Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.19
URTEIL
vom 24.
Februar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb[...], von
Serbien,
Wohnort unbekannt
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Februar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der serbische Staatsangehörige A____, geb. [...],
mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 23. Februar 2016 aus der Schweiz
weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt worden
ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass die Ausschaffung von A____ nach Serbien voraussichtlich
innert 8 Tagen vollzogen werden kann, da er über gültige Reisepapiere verfügt
und für ihn über SwissRepat bereits ein Rückflug für den 26. Februar 2016 ab
Zürich gebucht werden konnte und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom
23. Februar 2016 den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.
75 Abs. 1 lit. c AuG (Verstoss gegen bestehende Einreisesperre) als gegeben
erachtet hat,
dass
diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____
offensichtlich nicht gewillt ist, die Schweiz trotz bestehendem
Einreiseverbot, dessen Erhalt er entgegen seinen Angaben am 20. August 2015
unterschriftlich bestätigt hat, nicht zu betreten und aus seinen Angaben
sowie den Umständen seiner Festnahme offenbar wird, dass er auch betreffend
den Grund seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz nicht wahrheitsgetreu
Auskunft gibt, da er einerseits ein U-Abo für den Monat Februar 2016 auf sich
trug und ein von einem in der Schweiz lebenden Bekannten geliehenen Personenwagen
lenkte, wobei dieser Bekannte gegenüber der Polizei erklärte, er habe A____
den Personenwagen ausgeliehen, da dieser seit zwei Wochen in der Schweiz bei
einem Freund weile und er ihm habe helfen wollen, mobil zu sein (Polizeirapport
vom 22. Februar 2016) und A____ andererseits behauptet, er wohne eigentlich
bei einem Onkel in Deutschland und habe in der Schweiz einzig Medikamente für
seinen Sohn holen wollen, er aber weder ein Rezept vorweisen kann, noch den
Namen dieser angeblich benötigten Medikamente kennt,
dass
folglich entsprechend den Ausführungen in der
Verfügung damit zu rechnen ist, dass A____ die Schweiz nicht freiwillig
verlässt, weshalb sich seine Inhaftierung zur Sicherstellung der Wegweisung
als notwendig erweist,
dass
es A____ im Übrigen aufgrund eines seitens der
italienischen Behörden ausgesprochenen Einreiseverbotes, gültig bis zum 20. September
2016, auch nicht erlaubt ist, den weiteren Schengenraum zu betreten, weshalb
er auch nicht entsprechend seinem geäusserten Wunsch nach Deutschland
ausreisen kann,
dass damit keine milderen Massnahmen zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft deshalb verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
erkennt :
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
22. Februar 2016, 20:20 Uhr, bis 5. März 2016, 20:20 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Es werden
keine Kosten erhoben
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an:
Migrationsamt
- Staatssekretariat
für Migration
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch
das Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: