Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.12
URTEIL
vom 11.
Februar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Serbien und von Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 10. Februar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 10. Februar 2016 an der Jägerstrasse
durch die Kantonspolizei kontrolliert und um 07.30 Uhr festgenommen wurde, nachdem
festgestellt worden war, dass er mit einem vom 2. Oktober 2015 bis 1. Oktober
2018 gültigen, schengenweiten Einreiseverbot belegt ist und sich mithin illegal
in der Schweiz aufhält,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
10. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 22. Februar 2016 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 10. Februar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, sein gültiger Serbischer Reisepass und seine gültige
Kosovarische Identitätskarte liegen vor, und es konnte auch bereits ein Flug nach
Belgrad für den 15. Februar 2016 gebucht werden – und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass dem Beurteilten das vom 2. Oktober 2015 bis
- Oktober 2018 gültige, schengenweite Einreiseverbot gemäss seinen eigenen
Angaben dem Migrationsamt gegenüber bekannt ist, womit der Haftgrund des
Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots erfüllt ist,
dass der Beurteilte in den Jahren 2002, 2009, 2014
und 2015 wiederholt wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung aktenkundig geworden und am 4. Oktober
2015 vom Kanton Bern nach Serbien ausgeschafft worden ist,
dass vor diesem Hintergrund keine mildere
Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig, mithin also zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 22.
Februar 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: