Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.138
URTEIL
vom 24.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]
gegen
Gemeinderat Riehen Rekursgegner
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Baubeschluss
des Gemeinderats Riehen
vom 10. Februar 2015
betreffend Meierweg; Erstellung
der Erschliessungsanlage im Abschnitt Rebenstrasse bis „km 168.995“
Sachverhalt
Der Gemeinderat
der Einwohnergemeinde Riehen hat mit Beschluss vom 23. April 2013 (publiziert
im Kantonsblatt vom 27. April 2013) den Linien- und Erschliessungsplan Inventar
Nr. 10'187-1 und 10'187-2 vom 13. Juli 2012 für den Meierweg festgesetzt und
den „Abschnitt Paradiesstrasse bis km 327.157 und ab Rebenstrasse bis km
168.995 entsprechend seiner Funktion für die quartierinterne, parzellenweise Erschliessung
der Kategorie ‚Erschliessungsstrasse‘“ zugeteilt. Die dagegen von A____ und B____
erhobenen Rekurse hat das Verwaltungsgericht mit Urteil AGE VD.2013.121 vom 21.
Februar 2014 abgewiesen.
Der Gemeinderat
der Einwohnergemeinde Riehen ermächtigte mit Baubeschluss vom 10. Februar 2015 „die
Verwaltung zur Erstellung der Erschliessungsanlage im Abschnitt Rebenstrasse
bis ‚km 168.995‘ gemäss Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10‘187 vom
13. Juli 2012“. Gleichzeitig stellte er fest, dass von diesem Beschluss auch Grundstücke
betroffen sind, von denen Rechte abzutreten sind oder die mit
Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen, darunter die Parzellen [...] in
Sektion D des Grundbuchs Riehen. Schliesslich wies der Gemeinderat das Grundbuch[amt]
Basel-Stadt an, die Beitragspflicht auf diesen Grundstücken im Grundbuch
anzumerken.
Gegen diesen
Beschluss richten sich die mit Eingaben vom 19. April und 15. Juni 2015
erhobenen und begründeten Rekurse von A____ (Rekurrent 1) und B____
(Rekurrentin 2) an den Regierungsrat, mit denen sie beantragen, „der
angefochtene Entscheid sei betreffend Beschluss der Erstellung der Erschliessungsanlage
im Abschnitt Rebenstrasse bis km 168.995 des Meierwegs in Riehen (mit entsprechender
Kostenfolge)“ kostenfällig aufzuheben. Weiter ersuchten die beiden Rekurrenten
um Vereinigung der beiden Verfahren, welchem Begehren das Präsidialdepartement
als Instruktionsbehörde des Regierungsrats mit Verfügung vom 28. April 2015 entsprochen
hat. Das Präsidialdepartement überwies am 29. Juni 2015 dem Verwaltungsgericht den
von den beiden Rekurrenten gemeinsam begründeten Rekurs zum Entscheid. Der
Gemeinderat Riehen beantragt mit Rekursantwort vom 3. September 2015, auf den
Rekurs sei unter o/e Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei er
abzuweisen. Die Rekurrenten halten mit Replik vom 5. November 2015 an
ihren Begehren fest. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen
der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG
153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser wie auch das von
ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement können den Rekurs
gestützt auf § 12 VRPG in Verbindung mit § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überweisen. Aus dem entsprechenden Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements ergibt sich die sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts.
1.2 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat.
Bereits der
Linien- und Erschliessungsplan, auf welchen sich der vorliegend angefochtene
Baubeschluss stützt, hatte Grundstückflächen beschlagen, die im Eigentum der
Rekurrenten stehen (VGE VD.2013.121 vom 21. Februar 2014 E. 1.2). Sodann geht
aus dem Baubeschluss hervor, dass von Grundstücken der Rekurrenten Rechte
abzutreten sind oder sie mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen, und
überdies die Beitragspflicht auf ihren Grundstücken (Parzellen[...] in Sektion
D des Grundbuchs Riehen) im Grundbuch angemerkt werden soll. Daher sind die
Rekurrenten vom angefochtenen Baubeschluss berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit sind die Rekurrenten zum Rekurs
legitimiert.
