Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.84
URTEIL
vom
2. Dezember 2015
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
Dr.
Caroline Cron, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Eva Kornicker Uhlmann und
Gerichtsschreiber lic.
iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Privatkläger
B____,
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
5. Juni 2014
betreffend
versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom
5. Juni 2014 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 4./5. Juni 2012 und vom 27. Juni 2013 (2 Tage)
sowie der Untersuchungshaft seit dem 12. November 2013, sowie zu
einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Von der Anklage des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AS Ziff. 2.1, des
Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
gemäss AS Ziff. 2.2 (wobei diesbezüglich ein Schuldspruch wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz erging) und von der Anklage des
versuchten Diebstahls und des versuchten Hausfriedensbruchs wurde der
Berufungskläger freigesprochen. Für die Zeit des Strafvollzugs wurde zudem eine
ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Die gegen den Berufungskläger
am 10. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar
erklärt. Zudem wurde der Berufungskläger verpflichtet, B____ (Privatkläger)
eine Genugtuung in Höhe von CHF 4‘000.– zu bezahlen. Schliesslich wurden
die unter Position 3, 9, 702, 704 bis 712 und 715 beschlagnahmten Gegenstände
unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungskläger, das unter Position 701
beschlagnahmte Mobiltelefon an C____ zurückgegeben und die übrigen beschlagnahmten
Gegenstände eingezogen; bezüglich der beigebrachten Daten-CDs wurde angeordnet,
dass diese bei den Akten verbleiben.
Gegen dieses Urteil hat A____,
vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 10. Juni 2014
Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 28. August 2014 Berufung erklärt
und diese mit Eingabe vom 12. November 2014 begründet. Dabei hat er
die Berufung auf den Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, die
Strafzumessung, die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger und die
Kostenfolgen des erstinstanzlichen Entscheides beschränkt und beantragt, er sei
vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und aufgrund der
nicht angefochtenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
unter Anrechnung der bisherigen Haft, zu verurteilen. Für den Fall einer
Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung wird eventualiter beantragt, für alle Delikte eine
Freiheitsstrafe von 3½ Jahren (in der Berufungserklärung noch:
3 Jahre), wiederum unter Anrechnung der bisherigen Haft, auszusprechen. Die
Genugtuungsforderung des Privatklägers sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu
verweisen. Weder Staatsanwaltschaft noch Privatkläger haben Berufung erhoben;
auch haben sie weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde der
Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist bis 15. Dezember 2015
zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Von Seiten des Privatklägers
ging diese fristgerecht ein, wobei beantragt wurde, das vorinstanzliche Urteil
in Bezug auf die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4‘000.– zu
bestätigen. In ihrer mit eintägiger Verspätung am 16. Dezember 2015
aufgegebenen Stellungnahme stellte die Staatsanwaltschaft ohne eigenständige
Begründung den Antrag auf vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils.
Mit Schreiben vom
10. Oktober 2014 hat der Berufungskläger um Gewährung der amtlichen
Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 13. Oktober 2014 ist ihm die amtliche Verteidigung durch Advokatin
[...] auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Der Privatkläger
hat mit Eingabe vom 5. September 2014 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung
der Verfahrensleitung vom 8. September 2014 ist ihm die
unentgeltliche Vertretung durch Advokat [...] bewilligt worden.
An der Verhandlung vom
2. Dezember 2015 ist der Berufungskläger befragt worden und sind
seine Vertreterin sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der bloss
fakultativ geladene Privatkläger hat auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des Appellationsgerichts
zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung
mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur
Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl.
Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung
wie erwähnt auf den Schuldpunkt betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, die
Strafzumessung, die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger sowie die
Kostenfolgen des erstinstanzlichen Entscheides (vgl. Art. 399 Abs. 4
lit. a, b, d und f). Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil sowohl
bezüglich der weiteren Schuldsprüche und der Freisprüche als auch bezüglich der
Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung, der Vollziehbarerklärung der am
10. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie des Entscheids über die beschlagnahmten
Gegenstände ohne weiteres zu bestätigen (vgl. Art. 399 Abs. 4
lit. a, c, e und g).
2.1 Bezüglich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen
Tötung hält Ziff. I.4 der Anklageschrift fest, nachdem sich der
Privatkläger am 12. November 2013 zwecks Rückforderung von
CHF 100.– zur Wohnung des Berufungsklägers begeben und an dessen
Wohnungstüre geklopft und geklingelt habe, sei er vom Berufungskläger durch die
verschlossene, eventualiter durch die kurz geöffnete Tür aufgefordert worden zu
verschwinden. In der Folge habe der Berufungskläger einen Dolch mit einer
Klingenlänge von 14.9 cm behändigt, unvermittelt die Wohnungstüre geöffnet
und den Privatkläger mit dem Dolch in den Bauch gestochen, worauf er die Türe
wieder geschlossen und sich nicht weiter um den Privatkläger gekümmert habe.
Aufgrund der diesem rechts des Bauchnabels zugefügten 2.5 cm langen,
3 cm tiefen und 1.5 cm breiten glattrandigen Haut- und
Weichteildurchtrennung habe zwar kein akut lebensbedrohlicher Zustand
bestanden, doch hätte es gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom
13. Dezember 2013 (Akten S. 534 ff.) zu einer Eröffnung der
Bauchhöhle oder zu einer lebensbedrohlichen Infektion kommen können. Durch sein
Verhalten habe der Berufungskläger den Tod oder lebensgefährliche Verletzungen
des Privatklägers zumindest in Kauf genommen. Von einer entsprechenden Inkaufnahme
sei eventualiter auch auszugehen, falls der Privatkläger, wie vom Berufungskläger
geltend gemacht, in den von letzterem gehaltenen Dolch hineingelaufen sei.
