Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.142
ENTSCHEID
vom 22.
Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. September 2015
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Am 18. September
2015 fand in Basel eine unbewilligte Demonstration statt, in deren Rahmen es zu
Sachbeschädigungen und Gewaltausübung gegenüber der Polizei kam. Im
Zusammenhang mit dieser Demonstration hat die Staatsanwaltschaft gegen A____
ein Strafverfahren eröffnet wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschädigung,
Gewalt gegen Beamte, Tätlichkeit und Landfriedensbruch. Mit Verfügung vom 19.
September 2015 hat sie einen „Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl“ erlassen,
welcher insbesondere auch das Mobiltelefon von A____ betraf. Hiergegen hat A____
Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angeordneten Durchsuchung
von Aufzeichnungen, Versiegelung des Mobiltelefons sowie Rückerstattung von
diesem innert 20 Tagen. Gleichzeitig hat er für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung beantragt. Nachdem die Staatsanwaltschaft
auf Anfrage der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. Oktober
2015 mitgeteilt hat, dass das Mobiltelefon in der Zwischenzeit bereits durchsucht
worden und die Beschlagnahme aufgehoben worden sei, wurde der Beschwerde
insofern aufschiebende Wirkung zuerkannt, als eine allfällige Auswertung der
Daten des Mobiltelefons bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben
habe. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen nach Art 393 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) der Beschwerde. Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17
lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO
frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden. Der Beschwerdeführer
ist als Adressat der Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Wie
die Staatsanwaltschaft auf Anfrage hin mitgeteilt hat, ist die Beschlagnahme
des Mobiltelefons nach dessen Durchsuchung wieder aufgehoben worden. Damit ist
das Rechtsschutzinteresse an der beantragten Rückgabe innert 20 Tagen
nachträglich weggefallen. Da die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides
aktuell vorliegen muss, ist die vorliegende Beschwerde in diesem Umfang als
gegenstandslos abzuschreiben (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber) [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382N 13; AGE BES.2013.129
vom 2. Juni 2014, BES.2013.140 vom 28. März 2014). Nur am Rande ist deshalb im
Hinblick auf den Kostenentscheid festzustellen, dass die Begründung der
Beschlagnahme mangelhaft erscheint. Zwar hat das Appellationsgericht
diesbezüglich in einem früheren Entscheid festgehalten, dass es nicht zu beanstanden
ist, wenn auf dem Befehl im Zweifel sämtliche Gründe, welche durch das Gesetz
für eine Beschlagnahme vorgesehen sind, aufgeführt werden, dies allerdings nur,
sofern nicht bereits zu Beginn klar ist, dass ausschliesslich einer dieser
Gründe vorliegt (AGE BES.2013.50 vom 6. August 2013). Vorliegend ist offensichtlich,
dass die beschlagnahmten Gegenstände weder der Kostensicherung dienen können
noch einem Geschädigten zurückgegeben werden müssten. Es wäre dem die Beschlagnahme
ausführenden Beamten zuzumuten gewesen, bei der im Formular als Standard
verwendeten Begründung die nicht zutreffenden Gründe zu streichen.
In der Sache
selbst macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwar bei der ersten
Einvernahme auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen
worden. Er sei jedoch nicht auf die Möglichkeit der Siegelung gemäss
Art. 248 StPO aufmerksam gemacht worden. Aufgrund seines
Aussageverweigerungsrechts als beschuldigte Person dürfe er die Siegelung
geltend machen. Ihm als Laie hätte mitgeteilt werden müssen, dass die Siegelung
eine Form dieses Aussageverweigerungsrechts sei. Er habe somit in Unkenntnis
über dieses Recht den Beschlagnahmebefehl unterzeichnet, womit das aus der
Beschlagnahme herrührende Beweismaterial nicht verwertbar sei.
Gemäss Art. 248
Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin
oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus
anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln.
Der Inhaber ist auf sein Recht, die Siegelung zu beantragen, aufmerksam zu
machen, wobei er ausreichend, verständlich und rechtzeitig informiert werden
muss. Wenn dies mittels Formular geschieht, wird mindestens die Wiedergabe
sämtlicher Gesetzesbestimmungen verlangt (vgl. dazu Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 248 N 8). Dem Beschwerdeführer ist der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
anlässlich der Befragung vom 19. September 2015 vorgelegt worden. Darin wird
einerseits aufgeführt, welche Gegenstände beschlagnahmt und welche durchsucht
werden sollen. Des Weiteren wird auf anwendbare gesetzliche Bestimmungen
verwiesen. Wörtlich wird unter anderem ausgeführt: „Aufzeichnungen und
Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage-
oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder
beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den
Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).“ Dieser
Hinweis erscheint weder ausreichend noch genügend verständlich. So wird nicht
auf die sich aus Art. 264 StPO ergebenden Einschränkungen der
Beschlagnahme, die zu einem Recht auf Siegelung führen, hingewiesen. Einem
Laien wird durch die gewählte Formulierung auch nicht bewusst, dass er bei
Vorliegen der Voraussetzungen die Siegelung verlangen kann und auch
unverzüglich verlangen muss. Mit dem Formular hat somit keine genügende
Information stattgefunden. Auch anlässlich seiner Einvernahme ist der
Beschwerdeführer nicht über die sich durch die Beschlagnahme des Mobiltelefons
ergebende Problematik aufgeklärt und über sein Recht, die Siegelung zu
verlangen, informiert worden. Er ist lediglich zu Beginn nach seiner Handynummer
und der PIN gefragt worden. Zum Schluss ist ihm der Beschlagnahmebefehl vorgelegt
und ist er gefragt worden, ob er unterschriftlich davon Kenntnis nehme. Dies
reicht als Information nicht aus. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt
als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis wird die
Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über seine Rechte zu informieren haben
und ein allfälliges Gesuch um Siegelung der bereits erhobenen, sich in den
Akten befindlichen Daten prüfen müssen (vgl. Thormann/Brechbühl,
a.a.O., N 10: nicht jede Behauptung der Unzulässigkeit genügt, sie ist vielmehr
glaubhaft zu machen).
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung
kann dem Beschwerdeführer hingegen praxisgemäss nicht zugesprochen werden, da
er sich nicht durch einen Anwalt hat vertreten lassen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten
weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.