Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.140
ENTSCHEID
vom 19.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin Barbara Pauen
Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
z.Zt. Gefängnis […], Beschuldigter
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. September 2015
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Diebstahls,
rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Mit Beschlagnahmebefehl
vom 25. September 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von
CHF 100.– und EUR 600.–, welche A____ bei seiner Festnahme am
24. September 2015 auf sich getragen hatte, zur Kostensicherung verfügt.
Dagegen hat A____ am 25. September 2015 (Postaufgabe 30. September
2015) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung dieser Beschlagnahme und
die Herausgabe des Geldes an ihn beantragt. Sein Anliegen hat er mit Eingaben
vom 29. September 2015 und 6. Oktober 2015 bekräftigt. Die Staatsanwaltschaft
hat am 19. Oktober 2015 Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 an
seinem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des
beschlagnahmten Geldes festgehalten.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafverfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie
einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1 Voraussetzungen
der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung
(Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage
(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht
(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – diese Voraussetzungen sind
vorliegend ohne Weiteres und unbestrittenermassen erfüllt – sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte im
Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO
genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und
22). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur
soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es
unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet
werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht
werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und hat die
Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267
Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013
E. 2.1). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt
werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten
(Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO); nach Abs. 2 dieser Bestimmung nimmt
die Strafbehörde bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht;
nach Absatz 3 sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92–94 SchKG nicht
pfändbar sind, von der Beschlagnahme ausgenommen.
2.2 Die
Kostendeckungsbeschlagnahme sichert dem Gemeinwesen eine Spezialbehandlung
seiner aus einem Strafverfahren hervorgehenden Kostenforderung. Die
Beschlagnahme zur Kostendeckung stellt insofern einen Fremdkörper im System von
Art. 263 ff. StPO dar, als der Gegenstand der Beschlagnahme keinen
Zusammenhang aufzuweisen braucht mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten,
die aus ihr hervorgegangen sind (Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 268
N 1). Insoweit erweist sich das Argument des Beschwerdeführers, die
beschlagnahmten Gelder seien nicht deliktischer Herkunft sondern ihm von Familienangehörigen
geschenkt worden, als nicht stichhaltig.
2.3
2.3.1 Voraussetzung
der Kostendeckungsbeschlagnahme ist zunächst, dass die beschuldigte Person im
Verfahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird. Mit anderen Worten ist vorab
die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu überprüfen. Eine
Kostendeckungsbeschlagnahme kommt weiter grundsätzlich nur in Betracht, wenn
Anzeichen für die Notwendigkeit einer solchen Massnahme bestehen. Sei dies
etwa, dass die beschuldigte Person Vermögensverschiebungen zwecks Vereitelung
eines späteren Zugriffs darauf vornimmt, oder dass sie sich dem Verfahren durch
Flucht zu entziehen sucht, ohne dass eine Sicherheit geleistet worden wäre. Diese
Voraussetzung der Notwendigkeit der Beschlagnahme gilt zudem als Teilgehalt des
Verhältnismässigkeitsprinzips ohnehin für alle Zwangsmassnahmen (vgl. zum
Verhältnismässigkeitsprinzip Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; ausführlich zum Ganzen:
Entscheid Obergericht Bern BK 2012 329 vom 2. April 2013
E. 7.1 f., in: CAN 2013 Nr. 95 S. 251 f., mit zahlreichen
Hinweisen; Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 268 N 9). Für eine Kostendeckungsbeschlagnahme braucht es
also eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung,
Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht
akut und gross sein, es müssen aber konkrete dafür Anzeichen vorliegen. Ein
bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht.
Damit steht auch fest, dass eine generelle routinemässige Kostendeckungsbeschlagnahme
jeweils am Anfang eines Verfahrens ausgeschlossen ist (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 N 9; Heimgartner, Strafprozessuale
Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 287 unten). Weitere
Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme ergeben sich, wie bereits oben
erwähnt, aus Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO, die ebenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip
konkretisieren.
2.3.2 Vorliegend
ist damit zu rechnen, dass der mehrfach einschlägig vorbestrafte
Beschwerdeführer, welcher den ihm zur Last gelegten Diebstahl nicht bestreitet,
in dem gegen ihn geführten Strafverfahren Kosten zu tragen haben wird (vgl.
Strafregisterauszug vom 25. September 2015, act. Reg. zur Person;
Protokoll Haftrichterverhandlung vom 28. September 2015, act. Reg.
