Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.16
URTEIL
vom 14.
Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
B____ Berufungsbeklagte
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...] und [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 7. November 2014
betreffend Schadenersatzansprüche
Sachverhalt
Mit Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 7. November 2014 wurde A____ (Berufungskläger/Beschuldigter)
zusammen mit einem weiteren Beschuldigten (C____) des gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruches schuldig erklärt und
verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft (22 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Die Beschuldigten wurden solidarisch zu CHF 40'510.–
Schadensersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2011 an die D____ (Privatklägerin)
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 9'490.– wurde auf den Zivilweg
verwiesen. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin von CHF 50'000.–
wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte im Zivilpunkt die Berufung erklärt und beantragt,
die Schadenersatzforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter auf
CHF 25‘212.60 zu reduzieren; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der
Vorinstanz. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben
Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat auch auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung
verzichtet. Mit Verfügung vom 9. März 2015 hat der Instruktionsrichter
unter Vorbehalt eines anders lautenden Beschlusses des Ausschusses das
schriftliche Verfahren angeordnet. Die Privatklägerin hat mit Berufungsantwort
vom 19. Juni 2015 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der
Berufung beantragt. Anlässlich eines zweiten Schriftenwechsels haben
Berufungskläger und Privatklägerschaft an ihren Rechtsbegehren festgehalten.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur
Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufung
ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399
StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§
18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der
Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen
Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO kann das
Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich
der Zivilpunkt angefochten ist. Dies ist hier der Fall und den Parteien mit
Verfügung vom 9. März 2015 mitgeteilt worden.
2.1 Dem
Berufungskläger wird gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl von insgesamt 234 Flaschen
Wein aus dem Lager seines ehemaligen Arbeitgebers (der Privatklägerin)
vorgeworfen, wobei 60 Flaschen wiederaufgefunden und der Privatklägerin
retourniert werden konnten. Streitig ist in diesem Zusammenhang der massgebliche
Wert der von den Beschuldigten veräusserten 174 Flaschen resp. die Höhe des zu
leistenden Schadenersatzes. Die Privatklägerin hatte erstinstanzlich eine
Schadenersatzforderung von CHF 50‘000.– sowie eine Genugtuungsforderung in
derselben Höhe geltend gemacht und mit Bezug auf erstere eine Schätzung durch [...]
eingereicht. Die Vorinstanz hat erwogen, die eingereichte Schätzung eines ausgewiesenen
Experten sei plausibel. Der Wiederbeschaffungswert der gestohlenen 174 Flaschen
belaufe sich demnach auf CHF 40‘510.–. Darauf sei abzustellen, zumal auch
der Mitbeschuldigte, welcher Weinkenner sei, diesen Wert als adäquat einschätzt
habe. Hinzu komme eine Zinsforderung von 5% ab mittlerem Verfall seit dem
- Juli 2011.
Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, der von der Vorinstanz zugesprochene
Schadenersatz zum Wiederbeschaffungspreis sei zu hoch und würde einem
durchschnittlichen Flaschenpreis von CHF 232.80 (CHF 40‘510.– / 174) entsprechen.
Derart teure Flaschen habe es unter den gestohlenen zwar gegeben, aber gemäss
Anklageschrift lediglich deren 12. Der Durchschnittspreis könne daher nicht so
hoch gewesen sein. Ausgehend vom Engros-Einkaufspreis gemäss Anklageschrift von
CHF 33‘908.80 für alle 234 gestohlenen Flaschen resultiere vielmehr ein Durchschnittspreis
von lediglich CHF 144.90 (CHF 33'908.80 / 234 Flaschen). Dies ergebe für
die von den Beschuldigten veräusserten 174 Flaschen allerhöchstens einen Schadenersatz
von CHF 25'212.60 (174 Flaschen à CHF 144.90). Es sei vom entsprechenden
Delikts- und Schadenersatzbetrag auszugehen.
2.2 Den
Einwänden des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass auf die Schätzung der [...] (act. 425)
abgestellt werden kann. Der Berufungskläger setzt sich damit in keiner Weise
auseinander und zieht die Bewertung der Weine an sich gar nicht in Zweifel. Er
macht lediglich geltend, das Strafgericht hätte bei der Festlegung des
Schadenersatzes auf die tiefer liegenden Angaben in der Anklageschrift
abstellen müssen. Dabei übersieht er aber, dass die Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift einerseits den Engros-Einkaufspreis aller gestohlenen Weinflaschen
(insgesamt CHF 33'908.80) aufgeführt und andererseits zur Berechnung des
Deliktsbetrages einen Verkehrswert des Deliktsgutes, d.h. aller gestohlenen
Weinflaschen, von mehr als CHF 100‘000.— angenommen hat.
