Ausschaffungshaft upheld despite EU free-movement status

AUS.2016.11Tribunale amministrativo10 feb 2016Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Basel-Stadt appellate court, sitting as single judge for immigration coercive measures, reviewed the migration office’s order placing A____, a Romanian national, in removal detention until 21 February 2016. The court waived an oral hearing, accepted that the statutory prerequisites were met, and held that detention was justified both because he entered Switzerland despite a valid entry ban and because he was a flight risk. His EU/Schengen nationality did not prevent reliance on the detention grounds. The detention was found proportionate, and no costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 80 Abs. 3 AuG; Verzicht auf mündliche Verhandlung bei voraussichtlich binnen acht Tagen vollziehbarer Ausschaffung und schriftlichem Einverständnis der betroffenen Person; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Ziff. 3 und 4 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Haftgrund des Einreiseverbots bzw. der Untertauchensgefahr. Einreiseverbot und Wegweisungsverfügung sind im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich zugrunde zu legen, sofern sie weder willkürlich noch nichtig erscheinen. Untertauchensgefahr kann sich aus früherer Flucht, Missachtung behördlicher Anordnungen, Straffälligkeit und fehlender Glaubwürdigkeit der Rückkehrbehauptungen ergeben. Bei Schengen-/EU-Staatsangehörigen sind die Massnahmen zusätzlich am FZA zu messen; dies schliesst Haft jedoch nicht aus, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Kostenfreiheit richtet sich nach dem kantonalen Zwangsmassnahmengesetz.

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.11

URTEIL

vom 10. Februar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Rumänien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Februar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Rumänien, wurde erstmals am 18. Juli 2014 von der Kantonspolizei festgenommen, als er dabei betroffen worden war, zusammen mit einem rumänischen Komplizen 190 Packungen gestohlener Zigaretten zu verkaufen. Am 17. November 2014 nahm ihn die Kantonspolizei erneut fest, nachdem er zusammen mit zwei rumänischen Komplizen Parfümflaschen aus einem Laden gestohlen hatte. Ein drittes Mal nahm ihn die Kantonspolizei am 12. Januar 2015 fest, nachdem er zusammen mit einem rumänischen Komplizen zwei Lederjacken und vier Jeanshosen aus einem Laden gestohlen hatte. Das Strafgericht sprach A____ mit Urteil SG.2015.87 vom 24. Juni 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der geringfügigen Hehlerei, des Hausfriedensbruchs und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 67 Tagen Untersuchungshaft, 2 Tagen Polizeigewahrsam und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Januar 2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Am 25. Juni 2015 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg. Am 2. Juli 2015 wurde ihm das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte Einreiseverbot, gültig bis 28. Juni 2018, eröffnet, was er unterschriftlich quittierte. Am 3. Juli 2015 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und vom Migrationsamt schriftlich aufgefordert, die Schweiz gleichentags zu verlassen. Am 7. Juli 2015 nahm ihn die Kantonspolizei Luzern vorläufig fest, und gleichentags wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Strafbefehl vom 7. Juli 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Tags darauf wurde er der Kantonspolizei Basel-Stadt zugeführt. Am Tag der Zuführung forderte ihn das Migrationsamt schriftlich auf, sich um Reisepapiere zu bemühen und innert 48 Stunden die Schweiz zu verlassen, und stellte ihm widrigenfalls die Anordnung ausländerrechtlicher Haft in Aussicht; er wurde aus der Haft entlassen. Die Kantonspolizei nahm A____ am 4. August 2015 an der Webergasse erneut fest. Am 5. August 2015 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft für drei Monate bis 3. November 2015 verfügt, welche der Haftrichter mit Urteil AUS.2015.38 vom 7. August 2015 bestätigt hat. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 5. August 2015 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und bestraft mit Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Am 27. August 2015 wurde A____ nach Rumänien ausgeschafft. Am 12. September 2015 wurde er auf der Passerelle im Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihn mit Strafbefehl vom 13. September 2015, bestätigt durch das Strafgericht mit Urteil vom 5. November 2015, der rechtswidrigen Einreise schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Eine Wegweisungsverfügung und Ausreiseaufforderung des Migrationsamtes vom 19. November 2015 mit Frist bis 2. Dezember 2015 wurde am

  1. Dezember 2015 rektifiziert mit neuer Frist bis 16. Dezember 2015, und sie wurde ausführlich begründet. A____ wurde am 10. Dezember 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 9. Februar 2016 wurde er in der Unteren Rebgasse erneut von der Kantonspolizei kontrolliert und festgenommen. Das Migrationsamt hat ihn am 10. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 21. Februar 2016 verfügt. Die Überprüfung der Haft hat innert der gesetzlichen Frist von 96 Stunden stattgefunden.

