Justiz auf ihre Plausibilität hin möglich ist (Heer,
a.a.O., Art. 56 N 53).
Wird wie
vorliegend ein Gutachten eingeholt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne
triftige Gründe davon abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem
Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,
hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben.
Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür
verstossen (BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen).
2.4 Das
Gutachten von Dr. [...] vom 8. Dezember 2015 fasst die gesamte Vorgeschichte
des Beschwerdeführers anhand der Akten und der diversen während der stationären
Massnahme ergangenen Berichte und Schreiben zusammen und ergänzt diese mit den
Angaben des Beschwerdeführers selber sowie mit Fremdauskünften seit seinem
Austritt aus dem Massnahmenzentrum [...] (Gutachten pag. 4–20). Es fasst auch
die bisherigen psychiatrischen Befunde zusammen und stellt eine Übereinstimmung
in der Diagnose der schweren Abhängigkeitserkrankungen sowie Unterschiede
bezüglich der kombinierten Persönlichkeitsstörung fest (Gutachten pag. 23).
Sodann erläutert die Gutachterin die wissenschaftlichen Instrumente zur
Feststellung einer Persönlichkeitsstörung und legt dar, dass diese Störung
primär durch die Betrachtung der allgemeinen Bewährung im Längsschnitt des
Lebens diagnostiziert werden könne. Insbesondere bei schwerer Suchterkrankung
könne eine Persönlichkeitsstörung erst nach einer länger dauernden Phase der
Abstinenz beurteilt werden. Schliesslich erörtert sie anhand des Massnahmenverlaufs,
warum beim Beschwerdeführer in den ersten Jahren der stationären Massnahme die
Persönlichkeitsstörung nicht in Erscheinung getreten sei. Erst mit zunehmendem
Druck und der Frustration der Stagnation der Massnahme sei die Störung der
Persönlichkeit im wahren Ausmass zum Vorschein gekommen, so dass nun – analog
zur Diagnosestellung in der Forensischen Station der [...] – eine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne (Gutachten pag. 25).
Entgegen der
Rüge des Beschwerdeführers begründet die Gutachterin somit sehr ausführlich,
warum sie die in einem früheren Gutachten festgestellte Persönlichkeitsstörung
bestätigt. Von einer mangelnden Begründung kann keine Rede sein. Dass sie
irrtümlicherweise – wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt wird – das Datum
des Therapieberichtes der [...], der ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung attestierte,
mit 23. Oktober 2015 statt mit 23. Oktober 2014 angab (es handelt sich wohl
schlicht um einen Tippfehler), ändert nichts an der nachvollziehbaren Herleitung
der Diagnose, welche im Übrigen bereits 2010 im ersten Gutachten der [...]
gestellt worden war. Was die Berichte des Massnahmenzentrums [...] betrifft, so
geht aus der Befragung von deren Verfasserin Dr. [...] durch die
Vorinstanz klar hervor, dass sie den Beschwerdeführer nur während eines
beschränkten Zeitraumes erlebt hat und weder dessen hauptsächliche ärztliche
Bezugsperson war noch den Auftrag hatte, ein Gutachten über ihn zu erstellen (Protokoll
vom 16. Dezember 2015 S. 17; vgl. dazu Beschluss S. 6). Zweifel an der
Richtigkeit der Diagnose, die die Einholung eines neuen
forensisch-psychiatrischen Gutachtens erheischen würden, bestehen folglich
nicht.
2.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Massnahmenzentrum [...], welches eine entsprechende Persönlichkeitsstörung nicht
beobachten konnte, eine Verlängerung der Massnahme um drei Jahre beantragt hat,
und zwar in einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die dort angefangene
Lehre noch nicht abgebrochen hatte (Bericht vom 6. August 2015 S. 18). Daraus
erhellt, dass der Schwerpunkt der Notwendigkeit der Massnahmenverlängerung
nicht auf der Persönlichkeitsstörung gründet, sondern auf dem
Abhängigkeitssyndrom, bezüglich dessen sich die Gutachten der [...] und des Massnahmenzentrums
[...] einig sind.
