Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.166
ENTSCHEID
vom 9.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. November 2015
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Nachdem der aus
Sri Lanka stammende A____ (Anzeigesteller resp. Beschwerdeführer) gegen seinen
Landsmann B____ (Beschuldigter bzw. Beschwerdegegner) bereits am 22. Mai
2014 Strafanzeige wegen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und
Drohung, ersteres mittels Schlagen mit einem dicken Baukabel, begangen am
8. Mai 2014, erstattet hatte, erfolgte am 4. Juni 2014 eine weitere Strafanzeige
wegen Drohung, begangen zwischen dem 1. und 30. April 2014 am Aeschengraben,
sowie wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
begangen im De Wette Park am 13. August 2013, durch mehrmaliges Schlagen
mit einem Holzstock. Am 17. Juni 2014 erstattete der Anzeigesteller
schliesslich Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung resp. Nötigung,
begangen zwischen dem 14. und 16. Juni 2014 im Zusammenhang mit dem laufenden
Strafverfahren. Hierauf führte die Staatsanwaltschaft Befragungen mit dem Anzeigesteller
und dem Beschuldigten sowie im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom
8. Mai 2014 mit beteiligten Zeugen durch. Mit Strafbefehl vom
3. November 2015 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Bezug
auf die Vorkommnisse vom 8. Mai und 14. Juni 2014 der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Drohung und der
versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe
von 180 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 2‘500.-. Demgegenüber stellte
sie gleichentags das Verfahren mit Bezug die Vorfälle vom 13. August 2013
(einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand) und vom April
2014 (Drohung) wegen Fehlens der Prozessvoraussetzungen sowie mangels Erfüllung
des Tatbestandes ein.
Am 9. November
2015 hat der Anzeigesteller gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben
und beantragt, das Strafverfahren sei weiterzuführen. Namentlich sei mit Bezug
auf den Tatbestand der Drohung ein Augenzeuge (C____) einzuvernehmen. Die
Staatsanwaltschaft hat am 27. November 2015 unter Verweis auf die
angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit diese
angefochten sei, beantragt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 319 ff und 393 ff. StPO). Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE
BES.2012.38/BES.2012.52 vom 21. Mai 2013, BE.2011.84 vom 13. August 2012,
BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Der Beschwerdeführer ist durch die
Verfahrenseinstellung der von ihm beangezeigten Delikte in eigenen Interessen
tangiert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die gemäss Art. 396
StPO form- und fristgemäss eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO
[SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die
Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein
Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser
Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in
Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV
und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324
Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und
ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage
unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine
abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht,
darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht
hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher
oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch
bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine
Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide
Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das
Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung
finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt
ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken
Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern
das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang
entscheiden soll (BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90
f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; AGE BES.2014.115 vom 9. März 2015
E. 2).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2015
erwogen, hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung durch Schläge
mit einem Holzstock auf den Hinterkopf des Anzeigestellers am 13. August
2013 sei zunächst festzustellen, dass es sich beim Tatbestand der einfachen
Körperverletzung um ein Antragsdelikt handle und dass der erforderliche Strafantrag
erst am 4. Juni 2014 und damit verspätet gestellt worden sei. Es fehle
daher an einer Prozessvoraussetzung, weshalb sich jegliche strafrechtliche
Weiterungen erübrigen würden. Selbst wenn insoweit von einem qualifizierten
Tatbestand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB (Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand) und damit von einem Offizialdelikt auszugehen
wäre, müsste das Verfahren mangels Beweis des Tatbestands eingestellt werden,
da der Beschuldigte für die Tatzeit ein stichhaltiges, von seiner Arbeitgeberin
bestätigtes Alibi habe.
Dem
Beschuldigten werde überdies der Vorwurf gemacht, er habe seinem zufällig
begegneten Kontrahenten zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im April 2014
damit gedroht, dass er zu Hause ein Schwert und eine Pistole habe, mit welcher
er den Anzeigesteller bei nächster Gelegenheit erschiessen werde. Der
Beschuldigte habe diesen Sachverhalt vehement in Abrede gestellt und der
entsprechende Verdacht habe sich im Verfahren nicht hinreichend erhärten
lassen. Angesichts der vorliegenden Sach- und Beweislage könne der
rechtsgenügende Tatnachweis hinsichtlich der vorgenannten Delikte nicht
erbracht werden. Da somit im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit
Sicherheit ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten sei, müsse das
Verfahren in Ermangelung konkreter Beweise eingestellt werden.
2.3 Dieser
Einschätzung ist vollumfänglich zu folgen. So ist zunächst erstellt, dass der
Beschwerdeführer den Vorfall vom 13. August 2013, anlässlich welchem er
vom Beschwerdegegner mehrmals mit einem Holzstock geschlagen worden sein soll, gegenüber
den Strafbehörden erstmals im Rahmen seiner Befragung vom 4. Juni 2014 –
Gegenstand der Anzeige bildete der Übergriff vom 8. Mai 2014 – erwähnt und
zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Bestrafung des Beschuldigten verlange;
vgl. auch den Strafantrag (act. 145 ff., 154). Der Beschwerdeführer
hat weiter ausgesagt, er habe zwar den Namen des Täters damals nicht gekannt,
hätte diesen aber ausfindig machen können. Er habe schon früher u.a. wegen
einer politischen Sache Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten gehabt. Der
Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die am 4. Juni 2014 erhobene
Anzeige klarerweise nach Ablauf der von Art. 31 StGB statuierten
Dreimonatsfrist und damit klar verspätet gestellt worden ist. Mit Blick auf den
Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1
StGB – zufolge des Arztzeugnisses vom 14. August 2013 (act. 149) hat
der Beschwerdeführer multiple Stockkontusionsmale im Bereich der oberen und
unteren Extremitäten, des Hinterkopfs, der unteren rechten Brustwirbelsäule sowie
des vorderen rechten Thorax erlitten – ist somit von einem fehlenden
Strafantrag auszugehen. Die Einstellung des Verfahrens mangels
Prozessvoraussetzungen ist daher insoweit zu Recht erfolgt.
Dies gilt auch
für den Fall, dass bezüglich des Angriffs mit dem Holzstock von einer einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und damit von einem
Antragsdelikt auszugehen wäre. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers soll sich
der Angriff mittags zwischen 12.00 und 13.00 Uhr zugetragen haben. Dies müsse am
13. August 2013 gewesen sein, da er am nächsten Tag ins Spital gegangen
sei (act. 146). Diese Darstellung erscheint plausibel, datiert doch das
bei den Akten befindliche Arztzeugnis vom 14. August 2013. Den Akten,
namentlich einem Arbeitsrapport von August 2013 (act. 120), ist weiter zu
entnehmen, dass der Beschwerdegegner zwischen dem 12. und 16. August 2013
jeweils von 10.30 bis 14.00 Uhr und von 19.00 bis 0.00 Uhr gearbeitet hat. Hinzu
kommt schliesslich, dass der Beschuldigte bestritten hat, den Beschwerdeführer
im August 2013 mit einem Holzstock angegriffen zu haben. Unter diesen Umständen
hat die Vorinstanz daher zu Recht angenommen, dass der Beschwerdegegner angesichts
seines Alibis als möglicher Täter ausscheide resp. dass sich dessen von ihm
bestrittene Täterschaft nicht erhärten lasse, zumal keine Zeugen des Vorfalls
bekannt sind oder genannt wurden. Bei dieser Ausgangslage müsste im Falle einer
Überweisung ans Gericht mit Sicherheit ein Freispruch erfolgen, weshalb die
Verfahrenseinstellung mit Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung nicht
zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat dies im Übrigen gar nicht
substantiiert bestritten und sich mit den entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz auch nicht auseinander gesetzt. Aufgrund seiner Eingabe ist nicht
einmal ganz klar, ob er die Einstellungsverfügung mit Bezug auf den Vorwurf der
Körperverletzung überhaupt angefochten hat, hat er sich doch einzig zum Vorfall
vom April 2014 (Drohung) geäussert resp. nur insoweit einen Zeugen genannt. Die
Frage, ob die Einstellung mit Bezug auf den Vorwurf der Körperverletzung
überhaupt angefochten wurde, kann indes letztlich offen bleiben, da die Einstellung
wie dargestellt zu Recht erfolgt ist.
Schliesslich ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene
und von diesem vehement bestrittene (act. 157) Vorwurf der Drohung,
angeblich begangen im April 2014, wonach er den Beschwerdeführer bei nächster
Gelegenheit mit einem Schwert oder einer Pistole töten werde, im Verfahren
nicht hat erhärten lassen. Namentlich gibt es hierfür keinerlei Zeugen, zumal
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 4. Juni 2014 ausdrücklich
ausgesagt hat, er könne niemanden nennen, der die Drohungen mitbekommen hätte
(act. 144). Soweit er nun geltend macht, es gebe doch einen Augenzeugen,
nämlich seinen Mitbewohner C____, fällt auf, dass der Beschwerdeführer diesen
Zeugen im Verfahren zwar einmal genannt hat, jedoch nicht im Zusammenhang mit
der hier behaupteten Drohung vom April 2014. So hat er in seiner Befragung vom
4. Juni 2014 ausgesagt, C____ habe ihn ein paar Stunden vor dem Vorfall
vom 8. Mai 2014, dem Angriff mit einem Stahlkabel, angerufen und ihn
gewarnt, dass er einen Mann gesehen habe, der am Wohnort des Beschwerdeführers
auf diesen warte und dass er aufpassen soll (act. 144). Es erscheint
äusserst unwahrscheinlich, dass der – zuvor in diesem Zusammenhang nie genannte
– Zeuge auch den Vorfall vom April 2014 beobachtet haben soll. Vielmehr dürfte
es sich dabei aller Wahrscheinlichkeit nach um eine Verwechslung des
Anzeigestellers handeln. Der Staatsanwaltschaft ist daher zuzustimmen, dass
unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, der benannte Zeuge
könne sachdienliche Angaben zum inkriminierten Sachverhalt vom April 2014 machen.
Bei dieser Sachlage müsste deshalb auch mit Bezug auf den Vorwurf der Drohung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen, falls
die Sache ans Strafgericht überwiesen würde. Die Einstellung des Verfahrens ist
daher auch insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen,
dass der Beschwerdeführer den besagten Zeugen bereits im Nachgang zur Verfügung
vom 21. Oktober 2015, mit welcher die Einstellung des Verfahrens in
Aussicht gestellt worden war, benannt hätte, falls dieser wirklich den Vorfall
von April 2014 bezeugen könnte.
2.4 Nach
dem in Erwägung 2.3 hiervor Gesagten ist die angefochtene Einstellungsverfügung
vom 3. November 2015 zu Recht ergangen und ist die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit Einschluss
einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen.
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.