Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.57
ENTSCHEID
vom 11.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Dezember 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität, Brandstiftung, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfacher Irreführung der Rechtspflege, mehrfachen Betrugs, Drohung sowie
weiterer Delikte. Der Beschwerdeführer wurde am 26. März 2015 verhaftet. Am 28.
März 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 16. April 2015 hat es
ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Appellationsgericht
und das Bundesgericht haben Beschwerden gegen diese Verfügung mit Entscheiden
vom 13. Mai 2015 (AGE HB.2015.22) und vom 23. Juni 2015 (BGer 1B_194/2015)
abgewiesen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht die
Haft über den Beschwerdeführer um vorläufig weitere 24 Wochen verlängert. Am
26. August 2015 und am 13. Oktober 2015 hat es zwei erneute Haftentlassungsgesuche
des Beschwerdeführers abgewiesen. Schliesslich hat es am 9. Dezember 2015 auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Haft wiederum um 12 Wochen verlängert.
Gegen die letztgenannte Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde
vom 21. Dezember 2015, mit der der Beschwerdeführer seine umgehende
Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auferlegung von
Ersatzmassnahmen, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 28. Dezember
2015 unter Hinweis auf ihre bisher ergangenen Haft- und
Haftverlängerungsanträge und auf die entsprechenden Verfügungen und Entscheide
der verschiedenen Gerichte mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 4. Januar 2016
repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4
lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so
dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.2 Das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts wird in der Beschwerde zumindest formell
nicht bestritten, hingegen das Vorhandensein eines konkreten Haftgrundes,
namentlich der von der Vorinstanz angenommenen Kollusionsgefahr. Im Weiteren
wird geltend gemacht, dass die Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig
sei.
3.1 In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Er moniert, die Vorinstanz habe ihre Verfügung nicht hinreichend begründet,
insbesondere nicht dargelegt, inwiefern ein Sonderfall vorliegen soll, bei
welchem gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Kollusionsgefahr bis zur
Hauptverhandlung angenommen werden könne. Der diesbezügliche Verweis auf ihre
früheren Entscheide genüge nicht. Vielmehr hätte sie den Tatverdacht und die
Haftgründe unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Ermittlungen prüfen
und konkret darlegen müssen, mit welchen Personen und aus welchen Gründen im
jetzigen Zeitpunkt noch Kollusionsgefahr bis zur Hauptverhandlung angenommen
werden könne (Beschwerde Ziff. IV.7., S. 4 f.).
3.2 Wie
das Appellationsgericht (Einzelgericht) bereits im Entscheid HB.2015.22 vom 13.
Mai 2015 (E. 2.2.) dargelegt hat, ist die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
aufgrund des Beschleunigungsgebots gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift mit
einer „kurzen schriftlichen Begründung“ auszufertigen (Art. 226 Abs. 2
StPO). Die Begründung muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg
wirksam zu beschreiten. Das Zwangsmassnahmengericht muss sich jedoch nicht einlässlich
mit sämtlichen Argumenten der Parteien auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich wiederlegen. Summarische Erwägungen oder Verweise auf
schriftliche Eingaben oder frühere Entscheide sind grundsätzlich zulässig (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 226 N 6). Ein Verweis auf frühere Entscheide ist gerade auch
bei wiederholten Haftbeschwerden in gleicher Sache zulässig, soweit keine neuen
Argumente vorgebracht werden oder sich aufgrund der zwischenzeitlichen
Ermittlungen neue Umstände ergeben. Allerdings müssen die
Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender
Klarheit hervorgehen, welche Argumente die Behörde weiterhin als massgeblich
erachtet und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen
berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat-
und Rechtsfragen stattfindet (BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.3,
1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 4.1, 4.3).
3.3
3.3.1 Im
vorliegend angefochtenen Entscheid hat das Zwangsmassnahmengericht bezüglich Tatverdacht
auf die bisher ergangenen Entscheide in dieser Sache verwiesen und diese
Erwägungen mit den sie bestätigenden Erkenntnissen aus den Befragungen von B____
und C____ ergänzt. Es sind auch die neuen Einwände des Beschwerdeführers gegen
die Glaubhaftigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen eingeordnet worden. Die
letzten beiden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. August 2015 und vom
13. Oktober 2015 hatten auf die ausführliche Darstellung der einzelnen Deliktsvorwürfe
unter Nennung der wichtigsten Beweise im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom
12. Juni 2015 verwiesen. Beide Entscheide nannten zudem jeweils die wichtigsten
ergänzenden Beweise dazu. Im Entscheid vom 26. August 2015 befasste sich das Zwangsmassnahmengericht
ausserdem nochmals mit der Glaubhaftigkeit von D____ und stellte fest, dass
sich aufgrund von Ungereimtheiten zwischen ihren Aussagen bezüglich des
Zeitpunktes ihres letzten Kontaktes mit dem Beschwerdeführer und den zwischenzeitlich
vorliegenden Telefonranddaten eine nochmalige Befragung von D____ durch das
erkennende Gericht aufdrängen werde. Der Entscheid vom 13. Oktober 2015 setzte
sich zusätzlich mit der Zimmerbelegungsliste auseinander und begründete, warum
dieser keine Beweiseignung zukomme. Sodann wurden die Aussagen von E____ und F____
analysiert und ausgeführt, warum diese die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____
nicht umzustossen vermöchten. Bezüglich der weiteren Sexualdelikte, namentlich
der Förderung der Prostitution, wurden nochmals die vorliegenden Beweise aufgeführt.
Damit ist der Tatverdacht mit den Verweisen auf die früheren Entscheide rechtsgenügend
begründet worden.
3.3.2 Im
Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2015 und des Bundesgerichts vom
23. Juni 2015 sowie im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni
2015 ist die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt
worden. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, weshalb in der
angefochtenen Verfügung auf diese Entscheide verwiesen werden durfte. Auch
bezüglich der konkreten Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz auf ihre früheren
Entscheide verwiesen. In ihrer Verfügung vom 22. Juni 2015 hatte sie die
Beeinflussbarkeit der Tänzerinnen ausgeführt. In der Verfügung vom 26. August
2015 wurde auf die Verdunkelungsanfälligkeit der vorliegenden Sachverhalte hingewiesen,
und es wurden diejenigen Personen genannt, welche von der Staatsanwaltschaft
und allenfalls auch vom Gericht noch zu befragen sein würden (G____, H____, I____,
D____, E____, B____, J____). Auch in der Verfügung vom 13. Oktober 2015 wurden
die noch einzuvernehmenden Personen aufgeführt (K____, L____, J____, B____, G____,
I____, D____) und die enge Vernetzung dieser Personen als Grund besonderer
Kollusionsgefahr ausgeführt. Der Kontakt zu einer Tänzerin genüge, um Einfluss
auf alle übrigen zu nehmen. Warum der angefochtene Entscheid nicht auf diese
Erwägungen hätte verweisen dürfen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist
die Vorinstanz auf neue Argumente des Beschwerdeführers, beispielsweise
betreffend zwei Zeitungsartikel und die Schliessverhältnisse im „[...]“,
eingegangen und hat dargelegt, warum sie die in hohem Masse bestehende Kollusionsgefahr
nicht in Frage zu stellen vermöchten.
3.3.3 Schliesslich
hat die angefochtene Verfügung auch die Verhältnismässigkeit der Verlängerung
der Haft um 12 Wochen begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.
4.1 Wie
bereits in der letzten vom Appellationsgericht in dieser Sache zu beurteilenden
Haftbeschwerde wird der dringende Tatverdacht zwar formell nicht bestritten.
Bei den Ausführungen zur Kollusionsgefahr zielt die Argumentation des Beschwerdeführers
jedoch zu einem grossen Teil darauf ab, die Glaubwürdigkeit der bisher befragten
Auskunftspersonen und Zeuginnen und Zeugen in Frage zu stellen; sei es, indem
auf die Nähe der verschiedenen Personen zueinander hingewiesen wird, sei es,
indem ausgeführt wird, dass die Auskunftspersonen selber in Strafverfahren verwickelt
seien. Da der Tatverdacht im Wesentlichen auf den Aussagen dieser Personen beruht,
wird damit auch dieser in Zweifel gezogen (vgl. etwa Beschwerde S. 6 f.).