Der Berufungskläger bestreitet diesen
Vorwurf und macht im Wesentlichen geltend, er habe den Privatkläger nicht in
den Bauch gestochen, sondern dieser sei in den Dolch hineingelaufen. Durch das
Behändigen des Dolches habe er den Privatkläger lediglich verscheuchen, ihn
jedoch nicht verletzen oder töten wollen (vgl. im Einzelnen E. 2.4.1).
2.2 Gestützt auf das Aussageverhalten des
Berufungsklägers, die Aussagen der im Tatzeitpunkt in dessen Wohnung sich
aufhaltenden C____ sowie die Ausführungen im oben erwähnten rechtsmedizinischen
Gutachten, hat es die Vorinstanz, auf deren Ausführungen grundsätzlich
verwiesen werden kann, als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger mit der
Tatwaffe aktiv zustach. Nicht abgestellt hat sie dabei auf die Aussagen des
Privatklägers; dies mit der Begründung, da der Berufungskläger nie mit diesem
konfrontiert worden sei, seien die entsprechenden Belastungen unverwertbar.
Diese Einschätzung der Vorinstanz ist
zutreffend: Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien
das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte
anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Ergänzungsfragen zu stellen,
wobei in Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise gemäss Art. 147
Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei, die nicht anwesend war, verwertet
werden dürfen. Dabei vermag die Anwesenheit der Verteidigung die Teilnahme der
Partei nicht zu ersetzen (Schleiminger
Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 147 StPO N 25; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage,
Zürich 2013, N 823); das Fragerecht ist im Regelfall dem
Beschuldigten und der Verteidigung gemeinsam einzuräumen (BGer 6B_324/2011 vom
26. Oktober 2011 E. 1.2). Allerdings kann im Sinne einer
Schutzmassnahme die Beschränkung der Verfahrensrechte der Parteien zulässig
sein, wobei Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ausdrücklich die
Durchführung von Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien erwähnt. Gemäss
Art. 152 Abs. 3 StPO ist dieses Vorgehen insbesondere bei Opfern
angezeigt, sofern diese verlangen, dass eine Begegnung mit der beschuldigten
Person vermieden wird. Die Beschränkung darf jedoch über das Notwendige nicht
hinausgehen, weshalb insbesondere zu prüfen ist, ob im Sinne des mildesten Eingriffs
die Ersatzmassnahme einer zumindest akustischen Simultanübertragung möglich
ist (Schleiminger Mettler, a.a.O.,
Art. 147 N 33e in Verbindung mit N 20 ff., insb. N 23;
Schmid, a.a.O., N 839, 847).
Vorliegend erfolgte die einzige
Einvernahme des Privatklägers im Beisein der amtlichen Verteidigung, die auch
Ergänzungsfragen stellen konnte, aber in Abwesenheit des Berufungsklägers
(Akten S. 452 ff., insb. S. 461). Am Tag der Einvernahme hatte
der Privatkläger auf einem als „Erklärung des Opfers“ bezeichneten Formular angegeben,
er wünsche derzeit, der beschuldigten Person nicht begegnen zu müssen (Akten
S. 464). Auch wenn insofern ein sachlicher Grund für den Ausschluss des Berufungsklägers
von der Einvernahme bestanden haben könnte, ist mit Blick auf die Gegenstand
des Verfahrens bildenden Tatvorwürfe nicht ersichtlich, weshalb es vorliegend
nicht möglich gewesen wäre, den Berufungskläger zumindest mittels Simultanübertragung
an der Befragung zu beteiligen. Entsprechend erweist sich der vollständige
Ausschluss des Berufungsklägers von der Befragung des Privatklägers zufolge
Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als unzulässig, weshalb die Vorinstanz
zu Recht von der Unverwertbarkeit der entsprechenden Belastungen ausgegangen
ist. Wenn die Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, die Aussagen des
Privatklägers dürften zumindest miteinbezogen werden, da sie nur eines von
mehreren Beweismitteln darstellten (Pläd. HV S. 1), so ist dem
entgegenzuhalten, dass kumulativ mit dem damit angesprochenen Kriterium,
wonach unter Einschränkung des Konfrontationsrechts erhobenen Aussagen
grundsätzlich nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommen
darf, auch die weiteren Voraussetzungen des sachlichen Grundes und der
geringstmöglichen Intensität einer Einschränkung erfüllt sein müssen (Schleiminger Mettler, a.a.O.,
Art. 147 N 33b ff., insb. N 33h; vgl. auch BGer 6B_183/2013
vom 10. Juni 2013 E. 1.4 f., wonach eine unverwertbare
Aussage auch nicht als Indiz Verwendung finden darf). An der Konsequenz der
Unverwertbarkeit vermag schliesslich auch der Umstand nichts zu ändern, dass
von Seiten der Verteidigung eine Wiederholung der Einvernahme des Privatklägers
nicht verlangt wurde, was an sich Voraussetzung einer späteren Berücksichtigung
der Verletzung des Konfrontationsrechts ist (vgl. BGer 6B_98/2014 vom
30. September 2014 E. 3.4). Vorliegend bestand für die Stellung eines
entsprechenden Antrags nämlich gar kein Anlass, hatte doch die Vorinstanz den
Privatkläger zwecks Konfrontation zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung
vorgeladen und an dieser sodann zwar dessen Dispensationsgesuch aus
medizinischen Gründen gutgeheissen, dabei jedoch zu erkennen gegeben, dass
damit auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könne (Akten S. 807).