Unklar ist, was
der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, dass das Amt für Justizvollzug den Antrag
auf Verlängerung der Massnahme zu spät eingereicht habe, erreichen will. Es
trifft zwar zu, dass gemäss § 45 Abs. 1 JVV die Verlängerung von Massnahmen
spätestens sechs Monate vor deren Ablauf beantragt werden muss und dass diese
Frist vorliegend nicht eingehalten worden ist. Wie das Appellationsgericht aber
bereits in dem vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Entscheid BES.2014.144 vom
12. Dezember 2014 (E. 4) erkannt hat, handelt es sich bei § 45 Abs. 1 JVV um
eine blosse Ordnungsvorschrift. Dies bedeutet nicht, dass sich die Behörde
nicht daran zu halten hätte, doch ist eine Verletzung dieser Vorschrift nicht
mit Verwirkungsfolgen verbunden. Der Verstoss gegen § 45 Abs. 1 JVV steht damit
der Verlängerung der Massnahme nicht entgegen.
4.1 Im
Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Verlängerung der
stationären Massnahme nicht verhältnismässig sei, da der mit der Massnahme
verbundene Freiheitsentzug bereits jetzt das 2½-fache der schuldangemessenen
Freiheitsstrafe betrage. Allenfalls sei sie für höchstens ein Jahr zu
verlängern.
4.2 Das
Strafgericht anerkennt zwar, dass die Verlängerung der Massnahme für den
Beschwerdeführer mit einer erheblichen Freiheitsbeschränkung einhergeht, welche
von der schuldangemessenen Strafe nicht mehr abgedeckt ist. Es weist indessen zutreffend
darauf hin, dass ihm im bisherigen Vollzug im Hinblick auf seine berufliche
Integration vergleichsweise grosszügige Lockerungen bewilligt worden sind, und
dass seitens des Amts für Strafvollzug – entsprechend den Empfehlungen der Gutachterin
– auch in Zukunft ein möglichst offenes Setting, falls möglich sogar ein
Arbeitsexternat, geplant ist, welches dem Beschwerdeführer grösstmöglichen Freiraum
bietet (vgl. Ausführungen Dr. [...] in der Verhandlung vom 16. Dezember 2015,
Protokoll S. 9 f.). Da zudem die Anlasstaten der Massnahme ein erhebliches
Gewaltpotential offenbaren und bei einer frühzeitigen Beendigung der Massnahme
ein hohes Rückfallrisiko betreffend Straftaten von erheblichem Gewicht besteht
(vgl. Gutachten pag. 27), besteht ein grosses Schutzbedürfnis der
Allgemeinheit, welches dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auf
sofortige Entlassung resp. Verlängerung um bloss ein Jahr vorgeht. Die Entlassung
aus der stationären Massnahme muss zur Verbesserung der Legalprognose
schrittweise erfolgen und gut geplant und vorbereitet sein. Die soziale
Infrastruktur des Beschwerdeführers muss zuerst wieder ausgebaut werden
(Gutachten pag. 28). Eine Verlängerung der Massnahme um drei Jahre, wie sie das
Strafgericht beschlossen hat, ermöglicht eine sorgfältige und schrittweise
Austrittsplanung und ist lange genug, um auch allfällige weitere Rückschläge
aufzufangen. Sie rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer nach dem
Abbruch der Massnahme im Massnahmenvollzugszentrum [...] in einer anderen
Vollzugseinrichtung zuerst wird Fuss fassen müssen. Die Verlängerung der
Massnahme um diese Dauer steht einer früheren bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers im Fall, dass eine Weiterführung der Massnahme nicht mehr
notwendig erscheint, nicht im Weg (Art. 62 StGB). Die Vollzugsbehörde hat deren
Voraussetzungen gemäss Art. 62d StGB mindestens einmal jährlich zu prüfen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Gewährung der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung
vom 6. Januar 2016 bewilligt, so dass dem Verteidiger für seine Bemühungen ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Sein Aufwand ist
mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen, wobei knapp 7 Sunden als
angemessen erscheinen. Es ist dem Verteidiger daher ein Honorar von CHF 1‘400.–
(einschliesslich Spesen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.–
zuzusprechen. Der Beschwerdeführer wird dem Gericht diese Entschädigung zurückzuerstatten
haben, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs.
4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
wird ein Honorar von CHF 1‘400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF
112.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Amt für Justizvollzug, Strafvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Dr. med. [...], Psychiatrische Dienste
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der
Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).