Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.226
URTEIL
vom 29. Februar 2016
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladener
1
[...]
vertreten durch Dr. [...],
Advokat,
[...]
C____ Beigeladene
2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Oktober 2015
betreffend Antrag auf Anordnung
von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen, Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer,
geb. 1960) ist der Sohn von C____ (geb. 1933) und B____ (geb. 1931). Mit
Schreiben vom 18. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Anordnung von superprovisorischen (eventualiter
vorsorglichen) Massnahmen sowie um die Abklärung der Urteilsfähigkeit seiner
Mutter. Konkret wurden folgende Massnahmen beantragt: Die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für seine Mutter, die
Einsetzung des Beschwerdeführers als Vertretungsbeistand (eventualiter mit
weiteren Personen), die Sperrung der mütterlichen Bank-, Postkonten und
Wertschriftendepots sowie der Erlass eines Verbots gegenüber dem Vater, die
elterliche Wohnliegenschaft baulich zu verändern.
Mit Entscheid
vom 19. Oktober 2015 wies die KESB den Antrag auf Anordnung von superprovisorischen,
eventualiter vorsorglichen Massnahmen für C____ ab. Gleichzeitig wurde ihr
Ehemann, B____, ersucht, den Abklärungsdienst der KESB über Inhalt und
Umsetzung eines angemessenen Betreuungssettings für C____ zu informieren. Nach
Einschätzung der KESB ist C____ in Bezug auf ihre finanziellen Angelegenheiten
sowie in Bezug auf ihre Wohnsituation aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
hinreichend urteilsfähig. Allerdings erbringe ihr Ehemann gestützt auf seine
gesetzlichen Vertretungsbefugnisse die notwendigen Unterstützungsleistungen, so
dass gemäss dem Subsidiaritätsgrundsatz die Voraussetzungen für die Anordnung
von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen nicht gegeben seien. Das
bei der KESB anhängige Verfahren auf Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen
für C____ werde jedoch weitergeführt. Insbesondere werde sich die KESB
vergewissern, ob C____ die notwendige Pflege und Betreuung erhalte.
Gegen diesen
Entscheid lässt A____ mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 Beschwerde führen. Er beantragt
die kostenfällige Aufhebung des Entscheids der KESB und wiederholt seine
Anträge betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Ernennung eines
Vertretungsbeistands mit Vermögensverwaltung, Sperre der Konten und
Wertschriftendepots) und betreffend Abklärung der Urteilsfähigkeit der Mutter.
Im Eventualpunkt wird die Rückweisung der Sache an die KESB beantragt. Zudem
wird um Feststellung einer Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung ersucht.
Die KESB hat mit
Vernehmlassung vom 23. November 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragt und eine Stellungnahme ihres Sozialarbeiters vom 16. November 2015
beigelegt. Der Vater des Beschwerdeführers, B____, hat sich als Beigeladener
mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 geäussert, ohne einen förmlichen Antrag zu
stellen, und eine Stellungnahme des Dr. med. D____, Allgemeine Medizin FMH, vom
15. Dezember 2015 eingereicht. Der Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom 22.
Dezember 2015 und 8. Januar 2016 repliziert und hält an seinen Anträgen fest,
mit Ausnahme des Begehrens um Abklärung der Urteilsfähigkeit der Mutter, die
mit dem Gutachten der Reha [...] vom 26. Mai 2015 hinreichend abgeklärt
sei (Replikbeilage 28). Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 hat die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht ihre Kostennote
eingereicht.
Dem
Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 27. November
2015 und vom 11. Januar 2016 Akteneinsicht gewährt (KESB-Akten auf CD-ROM,
Arztbericht Dr. D____ vom 15. Dezember 2015).
Wie mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. November 2015 angekündigt, ist der
vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in
Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB,
subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19
Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Zuständig ist die Kammer
des Verwaltungsgerichts (§ 72 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100).
1.2 Der
Beschwerdeführer gilt als einziger Sohn von C____ als eine ihr „nahestehende
Person“ im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und ist demnach zur Beschwerde
befugt (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 28.
Juni 2006, BBl 2006 S. 7001, 7084; Steck,
in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450 N 32 f.; Schmid, in: Basler Kommentar ZGB I,
Art. 419 N 7; Henkel, in:
Basler Kommentar ZGB I, Art. 390 N 27; VGE VD.2014.45 vom 2. Dezember 2014 E.