Anhalt./Haft). Die Verurteilungswahrscheinlichkeit ist offenkundig gegeben und wird
vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
2.3.3 Es
ist zu prüfen, ob die Beschlagnahme der CHF 100.– und EUR 600.– auch
notwendig ist. Der Staatsanwalt weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin,
dass ohne die Sicherstellung der beschlagnahmten Gelder die Bezahlung der
Verfahrenskosten und allfälliger Bussen als illusorisch angesehen werden müsse.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist ein rechtskräftig
abgewiesener Asylbewerber, offenbar unbekannter Nationalität, der sich nunmehr
ohne legalen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält und zahlreiche Vorstrafen
wegen Diebstahls, Verstössen gegen das Ausländergesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz
aufweist. Er erhält zur Sicherung seines Lebensunterhaltes Nothilfe (vgl.
Bestätigung für Nothilfe des Migrationsamts vom 31. August 2015, act. Reg.
Anhalt./Haft). Im Strafbefehl vom 5. September 2014 (act. Reg. zur Person)
wurde eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet, weil der
Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht fähig sei,
eine Geldstrafe mit eigenen Mitteln zu bezahlen. Bereits vor diesem Hintergrund
besteht die offenkundige Gefahr, dass die Verfahrenskosten und eine allfällige
Busse nicht einbringlich sein werden. Ausserdem macht der Beschwerdeführer
widersprüchliche und wenig plausible Angaben zur Herkunft des beschlagnahmten
Geldes. So behauptet er in der Beschwerde vom 25. September 2015, seine Schwester
habe ihm EUR 300.– und seine Mutter EUR 400.– für das Ramadan-Fest
geschickt. Demgegenüber hat er in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2015
geltend gemacht, die Mutter und die Schwester aus […] hätten ihm Geld wegen der
Ramadan-Feier geschickt, „weil meine Oma hat das für meine Mutter geschickt aus
[…] und ich sollte das fur die Gemeinde was damit kauffen!!!“. Diese wenig
plausiblen und in sich widersprüchlichen Angaben über die Herkunft des Geldes und
seinen Verwendungszweck deuten auf eine Verschleierungsabsicht und letztlich
auch darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seinen möglichen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden vorsorglich entziehen will. Weiter
ist darauf hinzuweisen, dass die zu erwartenden Kosten und eine allfällige
Busse den Wert des beschlagnahmten Geldes mutmasslich übersteigen werden.
2.3.4 Von
der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, welche nach den Artikeln
92–94 SchKG (SR 281.1) nicht pfändbar sind. Es wird vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die hier beschlagnahmten
Gelder unter diese Bestimmung fallen.
2.3.5 Bei
der Beschlagnahme ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen. Jene Mittel, welche
die beschuldigte Person für ihren oder ihrer Familie angemessenen Lebensunterhalt
benötigt, können somit nicht beschlagnahmt werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 268 N 6;
Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 N 14). Der Beschwerdeführer ist
nach eigenen Angaben alleinstehend – auf eine Familie ist somit nicht Rücksicht
zu nehmen – und lebt, wie erwähnt, als abgewiesener Asylbewerber ohne legalen
Aufenthaltstitel von der Nothilfe. Laut eigenen Angaben erhalte er vom
Sozialamt alle zwei Wochen rund CHF 200.–; seine Familie unterstütze ihn
regelmässig mit CHF 100.– bis 200.– monatlich. Für seinen Lebensunterhalt
ist somit grundsätzlich gesorgt. Bei seiner Anhaltung führte er CHF 116.15
und EUR 617.13 auf sich, wovon CHF 100.– und EUR 600.– beschlagnahmt
worden sind. Es wurde ihm also ein bescheidener Notgroschen von rund
CHF 35.– belassen. Bei der Prüfung der Frage, ob bei der Beschlagnahme
eines Grossteils des Bargelds des Beschwerdeführers auf dessen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse angemessen Rücksicht genommen worden ist, ist wesentlich,
dass der Beschwerdeführer selber nicht etwa behauptet, er sei auf dieses Geld
für seinen täglichen Lebensbedarf angewiesen. Vielmehr hat er bei der
Einvernahme vom 25. September 2015, S. 6 f. (act. Reg. zur
Sache), ausgesagt, er habe mit diesem Geld Essen für eine Ramadan-Feier in der
Kaserne Basel kaufen wollen; ihn hätten „nur das Essen und der Alkohol an dieser
Feier“ interessiert. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschlagnahme des
Geldes, welches der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben ohnehin nur für
Festivitäten hätte ausgeben wollen, verhältnismässig.
2.3.6 Die
angefochtene Beschlagnahme erweist sich somit unter allen Aspekten als korrekt
und angemessen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr
von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der
Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.