Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.205
VD.2015.206
URTEIL
vom 15.
Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
gegen
Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 24. August 2015
betreffend kantonale Steuern sowie
direkte Bundessteuer pro 2013
Sachverhalt
Mit Einspracheentscheid
vom 23. Februar 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprachen von A_____ (Rekurrentin
und Beschwerdeführerin; in der Folge Rekurrentin genannt) betreffend die kantonalen
Steuern und direkte Bundessteuer für das Jahr 2013 ab. Gegen diesen Entscheid
erhoben die Rekurrentin und B____ mit Eingabe vom 16. März 2015 resp. 12. März
2015 Rekurs an die Steuerverwaltung. Nach erfolgter Weiterleitung des
Rechtsmittels an die zuständige Steuerrekurskommission bestätigte die
Rekurrentin auf deren Mitteilung vom 25. März 2015 hin mit Eingabe vom 23.
April 2015, dass ihr Schreiben als Beschwerde an die Steuerrekurskommission zu
behandeln sei. Gleichzeitig begründete sie auf entsprechendes Verlangen der
Steuerrekurskommission bei B____ ein Zustelldomizil in der Schweiz. Die Steuerrekurskommission
forderte sie in der Folge mit Schreiben vom 4. Mai 2015 auf, in den zwei
Verfahren gegen die beiden Steuerveranlagungen Kostenvorschüsse von je CHF
900.– zu leisten. Darauf beantragte die Rekurrentin mit Eingabe vom 14. Mai
2015 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das ihr dazu von der
Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 1. Juni 2015 zugestellte und ausgefüllte
Antragsformular retournierte die Rekurrentin mit Datum vom 19. Juni 2015 mit
weiteren Belegen. Auf entsprechendes Verlangen der Steuerrekurskommission vom
- und 16. Juli 2015 reichte die Rekurrentin mit Eingabe vom 21. Juli 2015
weitere Bankkontenbelege ein. Nach deren Durchsicht verlangte die
Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 29. Juli bzw. 17. August 2015 die
Einreichung weiterer Bankunterlagen innert Frist bis zum 20. August 2015. Mit
Eingabe vom 18. August 2015 ersuchte B____ um die Erstreckung dieser Frist bis
zum 21. September 2015 da die Rekurrentin derzeit ferienabwesend sei. Mit
Verfügungen vom 24. August 2015 wies die Steuerrekurskommission das Gesuch der
Rekurrentin um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte ihr neue Frist zur
Leistung der verfügten Kostenvorschüsse bis zum 22. September 2015. Gegen diese
Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. September 2015 Rekurs an
das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Die Steuerrekurskommission beantragt mit
Vernehmlassung vom 9. November 2015 die Abweisung des Rekurses und der
Beschwerde. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 28. November 2015
repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des
basel-städtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs
an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen
seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
(der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine
weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben
(Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das
Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von
Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum
Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der basel-städtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100];
VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E. 1.1).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale
Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl
funktionell als auch sachlich zuständig. Da Rekurs und Beschwerde inhaltlich
identisch sind, wird das Verfahren vereinigt.
1.2 Ein
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide
zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Bei der vorliegend
angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung handelt es
sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid, da sie
das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung
Verfahrenserledigung darstellt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1070; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 905). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die
selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für
die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein
derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom
27. Oktober 2011 E. 1.2 und VGE 732/2005 vom
19. Januar 2006 E. 1.2, je m.w.H.).
1.3 Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bzw. zur Beschwerde
legitimiert ist. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs bzw. die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Zur
Begründung der angefochtenen Abweisung des Gesuchs um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erwog die Vorinstanz, die
Rekurrentin habe innert der ihr mit Schreiben vom 29. Juli 2015 gesetzten Frist
die verlangten Belege nicht eingereicht. Mangels Nachweis der Bedürftigkeit
werde das Gesuch deshalb abgelehnt. Soweit B____ mit dem Schreiben vom 19.