4.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2015.49
vom 25. November 2015 E. 3.1). Es ist daher – wie bereits in den bisherigen
Verfügungen und Entscheiden – mit Nachdruck festzuhalten, dass eine eingehende Aussagenanalyse
zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der verschiedenen Auskunftspersonen im
vorliegenden Verfahren nicht stattzufinden hat. Aufgrund der in der
angefochtenen Verfügung angeführten zahlreichen Verdachtsmomente hat die
Vorinstanz den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.
5.1 Die
Vorinstanz geht vom Haftgrund der Kollusionsgefahr aus. Der Beschwerdeführer
macht geltend, diese bestehe zwischenzeitlich nicht mehr, da die Ermittlungen
abgeschlossen seien. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft
wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln
oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich
namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus
seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen ergeben (BGE 132 I 21 E.3.2 S. 23;
BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.4).
5.2 Wie
sowohl das Zwangsmassnahmengericht in seinen diversen Verfügungen als auch das
Beschwerdegericht in seinem Entscheid vom 13. Mai 2015 und das Bundesgericht im
Urteil vom 23. Juni 2015 festgehalten haben, gibt es im vorliegenden Fall diverse
Anhaltspunkte für das Bestehen einer konkreten Kollusionsgefahr. So lassen
sowohl ein abgehörtes Telefongespräch des Beschwerdeführers mit dem Mitarbeiter
einer Vermittlungsagentur für Tänzerinnen vom 19. März 2015 betreffend den
Aufenthaltsort von M____ – trotz aller Zurückhaltung angesichts der ihm bekannten
Tatsache der Telefonabhörung – als auch ein Telefongespräch vom 2. März 2015
mit einem „[...]“ recht deutlich auf konkrete Beeinflussungsversuche seinerseits
schliessen (vgl. dazu ausführlich AGE BES.2015.22 vom 13. Mai 2015 E. 4.2 sowie
BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.2). Das Bundesgericht hat im genannten
Entscheid (a.a.O., E. 4.2, 4.5) ebenfalls bestätigt, dass bei der
Beurteilung der Kollusionsgefahr auch die gerichtsnotorischen Tatsachen, dass
einerseits Sexualdelikte, wie sie hier zum Teil zur Diskussion stehen, der
Kollusion besonders zugänglich sind, und dass andererseits im Rotlichtmilieu mit
seiner Nähe zum kriminellen Milieu Druck und Beeinflussungsversuche häufig und
namentlich bei Tänzerinnen und Prostituierten mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus
auch erfolgreich vorkommen, berücksichtigt werden dürfen. Der auf den
entsprechenden Auskunftspersonen im vorliegenden Verfahren lastende Druck wird
in den Einvernahmen von N____ anschaulich dokumentiert (vgl. AGE BES.2015.22
vom 13. Mai 2015 E. 4.2 a.E.).
Soweit der Beschwerdeführer
aus dem Umstand, dass sich der Sachverhalt im Rotlicht-Milieu ereignet hat,
ableiten will, es könne sich bei den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen um für dieses
Milieu typische Intrigen gegen ihn handeln, zieht er wiederum einzig die
Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen in Zweifel. Diesbezüglich ist auf
die Erwägungen zum Tatverdacht in Ziff. 4.2 dieses Entscheids zu verweisen.
Dass die den Beschwerdeführer belastenden Auskunftspersonen und Zeuginnen und
Zeugen gut untereinander vernetzt sind und sich möglicherweise gegenseitig
beeinflussen, wird vom Sachgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen zu berücksichtigen sein. Dies lässt indessen die vom
Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr keineswegs entfallen.
5.3 Das
Bundesgericht hat in seinem Entscheid darauf hingewiesen, dass selbst die
erfolgte Erhebung aller erdenklichen Beweise der Annahme von Kollusionsgefahr
nicht entgegenstünde. Auch bereits ordnungsgemäss erhobene Beweise würden durch
das Gericht an der Hauptverhandlung nochmals erhoben, sofern die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheine.