Entsprechend hatte die Verteidigung auch keine Veranlassung, diesen Punkt im
Rahmen des Berufungsverfahrens erneut zu thematisieren. Auch unter diesem
Gesichtspunkt erweist es sich somit als zutreffend, von der Unverwertbarkeit
der durch den Privatkläger geäusserten Belastungen auszugehen.
2.3 Hinsichtlich des aufgrund der verbleibenden
Beweismittel zu erstellenden Sachverhaltes ist zunächst festzuhalten, dass der
Anklagesachverhalt insoweit unbestritten ist, als der Privatkläger zum in der
Anklageschrift genannten Zeitpunkt zwecks Rückforderung des ausgeliehenen
Geldbetrages die Wohnung des Berufungsklägers aufsuchte, von diesem aber zum
Weggehen aufgefordert wurde. Unbestritten ist ebenfalls, dass der
Berufungskläger in der Folge einen Dolch mit einer Klingenlänge von
14.9 cm behändigte, diesen in der Hand haltend die Türe öffnete und die in
der Anklageschrift umschriebene Wunde des Privatklägers durch diesen Dolch
verursacht wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich letzteres
auch aufgrund objektiver Beweismittel, indem einerseits zeitnah Blutspuren im
Eingangsbereich der Liegenschaft, in der sich die Wohnung des Berufungsklägers
befindet, aufgefunden wurden, andererseits und vor allem Blutantragungen am
Dolch dem Privatkläger zugeordnet werden konnten (Akten S. 507; 559). Zu
erstellen ist demgegenüber der genaue Geschehensablauf, der zur Verletzung des
Privatklägers geführt hat.
2.4
2.4.1 Heranzuziehen sind hierfür
zunächst die Aussagen des Berufungsklägers. Nachdem dieser gegenüber der
Polizei noch keine Angaben gemacht hatte (Akten S. 420), führte er in der
ersten Einvernahme vom 13. November 2013 aus, er habe dem an der
Wohnungstüre klingelnden Privatkläger ein erstes Mal die Türe geöffnet und ihn
zum Weggehen aufgefordert (Akten S. 434). Widersprüchlich sind dabei seine
Angaben zur Frage, ob er die Tatwaffe bereits beim ersten (so Akten
S. 434) oder erst beim zweiten Öffnen der Türe in der Hand gehabt habe (so
Akten S. 436). Beim zweiten Öffnen der Türe habe er einmal zugestochen
(Akten S. 437, wo der Berufungskläger auf die Frage, wo er beim Öffnen der
Türe das Messer gehabt habe, antwortete: „In der Hand, dann kam er nach vorne
und ich habe gestochen“; vgl. zur mit der Hand ausgeführten Bewegung auch
S. 434, 439). Daraufhin habe der Privatkläger zu ihm gesagt, er sei
„dure“; der Berufungskläger seinerseits habe nach dem Schliessen der Türe
überlegt, ob er zugestochen habe oder nicht (Akten S. 438), wobei er auch
zu C____ gesagt habe, er wisse dies nicht (Akten S. 439). In der zweiten
Einvernahme hielt der Berufungskläger an diesen Aussagen insoweit fest, als er
weiterhin angab, er habe die Türe bereits ein erstes Mal, noch ohne das Messer
zu behändigen, kurz aufgemacht und den Privatkläger zum Weggehen aufgefordert,
dieser habe jedoch weiter vor der Türe „gestürmt“ (Akten S. 469 ff.).
Demgegenüber machte er nun geltend er habe beim zweiten Öffnen der Türe nicht
zugestochen, sondern der Privatkläger sei sofort auf ihn zugekommen; das
Messer, das er lediglich hingehalten habe, um diesem Angst zu machen, habe er
sogar zurückgezogen (Akten S. 469, 471 ff.). Dabei habe er das Messer
in der linken Hand gehalten und die rechte Hand an der Türfalle gehabt (Akten S. 473,
vgl. auch S. 480). Nach dem erneuten Schliessen der Türe habe er nicht
gewusst, dass der Privatkläger verletzt sei; er habe das bereits im Etui
versorgte Messer nochmals herausgenommen, aber an diesem kein Blut gesehen
(Akten S. 474). An dieser Darstellung hat der Berufungskläger sowohl in
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch in der Berufungsverhandlung
vollumfänglich festgehalten (Akten S. 812 ff.; Prot. HV S. 2 ff.).
Präzisierend führte er zum einen aus, der Privatkläger habe mit Fäusten und
Füssen an der Türe gepoltert; zum andern sagte er aus, beim zweiten Öffnen der
Türe selber keinen Schritt nach draussen gemacht zu haben (Akten
S. 812 f.). Detailliert beschrieb er sodann das behauptete
Zurückziehen, indem er ausführte, er habe gesehen, dass das Messer beim
Pullover des Privatklägers angelangt bzw. dessen Kleidung bereits „erwischt“
sei; daher habe er gedacht, dass das Messer als nächstes den Privatkläger
verletzen würde, und die Hand zurückgezogen (Akten S. 815). Zur Erklärung
der Diskrepanz bezüglich der ersten Einvernahme machte er geltend, er sei damals
„voll im Entzug“ gewesen (Akten S. 814) bzw. noch unter Drogen gestanden
(Prot. HV S. 3, wo er überdies auf sprachliche Probleme verwies).
