Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.64
BEZ.2015.65
ENTSCHEID
vom 30.
Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfahrt, Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Fatou Sidibe
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin 1
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
2
beide vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei
Entscheide der Zivilgerichtspräsidentin
vom 25. September 2015
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid V.2015.1210 vom 25. September 2015 erteilte die
Zivilgerichtspräsidentin der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(Beschwerdegegnerin 1) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 719.95
nebst Zins zu 3 % seit dem 17. April 2015 zuzüglich aufgelaufener Zins von
CHF 10.70 zuzüglich CHF 130.– Kosten/gesetzliche Gebühren in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen A____
(Beschwerdeführer). Die Gerichtskosten von CHF 150.– wurden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Mit weiterem Entscheid
V.2015.1211 vom 25. September 2015 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin dem
Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner 2) die definitive Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 6‘550.– nebst Zins zu 4 % seit dem 17. April 2015 zuzüglich
aufgelaufener Zins von CHF 230.70 zuzüglich CHF 509.50 für Kosten/gesetzliche
Gebühren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen
den Beschwerdeführer. Die Gerichtskosten von CHF 300.– wurden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Mit Eingabe vom
11. November 2015 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer gegen beide Entscheide
der Zivilgerichtspräsidentin vom 25. September 2015 beim Appellationsgericht Beschwerde
erhoben. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten sowie Stellungnahmen des
Zivilgerichts wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte des
Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Bei
den angefochtenen Entscheiden über die Rechtsöffnung handelt es sich um nicht
berufungsfähige Endentscheide, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 309
lit. b Ziffer 3 in Verbindung mit Art. 319 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen
die im summarischen Verfahren gefällten Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 251 lit. a ZPO
in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist hat der
Beschwerdeführer mit Einreichung der Beschwerde am 11. November 2015
gewahrt. Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht worden, weshalb auf
sie einzutreten ist. Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen die
Entscheide der Zivilgerichtspräsidentin ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO, SG 221.100]).
1.2 Im
Sinne von Art. 125 lit. c ZPO können bei selbständig eingereichten Eingaben die
verschiedenen Verfahren zu einem einzigen Verfahren vereinigt werden, wenn dies
zur Vereinfachung des Prozesses dient. Zusätzlich ist nötig, dass die zusammenzulegenden
Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, die verschiedenen
Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen und
dieselbe sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.]., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 125 ZPO N 5). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen beide
Entscheide zwar nur in einer Eingabe verfasst und begründet. Da die
Voraussetzungen zur Vereinigung der beiden Verfahren im Sinne von Art. 125
lit. c ZPO vorliegend jedoch erfüllt sind, können die beiden Verfahren
vereinigt werden.
2.1 Als
Beschwerdegründe können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung sowie
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die beiden mit Veranlagungsverfügungen
vom 18. September 2014 ergangenen amtlichen Einschätzungen seiner
Steuerveranlagung für die kantonalen Steuern sowie für die direkte Bundessteuer
der Steuerperiode 2013 seien zu hoch. Die Entscheide der Zivilgerichtspräsidentin
vom 25. September 2015, mit welchen für beide Forderungen die definitive
Rechtsöffnung erteilt worden sei, seien auf Basis der falsch eingeschätzten
Steuerveranlagung ergangen. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf seine persönlichen
Umstände. Er stellt das Begehren, die vorinstanzlichen Entscheide in einem
“Härtefallverfahren“ aufzuheben und seine Steuerveranlagung nachzuprüfen.
2.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erläutert hat, kann
ein Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive
Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid – dem namentlich Verfügungen einer schweizerischen
Verwaltungsbehörde gleichgestellt sind – beruht (Art. 80 Abs. 1 und
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Beide Beschwerdegegner stützten ihre
Rechtsöffnungsbegehren auf die Veranlagungsverfügungen betreffend kantonale
Steuern sowie direkte Bundessteuern, beide datierend vom 18. September
2014, über CHF 6‘550.– sowie über CHF 719.95. Gemäss den Rechtskraftbescheinigungen
der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 17. August 2015 sind beide Veranlagungsverfügungen
in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar. Sie stellen somit einen
definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG dar.
2.4 Liegt
ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so wird die definitive Rechtsöffnung
erteilt, wenn nicht der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit
Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung
anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Einen anderen Einwand sieht das Gesetz
nicht vor. Die Frist zur Stellungnahme zu den Rechtsöffnungsgesuchen bis zum
11. September 2015 hat der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen lassen.
Seine verspätete Stellungnahme vom 21. September 2015 wurde von der
Vorinstanz richtigerweise nicht berücksichtigt und den Beschwerdegegnern die definitive
Rechtsöffnung zu Recht erteilt, was sich aus folgenden Gründen ergibt.
2.5 Es
ist auf die zutreffende Erläuterung der Vorinstanz zu verweisen, wonach ihr im
Rechtsöffnungsverfahren keine Befugnis zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit
der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung zustehe. Eine solche Überprüfungsbefugnis
steht auch dem Appellationsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu.
Der Beschwerdeführer hätte rechtzeitig Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung
der Steuerverwaltung erheben und das entsprechende verwaltungsrechtliche
Verfahren frist- und formgerecht durchlaufen müssen. Dies kann weder im betreibungsrechtlichen
Rechtsöffnungs- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
Ebenso wenig können die finanziellen und persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers berücksichtigt werden, zumal die ZPO hierzu keine gesetzliche
Grundlage und auch kein „Härtefallverfahren“ vorsieht.
2.6 Dem
Beschwerdeführer steht es offen, bei der Steuerverwaltung ein Gesuch um Erlass
der Steuern zu stellen, wofür die Voraussetzungen der entsprechenden gesetzlichen
Grundlagen des Steuerrechts erfüllt sein müssen. Ein solches verwaltungsrechtliches
Verfahren hat aber keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden betreibungsrechtlichen
Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
2.7 Aus
den dargelegten Erwägungen folgt, dass beide Beschwerden abzuweisen sind.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von insgesamt – das heisst für beide Beschwerde zusammen –
CHF 500.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie § 11 Ziffer 6.1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von insgesamt CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin 1
Beschwerdegegner 2
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Fatou Sidibe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.