1.1, VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2, VD.2013.6 vom 19. Februar
2013 E. 2.2). Vorliegend handelt es sich bei der Abweisung des Gesuches um einen
Entscheid über die Anordnung von superprovisorischen resp. vorsorglichen
Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB, welcher mit Beschwerde angefochten
werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.; VGE VD.2014.251 vom 23.
Januar 2015 E. 1.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 10-Tage-Frist
gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB erhoben und begründet, so dass darauf einzutreten
ist.
Der
Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die KESB „keine Anstalten“ zum
Schutz seiner Mutter getroffen habe, obwohl er und seine Frau der KESB bereits
am 29. September 2014 eine telefonische Gefährdungsmeldung erstattet hätten.
Seine Mutter leide an einer schweren Demenz und könne zuhause durch ihren
Ehemann nur ungenügend betreut werden. Als dieser seine Frau am 7. April 2015
in die Pflege-Wohngemeinschaft [...] gebracht hätte, sei sie unterernährt und
dehydriert gewesen und habe an einem Infekt gelitten. Infolge einer Hüftfraktur
habe sich die ursprünglich beabsichtigte Aufenthaltsdauer in der
Pflegeinstitution von 5 Tagen deutlich ausgedehnt. Zur Zeit der Beschwerdeeinreichung
befand sich die Mutter des Beschwerdeführers im Pflegeheim [...], wo es ihr
gesundheitlich und mental deutlich besser gegangen sei als zuhause bei ihrem
Ehemann. Zuhause sei ihre Gesundheit akut gefährdet. Bei der Fortdauer des Vertretungsrechts
des Ehemannes sei zudem ihr Vermögen akut gefährdet.
Der Vater des
Beschwerdeführers macht geltend, dieser wolle seine Mutter in ein Heim
einweisen. Sie habe aber gegenüber ihrem langjährigen Arzt, Dr. D____, den
Wunsch geäussert, bei ihrem Ehemann in der Wohnung zu verbleiben.
3.1 Gemäss
Art. 388 Abs. 1 und 389 Abs. 1 ZGB ergreift die KESB Massnahmen, wenn dies das
Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen erfordert, weil keine
ausreichende Unterstützung durch nahestehende Personen und Dienstleister möglich
ist. Die durch die KESB angeordneten Massnahmen haben zum Zweck, das Wohl und
den Schutz einer hilfsbedürftigen Person sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB).
Dabei soll jedoch die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich
erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Da die behördlichen
Massnahmen Eingriffe in die persönliche Freiheit einer Person und damit
Grundrechtseingriffe darstellen (Art. 10 der Bundesverfassung, BV, SR 101),
muss die Erwachsenenschutzbehörde zudem das sogenannte Subsidiaritätsprinzip
beachten (Art. 10 i.V.m. Art. 36 BV und Art. 389 ZGB). Das bedeutet unter
anderem, dass erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind,
wenn die Unterstützung durch die Familie oder private bzw. öffentliche Dienste
nicht ausreicht oder – im Falle der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person –
die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen nicht genügen (vgl. Art. 389 Abs. 1
Ziff. 1 und 2 ZGB). Doch hat insbesondere die Unterstützung durch die Angehörigen
auch Grenzen und darf nicht in eine Überforderung münden (vgl. Botschaft vom
28. Juni 2006, BBI 2006, S. 7001, 7043).
3.2 Um
den Schutz der Betroffenen während der erforderlichen Abklärungszeit der KESB
zu sichern, kann die KESB gemäss Art. 445 ZGB die dringlich notwendigen Massnahmen
bereits während des Verfahrens verfügen. Die vorsorglich angeordnete Massnahme
soll die Wirksamkeit einer im Hauptverfahren zu treffenden Massnahme sicherstellen.