Die Vorinstanz hat das
Aussageverhalten des Berufungsklägers zutreffend als wenig überzeugend
qualifiziert. Auffallend ist zunächst die im Kernpunkt sich ergebende
Abweichung zwischen der ersten, am Tag nach dem fraglichen Ereignis durchgeführten
Einvernahme einerseits und den späteren Einvernahmen andererseits. Die hierfür
vom Berufungskläger angeführten Gründe erscheinen nicht stichhaltig. So bejahte
er in der ersten Einvernahme ausdrücklich die Frage, ob er in der Lage sei, der
Befragung zu folgen (Akten S. 433). Auch hält das forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 25. März 2014 (Akten S. 695) im Zusammenhang mit
der Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bezüglich der zur Last
gelegten versuchten vorsätzlichen Tötung fest, hinsichtlich des
psychopathologischen Zustandes des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt seien keine
Indikatoren einer deutlichen Intoxikation feststellbar, wobei insbesondere
verzögerte Reaktionszeit , assoziative Lockerung des Denkens und
Sprunghaftigkeit der Äusserungen verneint werden (Gutachten S. 39 f.).
Diese Einschätzung muss umso mehr für die zeitlich später erfolgende
Einvernahme gelten. Auch erscheinen die Antworten in der ersten Einvernahme
durchaus klar und in sich schlüssig. Was sodann die sprachlichen Probleme betrifft,
so hat der Berufungskläger im ganzen Verfahren nie geltend gemacht, den Beizug
eines Dolmetschers zu benötigen. Entsprechend fallen die Aussagen der ersten
Einvernahme nicht von vornherein ausser Betracht, womit sich hinsichtlich der
Kernfrage des aktiven Zustechens ein unauflösbarer Widerspruch ergibt, was umso
auffallender ist, als das Aussageverhalten des Berufungsklägers im Übrigen
weitestgehend konstant ist. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, sind dabei die
späteren Ausführungen des Berufungsklägers insofern wenig glaubhaft, als er im
Rahmen eines nach seinen eigenen Angaben dynamischen und sich rasch
vollziehenden Geschehens dennoch anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung äusserst differenzierte Erinnerungen an den Ablauf von
Annäherung und Rückzug des Messers vortrug. Mit Blick darauf, dass überdies die
Variante des aktiven Zustechens zeitnah zum fraglichen Vorfall ausgesagt wurde,
ist diese schon allein aufgrund der Angaben des Berufungsklägers als wesentlich
wahrscheinlicher anzusehen.
2.4.2 Diese Sichtweise wird gestützt
durch die Aussagen der im Tatzeitpunkt in der Wohnung des Berufungsklägers
anwesenden C____. Zur Verwertbarkeit von deren Einvernahme ist vorab Folgendes
festzuhalten: Zwar wurde C____ lediglich einmal befragt, wobei weder der
Berufungskläger noch dessen Verteidigerin bei dieser Einvernahme anwesend sein
und Ergänzungsfragen stellen konnten (vgl. Akten S. 442 ff.).
Allerdings bestand hierauf bezüglich der konkreten Einvernahme auch kein gesetzlicher
Anspruch, da C____ als beschuldigte Person in einem getrennt geführten
Verfahren, in welchem dem Berufungskläger somit keine Parteistellung zukam,
befragt wurde (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE
140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176; BGE 141 IV 220
E. 4.5 S. 230). Der Berufungskläger hätte jedoch grundsätzlich
aufgrund seines Konfrontationsrechts wenigstens einmal angemessene und hinreichende
Gelegenheit haben müssen, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und
Fragen an die im getrennten Verfahren Beschuldigte, die hierfür als Auskunftsperson
gemäss Art. 178 lit. f einzuvernehmen gewesen wäre, zu stellen (BGE
140 IV 172 E. 1.3 S. 176; BGE 141 IV 220
E. 4.5 S. 230). Da auf das Konfrontationsrecht auch stillschweigend
verzichtet werden kann (vgl. Schleiminger
Mettler, a.a.O., Art. 147 N 11; Schmid, a.a.O., N 824), hätte dies indessen von der
Verteidigung spätestens im Berufungsverfahren geltend gemacht werden müssen
(vgl. hierzu den in E. 2.2 zitierten BGer 6B_98/2014 vom
30. September 2014 E. 3.4), was nicht geschehen ist. Damit kann in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die Angaben von C____ abgestellt werden.
In Übereinstimmung mit ihren noch am
12. November 2013 getätigten, im Ermittlungsbericht und im Polizeirapport
festgehaltenen Aussagen (Akten S. 234, 420), führte C____ in der
Einvernahme vom Folgetag aus, im fraglichen Zeitpunkt habe der Privatkläger
geläutet und an die Türe geklopft, worauf der Berufungskläger nach einer
gewissen Zeit die Türe geöffnet und ihn zum Weggehen aufgefordert habe (abweichend
Akten S. 445, wonach der Berufungskläger die Türe beim ersten Mal nicht
geöffnet habe [ebenso Akten S. 234], sie dies aber nicht mehr genau wisse).
