Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.59
ENTSCHEID
vom 11.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. Dezember 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 11. März 2016
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde am 17. Dezember 2015 festgenommen und vom
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 11. März 2016 in
Untersuchungshaft versetzt. Der Anordnung der Untersuchungshaft liegt eine
Vielzahl von Tatvorwürfen zugrunde, die Gegenstand der derzeit gegen den Beschwerdeführer
geführten Strafuntersuchung bilden und hinsichtlich derer die Vorinstanz unter
Berücksichtigung des teilweisen Vorliegens gleichartiger Vorstrafen von
Wiederholungsgefahr ausgeht. Im Vordergrund stehen dabei die Gewaltdelikte
einerseits zum Nachteil von B____ (versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter
einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; Haftantrag
Ziff. 1.3), andererseits zum Nachteil der damaligen Freundin des Beschwerdeführers
C____ (versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, mehrfache einfache Körperverletzung sowie mehrfache
Drohung und mehrfache Nötigung; Haftantrag Ziff. 1.5). Bedeutung kommt auch
den schweren Vermögensdelikten zu, denen insbesondere ein Einbruchdiebstahl mit
einer Deliktssumme von mehreren hunderttausend Franken, ein Versicherungsbetrug
(inkl. Irreführung der Rechtspflege) sowie ein mehrfacher Diebstahl mit einer
Deliktssumme von mehreren tausend Franken zuzurechnen sind (Haftantrag Ziff. 1.6,
1.9 und 1.10). Als weitere Deliktsarten erwähnt der Haftantrag Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sowie geringfügigere
Vermögensdelikte.
Gegen die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Dezember 2015 richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Dezember 2015, mit welcher
der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt [...], die umgehende
Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom
30. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2016, die der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist, repliziert hat. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anordnung
der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft
auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein.
Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Von einem
dringenden Tatverdacht kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
regelmässig ausgegangen werden, wenn Anklage erhoben worden ist und die
beschuldigte Person im Haftverfahren nicht darzutun vermag, dass die Annahme eines
dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_422/2011 vom 6. September 2011
E. 3.2, 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2; vgl. auch Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1019 Fn. 117).
Gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft steht vorliegend die Anklage hinsichtlich
sämtlicher im Haftantrag genannter Delikte (allenfalls mit Ausnahme des in
Ziff. 1.11 aufgeführten Betäubungsmitteldelikts) unmittelbar bevor, wobei
sich auch aus der äusseren Form des Haftantrags ergibt, dass bereits ein
Entwurf der Anklageschrift existiert. Schon aus diesem Grund kann mit Blick auf
die angeführte Rechtsprechung ein dringender Tatverdacht bejaht werden. Zudem
ist der Beschwerdeführer jedenfalls bezüglich der Körperverletzung zum Nachteil
von B____ geständig (Haftantrag Ziff. 1.6); im Grundsatz zugegeben hat er auch
den ihm zur Last gelegten Versicherungsbetrug (Haftantrag Ziff. 1.9). Ein
dringender Tatverdacht betreffend Verbrechen oder Vergehen liegt daher ohne
weiteres vor. Unerheblich ist, ob auch hinsichtlich des Deliktsvorwurfs, der
den unmittelbaren Anlass der Festnahme bildete (Diebstahl gemäss Haftantrag
Ziff. 1.15), ein dringender Tatverdacht zu bejahen wäre, weshalb auf die
entsprechenden Vorbringen der Verteidigung nicht näher einzugehen ist. Die
Vorinstanz hat demnach das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht.
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht von Wiederholungsgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen. Nach
dieser Bestimmung liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“
drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86), wobei als
solche unter anderem Körperverletzung und schwere Vermögensdelikte gelten (vgl.
zu ersterem BGer 1B_236/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4.1, zu
letzterem BGer 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.1 sowie
BGer 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 3). Vorausgesetzt ist somit
zum einen, dass die Begehung der in diesem Sinne umschriebenen Delikte
ernsthaft zu befürchten ist, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu
stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum anderen
verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige
Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder
gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können
sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie
können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in
dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch
diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei
ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder
einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84
- 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015
- 3.2; vgl. auch Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15,
wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall
als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann). Zweck der Anordnung von Haft
wegen Wiederholungsgefahr kann neben der Verhütung weiterer schwerwiegender
Delikte auch das strafprozessuale Ziel der Beschleunigung sein, indem auf diese
Weise verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85; BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2).
4.2 Vorliegend
ergibt sich zunächst hinsichtlich der Gewaltdelikte, dass der Beschwerdeführer
bereits eine einschlägige Vorstrafe für qualifizierte einfache Körperverletzung
mit einem gefährlichen Tatmittel im Sinne von Art. 123 Ziff. 2
Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
aufweist (Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 16. Juni 2014).
Wie erwähnt ist sodann von den Gegenstand des laufenden Strafverfahrens
bildenden Delikten die zum Nachteil von B____ begangene Körperverletzung durch
Schläge mit einem mit Metallschnalle versehenen Gürtel unter anderem auf den
Hinterkopf des Geschädigten vom Beschwerdeführer in mehreren Einvernahmen konstant
eingestanden worden, wobei der Vorfall überdies durch die Aussagen des
Geschädigten und weiterer Personen sowie mittels Videoaufzeichnung erstellt ist
(Haftantrag Ziff. 1.3). Was schliesslich die sich über einen längeren
Zeitraum erstreckenden Gewaltdelikte zum Nachteil von C____ betrifft
(Haftantrag Ziff. 1.5), so werden diese vom Beschwerdeführer zwar grösstenteils
bestritten. Indessen erweisen sich die detaillierten und in der
Konfrontationseinvernahme wiederholten Aussagen der Geschädigten durchgängig
als glaubhaft, während die Ausführungen des Beschuldigten wenig überzeugend
wirken, wobei im Übrigen auch er von einer konfliktreichen Beziehung ausgeht
und teilweise bezüglich der Gewaltanwendung ambivalente Aussagen macht (vgl.
Konfrontationseinvernahme vom 4. April 2013 S. 4: „Als wir
zusammen kamen, hat sie mich auch geschlagen. Das sage ich jetzt auch nicht.“).
Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdeführers auch
hinsichtlich der Delikte zum Nachteil von C____ erscheint mithin sehr gross;
dies umso mehr, als es sich bei den Vorwürfen grösstenteils um klassische
häusliche Gewalt handelt, bei der die Aussagen der Beteiligten naturgemäss oft
einziges Beweismittel bilden. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass bezüglich
Gewaltdelikten, die zumindest das Ausmass schwerer Vergehen erreichen, mehrere
Vortaten bestehen, wobei auch die im Haftantrag Ziff. 1.4 genannte Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer
jedenfalls ein aggressives Verhalten zugibt (Einvernahme vom
6. Dezember 2010 S. 2), Ausdruck seiner beträchtlichen
Aggressivität ist. Mit Blick sowohl auf die wiederholte einschlägige
Delinquenz, die sich überdies in verschiedensten Situationen gegenüber unterschiedlichen
Typen von Geschädigten manifestierte, sowie unter Einbezug der derzeit wenig
stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnisse, ist dem Beschwerdeführer
hinsichtlich der Begehung weiterer Gewaltdelikte eine sehr ungünstige Prognose
zu stellen. Damit hat das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der
Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht.
4.3 Von
Wiederholungsgefahr ist sodann auch hinsichtlich schwerer Vermögensdelikte
auszugehen. Zwar dürften insoweit keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, da
es sich bezogen auf den Strafregistereintrag vom 27. Oktober 2014
beim geringfügigen Diebstahl um eine Übertretung handelt, während die
Sachentziehung kaum als schweres Vergehen einzustufen ist. Indessen liegen im
hängigen Strafverfahren mehrere schwere Vermögensdelikte vor, die soweit
erstellt sind, dass von der sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
auszugehen ist. Dies gilt zunächst für den Betrug gemäss Haftantrag
Ziff. 1.9, ist dieser doch vom Beschwerdeführer in den Grundzügen
zugestanden. Bestritten wird demgegenüber der Einbruchdiebstahl gemäss
Haftantrag Ziff. 1.6, der aufgrund des sehr hohen Deliktsbetrags ohne
weiteres als schweres Vermögensdelikt einzustufen ist. Diesbezüglich ist jedoch
von einer erdrückenden Beweislage auszugehen, da der Beschwerdeführer insoweit
in glaubhafter Weise von C____ massiv belastet wird, wobei deren
Glaubwürdigkeit umso höher einzustufen ist, als sie sich mit ihren Aussagen
auch selbst belastet, ohne dass ihr das entsprechende Delikt anderweitig hätte
nachgewiesen werden können. Schliesslich ist auch hinsichtlich des mehrfachen
Diebstahls mit beträchtlicher Deliktssumme gemäss Haftantrag Ziff. 1.10
von einer erdrückenden Beweislage auszugehen: Zum einen wurde der
Beschwerdeführer, der von den Geschädigten als die von ihnen anhand der im
Tatzeitpunkt getragenen Kleidung beschriebene Person identifiziert werden
konnte, insbesondere in den ersten Aussagen der Geschädigten klar als Mittäter
belastet. Zum andern erscheint das Aussageverhalten von D____, die nach anfänglichem
Bestreiten und zwischenzeitlicher Belastung des Beschwerdeführers als Mittäter
nun die ganze Schuld auf sich nimmt, wenig überzeugend, wobei aufgrund ihres
nahen persönlichen Verhältnisses zum Beschwerdeführer auch ihre Glaubwürdigkeit
hinsichtlich der Aussagen zu dessen Tatbeitrag gering erscheint.
Zusammengefasst liegen somit auch hinsichtlich der schweren Vermögensdelikte
mehrere Vortaten vor. Auch diesbezüglich ist sodann die Rückfallprognose mit
Blick auf die bisherige Delinquenz sowie die gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht
wenig stabilen Lebensumstände des Beschwerdeführers als sehr ungünstig zu
bezeichnen, so dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr auch
insoweit zu bejahen ist.
-
Die
seit dem 17. Dezember 2015 bestehende Haft erweist sich im jetzigen
Zeitpunkt mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten und
die damit im Falle einer Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe als
verhältnismässig. Auch zeigt sich, dass vorliegend das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge gezogen
bzw. ein Abschluss desselben verunmöglicht wird. Hinsichtlich dieses bei der
Anordnung von Haft zufolge Wiederholungsgefahr zulässigen Kriteriums (vgl.
E. 4.1) ist sodann festzuhalten, dass die Anklageerhebung wie erwähnt
unmittelbar bevorsteht, so dass sich die Haft zumindest derzeit auch unter
diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig erweist. Ersatzmassnahmen, welche die
vielfältige Delinquenz des Beschwerdeführers wirksam verhindern könnten, sind
im Übrigen keine ersichtlich.
-
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für
seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten,
wobei bei amtlicher Verteidigung ein Stundenansatz von CHF 200.– gilt
(vgl. BJM 2013, S. 331). Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger
ein Honorar von CHF 1‘600.– sowie Auslagenersatz im beantragten Umfang von
CHF 26.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 130.10, auszurichten.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.– und ein
Auslagenersatz von CHF 26.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 130.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).