Sie entfällt, sobald ein Entscheid in der Hauptsache gefällt worden ist. Die
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt eine günstige Hauptsachenprognose
voraus. Das heisst, dass der Erlass einer Massnahme im Hauptverfahren
wahrscheinlich ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
zu beurteilen ist. Zudem setzt die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme Dringlichkeit
voraus. Diese liegt vor, wenn der betroffenen Person oder Dritten ohne Erlass
der vorläufigen Massnahme ein erheblicher Nachteil droht. Schliesslich muss die
Massnahme verhältnismässig sein. Sie darf folglich nicht stärker in die Rechtsposition
der betroffenen Person eingreifen, als dies zur Sicherung der Wirksamkeit der
im Hauptverfahren in Betracht fallenden Massnahme notwendig ist. Als
vorsorgliche Massnahmen kommen jene Massnahmen in Betracht, die auch Gegenstand
des Hauptverfahrens sein könnten und dem Schutz der betroffenen Person oder
ihres Vermögens dienen (Auer/Marti,
in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 445 N 8 ff.).
4.1 Der
KESB ist gemäss ihren eigenen Angaben bewusst, dass C____ in Bezug auf Finanzen
und Wohnsituation nicht mehr hinreichend urteilsfähig ist. Die KESB werde sich
vergewissern, ob C____ die notwendige Pflege und Betreuung erhält
(angefochtener Entscheid, S. 2 Ziff. 7 und S. 3 Ziff. 8). Innerhalb der Familie
[...] bestehe seit Jahren ein schwerer Konflikt, weshalb sich die Abklärungen
aufwändig gestalteten. Nach Beurteilung der KESB liege keine akute Gefährdung
von C____ vor. Es müsse aber geklärt werden, ob und inwieweit der Ehemann die
Interessenwahrung ausüben könne (Vernehmlassung der KESB vom 23. November
2015). Nach Ausführungen des Sozialarbeiters hätten Kontakte der KESB mit dem
Beschwerdeführer, der Reha [...], der Wohngemeinschaft [...] und dem Alters-
und Pflegeheim [...] stattgefunden. Die Urteilsfähigkeit von C____ sei mit
Schreiben vom 5. Juni 2015 abgeklärt worden. Es habe bisher keine
Gefährdungssituation gegeben, die eine Fürsorgerische Unterbringung
gerechtfertigt hätte. Diesbezüglich teile das Alters- und Pflegeheim [...] die
Ansicht der KESB (Stellungnahme des Sozialarbeiters der KESB vom 16. November
2015).
4.2 Erste
Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist eine günstige
Hauptsachenprognose, das heisst die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Massnahme
im Hauptverfahren angeordnet wird. Im vorliegenden Fall geht auch die KESB von
einer Unterstützungsbedürftigkeit aus. Dies betrifft einerseits die persönliche
Sorge von C____ inkl. medizinischer Betreuung und andererseits die
Vermögensverwaltung. Aus den Akten geht hervor, dass C____ unter schweren kognitiven
Beeinträchtigungen leidet, welche alle kognitiven Funktionen betrifft (vgl. Neuropsychologischer
Bericht der Reha [...] vom 26. Mai 2015, Replikbeilage 28). Gemäss
Ausführungen der beurteilenden Ärzte ist C____ nicht mehr in der Lage, Informationen
in Bezug auf die zu fällenden Entscheidungen zu verstehen und zu gewichten.
Weiter sei die Fähigkeit zur Abwägung von Konsequenzen, die sich aus alternativen
Anschlusslösungen ergeben, nicht mehr gegeben. Bei einem Austritt nach Hause
sei zu gewährleisten, dass die Patientin medizinisch engmaschig betreut werde.
Eine externe Betreuung im Rahmen eines Tageszentrums oder die Unterbringung in
einem Alters- und Pflegeheim sei empfehlenswert, da die Patientin von einer
starken Tagesstruktur und regelmässigen Aktivierungstherapien profitieren
könne. Die Patientin selbst äussere sich gegenüber solchen
Unterstützungsangeboten jedoch abwehrend.