Da aber weiter geklopft worden sei, habe der Berufungskläger einen Dolch
behändigt und die Türe ein zweites Mal geöffnet. Was daraufhin geschehen sei,
habe sie zwar nicht gesehen, doch habe es sich wie ein „Gerangel“ angehört. In
der Folge habe der Berufungskläger zu ihr gesagt, er habe mit dem Dolch nach
dem Privatkläger gestochen; wörtlich habe er gesagt: „was habe ich gemacht, ich
spinne schon“ bzw. „Ich spinne schon. Ich bin schon nicht mehr normal“. Zudem
habe er nachgesehen, ob es am Dolch Blut habe, dies aber verneint (Akten
S 443 f.). Im Fortgang der Einvernahme präzisierte C____, der
Berufungskläger habe nach dem Vorfall ihr gegenüber eine Stichbewegung nachgeahmt
und gesagt: „ich habe ihn gestochen“ (Akten S. 444; vgl. auch S. 234,
wonach der Berufungskläger gesagt habe, er habe zugestochen, sowie S. 420,
wonach er „ein bisschen“ gestochen habe). Zudem habe er ihr gesagt, der
Privatkläger sei daraufhin zurückgewichen, worauf er die Türe geschlossen habe
(Akten S. 445).
Diese Aussagen stimmen mit der vom
Berufungskläger in der ersten Einvernahme geschilderten Version des Geschehens
überein und weisen damit, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ebenfalls
darauf hin, dass vorliegend von einem aktiven Zustechen auszugehen ist.
Unbehelflich ist der Einwand der Verteidigung, wonach auf die Aussagen von C____
nicht abgestellt werden könne, weil diese „durch Drogen gekennzeichnet“ gewesen
sei (Prot. HV S. 7; vgl. auch den Hinweis des Berufungsklägers, wonach C____
vorgängig Alkohol und Drogen konsumiert habe [Akten S. 815]). Auch hier
gilt, dass die fragliche Einvernahme erst am Folgetag des Ereignisses erfolgte,
die Einvernommene ausdrücklich bejahte, der Befragung folgen zu können (Akten
S. 443), und überdies ihre Ausführungen klar und in sich schlüssig
erscheinen.
2.5 Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, wird ein
aktives Zustechen schliesslich auch durch das rechtsmedizinische Gutachten
nahegelegt. Dieses hält fest, es bedürfe einer gewissen Krafteinleitung, um den
Hautwiderstand mittels eines Stiches mit einem scharfen Werkzeug zu überwinden,
weshalb laut Fachliteratur die Tendenz bestehe, die Einlassung eines
Hineinlaufens oder -fallens in ein scharfes Werkzeug nur dann glaubhaft in
Erwägung zu ziehen, wenn die das Stichwerkzeug haltende Hand fixiert war, z.B.
vor dem Rumpf, sodass keine Ausweichbewegung wie am frei ausgestreckten Arm möglich
war; der Berufungskläger mache aber sogar ein Zurückziehen der Hand geltend,
weshalb die Version eines aktiven Zustechens wahrscheinlicher erscheine (Akten
S. 542). Zudem spreche das angeschrägte Unterhautfettgewebe für eine
Stichrichtung von unten nach oben (Akten S. 541), was ebenfalls besser mit
der Version eines aktiven Zustechens übereinstimmt.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz,
indem sie von einem aktiven Zustechen ausgegangen ist, den Sachverhalt
zutreffend erstellt hat. Präzisierend ist allerdings festzuhalten, dass
hinsichtlich der weiteren Umstände des Tatgeschehens von den insoweit
konstanten Aussagen des Berufungsklägers auszugehen ist, zumal sich der
Einvernahme von C____ diesbezüglich keine oder lediglich widersprüchliche
Angaben entnehmen lassen und das rechtsmedizinische Gutachten die entsprechenden
Fragen nicht beschlägt. Zum einen betrifft dies den Aspekt, dass der
Berufungskläger ein erstes Mal die Türe öffnete und den Privatkläger zum Weggehen
aufforderte, mithin erst beim zweiten Öffnen der Türe mit dem Messer zustach.
Zum andern und vor allem handelt es sich um den vom Berufungskläger schon in
der ersten Einvernahme geltend gemachten Umstand, dass der Privatkläger beim
zweiten Öffnen der Türe seinerseits auf ihn zugekommen sei (vgl.
E. 2.4.1). Dies erscheint schon insofern nicht unglaubhaft, als der
Berufungskläger durchgängig und in Übereinstimmung mit C____ angab, der
Privatkläger habe über eine gewisse Zeit hinweg andauernd an die Türe geklopft
und geklingelt, was auf einen gewissen Erregungszustand desselben hinweist. Auch
steht die genannte Aussage nicht im Widerspruch zu einem aktiven Zustechen des
Berufungsklägers, weshalb sie auch durch die gutachterliche Stellungnahme nicht
in Frage gestellt wird. Vielmehr ist aufgrund der in diesem Punkt konstanten Angaben
davon auszugehen, dass sich beim zweiten Öffnen der Türe ein dynamisches
Geschehen abspielte, indem einerseits der Berufungskläger aktiv mit dem Dolch
in den Bauch des Privatklägers stach, zugleich aber auch dieser sich auf den
Berufungskläger zubewegte.
3.1 In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die
Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers als versuchte vorsätzliche Tötung
im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB. Dabei ging sie davon aus, der Berufungskläger habe durch
den Messerstich in die Bauchregion des Privatklägers dessen Tod in Kauf genommen,
mithin eventualvorsätzlich gehandelt. Der Berufungskläger bestreitet das Bestehen
eines entsprechenden Eventualvorsatzes und betont in diesem Zusammenhang, hätte
er den Privatkläger töten oder verletzen wollen, hätte er das Messer in seine
Haupthand, die rechte Hand, genommen und zudem mit einem Messer dieser
Klingenlänge eine tiefere Verletzung zugefügt (vgl. zu entsprechenden Aussagen
des Berufungsklägers Prot. HV S. 2).
3.2 Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12
Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich
hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt zu den
äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe
die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem
Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26
E. 3.2.2 S. 29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den
Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1
E. 4.2.3 S. 4). Entsprechend hielt das Bundesgericht fest, wer in
einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den
Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren
Verletzungen rechnen, wobei das Risiko einer tödlichen Verletzung generell als
hoch einzustufen sei, eine Todesfolge mithin im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs liege; auch bei bloss einem Messerstich habe daher auf versuchte
eventualvorsätzliche Tötung erkannt werden können (BGer 6B_475/2012 vom
27. November 2012 E. 4.2 und 4.3; vgl. auch BGer 6B_572/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 2.6, BGer 6B_829/2010 vom
28. Februar 2011 E. 3.2 sowie BGer 6B_377/2012 vom
11. Oktober 2012 E. 3.3, wo in Bezug auf einen Messerstich in
den Rücken, ausgeführt wird, dass auch eine geringe Einstichtiefe an dieser
rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern vermag).
3.3 Gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt hat
der Berufungskläger dem Privatkläger im Rahmen eines dynamischen Geschehens
unkontrolliert einen Dolch mit Klingenlänge 14.9 cm in den Bauch
gestochen. Die Vorinstanz verweist zutreffend darauf, dass gemäss dem
rechtsmedizinischen Gutachten im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung
die Wucht eines scharfen Werkzeugs nicht steuerbar ist und es nach Überwinden
des Hautwiderstandes zur Eröffnung der Bauchhöhle und dabei zu potentiell
lebensbedrohlichen Verletzungen in der Nähe befindlicher Organe wie Leber, rechter
Niere, Darm, Magen und von Blutgefässen hätte kommen können (Akten
S. 542). In Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dieses Risiko allgemein bekannt ist,
weshalb vorliegend der Berufungskläger die Herbeiführung des Todes des
Privatklägers durch einen unkontrollierten Dolchstich in den Bauchbereich als
möglich erkennen musste. Auch mussten ihm die bei diesem Vorgehen fehlende
Steuerbarkeit des weiteren Verlaufs und die damit einhergehende hohe
Wahrscheinlichkeit der Beibringung tödlicher Verletzungen bewusst sein. Aus
diesem Grund sowie mit Blick auf die in seinem Verhalten liegende
Sorgfaltspflichtverletzung ist im Umstand, dass er dennoch entsprechend
handelte, eine Inkaufnahme des entsprechenden Erfolgs, mithin des Todes des
Privatklägers, zu sehen. Unbehelflich sind dabei die angeführten Einwände des
Berufungsklägers, hätte er den Privatkläger töten oder verletzen wollen, so
hätte er den Dolch mit der rechten Hand geführt und eine tiefere Verletzung
zugefügt. Zunächst ist auch mit der linken Hand die Beibringung tödlicher
Verletzungen ohne weiteres möglich; auch ist aufgrund der räumlichen Situation
ein Öffnen der Türe mit der rechten Hand und damit die Behändigung des Dolches
mit der Linken naheliegend, weshalb daraus nichts zu Gunsten des
Berufungsklägers abgeleitet werden kann (vgl. hierzu die Fotografien in den
Akten S. 509, 511). Vor allem aber richten sich die Einwände des
Berufungsklägers lediglich gegen einen allfälligen direkten Vorsatz, da sie
darauf abzielen, Zweifel an einem direkt auf die Beibringung tödlicher
Verletzungen gerichteten Willen zu wecken. Dass diesfalls der Täter ein anderes
Vorgehen wählen würde, vermag aber am Vorliegen eines Eventualvorsatzes, der
wie gezeigt lediglich die Inkaufnahme der dem Täter gegebenenfalls
unerwünschten Tatbestandsverwirklichung betrifft, nichts zu ändern. Die von der
Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich somit als
zutreffend, weshalb das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen
ist.
4.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des
Berufungsklägers hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung als schwer
qualifiziert und unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren
sowie unter Einbezug der Straferhöhung aufgrund des mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als
angemessen erachtet. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
hat sie eine Busse von CHF 300.– ausgesprochen. Der Berufungskläger hat
für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Schuldpunkts für sämtliche
Delikte eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren beantragt. Festzuhalten ist
zunächst, dass für die im Schuldpunkt unangefochtene mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zwingend eine Busse auszusprechen ist (Art. 19a
Ziff. 1 BetmG). Mangels Gleichartigkeit der Strafe fällt die
Berücksichtigung des entsprechenden Delikts im Rahmen der Straferhöhung infolge
Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB von vornherein ausser
Betracht.
