Judicial review of detention for removal on absconding risk

AUS.2016.3Tribunale amministrativo13 gen 2016Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A____ was stopped at EuroAirport with a forged Italian identity card and placed in removal detention by the Basel-Stadt migration office. The court, acting as single judge in immigration coercive measures, held that the statutory requirements for dispensing with an oral hearing were met because the detainee had waived the hearing and removal was expected within eight days. It found absconding risk because of the use of forged documents and the attempt to conceal identity. The detention was therefore lawful, but only until 23 January 2016, i.e. twelve days after the detention order. No court costs were charged, and the migration office had to serve the judgment in a language the detainee could understand.

Massima Omnilex

Art. 80 Abs. 3 AuG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG: Dispensation from an oral hearing is permissible if removal is expected within eight days and the detainee has expressly waived the hearing in writing; in such circumstances, a hearing may also be omitted where the file is clear. Absconding risk is established in particular by deceptive conduct aimed at concealing identity or impeding document procurement, including the use of forged papers or multiple identities. Detention to secure removal must remain necessary and proportionate; where the anticipated removal period is short, detention is limited to the period actually justified under Art. 80 Abs. 3 AuG (consid. 2-4).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.3

URTEIL

vom 13. Januar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Januar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ (alias B____, geb. [...], von Italien) am 11. Januar 2016 im Euroairport bei der Ausreise durch die Grenzwache kontrolliert wurde und sich mit einer totalgefälschten italienischen Identitätskarte, lautend auf B____, auswies, worauf sie angehalten, der Kantonspolizei übergeben und von dieser im Auftrag des Migrationsamtes festgenommen wurde,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 12. und 13. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 11. Februar 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – die Beurteilte hat am 12. Januar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, und nachdem sie inzwischen ihren albanischen Reisepass hat beibringen lassen, konnte auch bereits ein Flug nach Tirana bei swissREPAT beantragt werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass sich die Beurteilte bei der Grenzkontrolle anlässlich ihrer Ausreise im Euroairport mit einer totalgefälschten italienischen Identitätskarte, lautend auf B____, geb. [...], ausgewiesen hat,

dass die Beurteilte sich ihren Angaben zufolge die gefälschte italienische Identitätskarte zum Preis von € 600.– beschafft hat, um nach England zu reisen, dort eine Freundin zu besuchen, zu arbeiten und zu studieren, was mit ihrem albanischen Pass nicht möglich sei, und bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, dass sich die Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und in England aufhalten würde,

dass bei dieser Sachlage der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, allerdings nicht für die verfügte Dauer von einem Monat, sondern für zwölf Tage nach der Haftanordnung vom 11. Januar 2016, somit bis 23. Januar 2016 (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 23. Januar 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilte:

Unterschrift Migrationsamt:

Parole chiave

removal detentionabsconding riskforged documentswaiver of hearingproportionalityimmigration enforcement

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the court could dispense with an oral hearing under Art. 80(3) AuG

Decisione estratta

An oral hearing was not required because removal was expected within eight days and the detainee had waived the hearing in writing.

Motivazione estratta

The statutory conditions for waiver were met, and the file was clear enough to make a hearing unnecessary.

Questione giuridica chiave

Whether removal detention was lawful based on absconding risk

Decisione estratta

Yes. The detainee had used a totally forged identity document and gave explanations indicating she would not comply voluntarily with removal.

Motivazione estratta

Using forged papers and multiple identities constitutes deceptive conduct showing a clear risk of absconding within the meaning of Art. 76(1)(b) AuG.

Questione giuridica chiave

Whether the duration of detention was proportionate

Decisione estratta

Detention was lawful only for twelve days after the detention order, until 2016-01-23, not for one month.

Motivazione estratta

The measure was proportionate and lawful, but only for the shorter period compatible with Art. 80(3) AuG.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged

Decisione estratta

No costs were charged because the procedure is free of charge.

Motivazione estratta

Section 4(1) of the cantonal law on coercive measures in immigration matters provides for a cost-free procedure.

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