Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.2
ENTSCHEID
vom 27.
Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 12. Januar 2016
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____
(Beschwerdeführerin) bezweckt die Ausführung von Gartenbau-, Gartenplanungs-
und Gartenunterhaltsarbeiten. Am 5. August 2015 stellte das Betreibungsamt
Basel-Stadt der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 15040064 den Zahlungsbefehl
zu, dies für einen Betrag von CHF 3‘340.20 nebst 5% Zins seit dem 9.
Januar 2015. Dagegen hat die Beschwerdeführerin keinen Rechtsvorschlag erhoben.
Nach der Konkursandrohung vom 18. September 2015 stellte die Gläubigerin am 30.
Oktober 2015 das Konkursbegehren. Mit Anzeige vom 5. Dezember 2015 teilte
das Zivilgericht den Parteien mit, dass die Verhandlung über die
Konkurseröffnung am Dienstag, 12. Januar 2016 stattfinde. Die Parteien wurden
in der Anzeige darauf hingewiesen, dass der Konkurs auch in ihrer Abwesenheit eröffnet
werden könne. Zur Verhandlung vom 12. Januar 2016 erschien keine der Parteien.
Mit Entscheid vom gleichen Tag eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die
Beschwerdeführerin.
Die
Beschwerdeführerin hat am 20. Januar 2016 Beschwerde gegen die Konkurseröffnung
erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung des Konkursentscheids. Die wesentlichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den nachstehenden
Erwägungen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die
Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR
281.1; SchKG]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss
innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2.
Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2
S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat die Forderung der Gläubigerin inzwischen getilgt. Dazu
reicht die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Betreibungsamts Basel-Stadt
vom 22. Januar 2016 ein (bei den Konkursakten). Darin bestätigt das Betreibungsamt
die vollständige Bezahlung der Forderung. Damit ist die eine Voraussetzung für
die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit
muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels
schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich
verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt
werden können (Fritschi, Die
Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch
BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in
diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer
5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art.
174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren
Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu
tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des
schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang
mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht
fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit
sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn,
die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der
Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über
einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb
"lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann,
in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage,
Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25.
April 2014 E. 2.3.1).
Der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die
ausstehenden Zahlungen seien durch die sehr schwere Krankheit seines Vaters
(Herzstillstand mit Hirnschädigung Ende 2014) entstanden; dadurch seien verschiedene
Arbeiten liegen geblieben. Aus der beiliegenden Bilanz und Erfolgsrechnung
2015, der Debitorenliste und der Liste der angefangenen Arbeiten könne man ersehen,
dass ein Konkurs unnötig sei. Zudem unterliege das Guthaben des Vaters einem
Rangrücktritt (Beschwerde, S. 1).
Aus den
Unterlagen des Konkursamts ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über ein
Kontokorrent bei der […] Bank und ein Geschäftskonto bei der Post Finance AG
(Post) verfügt. Das […]-Konto wies am 15. Januar 2016 einen Saldo von CHF
323.20 und das Post-Konto am 13. Januar 2016 einen Saldo von CHF 8‘864.07 auf.
Der Beschwerdeführerin verfügt somit über liquide Mittel von knapp CHF 9‘200.–.
Nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen sind demgegenüber die Guthaben aus
offenen Lieferscheinen (Liste der offenen Lieferscheine, bei den
Beschwerdebeilagen). Dabei handelt es sich nicht um aktuelle und tatsächlich
verfügbare Mittel; ein stattlicher Teil dieser angegebenen Guthaben stammt denn
auch aus den Jahren 2007 bis 2014 und deren aktuelle Durchsetzbarkeit erscheint
denn auch als fraglich. Demgegenüber umfasst der Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 19. Januar 2016 unbezahlte Betreibungsforderungen von
insgesamt CHF 59‘343.80 (Code 102 – Zahlungsbefehl zugestellt, Code 207 –
Konkursandrohung sowie Code 304 – Konkurseröffnung). Hinzu kommen im
Betreibungsregister nicht erfasste offene Forderungen von CHF 73‘119.40
2015 (Liste der Debitoren per 31. Dezember 2015, bei den Beschwerdebeilagen). Die
Beschwerdeführerin erläutert in der Beschwerde weder die im Betreibungsregister
aufgeführten Schulden noch die weiteren, im Register nicht erfassten offenen Forderungen.
Stellt man die liquiden Mittel von CHF 9‘187.27 den offenen Forderungen
von CHF 132‘463.20 gegenüber, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht in der Lage ist, diese zu decken. Damit fehlt es der
Beschwerdeführerin klarerweise an der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn. Eine
zentrale Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt.
Es ist deshalb nicht vertieft zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit im weiteren
Sinn (Lebens- oder Sanierungsfähigkeit) als glaubhaft erscheint. Immerhin ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einen Rangrücktritt in Bezug
auf das Guthaben des Vaters lediglich behauptet und nicht belegt. Mit Blick
darauf erscheint auch die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn als zweifelhaft
und jedenfalls nicht als glaubhaft. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde
abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.−.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Gläubigerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.