Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.168
ENTSCHEID
vom 9. Februar
2016
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9.
November 2015
betreffend Nichteintreten
auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6.
Oktober 2015 wurde A____ (Beschwerdeführerin) der Widerhandlung gegen die
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) gemäss
Art. 32a und 9 Abs. 1bis VEP schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen) sowie einer Gebühr
von CHF 200.– und Auslagen von CHF 5.20.
Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 23. Ok-tober 2015 (Postaufgabe) am 26. Oktober 2015
Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Diese überwies das Schreiben zusammen
mit den Akten am 28. Okto-ber 2015 an das Strafgericht Basel-Stadt. Das
Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 9. November 2015
wegen Verspätung nicht ein. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde
vom 16. November 2015. Mit Verfügung vom 26. November 2015
überwies die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts die Beschwerde samt Akten
an die Strafgerichtspräsidentin zwecks Prüfung einer allfälligen
Wiederherstellung. Diese leitete die Eingabe mit Verfügung vom 1. Dezember 2015
zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter.
Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 18. Dezember
2015 Stellung zur Frage der Wiederherstellung. Die Strafgerichtspräsidentin
schloss sich mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 diesen Erwägungen an. Die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis
gebracht, welche sich dazu innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liess. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 9. November 2015 ist ein Nichteintretensentscheid, in
dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur
Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; §
17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils
zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin
den Nichteintretensentscheid am 14. November 2015 entgegen-genommen
(act. 3 S. 65). Die Zehntagesfrist endete folglich am 24. November 2015.
Die Ankunft der Eingabe der Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht datiert
vom 18. November 2015. Somit ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die
Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, dass die
Einsprache verspätet erhoben worden sei. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden
werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung
ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die
Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt
lebenden Person entgegengenommen wurde.
Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person
gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich
Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90
Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen
Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden nach dem Kalender
berechnet (vgl. Riedo, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 90 N 31).
2.2 Der Strafbefehl wurde von der
Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung am 12. Oktober 2015 in Empfang
genommen (Akten, S. 53). Er war mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung
versehen (act. 3 S. 52, Hinweis auf 10-Tages-frist). Die zehntägige Frist lief
dementsprechend am 22. Oktober 2015 ab. Die Beschwerdeführerin hat ihre
Einsprache jedoch erst am 26. Oktober 2015 der Post übergeben, worauf sie am
27. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft einging (act. 3 S. 54,
S. 64). Somit war die Einsprache klar verspätet und die Vorinstanz ist
darauf zu Recht nicht eingetreten.
Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die
Wiederherstellung der Frist verlangen, falls ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dabei hat sie glaubhaft zu machen,
dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Zuständig für die
Wiederherstellung einer verpassten Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren ist
die Staatsanwaltschaft (Art. 354 StPO). Darüber ist somit nicht im vorliegenden
Verfahren vom Beschwerdegericht zu entscheiden.
Bei der Staatsanwaltschaft wurde bisher kein Antrag auf
Wiederherstellung der Frist gestellt. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 (act. 5) mit überzeugender Begründung
ausgeführt hat, würde sie einen solchen Antrag abweisen. Es kann auf dieses der
Beschwerdeführerin zugestellte Schreiben verwiesen werden.
Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen
ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu
tragen (vgl. § 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen
Die
Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung
an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Emily Gasparini
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.