Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2014.28
ENTSCHEID
vom 30. November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm , lic. iur. Markus Frey,
lic. iur. Katrin Zehnder, Dr. Annka
Dietrich , Dr. David Jenny
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus
Matt
Beteiligte
A____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom 10.
Dezember 2014
betreffend Pflichtverletzung
Sachverhalt
Lic. iur. A____,
Advokat, vertrat bis Oktober 2012 die Interessen von C____ als Beklagte in
einer Erbrechtsstreitigkeit im Nachlass von deren Ehemann [...] sel. (nachfolgend
Erblasser) gegen dessen Tochter D____ als Klägerin, welche durch Dr. B____
vertreten ist. Nachdem Advokat A____ sein Mandat für die Beklagte im Oktober 2012
niedergelegt hatte, mandatierte die Klägerin im Januar 2013 Dr. E____ im
Hinblick auf eine steuerrechtliche Selbstanzeige betreffend im Nachlass befindliche
Immobiliengesellschaften. Per 1. September 2013 wurden die Kanzleien, in welchen
je Dr. E____ bzw. Advokat A____ tätig gewesen waren, zu einer einzigen Kanzlei
fusioniert. Dr. E____ informierte hierauf seine Klientin und den neuen
Rechtsbeistand der in der Erbstreitigkeit Beklagten (C____), Dr. F____, über
den Kanzleienzusammenschluss und legte dar, dass Kollege A____ ihn informiert
habe, dass er „seit einem Jahr“ kein Mandat für die im Erbrechtsstreit Beklagte
mehr habe, über keine Unterlagen mehr verfüge und ihn auch nie über Inhalte des
Mandats informiert habe. Er, Dr. E____, vertrete die Klägerin in der
Erbrechtsstreitigkeit nur in der steuerlichen Angelegenheit, weshalb keine
Doppelvertretung bestehe. Per 1. November 2013 wurde C____ in der
erbrechtlichen Angelegenheit neu durch Dr. G____ vertreten, welcher sein
Mandat aber am 17. März 2014 niederlegte. Kurz zuvor, am 28. Februar
2014, hatte Advokat A____ die Gegenseite angefragt, ob er für C____ wiederum tätig
sein könne, was Rechtsanwältin B____ als Vertreterin von D____ in der
erbrechtlichen Angelegenheit indes ablehnte. In der Folge mandatierte C____ daher
Dr. H____.
Am
10. Dezember 2014 hat Advokatin B____ namens der Klägerin in der Erbrechtsstreitigkeit
(D____) Aufsichtsbeschwerde gegen Advokat A____ erhoben und beantragt, dieser
sei aufzufordern, zum Vorwurf Stellung zu nehmen, wonach er der eigentliche
Autor der Rechtsschriften der Beklagten in der Erbrechtsstreitigkeit sei; Advokat
A____ sei zu verpflichten, in der hängigen Erbrechtsstreitigkeit keinerlei weitere
Hilfe oder Unterstützung zu leisten. Mit Eingaben vom 23. Dezember 2014
sowie vom 5. Februar und 28. August 2015 hat Advokat A____ zu den
Vorwürfen Stellung genommen und beantragt, auf die Aufsichtsbeschwerde sei
unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten resp. diese sei abzuweisen. Am
27. Oktober 2015 hat Advokatin B____ namens ihrer Klientin eine
„Desinteresseerklärung“ abgegeben und darum ersucht, das Verfahren als
gegenstandslos einzustellen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss § 18 Abs.
2 und 21 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch
zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der
Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR
935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die
Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf
Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch Anzeige von Advokatin
Dr. B____ Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. Zwar
hat Advokatin B____ in der Folge eine „Desinteresseerklärung“ abgegeben, da der
Erbstreit zwischen den Parteien schliesslich aussergerichtlich habe gelöst
werden können. Unabhängig von der zivilrechtlichen Auseinandersetzung hat die
Aufsichtskommission indes – von Amtes wegen – zu prüfen, ob ein
Disziplinarverfahren einzuleiten und durchzuführen ist. Die Anzeigestellerin
ist im aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht Partei und kann insofern auch nicht
über ihre Anzeige „verfügen“, z.B. durch Rückzug die Aufsichtskompetenz der
Aufsichtskommission entziehen. Zudem steht der Vorwurf einer Pflichtverletzung
weiterhin im Raum. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission
für in Basel erfolgte disziplinarisch relevante Vorkommnisse sowie für die hier
ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Auf die
Anzeige ist daher einzutreten.
Die anwaltsrechtlichen Berufsregeln werden in
Art. 12 lit. a bis j BGFA aufgelistet. Gemäss der Generalklausel von
lit. a dieser Bestimmung haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf
sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (für viele: BJM 2006 S. 48; vgl. auch
Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6054). Diese Pflicht bildet die Basis für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den
Beruf des Anwalts. Aus der umfassenden Treuepflicht der Anwälte gemäss Art. 12
lit. a BGFA sowie der Unabhängigkeitspflicht gemäss Art. 12 lit. b
BGFA ergibt sich u.a. das Verbot der Wahrnehmung divergierender Interessen. Konkret
zum Ausdruck gebracht wird dies in Art. 12 lit. c BGFA, wonach die Anwälte
jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit
denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden haben (vgl.
2C_407/2008 E.3; 134 II 108 E.3).
Das Verbot soll
in erster Linie die unbeeinflusste Interessenwahrnehmung garantieren, es weist aber
auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes auf. Die Verwendung von
Vertraulichem durch den Anwalt selber soll verhindert werden. Das Konfliktverbot
ist neben der Schweigepflicht der zweite zentrale Pfeiler im Kernbereich der
anwaltlichen Berufsregeln (so Kaspar
Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz.
778 f.). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die
Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen
zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder
anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (vgl. Fellmann, in:
Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, N 84
zu Art. 12 BGFA). Dabei geht es nicht nur um die Interessen seiner eigenen
(gegenwärtigen oder früheren) Mandanten, sondern auch um die Interessen der
Mandanten seiner Bürokollegen. Eine problematische Konstellation kann sich
insbesondere bei sog. Doppelvertretungen ergeben, denn hier bestehen
möglicherweise gegenläufige Interessen der Mandanten mit der Folge, dass sich
der Anwalt weder für den einen noch für den andern Klienten voll einsetzen kann
(vgl. Fellmann, a.a.O., N 84a und
86 zu Art. 12 BGFA). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das
gleiche formelle Verfahren oder allfällig mit diesem direkt zusammenhängende
Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang,
so verstösst der Rechtsanwalt gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen
Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind (vgl. dazu BGE
134 II 108 E. 3 mit Hinweisen). Ausnahmslos
verboten ist die sog. Prävarikation, d.h. die Doppelvertretung von Parteien im
Prozess, den sie gegeneinander führen. Unter solchen Umständen ist eine sorgfältige
Interessenvertretung beider Klienten von vornherein nicht möglich. Aber auch
darüber hinaus ist eine Doppelvertretung nur unter sehr eingeschränkten
Voraussetzungen zulässig, etwa dann, wenn die betreffenden Parteien gleich gerichtete
Interessen haben und mit der Doppelvertretung einverstanden sind, z.B. im
Rahmen einer Rechtsberatung gemeinsam einen Anwalt beauftragen. Sobald jedoch
bei einer solchen Konstellation Meinungsverschiedenheiten auftreten, hat der
Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen. Auch eine Vermittlung
zwischen Parteien mit gegensätzlichen Interessen ist nur zulässig, wenn der
Anwalt den Auftrag von beiden Parteien erhält und er vorher keinen Beteiligten
beraten hat (vgl. für das Ganze: Fellmann,
a.a.O., N 99 f. zu Art. 12
BGFA; AKE AK.2014.1 vom 31. Oktober 2014; AK.2013.8 vom 11. März
2014; AK.2010.28 vom 28. September 2011; AK.2010.27 vom 17. Februar 2011
E. 4.2).
Im Zusammenhang
mit Grossbüros ist von Bedeutung, dass Mandate und vertrauliche Klienteninformationen
innerhalb des Anwaltsbüros bekannt werden könnten. Alle Anwälte und Anwältinnen
eines Büros sind an das Konfliktverbot für sämtliche Klienten gebunden. Sie
sind wie ein einziger Anwalt zu betrachten (vgl. dazu Schiller, a.a.O. Rz 895 mit weiteren Hinweisen).