1.3 Die
Rekurrenten rügen zunächst die vorgesehene Erschliessung als solche. Sodann
stellen sie sich gegen die Kategorisierung des Meierwegs als Erschliessungsstrasse,
und sie lehnen die Abtretung von Rechten und die Leistung von Erschliessungsbeiträgen
ebenso ab wie die Anmerkung der Beitragspflicht im Grundbuch.
Dem hält der
Gemeinderat entgegen, dass diese Rügen gegen den angefochtenen Baubeschluss unzulässig
seien, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
1.3.1 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Rekurses ist der vom Gemeinderat auf der Grundlage des Linien-
und Erschliessungsplans vom 13. Juli 2012 und gestützt auf § 156 des Bau- und
Planungsgesetzes (BPG; SG 730.100) erlassene Baubeschluss, die Erschliessungsanlage
zu erstellen.
1.3.2 Gegen
den Baubeschluss können keine Einwände gegen Nutzungspläne erhoben werden (§
157 Abs. 2 Satz 1 BPG). Somit sind im vorliegenden Rekursverfahren mit dem
Baubeschluss als Anfechtungsobjekt keine Einwände gegen den Linien- und
Erschliessungsplan mehr zulässig, stellt dieser doch einen Sondernutzungsplan
dar. Es stand den Rekurrenten seinerzeit offen, den Linien- und
Erschliessungsplan anzufechten. Dies haben sie nicht getan, sondern ihren damaligen
Rekurs auf die Anfechtung der Kategorisierung des Meierwegs als
Erschliessungsstrasse beschränkt. Das Verwaltungsgericht hat jenen Rekurs abgewiesen
(VGE VD.2013.121 vom 21. Februar 2014). Der nicht angefochtene Linien- und
Erschliessungsplan ist daher ebenso in Rechtskraft erwachsen wie jenes Urteil und
damit insbesondere auch die Strassenkategorisierung, sodass darauf im
vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Somit kann auf
die entsprechenden, nun erneut vorgetragenen Rügen (RB Ziff. 8 - 11) nicht eingetreten
werden.
1.3.3 Gemäss
§ 157 Abs. 2 Satz 2 BPG kann die Beitragspflicht im Rahmen der Anfechtung des
Baubeschlusses nur bestritten werden, wenn der Baubeschluss die Beiträge bereits
festsetzt (VGE VD.2010.280 vom 10. Januar 2012 E. 2.2.1; VD.2010.146 und
VD.2010.147 je vom 26. Oktober 2011, je E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Der angefochtene Baubeschluss bezeichnet in Anwendung von § 156 BPG
diejenigen Grundstücke, von denen Rechte abzutreten sind oder die mit Erschliessungsbeiträgen
belastet werden sollen, und er ordnet die Anmerkung der Beitragspflicht im
Grundbuch an. Die Erschliessungsbeiträge werden aber gerade noch nicht
festgesetzt. Der Gemeinderat wird seiner Vernehmlassung zufolge die Frage der
Beitragspflicht in einem Beitragsplan gemäss §§ 7 f. des Reglements betreffend
Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser
der Gemeine Riehen vom 17. Februar 2009 (Strassen- und Kanalisationsreglement;
RiE 750.110) klären und nach Fertigstellung der Erschliessungsanlage mittels auf
§ 170 lit. c BPG und § 8 des Strassen- und Kanalisationsreglements gestützter Verfügung
die Strassenbeiträge festsetzen. In diesem Rahmen wird er sich eingehend mit
den Rügen der Rekurrenten gegen den grundsätzlichen Bestand einer
Beitragspflicht auseinanderzusetzen haben (vgl. RB Ziff. 3 - 7, 12 - 14).
