Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.15
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Januar 2016
betreffend Beschlagnahme
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft mit
Beschlagnahmebefehl vom 13. Januar 2016 bei A____, gegen welchen sie ein
Strafverfahren führt, CHF 200.– Bargeld zur Kostensicherung beschlagnahmt hat,
dass A____, vertreten durch [...], am 21. Januar
2016 hiergegen Beschwerde erhoben hat mit der Begründung, dass es sich beim
beschlagnahmten Geld um sein Taschengeld von der Sozialhilfe handle,
dass die Staatsanwaltschaft die an sie adressierte
Beschwerde am 25. Januar 2016 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weitergeleitet hat,
dass sie – von der Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts zur Vernehmlassung aufgefordert – mit Eingabe vom 12.
Februar 2016 Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt hat mit der Begründung,
dass sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers die Situation neu
beurteilt und mit Verfügung vom 12. Februar 2016 die Beschlagnahme der CHF
200.– aufgehoben habe,
dass es zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art.
393 der Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers bedarf, dieser also im Zeitpunkt
des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein muss (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO
N 13; Ziegler, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
382 N 2),
dass das Beschwerdeverfahren als erledigt
abzuschreiben ist, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens
dahinfällt, dass es hingegen einzustellen ist, wenn das schutzwürdige Interesse
schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat (vgl. BGE 137 I 23 E.
1.3.1 S. 24 f.),
dass im vorliegenden Fall das
Rechtsschutzinteresse erst nach Erhebung der Beschwerde dahingefallen ist, so
dass das Beschwerdeverfahren als erledigt resp. gegenstandslos abzuschreiben
ist,
dass in derartigen Fällen aufgrund der Sachlage
vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen
Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist (BGer
6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015;
Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14),
dass Sozialhilfegelder unpfändbare Vermögenswerte
gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SG 281.1) sind und daher nicht zur Kostensicherung
beschlagnahmt werden dürfen, wie auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer
Wiedererwägungsverfügung anerkennt,
dass daher die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen
gewesen wäre,
dass für das Beschwerdeverfahren somit keine
Kosten zu erheben sind,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.