Derartige Beweisabnahmen seien im vorliegenden Fall nicht unwahrscheinlich,
zumal auch Delikte gegen die sexuelle Integrität in Frage stünden (E. 4.5). Dass
im vorliegenden Fall – gerade angesichts der speziellen Verhältnisse im
Rotlichtmilieu und deren mögliche Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der verschiedenen Personen sowie angesichts gewisser Ungereimtheiten
zwischen den Aussagen von D____ und den Telefonranddaten – verschiedene
Personen in der Hauptverhandlung nochmals befragt werden müssen, erscheint
nicht nur „nicht unwahrscheinlich“, sondern ist sogar mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Neben D____ und den übrigen in den Verfügungen
des Zwangsmassnahmengerichts genannten, den Beschwerdeführer belastenden Personen
(vgl. oben) könnte eine Befragung auch bei solchen Auskunftspersonen angezeigt
sein, welche den Beschwerdeführer bisher nicht direkt belastet haben, sofern
aufgrund ihrer bisherigen Aussagen der Eindruck besteht, dass sie ausweichend
aussagten (O____ [vgl. EV vom 02.06.15, dazu Auss. Det. [...] im Protokoll des
Zwangsmassnahmengerichts vom 26.08.15 S. 7], N____ [vgl. oben Ziff. 5.2 und
HB.2015.22 E. 4.2]; E____ [EV 30.09.15]; F____ [vgl. Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 13.10.15]). Der Entscheid, wer in die
Hauptverhandlung vorzuladen ist, obliegt aber ausschliesslich dem erkennenden
Sachgericht. Daher kann das Haft- resp. Beschwerdegericht auch nicht abschliessend
festhalten, wem gegenüber Kollusionsgefahr besteht. Nicht zutreffend ist jedenfalls
die Behauptung, dass die Staatsanwaltschaft resp. das Zwangsmassnahmengericht
sich nicht dazu geäussert hätten, mit wem noch Kollusionsgefahr bestehe.
5.4 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz trotz inzwischen möglicherweise
erfolgten Abschlusses des Ermittlungsverfahrens das Fortbestehen der Kollusionsgefahr
zu Recht bejaht hat.
6.1 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers vermag eine Ersatzmassnahme wie ein Kontakt-
oder Rayonverbot die Kollusionsgefahr nicht hinreichend zu bannen. Einerseits erfordert
eine Einflussnahme nicht die physische Annäherung an die betreffende Person,
sondern könnte auch telefonisch oder elektronisch erfolgen, andererseits
könnte sie auch über eine Drittperson stattfinden. Angesichts der bereits von
der Vorinstanz (Verfügung vom 13. Oktober 2015 S. 4) angeführten Vernetzung unter
den Tänzerinnen würde zudem die Beeinflussung einer von ihnen genügen, um auch
die anderen unter Druck zu setzen. Damit erweist sich die genannte Ersatzmassnahme
nicht als taugliche Alternative zur Untersuchungshaft (vgl. hierzu auch
HB.2015.39 vom 9. September 2015 E. 3.3, HB.2013.44 vom 15. August 2013
E. 4.2.4).
6.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. März 2015 in Untersuchungshaft. Allein
für die Brandstiftung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
vor (Art. 221 StGB). Dazu kommen diverse weitere dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Delikte, namentlich Delikte gegen die sexuelle Integrität, Betrug
und Drohung. Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten
Untersuchungshaft am 27. Februar 2016 wird sich der Beschwerdeführer insgesamt
11 Monate in Haft befunden haben. Im Falle von entsprechenden Schuldsprüchen
droht ihm eine Sanktion, welche diese Dauer deutlich übersteigen dürfte. Dass
die Strafe grundsätzlich auch bedingt ausgesprochen werden könnte, ändert an
der Verhältnismässigkeit der Haft nichts. Es ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass die Vorinstanz die Haft entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht
um sechs Monate, sondern lediglich um 12 Wochen verlängert hat. In diesem
Zeitraum müsste auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts selbst bei den
vorliegend sehr umfangreichen und komplexen Sachverhalten eine Anklageerhebung
möglich sein.
7.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die entsprechende Gebühr ist dem
verursachten Aufwand entsprechend auf CHF 800.– festzulegen.