4.2 Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz
zutreffend von der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB als dem
schwersten Delikt ausgegangen, für das Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
angedroht ist. Dabei hat sie das Vorliegen eines blossen Versuchs im Sinne von
Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd, die Deliktsmehrheit gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei sich
letzteres auf den Strafrahmen infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart nicht auszuwirken vermag. Dabei haben sich Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung
straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300
E. 2.a S. 302).
4.3
4.3.1 Innerhalb des vorstehend genannten
Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47
Abs. 1 StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion
der versuchten vorsätzlichen Tötung ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst
auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend
beim Versuch blieb, ist insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Hierzu hält das rechtsmedizinische
Gutachten fest, vorliegend hätten keine medizinischen Massnahmen zum Abwenden
eines akut lebensbedrohlichen Zustandes erfolgen müssen; zwar sei eine
potentielle Lebensgefahr gegeben gewesen, doch habe sich keine der denkbaren
Komplikationen realisiert (Akten S. 542). In Anschlag zu bringen ist sodann
die Art und Weise des Tatvorgehens. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger lediglich einmal und nicht besonders wuchtig zustach, weshalb
auch die dem Privatkläger zugefügte Wunde nicht besonders tief war. Auch
handelte er nicht planmässig, sondern relativ spontan aus einer nicht
vorhersehbaren Situation heraus. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt
sich sodann strafmindernd die Willensrichtung aus, da der Berufungskläger
lediglich eventualvorsätzlich handelte, während straferhöhend der nichtige
Beweggrund seiner Tat, nämlich die Vertreibung des als lästig empfundenen
Privatklägers, ins Gewicht fällt. Leicht strafmindernd ist sodann auch einer
gewissen Enthemmung des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt aufgrund vorangehenden
Substanzkonsums Rechnung zu tragen (vgl. Akten S. 475 f.), auch wenn
das forensisch-psychiatrische Gutachten (Akten S. 695) insoweit nicht von
einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19
Abs. 2 StGB ausgeht (Gutachten S. 39 f.). Zusammenfassend
ergibt sich damit hinsichtlich der Tatkomponente, dass entgegen dem
vorinstanzlichen Entscheid von einem lediglich mittelschweren Verschulden
auszugehen ist. Als Einsatzstrafe im Falle der Vollendung des Delikts erscheint
daher eine Freiheitsstrafe von 5½ Jahren angemessen. Aufgrund des
Umstands, dass es vorliegend beim Versuch blieb, ist eine Reduktion dieser
Strafe auf 4¼ Jahre angezeigt, wobei hierfür ausschlaggebend ist, dass
einerseits aufgrund der fehlenden Steuerbarkeit des weiteren Verlaufs nach
Überwinden des Hautwiderstands der Nichteintritt des Erfolges eher zufällig erscheint,
dass aber andererseits dem Täter doch das bloss einmalige und nicht besonders
wuchtige Zustechen zugutegehalten werden kann.
4.3.2 Hinsichtlich des im Schuldpunkt
unangefochten gebliebenen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
fällt im Rahmen der objektiven Tatschwere insbesondere die für den Vergehenstatbestand
von Art. 19 Abs. 1 BetmG relativ hohe Menge vermittelter Betäubungsmittel
auf, liegt diese doch in der Nähe des qualifizierten Falles gemäss Abs. 2
der genannten Bestimmung. Die subjektive Tatschwere betreffend wirkt sich
zunächst das direktvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers straferhöhend aus.
Strafmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass das forensisch-psychiatrische
Gutachten (Akten S. 695) dem Berufungskläger hinsichtlich der
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine leichtgradig verminderte
Steuerungsfähigkeit attestiert (Gutachten S. 38 f.), was entgegen dem
erstinstanzlichen Entscheid im Sinne einer Verminderung der Schuldfähigkeit
gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB in die Strafzumessung Eingang finden
muss. Da für diese Einschätzung des Gutachtens die Ausprägung des
Abhängigkeitssyndroms in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich bei den
BetmG-Delikten um Beschaffungskriminalität handelt, ausschlaggebend ist, kann
der letztgenannte Aspekt nicht nochmals im Rahmen der Beweggründe oder des
Masses an Entscheidungsfreiheit strafmindernde Wirkung entfalten. Leicht
straferhöhend wirkt sich schliesslich aus, dass der Berufungskläger die
fraglichen Delikte während laufender Probezeit der einschlägigen Vorstrafe, die
nun von der Vorinstanz vollziehbar erklärt wurde, sowie während einer
laufenden, ebenfalls entsprechende Delikte betreffenden Strafuntersuchung
beging. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass unter Berücksichtigung der
leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit das Verschulden des Berufungsklägers
als nicht leicht einzustufen ist. Art. 19 Abs. 1 BetmG sieht als
Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Aufgrund des
angeführten Umstands, dass die Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetzes sowohl während laufender Strafuntersuchung zu
entsprechenden Delikten als auch während laufender Probezeit einer
einschlägigen Vorstrafe begangen wurden, erscheint vorliegend aus
spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Auch
wenn bei deren Festsetzung keine rein mathematische Reduktion aufgrund der verminderten
Schuldfähigkeit vorzunehmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.6
S. 61 f.), erweist sich vorliegend unter Annahme voller
Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bei Berücksichtigung
der Verminderung der Schuldfähigkeit dagegen eine Freiheitsstrafe von
6 Monaten als angemessen.
4.3.3 Hinsichtlich der Täterkomponente
kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Der heute 40-jährige, ledige und kinderlose Berufungskläger spanischer
Nationalität ist in der Schweiz aufgewachsen, wobei er seine Kinder- und
Jugendzeit infolge fehlender Zuwendung seiner Familie als belastend erlebte.