Aus der, wenn
auch emotional gefärbten, E-Mail der Leiterin der Wohngemeinschaft [...], E____,
vom 3. September 2015 (Beschwerdebeilage 12) geht hervor, dass C____ dehydriert
und unterernährt zu ihr gekommen sei. Dies deutet darauf hin, dass sie in der
Zeit vor dem Eintritt in die Wohngemeinschaft [...] nicht genügend betreut
worden ist. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass die Betreuung von demenzkranken
Menschen äusserst anspruchsvoll ist. Insbesondere die Sicherstellung einer
genügenden Ernährung stellt auch Pflegeheime mit einer professionellen Betreuung
immer wieder vor grosse Probleme (vgl. Merkblatt zum Thema „Essen und Demenz“
der Schweizerischen Alzheimervereinigung, http://www.alz.ch/index.php/hilfe-bei-spezifischen-problemen.html?file=tl_files/PDFs/PDF-D-Infoblatt/163_A_14_IB_Essen_und_Demenz.pdf).
Der Beschwerdeführer macht somit zu Recht geltend, dass eine genügende
Betreuung von C____ zu Hause bei ihrem 84-jährigen Ehemann nur mit einem externen
professionellen Betreuungssetting sichergestellt werden kann. Aufgrund der
Aussagen in den Akten, insbesondere den Ausführungen des früheren Beistandes
von C____ ist allerdings daran zu zweifeln, ob B____ zum Ergreifen solcher
Massnahmen in der Lage resp. bereit ist.
Weiter geht aus
den Akten hervor, dass die Liegenschaft von C____, in welcher ihr Ehemann in
der Parterre-Wohnung unentgeltlich wohnt, über weitere unvermietete Wohnungen
verfügt. Dies wirft die Frage auf, ob der Ehemann von C____ ihre finanziellen
Interessen sorgfältig wahrt bzw. wahren kann. Die KESB wird im Hauptverfahren
beides, das heisst die finanziellen wie auch die gesundheitlichen Belange der
Vertretung durch den Ehemann, abzuklären haben. Bei dieser Sachlage besteht bei
summarischer Prüfung (im Sinne einer Prognose) hinreichende Wahrscheinlichkeit,
dass im Hauptverfahren eine Massnahme angeordnet wird.
4.3 Die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme setzt im Weiteren Dringlichkeit voraus. Das heisst,
dass mit der Massnahme nicht bis zum Verfahrensabschluss zugewartet werden
kann, ohne dass ein erheblicher Nachteil entsteht. Bezüglich der
gesundheitlichen Situation hat die KESB zu Recht grosse Vorsicht walten lassen.
Einerseits lagen keine Anzeichen einer akuten Gefährdung vor. Andererseits war
bei der verworrenen und durch einen Familienkonflikt geprägten Situation auch
die Unsicherheit nicht auszuräumen, ob die beantragten Massnahmen zu einer
tatsächlichen Förderung des Wohls und des Schutzes von C____ beigetragen
hätten. Es kann immerhin festgestellt werden, dass das Interesse des Ehemanns,
seine Frau wieder in die eigene Wohnung aufzunehmen, durch die Aussagen des
Hausarztes unterstützt wird. Andererseits legten die Ausführungen von E____ die
Fortführung des Pflegeaufenthaltes nahe. Diese Angaben müssen jedoch mit einer
gewissen Vorsicht gewürdigt werden: Aus den Akten ergibt sich, dass es zwischen
ihr und dem Ehemann von C____ zu einem Konflikt über die Begleichung der
Pflegekosten gekommen ist, nachdem C____ anlässlich ihres Aufenthaltes im [...]
gestürzt war und sich dabei eine Hüftfraktur zugezogen hatte. Insgesamt waren
in dieser Situation keine drohenden erheblichen Nachteile ersichtlich, die
Dringlichkeit im Sinne von Art. 445 ZGB begründet hätten. Daher hat die KESB zu
Recht vom Erlass vorsorglicher Massnahmen abgesehen.
4.4 Immerhin
ist bei der gesundheitlichen Situation von C____ weiterhin Wachsamkeit geboten.
Die KESB hat diesbezügliche Bemühungen glaubhaft zum Ausdruck gebracht und ist
auch für ihr künftiges Handeln auf diesen Angaben zu behaften. So ist auch die
Absicht zu bekräftigen, dass die KESB abklärt, ob C____ nach der Rückkehr in
die eheliche Wohnung eine angemessene Pflege und Betreuung erhält. Bei dieser
schwierigen und komplizierten Ausgangslage kann auch dem Beschwerdeführer nicht
vorgeworfen werden, dass er sich Sorgen um das Wohlergehen seiner Mutter macht
und daher bei den Behörden vorstellig geworden ist.
Auch in
finanzieller Hinsicht ist Vorsicht geboten. Der Umstand, dass C____ über ein beträchtliches
Vermögen verfügt, lässt eine gewisse Wachsamkeit nicht nur gegenüber ihrem
Ehemann, sondern auch gegenüber den anderen nahestehenden Personen als ratsam
erscheinen. Von einem akuten Handlungsbedarf, wie er für vorsorgliche
Massnahmen verlangt wird, kann indessen auch bezüglich des Vermögens nicht gesprochen
werden. Die Einrichtung eines Treppenlifts in der ehelichen Wohnung liegt im mutmasslichen
Interesse von C____. Bei Mieteinnahmen von insgesamt CHF 295’205.– (Jahr 2013)
kann auch nicht gesagt werden, der Vermietung der seit Jahren leerstehenden
Wohnungen komme grosse Dringlichkeit zu. Dies mag ökonomisch sinnvoll sein,
fällt aber bei der vorliegenden Vermögenslage nicht entscheidend ins Gewicht. Es
besteht daher auch kein Anlass, beim Treuhänder weitere Unterlagen bezüglich
der Liegenschaften einzuholen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag (Replik vom
22. Dezember 2015) ist nicht stattzugeben.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, weil die
KESB seiner Ansicht nach seit der Gefährdungsmeldung vom 29. September 2014
zu wenig unternommen habe.
5.2 Es
liegt in der Natur des Kindes- und Erwachsenenschutzes, dass für die Beurteilung
des beförderlichen Verfahrensgangs nicht allein auf den Erlass einer Verfügung
abgestellt, sondern auch das übrige Handeln der KESB berücksichtigt werden muss
(Abklärungen, Gespräche, Telefonate und E-Mails). Oberstes Leitziel ist in diesem
Rechtsgebiet nämlich nicht die formelle Erledigung eines Verfahrens, sondern ein
Tätigwerden jeglicher Art zum Schutz und zum Wohl der betroffenen Personen. Nach
der Gefährdungsmeldung vom 29. September 2014 hat die KESB verschiedene
Abklärungen getätigt. Im Dezember 2014 fand eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer
statt. Ab April 2015 befand sich C____ in der Wohngemeinschaft [...], resp.
nach einem dort erfolgten Sturz in der Reha [...] und im Alters- und Pflegeheim
[...]. Für die persönliche und gesundheitliche Sorge war somit ab diesem
Zeitpunkt einstweilen gesorgt. Als das Ende des Pflegeaufenthalts absehbar
wurde, musste zunächst abgeklärt werden, ob das erforderliche Betreuungssetting
zuhause eingerichtet werden kann. Entsprechende Abklärungen beim Ehemann von C____
hat die KESB mit Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids
eingeleitet.
Die
Untersuchungsmassnahmen der KESB können unter Berücksichtigung der langen
Vorgeschichte und der schwierigen Beziehungssituation der Beteiligten als genügend
angesehen werden. Eine Dringlichkeit für weitere Massnahmen bestand nicht,
zumal die Problematik der mangelhaften Vermietung der vom Ehepaar [...] bewohnten
Liegenschaft seit längerem bekannt war und zu einem früheren Zeitpunkt auch
nicht durch einen damals eingesetzten Beistand hat behoben werden können. Bei dieser
Sachlage kann weder gesagt werden, die KESB sei untätig geblieben, noch habe
sie ihre Handlungen ungebührlich lange verzögert. Die Dauer des Abklärungsverfahrens
kann gerade noch als angemessen bezeichnet werden, zumal die KESB einen
Entscheid im Hauptverfahren in Aussicht gestellt hat. Die KESB ist überdies an
ihre eigene Erklärung gebunden, sich weiterhin über die Pflege und Betreuung von
C____ zu vergewissern.
Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der
Beschwerdeführer dessen Kosten. Das Gericht hat allerdings aufgrund der langen
Dauer des bisherigen Verfahrens vor der KESB Verständnis für die zunehmende
Sorge des Beschwerdeführers um seine Mutter. Trotz des erheblichen
Prozessaufwands wird deshalb umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Seitens der Beigeladenen wird keine Parteientschädigung beantragt, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.