August 2015 geltend gemacht habe, die Rekurrentin sei in den Ferien, sei dieser
Umstand der Rekurskommission nicht mitgeteilt worden, weshalb darauf keine
Rücksicht habe genommen werden können. Aufgrund des bestehenden
Prozessrechtsverhältnisses habe sie mit der Zustellung weiterer Verfügungen
rechnen müssen. Da Herr B____ zudem von der Rekurrentin nicht bevollmächtigt
worden sei und noch mit Schreiben vom 12. März 2015 ausdrücklich darauf
hingewiesen habe, nicht der Vertreter der Rekurrentin zu sein, könne auf dessen
Fristerstreckungsgesuch nicht eingetreten werden.
2.2 Mit
ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin, die bis zum 20. August 2015 laufende
Editionsfrist sei mit Schreiben vom 17. August 2015 zu spät angesetzt und das
Fristerstreckungsgesuch aus formellen Gründen abgewiesen worden. Auf das Schreiben
vom 17. August 2015 hin habe die Frist in der Ferienzeit gar nicht mehr
eingehalten werden können. Die Zustellvollmacht an Herrn B____ habe beinhaltet,
dass er Umstände, die in seiner oder ihrer Person eingetreten seien und sich
aus der Notwendigkeit der Weiterleitung von Sendungen nach […] ergeben würden,
habe mitteilen und sich hieraus ergebende, notwendige Anträge mit Vollmacht von
ihr habe stellen dürfen. Schliesslich habe die Vorinstanz aufgrund der Umstände
eine Fristerstreckung auch von Amtes wegen einräumen müssen.
2.3 Die
Rekurrentin hat sich am 10. März 2015 per 30. September 2013 nach Deutschland
abgemeldet und beim Einwohneramt die Adresse [...] in [...] hinterlegt. Von
dieser Adresse aus erfolgte denn auch die mit Schreiben vom 18. März 2015 an
die Steuerverwaltung gerichtete Anmeldung des Rekurses gegen den an die Adresse
von B____ eröffneten Einspracheentscheid. Gleichzeitig hat auch der in Basel
wohnhafte B____ mit Schreiben vom 13. März 2015 der Steuerverwaltung mitgeteilt,
dass die Rekurentin vorsorglich gegen den Einspracheentscheid Rekurs erheben
werde. Gleichzeitig teilte Herr B____ mit, dass ihn die Rekurrentin aufgrund
seines Wohnsitzes in Basel gebeten habe, die Einsprache an die Steuerverwaltung
zu begründen, was er getan habe. Er sei aber nicht bevollmächtigt, sie im
Steuerverfahren zu vertreten. Er sei auch nicht ihr Bevollmächtigter, der
Bescheide rechtswirksam entgegennehmen könne. In der Folge fragte die
Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 25. März 2015 an die Adresse der
Rekurrentin in […] nach, ob die Eingabe an die Steuerverwaltung als Rekurs an
die Steuerrekurskommission zu verstehen sei. Gleichzeitig verlangte sie für
diesen Fall die Nennung einer Zustelladresse in der Schweiz. Darauf bezeichnete
die Rekurrentin mit Schreiben vom 23. April 2015 die Adresse „c/o B____“ als
ihre Zustelladresse. Auf diesem Schreiben erklärte Herr B____ auch selber seine
Bereitschaft, Sendungen der Steuerbehörden für sie entgegen zu nehmen. In der
Folge gingen alle Schreiben der Steuerrekurskommission für die Rekurrentin an
die Adresse von Herrn B____.
2.4 Aufgrund
dieses Verfahrensablaufs erscheint zwar zutreffend, dass Herr B____ keine
allgemeine Vollmacht zur Vertretung der Rekurrentin hatte, sondern als reine
Zustelladresse eingesetzt worden ist. Soweit sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
allerdings auf die Erklärung von Herrn B____ vom 13. März 2015 beruft, wonach
er von der Rekurrentin nicht bevollmächtigt sei, übersieht sie, dass sie selber
die Rekurrentin verpflichtet hat, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu begründen.
