Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.70
URTEIL
vom 13.
November 2015
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, lic.
iur. Gabriella Matefi,
lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. März 2015
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 26. August 2014 hat die Staatsanwaltschaft A____ wegen Verletzung der
Verkehrsregeln und Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges zu einer
Busse von CHF 200.– verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat A____, vertreten
durch lic. iur. [...], am 5. September 2014 Einsprache erhoben, worauf die
Staatsanwaltschaft den Fall am 7. Juli 2014 ans Strafgericht überwiesen hat.
Das Einzelgericht in Strafsachen hat A____ mit Urteil vom 18. März 2015 der
Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.– sowie zur Tragung
der Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses
Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) rechtzeitig Berufung an
und reichte nach Erhalt des motivierten Urteils mit Eingabe vom 19. August 2015
durch ihren Rechtsvertreter eine schriftliche Begründung ein. Sie beantragt einen
vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat innert
Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten beantragt und mit Eingabe
vom 7. Mai 2015 auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet.
Mit Verfügung
vom 8. September 2015 hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts
die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behandlung der Berufung im
schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) vorgesehen ist. Die Parteien haben dagegen keine Einwände erhoben.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
verfahrensabschliessende Entscheide des Einzelgerichts in Strafsachen kann
gemäss Art. 398 StPO Berufung erhoben werden. Berufungsgericht ist nach § 18
Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100] das Appellationsgericht. Es beurteilt Berufungen gegen
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil beschwert und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie
zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung
ist frist- und formgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf
ist einzutreten.
1.3 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung mit Zustimmung der
Parteien in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der
beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und Urteile eines
Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Vorliegend sind beide
Punkte erfüllt und den Parteien mit Verfügung vom 8. September 2015 mitgeteilt
worden. Weder die Berufungsklägerin noch die Staatsanwaltschaft haben innert
der gesetzten Frist Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens vorgebracht. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden
(Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit 390 Abs. 4 StPO).
2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Beschuldigte habe unbestrittenermassen während
ihrer Fahrt einen aufgespannten Regenschirm in der Hand gehalten. Dies stelle
eine Tätigkeit dar, welche die Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr beeinträchtige
und sei deshalb tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Weiter ist das
Strafgericht zum Schluss gelangt, das Navigationsgerät sei am oberen Teil der
Frontscheibe des Fahrzeugs angebracht gewesen, was einen Verstoss gegen Art. 93
Abs. 2 SVG darstelle.
2.2 Der
Verteidiger macht geltend, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
seien offensichtlich tatsachenwidrig und rechtsverletzend. Mit ihrer Erwägung,
wonach das Halten eines geöffneten Regenschirmes generell geeignet sei, die Aufmerksamkeit
auf den Strassenverkehr zu beeinträchtigen habe die Vorinstanz fälschlicherweise
die tatsächlichen Verhältnisse ausser Acht gelassen. Es sei zu berücksichtigen,
dass die Berufungsklägerin in einer Wartekolonne zu einem Parkhaus gestanden und
abwechselnd stillgestanden und einige Meter im Schritttempo vorwärtsgefahren
sei. Diesen konkreten Umständen habe sie ihre Aufmerksamkeit angepasst und den
Regenschirm jeweils vor dem Weiterfahren wieder geschlossen. Dadurch sei ihre
notwendige Sicht auf den übrigen Verkehr nicht eingeschränkt gewesen und sie
habe ihr Fahrzeug stets einwandfrei bedienen können. Insbesondere habe die
Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern sich die Berufungsklägerin konkret
unaufmerksam verhalten haben soll (Berufungsbegründung p. 2-4). Sie sei daher
vom angeklagten Vorhalt freizusprechen.
Bezüglich des
Navigationsgerätes moniert der Verteidiger, es lägen keine Beweise für eine
falsche Montage vor. Die von der Polizei erstellten Bilder seien zur sicheren
Beantwortung dieser Frage untauglich und daher nicht beweiskräftig. So sei
darauf nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass das Navigationsgerät zu hoch
eingestellt und dadurch der Sichtbereich der Fahrerin ab 12 Meter und darüber
hinaus eingeschränkt gewesen sei. Es habe daher in diesem Punkt mindestens
unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu ergehen
(Berufungsbegründung p. 5 f.).
2.3 Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs.
3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis
ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person
unschuldig ist. Aus der Unschuldsvermutung als Beweislastregel folgt die
Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, den Nachweis der Schuld der angeschuldigten
Person zu erbringen. Umgekehrt entlastet die Unschuldsvermutung die
beschuldigte Person davon, ihre Unschuld zu beweisen (Wohlers, in: Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Art. 10 StPO N 6). Dabei würdigt das Gericht die Beweise und Indizien
frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass
sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat (Art. 10 Abs.
3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld
der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E.
3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37).
Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die von
der Vorinstanz erhobenen Beweise und Indizien als Grundlage einer Verurteilung
der Berufungsklägerin ausreichen.
3.1 Der
der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt beruht im
Wesentlichen auf den Aussagen der beiden Polizeibeamten Pol B____ und Pol C____
(vgl. Polizeirapport Akten S. 2-5, Auss. Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 76
f., 91 f.). Sie gaben übereinstimmend an, die Berufungsklägerin habe während
ihrer Fahrt einen Regenschirm im der Hand gehalten, welcher ihre Sicht auf den
Verkehr teilweise verdeckt habe. Ausserdem sei das Navigationsgerät in der
Mitte der Frontscheibe und damit offensichtlich sichtbehindernd installiert
gewesen.
3.2 Gemäss
Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse
bestraft, wer eine Verkehrsregel dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften
des Bundesrates verletzt. Art. 31 Abs. 1 SVG gehört zu den wesentlichsten und
wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Roth,
in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 31 N 1). Demgemäss muss
der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss also jederzeit in der Lage sein,
auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede
Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 122 IV 225 E. 2b).
Tatbestandsmässig ist bereits ein Verhalten, das beim denkbaren Eintritt eines
bestimmten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen kann, nicht erst eine
allfällige Fehlreaktion (Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz 2. Auflage 2015,
Art. 31 N 4). Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11)
konkretisiert Art. 31 Abs. 1 SVG folgendermassen: Der Fahrzeugführer muss seine
Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Er darf beim
Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs
erschwert (Satz 2). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit
insbesondere durch Tonwiedergabegeräte und Kommunikationssysteme nicht
beeinträchtigt wird (Satz 3). Der Lenker hat seine Aufmerksamkeit nicht nur
dem, was sich unmittelbar vor ihm auf seiner Fahrbahnhälfte ereignet, sondern
grundsätzlich der ganzen Strassenbreite zu widmen. Dazu gehören auch Trottoirs
(rechts und links), Einmündungen und Radstreifen sowie der Gegenverkehr. Das
Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet
sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen
Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122
IV 225 E. 2.b, 116 IV 230 E. 2 m.H.; Weissenberger,
a.a.O., Art. 31 N 7, Roth, a.a.O.,
Art. 31 N 47). Zudem untersagt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV explizit jede die
Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung, ebenso wie gemäss Art. 3 Abs. 3 VRV
jedes Loslassen der Lenkvorrichtung verboten ist. Das Bundesgericht hat in BGE
120 IV 63 E. 2.d erwogen, der Fahrzeuglenker müsse das Lenkrad mindestens mit
der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und habe so die andere, wenn sie
nicht zum Lenken gebraucht werde, für Handgriffe wie Schalten, Hupen,
Richtungsanzeiger, Warnsignale und dergleichen zur Verfügung. Ob eine
Verrichtung das Lenken oder einen der für die sichere Führung erforderlichen Handgriffe
erschwert oder gar verunmöglicht oder die Aufmerksamkeit beeinträchtigt, hängt
von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab.
Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom
Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung verändert werden, ist eine
Erschwerung der Fahrzeugbedienung im Regelfall zu verneinen. Dauert sie aber
länger oder erschwert sie in anderer Weise die sofortige Verfügbarkeit der sich
nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in
unzulässiger Weise behindert (Roth,
a.a.O., Art. 31 N 49 m.H.). Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass
bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen
und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine
abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmenden schaffen.
3.3 Es
steht fest, dass die Berufungsklägerin während der Fahrt im Kolonnenverkehr einen
geöffneten Regenschirm in der rechten Hand gehalten hat. Ob das Halten eines
Schirmes in der konkreten Verkehrssituation für sich allein bereits eine Verrichtung
darstellt, welche gemäss der zitierten Lehre und Rechtsprechung die Fahrzeugbedienung
in unzulässiger Weise behindert, ist fraglich. So hat das Bundesgericht in BGer
6P.68/2006 vom 6. September 2006 erwogen, wer im stockenden Kolonnenverkehr
(Stau) in den Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs eine Zeitung lese und
diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen
Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lasse, mache sich unter den gegebenen
konkreten Umständen nicht der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (E. 3.3.2).
Vorliegend macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe vor jedem Weiterfahren
den Schirm jeweils zugeklappt, um ihn nach dem Anhalten wieder zu öffnen. Dieses
Vorgehen erscheint zwar reichlich umständlich, wenn auch nicht vollkommen
lebensfremd. Zumindest für das Zuklappen des Schirms benötigte sie jedoch beide
Hände, wobei sie entgegen der eindeutigen Vorschrift von Art. 3 Abs. 3 VRV das
Lenkrad loslassen musste. Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine einmalige
kurze Verrichtung handelt, sondern die Berufungsklägerin zwecks Auf- und Zuklappens
immer wieder am Schirm hantieren musste. Bei aufgespanntem Regenschirm war
schliesslich auch die Sicht der Berufungsklägerin auf das Verkehrsgeschehen eingeschränkt
(vgl. unten E. 3.6). Durch das Halten und wiederholte Manipulieren des Schirmes
in Kombination mit der eingeschränkten Sicht war ihre Aufmerksamkeit gegenüber
dem Verkehr zweifelsohne beeinträchtigt. Die abstrakte Gefahr, die die Berufungsklägerin
dadurch geschaffen hat, reicht für die Verletzung der oben erwähnten Verkehrsregeln
aus. Eine tatsächliche Fehlreaktion, wie beispielsweise das Auffahren auf das
vor ihr fahrende Fahrzeug oder das Übersehen eines unvermittelt von der Seite
auf die Strasse tretenden Fussgängers, ist nicht nötig. Zudem befand sich die
Berufungsklägerin zwar im stockenden Kolonnenverkehr vor dem Eingang eines
Parkhauses, aber dennoch nicht auf menschenleerer Strasse, sondern im
Stadtverkehr zur Mittagszeit an einem von vielerlei Verkehrsteilnehmenden genutzten
Ort, wo Fussgänger unvermittelt die Strasse überqueren und Fahrradfahrer
unvorhergesehen ihre Richtung ändern können. Eine uneingeschränkte Aufmerksamkeit
und insbesondere eine vollständige Sicht auf den Verkehr, der sich vor, hinter
und zu beiden Seiten von ihr befand, waren damit trotz der langsamen Geschwindigkeit
unerlässlich.
3.4 Der
Einwand der Berufungsklägerin, wonach der Schirm nicht ihre Sicht auf den
Verkehr, sondern lediglich die Sicht der Polizisten auf sie eingeschränkt habe,
ist unbehelflich. Gemäss den Aussagen der Zeugen habe die Berufungsklägerin die
Handzeichen des Polizisten zunächst nicht gesehen, weil ihre Sicht vom Schirm
verdeckt gewesen sei. Dies geht insbesondere aus der Aussage der Zeugin B____
hervor („Die Person hat uns erst nicht gesehen, der Schirm war recht gross, […]“
Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 92). Damit steht fest, dass ihre Sicht
tatsächlich eingeschränkt war, ist doch entgegen der Darstellung in der
Berufungsbegründung nicht davon auszugehen, dass Pol C____ in „einem
unmöglichen Winkel, gar nicht bemerkbar, vielleicht sogar im Rücken“ der
Berufungsklägerin gestanden hatte (Berufungserklärung p. 4). Es ist vielmehr
anzunehmen, dass der Polizist sein Handzeichen an einer Stelle machte, wo er
erwartete, von der Berufungsklägerin gesehen zu werden. Wenn sie den Beamten
dennoch erst nach mehrmaligem Winken überhaupt wahrgenommen hat, so ist dies
zweifellos auf ihre durch den aufgespannten Regenschirm eingeschränkte Sicht
zurück zu führen.
3.5 Der
diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu bestätigen,
eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ liegt nicht vor.
4.1 Bezüglich
des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs macht die Berufungsklägerin wie
bereits vor erster Instanz geltend, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen,
dass das Navigationsgerät falsch montiert und dadurch ihre Sicht eingeschränkt
gewesen sei. Insbesondere das polizeiliche Foto stelle keinen tauglichen Beweis
für ein Fehlverhalten der Berufungsklägerin dar. So fehlten sämtliche Angaben
zur Art des Fotoapparates, des Objektivs und der Objektiveinstellungen. Es sei
in diesem Zusammenhang ausserdem zu beachten, dass die Frontscheibe des
Fahrzeuges relativ schmal sei, so dass schnell der ungerechtfertigte Eindruck
entstehen könne, dieses sei zu hoch gewesen (Berufungsbegründung p. 5).
