Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.72
ENTSCHEID
vom 22.
Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____
[...]
C____
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
7. November 2015
betreffend Pfändungsvollzug,
Kollokationsplan und Verteilungsliste vom 28. September 2015
Sachverhalt
Am 26. März 2014
wurde auf Begehren der B____ (Gläubigerin) der Arrest A.2014.74 für einen
Betrag von CHF 84'852.50 nebst Zins zu 5% seit 16. Mai 2013 gegen den
Beschwerdeführer bewilligt und dessen Lohnguthaben bei C____ verarrestiert. Zur
Arrestprosequierung leitete die Gläubigerin am 19. Mai 2014 beim Betreibungsamt
Basel-Stadt die Betreibung Nr. 14027768 gegen den Beschwerdeführer ein.
Gegen den ihm am 27. Mai 2014 zugestelltem Zahlungsbefehl erhob er fristgerecht
Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014
stellte die Gläubigerin das Begehren, ihr sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Beschwerdeführers für die in Betreibung gesetzte Forderung provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen. An der Hauptverhandlung betreffend Rechtsöffnung vom
21. Oktober 2014 bestritt der Beschwerdeführer die Forderung dem Grundsatz nach
nicht, sondern erhob den Einwand des Untergangs der Forderung infolge seines
Konkurses in Frankreich. Dazu legte er den Entscheid des Tribunal de Grande
Instance de Mulhouse vom 10. März 2014 ins Recht. Angesichts dessen wurde das
Verfahren ausgestellt. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 wurde der Gläubigerin
die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Am 20. Januar 2015 ging ihr Fortsetzungsbegehren
ein.
Die gegen den
Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde im Verfahren
BEZ.2015.2 vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. April
2015 abgewiesen. Dagegen führte der Beschwerdeführer Beschwerde ans
Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 5A_535/2015 vom 7. Juli 2015 nicht auf
die Beschwerde ein. Am 23. Juli 2015 wurde schliesslich die Pfändung vollzogen
und über den Erlös mit Kollokationsplan und Verteilungsliste vom 28. September
2015 abgerechnet.
Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 6. Oktober 2015 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 7. November 2015
wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015
zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhob er dagegen „Einsprache“ bei
der oberen Aufsichtsbehörde. In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Die Akten
der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet ein
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG; SG 230.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im
Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die
Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.
1.2 Der
angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015
zugestellt. Er hat seine Eingabe am 8. Dezember 2015 und damit rechtzeitig
eingereicht. Sie wird als Beschwerde entgegengenommen.
1.3 Eine
Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird und was die Beschwerdeinstanz entscheiden soll (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 321 ZPO N 14). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid leiden soll. Dabei können mit der Beschwerde die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer
muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass er sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch
BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).
Schliesslich müssen in der Beschwerde die entsprechenden Beweismittel genannt
werden (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die
Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen
gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss
sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit
dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010
E. 1.2, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit
formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn
sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt.
Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617
E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).
Im angefochtenen
Entscheid wird zunächst zutreffend erwogen, dass der Rechtsöffnungsentscheid
auch bei hängigem Beschwerdeverfahren vollstreckbar sei und die Pfändung
vollzogen und abgerechnet werden könne (angefochtener Entscheid E. 1). Weiter
wird darauf hingewiesen, dass die Pfändung nur für die eine Gläubigerin vollzogen
worden sei, die eine nicht privilegierte Forderung besitze, weshalb keine
Gläubiger mit Forderungen im 1. oder 2. Rang erwähnt würden (angefochtener Entscheid
E. 2). Schliesslich wird erwogen, dass sich die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers
– soweit überhaupt verständlich – auf materielle Einwände beziehen würden, die
im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden könnten (angefochtener Entscheid
E. 3).
In seiner
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde macht der Beschwerdeführer sinngemäss
und soweit verständlich geltend, diverse Schreiben des Gerichts in Frankreich
seien im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden. Weiter sei die Kürzung
des Grundbedarfs, weil er Grenzgänger sei, illegal. Zur Frage des Existenzminimums
fügt er ein Beispiel an und weist darauf hin, dass der Schuldner etwa bei
Krankenkassenprämien belegen müsse, dass er sie zahle, wobei er dann beim
Betreibungsamt eine Revision verlangen könne. Deswegen mache er von seinem
Recht Gebrauch. Der Beschwerdeführer stellt überdies die Frage, ob eine Lohnpfändung
ohne Forderungen der 1. oder 2. Klasse zulässig sei. Schliesslich enthält seine
Beschwerde den Wortlaut des Urteils 6B_483/2008 des Bundesgerichts vom 12. November
2008 betreffend Art. 169 StGB. Ob diese Ausführungen den Anforderungen an die
Beschwerdebegründung überhaupt genügen, kann offen gelassen werden, da die
Beschwerde ohnehin aus den folgenden Gründen abzuweisen ist.
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind Rechtsöffnungsentscheide auch bei
rechtshängiger Beschwerde vollstreckbar. Aus der Begründung des Rechtsöffnungsentscheids
des Zivilgerichts vom 5. Dezember 2014 geht zudem hervor, dass ein ausländisches
Konkursdekret einer Arrestnahme und der nachfolgenden Zwangsvollstreckung in
der Schweiz nicht entgegensteht. Es liegt auch keine Anerkennung des
Konkursentscheids in der Schweiz vor, was der Beschwerdeführer selbst auch gar
nicht behauptet. Weiter wird im Rechtsöffnungsentscheid festgehalten, dass der
Beschwerdeführer nicht dargetan habe, welche Bestimmungen des französischen
Rechts zum Untergang der Forderung führen würden. Ein solcher Untergang folge
weder aus der summarischen Prüfung der einschlägigen Gesetze noch aus dem
Konkursdekret des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 10. März 2014,
weshalb für das Rechtsöffnungsverfahren vom Bestand der Forderung auszugehen
sei (Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Dezember 2014, E. 4). Die gegen diesen
Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit
Entscheid vom 28. April 2015 ab. Es verwies dabei auf die zutreffenden Ausführungen
des Zivilgerichts (Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. April 2015,
E. 2.3). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts nicht eingetreten.
Es ist somit
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diverse Schreiben des französischen
Gerichts – selbst wenn klar wäre, was der Beschwerdeführer damit meint – in
ihrem Entscheid nicht weiter erwähnt hat. Soweit es dabei um materielle Einwände
gegen den Bestand der Forderung geht, können sie im Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 17 ff. SchKG ohnehin nicht berücksichtigt werden. Weiter ist eine Kürzung
des Grundbedarfs aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer Grenzgänger
ist, weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerde an die Vorinstanz
thematisiert. Was die Lohnpfändung betrifft, so ist eine solche auch für nicht
privilegierte Forderungen zulässig. Das SchKG sieht hier keine entsprechende Einschränkung
vor. Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, sind allfällige Revisionen der
Lohnpfändung unter Vorlage der erforderlichen Belege zunächst beim Betreibungsamt
zu beantragen und nicht bei der Aufsichtsbehörde. Schliesslich ist das in der
Beschwerde wiedergegebene Urteil 6B_483/2008 des Bundesgerichts vom 12. November
2008 betreffend Art. 169 StGB – also betreffend den Straftatbestand der
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte – ohne jeden relevanten
Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren. Insgesamt liegt weder eine unrichtige
Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts vor (Art. 320 ZPO), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung
einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren
und Auslagen auferlegt werden. Vorliegend grenzt das Vorgehen an Mutwilligkeit;
es wird indes gerade noch auf die Erhebung von Kosten und das Aussprechen einer
Busse verzichtet.
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Das Verfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
B____
C____
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.