Soweit die Rekurrenten dadurch belastet werden sollten, werden ihnen dagegen wiederum
Rechtsmittel zur Verfügung stehen (VGE 2013.121 vom 21. Februar 2014 E. 2.3.3;
BGer 1C_121/2013 vom 1. Mai 2013 E. 1.2.1). Auf die Rügen betreffend die Beitragspflicht
ist daher vorliegend nicht einzutreten.
1.3.4 Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf den Rekurs, soweit sich dieser gegen die Anmerkung
der Beitragspflicht im Grundbuch richtet. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil
VGE VD.2010.280 vom 10. Januar 2012 in E. 2.2.2 zwar festgehalten, dass gegen eine
solche Anmerkung als konkrete, über die Bauphase hinaus wirksame Eigentumsbeschränkung
(Schmid, in: Basler Kommentar, 5.
Aufl. 2015, Art. 962 ZGB N 5 ff.) im Grundsatz nach Art. 29a BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK (dazu BGE 127 I 44 E. 2a; 122 I 294 E. 3e; 121 I 30 E. 5c) ein
wirksames Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss. Damit auf einen Rekurs gegen
die Anmerkung einer Beitragspflicht im Grundbuch eingetreten werden kann,
müssen die Rekurrenten aber ein entsprechendes aktuelles Rechtsschutzinteresse
substanziieren. Dies tun sie nicht. Sie machen nicht etwa geltend, dass sie
aktuell oder demnächst – also bis zur Festsetzung der Beiträge mittels Verfügung
gemäss § 170 lit. c BPG – eine Hypothek auf ihren Liegenschaften aufzunehmen gedächten,
und sie nennen auch keine Gründe, warum solches demnächst notwendig werden könnte.
Somit ist kein aktuelles Rechtschutzinteresse ersichtlich. Dieser Sichtweise
treten die Rekurrenten mit ihrer Replik zwar entgegen. Sie begründen ihr
Interesse aber einzig damit, dass sie ein Rekursschreiben verfasst hätten. Dies
vermag für sich allein jedoch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu
begründen, müsste ein solches doch sonst in jedem Rekursverfahren angenommen
werden. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse muss vielmehr mit der
Rechtsmitteleingabe inhaltlich und in objektiver Weise konkretisiert werden.
1.3.5 Eingetreten
werden könnte nach dem Gesagten bloss auf Rügen, welche nicht schon im vorangegangen
Planungsverfahren haben oder welche nicht in den nachfolgenden Verfahren
betreffend die Beitragspflicht werden vorgebracht werden können. Solche Rügen erheben
die Rekurrenten indessen nicht.
1.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist.
Diesem Ausgang
des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten in solidarischer Verbindung
dessen Kosten zu tragen (§ 30 VRPG). Zwar ist nachvollziehbar, dass sich die
Rekurrenten zur Anfechtung des Baubeschlusses veranlasst gesehen haben, um ihre
Interessen bezüglich einer allfälligen Beitragspflicht zu wahren; dies, zumal
das Verfahren nicht ganz einfach zu überblicken ist. Bereits mit dem Begleitschreiben
der Gemeindeverwaltung vom 15. April 2015 wurden sie indessen darauf hingewiesen,
dass sie „die Beitragspflicht nicht mit Rekurs gegen den Baubeschluss
bestreiten können, da der Baubeschluss die Erschliessungsbeiträge noch nicht
festsetzt (§ 157 Abs. 2 BPG)“. Vor diesem Hintergrund kann von der Kostenverlegung
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nicht abgewichen werden. Da aber auf
den Rekurs nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich, die Gebühr auf CHF
1‘000.– festzusetzen, mithin niedriger als der geleistete Kostenvorschuss. Die
Differenz wird den Rekurrenten zurückzuerstatten sein.
Das Begehren des
Gemeinderats Riehen auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da zugunsten der
Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen
zugesprochen werden können (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrenten tragen in solidarischer
Verbindung die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Das Begehren des Gemeinderats Riehen auf
Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Gemeinderat Riehen
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.