Interessenkonflikte sind auch bei Büros mit mehreren Standorten zu vermeiden. Schiller weist darauf hin, dass sich
eine largere Praxis für Grossbüros angesichts der rechtsstaatlichen Bedeutung
des Konfliktverbots nicht rechtfertigen lasse. Bürointerne Barrieren, die
einzelne Anwälte oder Teams voneinander abschotten sollen, sogenannte Chinese
Walls, seien keine tauglichen Massnahmen, um im selben Büro Mandate im Konflikt
zu betreuen. Ferner weist der Autor daraufhin, dass der Wechsel eines Anwalts
in ein anderes Büro besonders heikel ist. Die dort entwickelten Grundsätze träten
noch verschärft bei Fusionen von Büros auf (vgl. dazu Schiller a.a.O. Rz 896 ff.).
Im Vordergrund
steht die Frage, ob Advokat A____ mit der in Aussicht genommenen bzw. nach
Auffassung der Anzeigestellerin tatsächlich erfolgten Wiederberatung von C____
in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Mandat seines Bürokollegen Dr. E____,
welcher für die Miterbin D____ in steuerrechtlichen Belangen tätig ist, in
einem Interessenkonflikt befangen ist.
3.1 Es
ist zunächst zu prüfen, ob ein verpönter Interessenskonflikt bestünde, falls
Advokat A____ nach Aufnahme des steuerrechtlichen Mandats seines Kollegen
Dr. E____ für die im Erbstreit klagende D____ wiederum für die in diesem
Streit Beklagte C____ tätig geworden sein sollte.
Dies ist nach dem in Erwägung 2 hiervor Gesagten zu bejahen: Entgegen der
Auffassung von Advokat A____ stellte sich insbesondere die Ausgangslage im Februar
2014, als er wiederum für C____ in der Erbrechtsstreitigkeit tätig werden
wollte (act. 4, Beilage 3), nicht genau gleich dar, wie seinerzeit bei
Dr. E____. Als dieser im September 2013 die Gegenseite der
Erbrechtsstreitigkeit (Dr. F____) über sein steuerrechtliches Mandat für die
Klägerin informierte, ging er, wie seinem Schreiben vom 2. September 2013
(act. 1, Beilage 2) zu entnehmen ist, davon aus, dass das Mandat A____
laut dessen Auskunft seit einem Jahr beendet war und einen anderen Gegenstand betroffen
hatte, als das jetzige Mandat von Dr. E____, sowie, dass Advokat A____ die
Akten zurückgegeben hatte. Ausserdem hat er versichert, von seinem Kollegen nie
über Inhalte des (erbrechtlichen) Mandats informiert worden zu sein. Ein laufendes
Mandatsverhältnis seines Bürokollegen A____ zur Gegenseite der Erbrechtsstreitigkeit
(C____) bestand daher zu jenem Zeitpunkt nicht (mehr). Anders sah die Situation
dagegen im Februar 2014 für Advokat A____ aus. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein
laufendes Mandat seines Bürokollegen Dr. E____ zur Klägerseite der
Erbrechtsstreitigkeit. Wenn Advokat A____ anfangs 2014 C____ wiederum in der erbrechtlichen
Auseinandersetzung beraten wollte bzw. deren Rechtsvertreter Advokat G____ oder
Dr. H____ unterstützt haben sollte und gleichzeitig Dr. E____ in
einem Mandatsverhältnis mit D____ stand, welche ihrerseits in eine laufende
erbrechtliche Auseinandersetzung mit C____ verwickelt war, dann bestand ein
akuter Interessenkonflikt. Weder Dr. E____ noch Advokat A____ hätte in einer
Person beide Mandate wahrnehmen können. Das per September 2013 fusionierte Büro
wird aber wie eine Person betrachtet. Dabei spielt keine Rolle, dass das Mandat
D____ nur steuerrechtlicher Natur war, denn es betraf auch den Nachlass [...]