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 10. Februar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, sein gültiger Rumänischer Reisepass liegt vor, und ein Flug nach Rumänien wird umgehend gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass der Beurteilte am 10. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen worden ist,

dass dem Beurteilten, wie vorstehend dargestellt, das Einreiseverbot und dessen Verlängerung eröffnet wurden, was er schriftlich quittiert und anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar 2016 dem Migrationsamt gegenüber auch eingeräumt hat,

dass zu bedenken ist, dass der Beurteilte Angehöriger eines Schengen-Staates ist und damit in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie die Zwangsmassnahmen subsidiär zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) auch für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie deren Familienangehörige (Art. 2 Abs. 2 und 3 AuG; AUS.2012.38 vom 22. Juni 2012 m.w.H.). Einreiseverbote und Wegweisungsverfügungen stellen Fernhaltemassnahmen dar und müssen somit nicht nur gestützt auf Art. 67 AuG, sondern auch unter dem – strengeren – Aspekt von Art. 5 Anhang I des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; FZA) gerechtfertigt sein (AGE AUS.2015.33 vom 17. Juli 2015 E. 2.2; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., AuG 64 N 1 f.; 67 N 1 und FZA 5 N 6);

dass vorliegend weder das Einreiseverbot noch die Wegweisungsverfügung willkürlich oder geradezu nichtig erscheint, womit auf beide abzustellen ist (BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H; ausführlich: VGE AUS.2015.38 vom 7. August 2015 betreffend den Beurteilten), und mithin der Haftgrund des Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbot erfüllt ist,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids auch in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass der Beurteilte bereits einmal ausgeschafft worden ist und sich, wie vorstehend dargestellt, an keinerlei behördliche Anordnungen gehalten hat sowie strafrechtlich verurteilt worden und als Kriminaltourist zu qualifizieren ist, womit auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr vorliegt,

dass der Beurteilte seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt zufolge in Freiheit nach Italien oder nach Frankreich gehen würde, wozu er, der im Besitze eines gültigen Rumänischen Reisepasses ist, grundsätzlich berichtigt ist,

dass sich das Migrationsamt hiermit bedauerlicherweise nicht auseinandersetzt,

dass vor dem vorstehend dargestellten ausländer- und strafrechtlichen Hintergrund des Beurteilten dessen Aussagen jedoch kaum Glauben geschenkt werden kann, sondern vielmehr damit zu rechnen ist, dass er, wie immer bis anhin, entgegen den behördlichen Anordnungen die Schweiz entweder überhaupt nicht verlassen oder aus dem grenznahen Ausland umgehend wieder illegal in die Schweiz einreisen würde, womit der vorgesehene Wegweisungsvollzug nach Rumänien der Haft jedenfalls nicht entgegen steht,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 21. Februar 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Parole chiave

removal detentionflight riskentry banoral hearing waiverfree movementproportionalitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a written decision without an oral hearing was permissible

Decisione estratta

The court dispensed with an oral hearing because removal was expected within eight days, the respondent waived the hearing in writing, and the file situation was clear.

Motivazione estratta

The statutory conditions for waiving an oral hearing were met under the applicable provision, and a hearing would have added nothing given the undisputed record.

Questione giuridica chiave

Whether the grounds for removal detention were met

Decisione estratta

Detention was lawful because the respondent entered Switzerland despite a valid entry ban and, independently, presented a flight risk.

Motivazione estratta

The entry ban and removal order were not arbitrary or void, so they could be relied on. The respondent had repeatedly ignored official orders, had already been removed once, had been criminally convicted, and his stated intention to go to Italy or France was not credible in light of his conduct and the risk of immediate unlawful re-entry.

Questione giuridica chiave

Whether the detention was proportionate and costs should be imposed

Decisione estratta

The detention was proportionate and necessary; no court costs were charged.

Motivazione estratta

No milder measure appeared suitable to secure enforcement of removal, the acceleration requirement was met, and the proceeding was free of charge.

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