Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.177
ENTSCHEID
vom 23. Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. November 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 23. September
2015 gelangte A____ an die Kantonspolizei Basel-Stadt und erstattete gegen die
Polizeileitung Anzeige wegen Begünstigung. Hintergrund war eine unbewilligte
Demonstration gegen die Armeeübung „Conex 2015“. Der Anzeigesteller gab in
seiner Strafanzeige an, ihm nicht namentlich bekannte Polizeibeamte hätten ihm
zur Kenntnis gebracht, dass die Mannschaft bei der Befehlsausgabe dahingehend
instruiert worden sei, sie hätten die Demonstration nur aus der Distanz zu begleiten
und nicht einzugreifen. Im Wissen darum, dass es zu Gewalttaten kommen würde,
habe die Polizei die unbewilligte Demonstration nicht aufgelöst und so die Gefährdung
der im Einsatz stehenden Polizisten sowie unbeteiligter Personen in Kauf
genommen.
Mit Schreiben vom
18. November 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens,
da der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat A_____ am 26. November 2015 Beschwerde
erhoben. Er beanstandet, dass seine Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt untersucht worden sei, obwohl diese dem gleichen Departementsvorsteher
unterstellt sei wie Polizeiführung, was als Ausstandsbegehren zu verstehen ist.
Er ersucht das Beschwerdegericht um eine Neubeurteilung im Sinne seiner Anzeige
und beantragt damit sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 382 StPO N 1 f.). Grundsätzlich ist jede Person berechtigt, Straftaten bei
einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Der anzeigenden Person, die weder
geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen indes keine
weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 1 und 3 StPO). Mangels
unmittelbaren rechtlich geschützten Interesses ist A____ daher nicht zur
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (dazu Riedo/Boner, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 21-23).
1.4 A____
beanstandet im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens,
dass die Staatsanwaltschaft trotz ihrer organisatorischen Nähe zur
Polizeiführung über seine Strafanzeige befunden habe. Dieses sinngemäss
gestellte Ausstandsbegehren wegen Befangenheit „aus anderen Gründen“ (Art. 56
lit. f StPO) ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b. der Strafprozessordnung
zu behandeln. Nach der genannten Bestimmung hat die Beschwerdeinstanz über das
Ausstandsbegehren zu entscheiden. A____ ist jedoch nicht zur Stellung des Gesuchs
legitimiert, da nach dem Wortlaut von Art. 58 und 59 StPO nur eine Partei im
Sinne der StPO in dem sie konkret betreffenden Strafverfahren ein Ausstandsgesuch
stellen kann. Ein Recht Dritter, ein Ausstandsgesuch vergleichbar einer
„Popularbeschwerde“ zur Wahrung der Rechtstaatlichkeit zu stellen, besteht
nicht (dazu Keller, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 7).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.