und stand damit in einem engen sachlichen Zusammenhang. Angesichts der
Tatsache, dass die beiden Mandantinnen Gegenparteien in der erbrechtlichen
Auseinandersetzung sind, besteht gleichwohl die Gefahr, dass vertrauliche
Informationen von der einen Seite zur anderen gelangen können und umgekehrt.
Eine konsequente Interessenwahrung der jeweiligen Partei kann durch das Wissen
von vertraulichen Informationen der anderen Partei gefährdet werden. Auf diese
Gefahr hat Dr. E____ seinen Kollegen Advokat A____ denn auch in einem E-Mail
vom 27. August 2013 hingewiesen („Möglich sei auch, dass Frau C____ auf
eine Niederlegung des Mandates bestehe, da ich [Dr. E____] – wenn auch nur
theoretisch – Wissen von Dir [Advokat A____] aus Deiner früheren Vertretung
gegen sie verwenden könnte.“ [vgl. dazu act. 5, S. 18]). Ein
Interessenskonflikt bestand im Übrigen unabhängig davon, ob C____ mit der
Mandatsübernahme durch Advokat A____ einverstanden war oder nicht. Insbesondere
kann die Zustimmung der Parteien zu einem Interessenkonflikt diesen nicht beheben.
Wenn Advokat A____ seine Klientin darüber informiert hat, es bestehe kein
solcher Konflikt, was angesichts seines E-Mails an Advokatin B____ vom 4. März
2014 (act. 2, Beilage 5) anzunehmen ist, so hat er sie zudem falsch orientiert.
Dass Advokatin B____ mit der Neumandatierung von Advokat A____ im
Erbrechtsstreit nicht einverstanden war, war daher aufsichtsrechtlich korrekt.
3.2 Anschliessend
ist zu somit prüfen, ob Advokat A____ nach der Fusion seines Büros mit demjenigen
von Dr. E____ per 1. September 2013 tatsächlich wieder für die in der
Erbrechtsstreitigkeit Beklagte C____ tätig war.
Advokat A____
bestreitet, dass eine Mitwirkung hinter den Kulissen bei der Betreuung des
Mandates stattgefunden habe, wobei er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
28. August 2015 im Wesentlichen ausführt, dass Advokatin B____ solches
auch nicht „beweisen“ könne (act. 7 S. 3). Zugestanden hat Advokat A____ aber immerhin,
dass er Advokat G____ auf Wunsch von C____ bei der Mandatsausführung
unterstützen wollte, da dieser überfordert gewesen sei (act. 5, Ziff. 15). Dies
war jedenfalls nach dem 1. November 2013 – dem Zeitpunkt der
Mandatsübernahme durch Advokat G____ – und damit zu einem Zeitpunkt, als die
Kanzleien bereits fusioniert hatten. Aus den Akten ergeben sich zudem klare Hinweise
darauf, dass Advokat A____ auch mit dem Nachfolger von Advokat G____ in der
Erbrechtsstreitigkeit, Dr. H____, bezüglich des Mandats C____ steten
Kontakt gehalten hat. So zeigt etwa der Umstand, dass er von Dr. H____ „im
Nachgang“ ein Sühnebegehren von Advokatin B____ vom 12. September 2013
erhalten hat, welches er dann in act. 4, Beilage 5 der Aufsichtskommission eingereicht
hat, dass er auch über Unterlagen aus diesem Mandat verfügt. Ferner hat Advokat
A____ im Detail geschildert, wie ihn Dr. H____ über die Schritte der
Gegenseite auf dem Laufenden gehalten hat (vgl. act. 3 Ziff. 11). Dies ergibt
sich auch aus seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2015, wonach Dr. H____ –
gemäss den ihm, Advokat A____ zugespielten Informationen – Advokatin B____ um
eine Fristerstreckung ersucht habe (act. 5 Ziff. 29). Es leuchtet indes
nicht ein, weshalb Advokat A____ von Dr. H____ Beilagen und Informationen
zu einem Prozess erhalten hat, in den er eigentlich nicht involviert ist. Damit
widerspricht er im Übrigen auch seinen allerersten Ausführungen (act. 3 Ziff.
7), wonach er Dr. H____ lediglich bei der Mandatsübergabe Unterlagen und
Korrespondenzen ausgehändigt habe und womit seine Beschäftigung mit dem Mandat C____
erledigt gewesen sei.
Es ist daher
nach dem Gesagten erstellt, dass Advokat A____ auch nach der Fusion seines
Büros mit demjenigen des Kollegen Dr. E____ für C____ in der Erbrechtsstreitigkeit
tätig war. Somit bestand im Frühjahr 2014 ein akuter Interessenkonflikt im
Advokaturbüro A____/E____. Soweit Advokat A____ in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 28. August 2015 noch zu bestreiten versucht, dass Dr. E____ im
Februar 2014 überhaupt noch ein Mandat inne gehabt hätte (vgl. dazu act. 7 S. 3
unten und 4 oben), sind seine Ausführungen bemühend. Just im Februar 2014 hatte
Advokat A____ die Kollegin B____ bezüglich des Interessenkonflikts angeschrieben
und ausgeführt: „Gestützt auf dem Umstand, dass mit E____ in steuerlicher
Hinsicht heute ein anderes Mitglied der Kanzlei, Dr. E____, zu Gunsten
Frau D____ involviert ist, möchte ich vorgängig das Thema des
Interessenskonflikts ansprechen“ (act. 2 Beilage 5). Advokat A____ bestreitet das
im Frühjahr 2014 bestehende Mandatsverhältnis seines Kollegen Dr. E____
somit wider besseres Wissen. Selbst wenn es ihm grundsätzlich offen steht,
seine Interessen zu wahren, so ist es doch nicht angängig, dies mit
nachweislich falschen Angaben zu tun. Solches ist eines Anwalts unwürdig. Nicht
weiter hilft Advokat A____ schliesslich, dass sich die Situation für seinen Bürokollegen
Dr. E____ nach der Bürofusion und der erneuten Involvierung von Advokat A____
im Erbstreit nun grundsätzlich gleich darstellt, wie für diesen.
3.3 In
der Aufsichtsbeschwerde wird weiter gerügt, Advokat A____ habe sich im August
2012 in einem Interessenskonflikt zu seiner damaligen Mandantin C____ befunden,
weil er für die Vermittlung einer im Nachlass befindlichen Immobilie eine Provision
habe erhältlich machen wollen. Dies sei in seinem Interesse, nicht dagegen in
demjenigen seiner Klientin gewesen.
Der Beanzeigte
macht demgegenüber geltend, ein Interessenskonflikt habe nicht bestanden, da
intern mit seiner Klientin vereinbart worden sei, dass sie den Hauptteil der
Provision erhalten werde, um den Erbstreit weiter führen und sich adäquat wehren
zu können (act. 3, S. 11). Diese Behauptung lässt sich nicht
widerlegen, weshalb insoweit kein Interessenskonflikt erstellt ist. Advokat A____
räumt jedoch ein, dass beabsichtigt gewesen sei, die Retrozession der Provision
an die Klientin gegenüber der Gegenpartei nicht zu deklarieren, weil diese den
Verkauf der Liegenschaft sonst behindert hätte. Unter dem Titel der sorgfältigen
und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12
lit. a BGFA ist daher Folgendes festzuhalten: Die Tatsache, dass Advokat
A____, wie er selber einräumt, gegenüber der Gegenpartei vorgetäuscht hat, die
Provision gehe an den Anwalt resp. Makler, weil die Gegenpartei diesem Vorgehen
sonst nicht zugestimmt hätte, erscheint wenig gewissenhaft. Es wurde vielmehr versucht,
die Gegenpartei hinters Licht zu führen, damit eine Maklerprovisionszahlung überhaupt
realisiert werden kann. Solche Machenschaften widersprechen dem Gebot einer
sorgfältigen Berufsausübung.