7.2 Der
Beschwerdeführer beantragt für den Fall der Abweisung der Beschwerde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Diesbezüglich hat das Bundesgericht
im Entscheid vom 23. Juni 2015 festgestellt, dass er seine finanziellen
Verhältnisse „nicht hinreichend offen gelegt [habe], als dass beurteilt werden
könnte, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt“ (E. 5). Dies hat
sich zwischenzeitlich nicht geändert. Da sein Nachtclub „[...]“ und seine
Reinigungsfirma – wie sich aus den Akten ergibt – offenbar während seiner Haft
von seiner Ehefrau weitergeführt werden, kann nicht ohne Weiteres von seiner
Bedürftigkeit ausgegangen werden. Für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wäre ein positiver Nachweis seiner Bedürftigkeit, beispielsweise durch
Einreichung seiner Steuererklärung, unerlässlich. Im kantonalen, der
Strafprozessordnung unterliegenden Verfahren ist indessen zu berücksichtigen,
dass es sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt
(Art. 130 lit. a und b StPO) und dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren die
amtliche Verteidigung bewilligt worden ist. Diese ist daher grundsätzlich auch
im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren. Davon kann lediglich in Fällen abgesehen
werden, in welchen die Beschwerde als geradezu aussichtslos zu qualifizieren ist,
was allerdings nur mit Zurückhaltung geschehen soll (AGE HB.2012.30 vom 17.
August 2012 E. 7, BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Bei nicht
nachgewiesener Bedürftigkeit (in nicht aussichtslosen Fällen) hingegen ist der
amtliche Verteidiger im kantonalen Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Die Entschädigung wird jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vom
Beschwerdeführer zurückgefordert werden, wenn sich bei genauer Abklärung seiner
finanziellen Verhältnisse ergibt, dass er nicht bedürftig ist. Die
diesbezügliche Beweislast liegt bei ihm. Für derartige Abklärungen besteht
allerdings im Haftbeschwerdeverfahren angesichts der zeitlichen Dringlichkeit
kaum Raum, so dass diese im Hauptverfahren werden erfolgen müssen.
Im vorliegenden
Fall wurde die Haft bereits mit diversen Gerichtsentscheiden, bis hinauf zum
Bundesgericht, bestätigt. Der Beschwerdeführer hat in der aktuellen Beschwerde
keine neuen Argumente vorgebracht, sondern wie in den bisherigen Verfahren
lediglich die Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen angezweifelt und eine
unzureichende Begründung der Haftverfügung geltend gemacht. Diese
Vorbringen sind schon in den früheren Haftverfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts, vom Appellationsgericht und vom Bundesgericht geprüft
und abschlägig entschieden worden. Insofern wäre die Beschwerde demnach als
aussichtslos zu beurteilen. Da aber die Aussichtslosigkeit bei schwerwiegenden
Eingriffen in die Rechte von Beschwerdeführenden nur mit grosser Zurückhaltung
anzunehmen ist und seit dem Entscheid des Bundesgerichts wieder bald sieben
Monate vergangen sind, während derer der Beschwerdeführer weiterhin in Haft
sass, kann ihm das Recht, die Rechtmässigkeit der Haft auch angesichts der neueren
Entwicklungen nochmals überprüfen zu lassen, nicht gänzlich abgesprochen werden.
Die Beschwerde ist mit andern Worten knapp als noch nicht aussichtslos zu beurteilen.
Dem amtlichen Verteidiger ist daher ein Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Dieses ist mangels Kostennote zu schätzen. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass die ausgesprochen umfangreiche Beschwerdeschrift sich in
grossen Teilen mit Glaubwürdigkeitsfragen befasst, welche – wie ihm bereits in
mehreren Entscheiden deutlich mitgeteilt wurde – im Haftbeschwerdeverfahren
nicht relevant sind, so dass zumindest diesbezüglich von Aussichtslosigkeit
auszugehen ist und die entsprechenden Aufwendungen nicht zu entschädigen sind.
Angesichts des Umstands, dass der Verteidiger mit dem Fall seit Langem befasst
ist und in seinen diversen Beschwerden immer wieder die gleichen Argumente vorgebracht
hat, ist davon auszugehen, dass er für die Ausarbeitung der vorliegenden, 26
Seiten umfassenden Beschwerde und der Replik keinen grossen Aufwand getrieben (solchen
aber verursacht) hat. Eine Entschädigung von CHF 800.– (entsprechend einem
Aufwand von 4 Stunden, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST) erscheint
daher als angemessen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt wie erwähnt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).