Das Strafgericht
hat indes zu Recht erkannt, dass für die Berechnung sowohl des Deliktsbetrages als
auch des Schadenersatzanspruches der Privatklägerin weder auf den
Engros-Einkaufpreis der gestohlenen Ware noch auf deren Wiederverkaufspreis abzustellen
ist. Der Schaden berechnet sich vielmehr anhand der Differenzhypothese nach der
Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das
Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Massgebend ist nicht der
Verkaufswert, sondern der Wiederbeschaffungswert. Auch gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens bei Totalverlust
einer Sache – wie hier etwa beim Diebstahl –, auf den Wiederbeschaffungswert
abzustellen (vgl. Bger 4A_61/2015 vom 25. Juni 2015; E. 3. 1 mit Verweis auf 4C.184/2005
vom 4 Mai 2006 E. 4.3.1; sowie Christoph
Müller, La responsabilité civile extracontractuelle, 2013, S. 205 f.). Dieser
beträgt unter Zugrundelegung der nicht zu beanstandenden Schätzung von [...]-Weinselektionen
für die von den Beschuldigten veräusserten 174 von 234 Weinflaschen CHF 40'510.–
(act. 425), was bei Hinzurechnung der ebenfalls gestohlenen, aber
sichergestellten und retournierten Weinflaschen einen Deliktsbetrag zwischen CHF 50'000.–
und CHF 60'000.– ergibt.
Die Privatklägerin
hat den ihr entstandenen Schaden somit ausreichend substantiiert. Zwar ist es richtig,
dass der Wiederbeschaffungswert in der Anklageschrift nicht aufgeführt worden
ist, da die Staatsanwaltschaft einerseits den Einkaufspreis und andererseits
einen (höheren) geschätzten Verkaufspreis als Deliktsbetrag aufgeführt hat. Für
die Beurteilung der Schadenersatzforderung spielt diese zu hohe Quantifizierung
des Deliktsbetrages durch die Staatsanwaltschaft aber keine Rolle. Der Berufungskläger
war über die adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung der
Privatklägerin von CHF 50‘000.– vollumfänglich informiert und konnte sich auch
zu deren Berechnungsgrundlage äussern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
das Strafgericht den Schadenersatz in der substantiiert geltend gemachten Höhe von
CHF 40‘510.– zugesprochen hat. Dies gilt umso mehr, als sich aus der von
der Privatklägerin beim Appellationsgericht eingereichten neueren Schätzung der
[…]- Services Zürich für die 174 Weine ein Schätzwert von CHF 46‘943.40 ergibt
(Berufungsantwort-Beilage 4). Die Schätzung, auf welche das Strafgericht
abgestellt hat, lag damit sicherlich nicht zu hoch. Gleichfalls zutreffend ist die
vorinstanzliche Zinsberechnung, welche vom Berufungskläger denn auch nicht
bestritten wird. Das erstinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu bestätigten
und die Berufung ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem hat er der anwaltlich
vertretenen Privatklägerin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu entrichten. Die Privatklägerin hat
in ihrer Berufungsantwort eine Parteientschädigung von CHF 7‘617.50
(CHF 5'117.50 + CHF 2‘500.–) geltend gemacht und in der Duplik
weitere Forderungen lediglich vorbehalten. Gemäss der auf die Festlegung der
Parteientschädigung nach Art. 433 StPO anwendbaren Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (HO; SG
291.400) bestimmt sich das Honorar bei vermögensrechtlichen Zivilsachen gemäss
den § 3 ff. Dies muss auch dann gelten, wenn die vermögensrechtliche
Zivilsache, wie hier, in einem strafprozessualen Berufungsverfahren behandelt
wird, zumal in vorliegenden Verfahren nur noch die zivilrechtliche Forderung strittig
ist. Gemäss § 3 HO beträgt das Honorar bei einem Streitwert von
CHF 40'510.– interpoliert CHF 4‘650.–. Die gemäss § 12 HO im Berufungsverfahren
in der Regel vorzunehmende Reduktion des Honorars um einen Drittel kommt hier
nicht zum Tragen, da sich die Berufungsbeklagte erst im Rechtsmittelverfahren
anwaltlich hat vertreten lassen. Dieses Honorar entspricht einem Aufwand von
rund 18.6 Stunden gemäss dem praxisgemäss angewandten Stundenansatz von CHF 250.–.
Dieser Aufwand erscheint angesichts des Streitwertes und der überblickbaren
Komplexität des Falles als angemessen. Die Parteientschädigung an die Privatklägerin
ist daher auf CHF 4‘650.–, inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 372.–)
festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Der Berufungskläger bezahlt der
Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘650.–
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.