Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.21
URTEIL
vom 7.
März 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 4. März 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 3. März 2016 am EuroAirport Basel um
15.50 Uhr in die Schweiz einreisen wollte, wobei bei der grenzpolizeilichen
Kontrolle festgestellt wurde, dass er mit einem vom 23. März 2014 bis zum 22.
März 2024 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist,
dass er wegen des Verdachts des Transports von
Betäubungsmitteln ins Universitätsspital Basel zur Kontrolle gebracht wurde,
welche jedoch negativ ausfiel,
dass A____ im Anschluss daran auf der
französischen Seite des Flughafens aus der Kontrolle entlassen wurde, nachdem
er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er nicht in die Schweiz
einreisen dürfe,
dass er gleichentags um 19.20 Uhr erneut durch
eine Equipe des Grenzwachtpostens Basel Flughafen kontrolliert wurde, als er
sich innerhalb des Flughafens (Niveau 3) auf Schweizer Boden befand,
dass er in der Folge dem Migrationsamt übergeben
wurde, welches ihn aus der Schweiz wegwies und für einen Monat Ausschaffungshaft
anordnete,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung insbesondere auch deshalb sinnvoll gewesen wäre, weil
das Migrationsamt keine Befragung des Beurteilten durchgeführt hat,
dass darauf verzichtet werden kann, weil der
Beurteilte ohnehin aus der Haft zu entlassen ist, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
unter anderem zwar dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),
dass der Beurteilte anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Wegweisung geltend gemacht hat, er habe
die Schweiz nicht mit Absicht betreten, er sei im Flughafen ohne sein Wissen
auf die falsche Seite geraten,
dass diese Aussage nicht ohne Weiteres als
Schutzbehauptung abgetan werden kann, ist doch der Verlauf der Landesgrenzen innerhalb
des EuroAirports für Ortsfremde nicht unbedingt klar ersichtlich,
dass es Sache des die Haft anordnenden
Migrationsamtes ist, den Haftgrund, hier also die bewusste Verletzung der
Einreisesperre, nachzuweisen,
dass vorliegend der Beurteilte nicht gefragt
worden ist, wie es zu seinem Irrtum gekommen ist, und er auch nicht die Gelegenheit
erhalten hat, mehr über den Zweck seiner angeblichen Reise nach Frankreich zu
erklären,
dass die Anordnung von Haft einen schweren
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Person darstellt, weshalb sie sich
nur dann rechtfertigt, wenn ein Haftgrund zweifelsfrei vorliegt,
dass dies nach dem Gesagten im vorliegenden Fall
nicht zutrifft, weshalb der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen
ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft erweist sich als unzulässig. Der Beurteilte ist unverzüglich
aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.