4.2 Auf
dem polizeilichen Foto ist deutlich erkennbar, dass das Navigationsgerät annähernd
mittig auf der Frontscheibe angebracht war (Akten S. 6). Dies deckt sich auch
mit den Aussagen von B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
wonach sowohl sie als auch ihr Kollege sogleich die unzulässige Montage des
Gerätes festgestellt hätten (Auss. B____ Akten S. 92: „Die Regelung ist, dass
man 75 cm über der Sichtfläche in einem Halbkreis 12 m überblicken können muss,
und das war ja genau in der Mitte. Insbesondere bei einem Cabrio mit noch
kürzerer Frontscheibe.“, vgl. dazu auch Auss. C____ Akten S. 76: […] und haben
festgestellt, dass ein Navigationsgerät im Sichtfeld montiert war.“). Aus den
Aussagen der Polizeibeamten kann auch nachvollzogen werden, wie das betreffende
Foto entstanden ist (Auss. C____ Akten S. 77: „Ich stand ausserhalb des
Fahrzeugs und habe die Kamera ins Fahrzeug auf die Höhe der Augen der Fahrerin
gehalten.“, Auss. B____ Akten S. 92: „[…], er hat mit der Kamera auf die Höhe
der Nackenstütze gehalten und ein Foto gemacht.“). Damit steht fest, dass das
Foto aus der Perspektive der Berufungsklägerin gemacht worden ist und sich damit
das Beweisergebnis der Vorinstanz nicht ausschliesslich auf der Aussensicht
durch die kontrollierenden Polizeibeamten stützt. Zwar kann der
Berufungsklägerin insofern zugestimmt werden, als aufgrund der Neigung der
Windschutzscheibe und der Verzerrung durch die Fotografie keine genauen
Abstände gemessen werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, trifft dies jedoch auch auf die von der Berufungsklägerin eingereichten
Fotos zu (Akten S. 27 f., Urteil E. 2.b p. 5). Um eine Sichtbehinderung feststellen
zu können, muss die Position des fraglichen Gerätes nicht zentimetergenau angegeben
werden können. Es muss für das Gericht lediglich zweifelsfrei feststellbar
sein, dass das Gerät vorschriftswidrig angebracht war. Aus diesem Grund ist
eine visuelle Gesamtwürdigung angezeigt. Das Strafgericht hat zu Recht
festgestellt, dass zumindest auf dem zweiten Bild der Berufungsklägerin (Akten
S. 28) der Haltearm des Navigationsgerätes eingeklappt und das Ladekabel
ausgesteckt waren, wodurch sich die Situation deutlich anders präsentierte als
auf dem polizeilichen Bild (Urteil E. 2.b p. 5). Zudem drängt sich der
Eindruck auf, dass die durch die Berufungsklägerin eingereichten Fotos nicht
aus ihrer regulären Fahrhaltung, sondern näher an der Windschutzscheibe
aufgenommen wurden; durch den so veränderten Winkel erscheint das unverdeckte
Sichtfeld deutlich grösser (vgl. Fotos Akten S. 6 und 27 f.). Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die durch die Berufungsklägerin eingereichten Fotos
keine unüberwindbaren Zweifel an dem von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt schaffen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts
kann verwiesen werden (Urteil E. 2. b p. 5).
4.3 Betreffend
die Konkretisierungen der Vorschriften von Art. 71 Abs. 5 der Verordnung über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) in Bezug
auf Navigationsgeräte kann ebenfalls auf die Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil verwiesen werden. Der ausführlichen und sorgfältigen rechtlichen
Würdigung der Vorinstanz kann gefolgt werden und ist nichts beizufügen (Urteil
E. 2 b p. 6 f.). Der Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
gemäss Art. 93 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 5 VTS ist sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der erstinstanzliche
Schuldspruch wird auch in diesem Punkt bestätigt.
Die durch die
Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung ist von der Berufungsklägerin zu Recht
nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Ziff. 1 bzw. Art. 93
Abs. 2 lit. a SVG, wonach eine Verletzung der Verkehrsregeln bzw. das Führen
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Busse bestraft werden. Strafschärfend
ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt worden. Die
Vorinstanz hat das Verschulden der Berufungsklägerin zutreffend als insgesamt
nicht gravierend bezeichnet und zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie nur
sehr langsam gefahren war. Diesen Ausführungen ist zu folgen und die Busse in
Höhe von CHF 200.– zu bestätigen.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO dessen Kosten. Als den Umständen des Falles und dem verursachten
Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 11
Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.–
(inklusive Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).