Mit der Nennung von Herrn B____ als Domizilhalter ist somit eine neue Situation
geschaffen worden. Die Nichtbehandlung seines Fristerstreckungsgesuchs durch
die Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls als überspitzt
formalistisch.
Überspitzter
Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge
sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit
übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen stellt und dem Bürger damit den Rechtsweg in unzulässiger Weise
versperrt (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; BGer 6B_507/2011 vom
7. Februar 2012 E. 2.3; VGE VD.2014.74 und 129 vom 2. Oktober 2014 E. 8).
2.5 Ins
Leere zielt zunächst der Vorhalt der Vorinstanz, die Rekurrentin sei aufgrund
des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet gewesen, ihr ihre Ferien
mitzuteilen, was hier nicht geschehen sei. Mit dem Schreiben von Herrn B____ wurden
der Steuerrekurskommission die Ferien der Rekurrentin innert der laufenden
Frist gerade angezeigt. Diese Mitteilung stand dabei im Zusammenhang mit der Zustellung
einer Verfügung, zu deren Entgegennahme Herr B____ bevollmächtigt gewesen ist. Es
ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung die Nachfrist
zur Einreichung der fehlenden Kontounterlagen am 30. Juli 2015 eingeschrieben
versandt hat, worauf diese vom Empfänger aufgrund einer nicht gemeldeten
Abwesenheit nicht abgeholt worden ist (vgl. Track & Trace-Auszug, Anhang zu
Aktenbeilage 3). Es war aufgrund der Umstände wohl zulässig eine peremptorische
Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen zu setzen. Dennoch hätte nach Eintreffen
des Fristverlängerungsgesuches zumindest eine kurze Nachfrist gesetzt werden
müssen, zumal der Begriff „peremptorisch“ für Laien nicht unbedingt
verständlich ist.
Weiter ist nicht
erkennbar, in welchem Sinne die Rekurrentin durch die für sie von Herrn B____
beantragte Fristerstreckung aufgrund ihrer momentanen Ferienabwesenheit hätte
belastet werden können. Der Antrag wurde offensichtlich in deren Interesse und
aufgrund der mitgeteilten Tatsache ihrer Ferienabwesenheit auch aufgrund ihres
mutmasslichen eigenen Willens gestellt. Es kann offen bleiben, in welchem
Umfang auch im Prozessrecht eine Geschäftsführung ohne Auftrag zulässig sein
muss. Vorliegend durfte die Vorinstanz aufgrund der mitgeteilten Empfangsvollmacht
und trotz der ursprünglichen Verneinung einer weitergehenden Vertretungsmacht
ohne Rücksprache mit der Rekurrentin nicht davon ausgehen, dass Herrn B____ die
Vollmacht zur Stellung des Fristerstreckungsgesuchs fehlte. Schliesslich ist zu
beachten, dass eine über die Vertretungsbefugnis hinaus gehende Handlung eines
Vertreters von der Vertretenen auch nachträglich genehmigt werden kann (analog
Art. 38 Obligationenrecht [OR; SR 220]).
2.6 Daraus
folgt, dass die Vorinstanz das rechtzeitig, noch innert laufender Frist
gestellte Erstreckungsgesuch hätte behandeln müssen. Es ist nicht erkennbar und
wird auch nicht geltend gemacht, dass die Frist zur Nachreichung weiterer
Belege für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung nicht
hätte bewilligt werden können. Die beiden angefochtenen Verfügungen sind daher
aufzuheben und die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist zur Edition der
verlangten Unterlagen und darauf folgend der neuen Beurteilung des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses bzw. der
Beschwerde werden die Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 24. August
2015 betreffend kantonale Steuern sowie direkte Bundessteuer pro 2013 aufgehoben
und die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Steuerrekurskommission
Eidg. Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.