Die
Anzeigestellerin erblickt einen weiteren Verstoss gegen Art. 12 lit. a
BGFA schliesslich darin, dass Advokat A____ durch die diametrale Änderung
seiner Strategie im Laufe des Verfahrens die Gerichte bewusst habe in die Irre
führen wollen (act. 1, Ziff. 2.4). Dieser Einschätzung kann indes
nicht gefolgt werden. Zum einen kann vorliegend nicht überprüft werden, ob
Advokat A____ mit der Änderung seiner Auffassungen im erbrechtlichen Prozess
bewusste Irreführung des Gerichts beging, da die entsprechenden Rechtsschriften
der Aufsichtskommission nicht vorliegen. Zum andern ist zu bemerken, dass
Anwälte oft ihre eigenen Thesen ändern bzw. sich dabei in Widersprüche
verstricken. Insbesondere bei Anwaltswechseln ist eine neue Taktik der Sache
inhärent. Diesbezüglich bestehen daher zu wenig Anhaltspunkte für eine bewusste
Irreführung der Gerichte.
3.4 Nach
dem in den vorstehenden Erwägungen Gesagten ist die (mehrfache) Verletzung der
Bestimmungen gemäss Art. 12 lit. a und lit. c BGFA durch Advokat A____
erstellt.
Dem Beanzeigten
ist vorzuwerfen, dass er der Thematik eines Interessenkonflikts in einem
fusionierten Büro keine Bedeutung beigemessen hat. Entsprechend hat er auch
seine Klientin falsch informiert. Ferner ist die Involvierung „hinter den
Kulissen“ bei einem Mandat, das wegen des offen diskutierten und von der
Gegenseite mit korrekter Begründung bejahten Interessenkonflikts vom Kollegen
Dr. H____ geführt wird, nicht angängig. Damit hat Advokat A____ gegen die
klare gesetzliche Regelung von Art. 12 lit. c BGFA verstossen, welche die
Berufspflicht von lit. a der genannten Bestimmung konkretisiert. Darin
liegt ein erhebliches Fehlverhalten des Advokaten. Der Beanzeigte hat auch
keinerlei Einsicht in die Problematik gezeigt und er scheint keine Kenntnisse
der einschlägigen Regeln zu haben, wenn er der Ansicht ist, dass sog. Chinese
Walls genügen würden, um Interessenskonflikte in einem Grossbüro zu vermeiden.
Es ist nicht auszudenken was geschähe, wenn Anwälte generell jeweils mit einem
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde darüber belehrt werden müssten, wie die
Regeln des BGFA anzuwenden sind. Weniger grosses Gewicht kommt demgegenüber der
Angelegenheit mit der Maklerprovision zu, wobei auch diese zeigt, dass Advokat A____
bei der Durchsetzung – auch – eigener Interessen offenbar forsch vorgeht. Zu
seinen Gunsten ist dagegen zu berücksichtigen, dass er erstmals in ein
Verfahren von der Aufsichtskommission verwickelt ist und bisher zu keinen Beanstandungen
Anlass gegeben hat.
Alles in allem ist
ein Verweis gemäss Art. 17 lit. b BGFA, und damit die zweitleichteste Sanktion,
der Schwere des Falles angemessen. Bei der leichtesten Sanktion kann es hier
nicht bleiben, da elementare Regeln der Berufsausübung bewusst verletzt worden
sind.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat Advokat A____ dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
800.– zu tragen.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen Advokat A____ wird gemäss
Art. 17 lit. b BGFA ein Verweis ausgesprochen.
Der Advokat trägt die Kosten des
Disziplinarverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Advokat A____
Advokatin B____
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann gemäss § 21 Abs. 3 AdvG Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses
Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Rekursanträge
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.