Als Jugendlicher aufgrund des Wegzugs seiner Eltern nach Spanien aus seinem
Umfeld herausgerissen, kehrte er zur Absolvierung einer Lehre als Elektromonteur
in die Schweiz zurück, brach diese aufgrund eines Streits mit dem Lehrmeister
jedoch ab und begann daraufhin, regelmässig Drogen zu konsumieren. Im Alter von
30 Jahren kehrte er nach Spanien zurück, kam später aber wieder in die
Schweiz zurück, wo er zuletzt arbeitslos war und wiederum Drogen konsumierte
(vgl. Akten S. 3, 5, 9 f, 808 ff.; Gutachten [Akten S. 695]
S. 14 ff.; Prot. HV S. 2). Der Berufungskläger weist eine
Vorstrafe betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf
(Akten S. 16). Sowohl aufgrund der familiären wie auch der beruflichen
Situation ist eine spezielle Strafempfindlichkeit zu verneinen. Hinsichtlich
des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Berufungskläger einerseits
nicht geständig ist, andererseits wiederholt seine Reue über das Vorgefallene
zum Ausdruck brachte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Elemente der
Täterkomponente in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Veränderung des vorstehend
genannten Strafmasses Anlass geben.
4.3.4 Damit ist für die versuchte
vorsätzliche Tötung von einer Einsatzstrafe von 4¼ Jahren Freiheitsstrafe
auszugehen. Diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für das
mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen,
wobei dem Asperationsprinzip Rechnung zu tragen ist. Ausgehend von einer für
das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bei isolierter Betrachtung
auszusprechenden Freiheitsstrafe von 6 Monaten, erscheint eine Erhöhung um
3 Monate angemessen. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist somit
eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren auszusprechen.
4.3.5 Die Höhe dieser Strafe bestätigt
sich auch mit Blick auf einschlägige Vergleichsurteile. So wurde beispielsweise
in AGE SB.2012.49 vom 30. August 2013 für versuchte vorsätzliche
Tötung durch mehrere Stiche in den Brustbereich ebenfalls eine Freiheitsstrafe
von 4½ Jahren ausgefällt. In AGE SB.2014.7 vom 6. Januar 2015
wurde eine versuchte vorsätzliche Tötung durch einen Messerstich in Richtung
des Oberkörpers des Opfers, durch den es zu einer akuten Lebensgefährdung
gekommen war, mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren geahndet, wobei mit
dieser zusätzlich die Delikte der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten
Nötigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sanktioniert
wurden, dem Täter jedoch eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit attestiert
worden war (vgl. auch die Hinweise auf weitere Vergleichsurteile in E. 2.6
des genannten Entscheids).
4.4 A____ ist somit in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren zu verurteilen, wobei der
Polizeigewahrsam vom 4./5. Juni 2012 und vom 27. Juni 2013
(2 Tage) sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der vorzeitige
Strafvollzug seit dem 12. November 2013 anzurechnen sind
(Art. 51 StGB). Die Höhe der von der Vorinstanz für die mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochenen Busse erweist sich als
schuldangemessen, weshalb A____ in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen
Urteil zusätzlich zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist
(Art. 106 StGB).
Ausgehend von der Bestätigung im
Schuldpunkt erweist sich auch die vorinstanzliche Zusprechung einer Genugtuung
in Höhe von CHF 4‘000.– an den Privatkläger als zutreffend, wobei auf die
vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann. Insbesondere vermag der
Berufungskläger nicht darzutun, inwiefern sich aus den vorbestehenden
psychischen Problemen des Privatklägers ergeben sollte, dass sich dessen
Gesundheitszustand nicht aufgrund der Tat verschlechtert hat, wie dies namentlich
der Austrittsbericht der UPK vom 24. Januar 2014 nahelegt (Akten
S. 784 ff.). Was sodann die Höhe der geforderten Genugtuung betrifft,
so erscheint diese auch mit Blick auf Vergleichsurteile als angemessen (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht,
Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzung,
Zürich 2013, S. 274 Nr. 724 [CHF 10‘000.– bei mehreren Stichen
in Oberkörper und Bauchhöhle], S. 279 Nr. 166 [CHF 5‘000.– bei
Stich mit 27 cm langem Messer in Bereich unter dem unteren linken
Rippenbogen]).
Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat
der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von
80 % zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter
Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) angemessen
erscheint.
Der amtlichen Verteidigerin ist für
ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten,
wobei grundsätzlich auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Allerdings
erweist sich der ausgewiesene Aufwand aufgrund der Positionen „Schreiben an
Billag“ als um eine Stunde zu hoch. Zudem ist für Kopien ein Ansatz von
CHF 0.25 anstelle des verrechneten Ansatzes von CHF 0.50 in Anwendung
zu bringen Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung
ist der amtlichen Verteidigung somit für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 6‘320.– und ein Auslagenersatz von CHF 195.15, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 521.20, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Aufgrund der um 20 % reduzierten Kostentragungspflicht des
Berufungsklägers bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 5‘629.10
vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter des
Privatklägers ist in
Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO
antragsgemäss ein Honorar von CHF 1‘683.50 und ein Auslagenersatz von
CHF 77.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 140.90, aus der
Gerichtskasse auszurichten. Da der Berufungskläger hinsichtlich der Genugtuungsforderung
des Privatklägers vollständig unterliegt, hat er dem Appellationsgericht in
Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO
diesen Betrag vollumfänglich zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht,
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Das
erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.
A____ wird verurteilt zu 4½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
4./5. Juni 2012 und 27. Juni 2013 (2 Tage) sowie der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
12. November 2013, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in
Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 und 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und
106 des Strafgesetzbuches.
Im
Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der
Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der
amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 6‘320.– und ein Auslagenersatz von CHF 195.15, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 521.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im
Umfang von CHF 5‘629.10 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter des
Privatklägers, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit
Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1‘683.50
und ein Auslagenersatz von CHF 77.60, zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 140.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der
Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von
Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Paul
Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).