[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.63
ENTSCHEID
vom 3. Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch lic. iur. [...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. April 2015
betreffend Abweisung der
unentgeltlichen Rechtspflege
Sachverhalt
Am 29. November
2013 erstattete A____ Anzeige gegen Dr. med. [...] wegen Körperverletzung. Der Hintergrund
der Anzeige waren Schulterprobleme, aufgrund derer sie sich beim Beschuldigten
einer Operation unterzog. Die Anzeigestellerin wirft ihm vor, er habe sie im
Zuge der Aufklärung über die Operationsrisiken nicht darüber informiert, dass
er eventuell die Bizepssehne durchtrennen würde, was er gleichwohl getan habe.
Dieses Vorgehen sei in der Operationsvereinbarung nicht erwähnt und habe die
Beschwerden der Anzeigestellerin verstärkt.
Mit Schreiben
vom 27. Januar 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Vertreter der
Anzeigestellerin sowie der Verteidigung den Abschluss der Untersuchung in Form
einer Einstellungsverfügung an. Die Verfügung war mit der Anmerkung versehen,
allfällige Beweisanträge seien bis zum 10. Februar 2015 zu stellen. Die Frist
wurde auf Ersuchen des Vertreters der Anzeigestellerin hin bis zum 27. Februar
2015 erstreckt.
Die Stellungnahme
von Advokat [...] als Rechtsvertreter der Anzeigestellerin erfolgte am 27.
Februar 2015. Neben mehreren Beweisanträgen und weiteren Rechtsbegehren beantragte
er, der Geschädigten sei die unentgeltliche Rechtspflege mit ihm als
Rechtsvertreter zu bewilligen.
Mit Verfügung
vom 23. April 2015 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft unter Hinweis auf Art.
136 Abs. 1 Bst. b. StPO ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4. Mai 2015. A____
Rechtsvertreter beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden
zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben
und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im vorliegenden
Verfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.
Die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am 27. Mai 2015. Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 9. Juli 2015 replicando an seinen
Rechtsbegehren fest. Die ergänzende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
datiert vom 3. November 2015.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist
jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff
"Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden.
Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die
Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich
am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und
ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382
StPO N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 1, BE.2011.84 vom 13.
August 2012 E. 1.2).
Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin durch die Abweisung
ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar in eigenen Interessen
tangiert und entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 118 Abs. 1
und 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG]; § 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 In
Bezug auf die sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft regelt Art. 136 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Demnach gewährt die Verfahrensleitung der
Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder
teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Zivilklage nicht
aussichtslos erscheint (lit. b).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27.
Februar 2014 einen Beleg eingereicht, wonach sie aktuell Sozialhilfe beziehe.
Die erforderliche Hablosigkeit ist damit nachgewiesen und wird von Seiten der
Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten.
2.3 Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306; AGE BES.2013.78 vom 4.
November 2013 E. 2.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 136).
2.4 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. April
2015 auf den Standpunkt, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
seien zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilforderung nicht erfüllt. Der Antrag
auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei erst gestellt worden,
nachdem die Abschlussankündigung der Staatsanwaltschaft mit der erklärten Absicht,
das Verfahren einzustellen, bereits verschickt worden sei. Da im Falle einer
Einstellungsverfügung die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien
und keine Aussicht auf positive Beurteilung der Forderungen im Strafverfahren
bestehe, erscheine die Zivilklage aussichtslos. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass mit der Auffassung der
Staatsanwaltschaft das Recht auf das Stellen von Beweisanträgen nach Art. 318
StPO ausgehöhlt würde.
2.5 Die
Staatsanwaltschaft hat die bevorstehende Einstellung des Verfahrens mit
Schreiben vom 27. Januar 2015 damit begründet, dass es bei einem lege artis
durchgeführten Eingriff bereits an der Tatbestandsmässigkeit eines Körperverletzungsdelikts
mangle. Hiergegen hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe
vom 27. Februar 2015 mit Recht eingewendet, dass auch beim lege artis
durchgeführten Eingriff der Tatbestand erfüllt, jedoch eine Rechtfertigung
möglich sei. In der Einstellungsverfügung vom 27. April 2015 wird als
Einstellungsgrund zwar noch immer das Fehlen der Tatbestandsmässigkeit
angeführt, in der Begrünung der Verfügung wird indes erstmals festgehalten,
dass zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der ärztliche Heileingriff
objektiv eine Körperverletzung sei, die vorgängige Einwilligung des Patienten
jedoch einen Rechtfertigungsgrund darstelle.
Weiter heisst es
in der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung, dass ein
Rechtfertigungsgrund aufgrund der hypothetischen Einwilligung der Verletzten
nach allgemeiner Aufklärung vorliege. Dem hält der Vertreter der
Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Literatur richtigerweise entgegen, dass
diese Rechtsfigur in der Schweiz im Strafrecht nicht zur Anwendung gelangt. Im
Beweisergänzungsentscheid und in der Einstellungsverfügung wird denn auch nicht
mehr die hypothetische Einwilligung, sondern die Einwilligung in allgemeiner
Form zur Möglichkeit der Erweiterung der Operation als Rechtfertigungsgrund
angeführt.
Hinsichtlich des
Vorwurfs der Urkundenfälschung hat die Staatsanwaltschaft in der Ankündigung
des Abschlusses der Untersuchung als Einstellungsgrund angegeben, es mangle an
einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Die ausführliche und nicht ohne weiteres
auf der Hand liegende Begründung dieser Annahme erfolgte wiederum erst in der
Einstellungsverfügung.
2.6 Die
Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Es wird den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, zur
geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und
sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (Steiner, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 318 N 15). Wie oben dargelegt, waren die in der Ankündigung
nach Art. 318 StPO gemachten Angaben zu den Einstellungsgründen knapp gehalten.
Erst in der eigentlichen Einstellungsverfügung erfolgten teilweise detaillierte
Ausführungen, teilweise neue Begründungen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin
vorgängig nie Gelegenheit, sich zur Rechtslage zu äussern. Wie erwähnt,
sind die Prozessaussichten entscheidend, wie sie sich zum Zeitpunkt des Antrags
auf unentgeltliche Rechtspflege präsentieren. Unter diesen Umständen muss die
Aussicht, erfolgreiche Einwendungen zu machen, zum Zeitpunkt des Gesuchs als
intakt bezeichnet werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
eine Beschwerdeführerin, welche für ihre Rechtsvertretung selbst aufkommen muss,
anders verfahren wäre.
2.7 Der
Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche
Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst
einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung
eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der
Privatklägerschaft notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist
folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art.
136 Abs. 1 lit. a und b StPO – Bedürftigkeit des Gesuchstellers und
Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und
andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft
geboten erscheint (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 16; Schmid, a.a.O., Art. 136 StPO N 4).
Die
Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist im vorliegenden Fall ohne weiteres zu
bejahen. Sowohl die allfälligen Rechtfertigungsgründe als auch das Vorliegen
der Bereicherungsabsicht stellen komplexe Rechtsfragen dar, deren Beantwortung
von einer juristischen Laiin nicht erwartet werden können.
2.8 Bezüglich
des Umfangs der Leistungen macht die Staatsanwaltschaft zunächst geltend, seit
der Gesuchstellung sei dem Anwalt der Beschwerdeführerin gar kein Aufwand mehr
entstanden, da er das Gesuch zusammen mit den Beweisanträgen und seiner
Stellungnahme eingereicht habe. Eventualiter wird in der ergänzenden
Stellungnahme moniert, der Anwalt habe einen zu grossen Aufwand betrieben.
Was den Umfang
des Aufwandes anbetrifft, der bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
entschädigen ist, sind auch jene anwaltlichen Leistungen einbezogen, die im
Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 8 mit Hinweis auf
BGE 122 I 203 E. 2c).
In der
Honorarnote vom 22. April 2015 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Einvernahme seiner Mandantin vom 25.
März 2014 sowie seiner Tätigkeit ab Erhalt der Ankündigung des Verfahrensabschlusses
geltend. Gemäss der zitierten Praxis sind die Bemühungen im Zusammenhang mit
der genannten Einvernahme vom Gesuch nicht abgedeckt. Hingegen sind die
Bemühungen ab dem 30. Januar 2015 grundsätzlich zu entschädigen, da sie im
Zusammenhang mit der Rechtsschrift entstanden sind, in welcher das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Die konkrete Höhe der Entschädigung
bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ob die Bemühungen des
Rechtsvertreters zu umfangreich waren, wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden
und im Falle einer Kürzung zu begründen haben.
Die
Beschwerdeführerin obsiegt, womit sie für ihre Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren
angemessen zu entschädigen ist. Ihr Anwalt hat seinen Aufwand auf 11:20 Stunden
beziffert, die aufgrund der beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung zu
einem Stundensatz von CHF 200.‒ zu vergüten sind. Nachdem ihm
diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden ist, werden die für Kopien
veranschlagten CHF 1.50/Stück auf die üblichen CHF 0.25 reduziert, was eine
Kürzung der Spesenentschädigung um CHF 221.25 auf CHF 97.25 zur Folge hat. Es
wird im Weiteren auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin ab dem 30. Januar 2015 bis zum Abschluss des Verfahrens
V140407 103 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Die Sache geht zurück an die
Staatsanwaltschaft, um im Sinne der Erwägungen über die konkrete Höhe der
Entschädigung zu befinden.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin,
Advokat [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘266.65 und
ein Auslagenersatz von CHF 97.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 189.10,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).