Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.54
ENTSCHEID
vom 21.
Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. November 2015
betreffend Abweisung
Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Oktober 2015 wurde A____ für die vorläufige
Dauer von 12 Wochen bis zum 31. Dezember 2015 in Untersuchungshaft gesetzt. Am
6. November 2015 ersuchte A____ um Entlassung aus der Haft unter Behaftung auf
seine Bereitschaft, in der Freiheit keinerlei Kontakt mit seinen Töchtern, B____
und C____, aufzunehmen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 18. November 2015 wegen des Bestehens eines
dringenden Tatverdachts und gleichzeitiger Kollusionsgefahr abgewiesen und A____
in der Haft belassen. Gegen diesen Entscheid hat A____ Beschwerde eingelegt. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine unverzügliche
Haftentlassung, dies alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen
Verteidigung sowie unentgeltlichen Prozessführung. Die Staatsanwaltschaft
beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen
auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verweist und ausserdem darlegt, sie
gehe auch vom Bestehen einer Fluchtgefahr aus.
Erwägungen
Die Abweisung eines
Haftentlassungsgesuchs durch das Zwangsmassnahmengericht kann mit Beschwerde angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der StPO [EG
StPO, SG 257.100] i.V.m. § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Das Beschwerdegericht entscheidet mit
freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht; nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig.
Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1 Der
Beschwerdeführer argumentiert, der für die Haftanordnung notwendige dringende
Tatverdacht sei nicht mehr gegeben. Beide Töchter hätten in den nach seiner
Verhaftung durchgeführten Konfrontationseinvernahmen vom Bestehen einer
„Drucksituation“ gesprochen, ihn aber nicht direkt mit der Aussage belastet, er
habe sie zwangsweise verheiratet bzw. verheiraten wollen. Das Zwangsmassnahmengericht
bringe in diesem Zusammenhang zu Unrecht vor, in den Konfrontationseinvernahmen
hätten die Töchter in ihren Aussagen einzig etwas mehr Zurückhaltung ausgeübt.
Vielmehr ergäbe eine Analyse der Aussagen der Töchter in den Konfrontationseinvernahmen,
dass diese „die Sachlage doch etwas verzerrt und übertrieben dargestellt“
hätten. Dies hätten sie selber zum Ausdruck gebracht. Insbesondere habe B____ erklärt,
sich vor allem vor dem Verlobten der Schwester zu fürchten. Auch sei die
Hochzeit von B____ vorwiegend auf Empfehlung ihrer Mutter zustande gekommen und
habe die Familie des Schwagers des Beschwerdeführers Druck auf sie ausgeübt.
Wohl hätten mangelnde Kommunikation und Missverständnisse zwischen dem
Beschwerdeführer und den Töchtern zur Flucht der Töchter geführt. Daraus sei
dem Beschwerdeführer aber kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen.
2.2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits vollständig
aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben
dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV
122 E. 3.2, AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015; Forster,
in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5 f.; Schmid, in: Praxiskommentar StPO, 2. Auflage
2013, Art. 221 StPO N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund
der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einer
fortgeschrittenen Ermittlungsphase.
2.2.3 Die
beiden Töchter des Beschwerdeführers befinden sich nach der heimlichen Flucht
aus der elterlichen Wohnung seit dem 3. Juni 2015 an einem ihren Eltern nicht
bekannten Ort und haben am 12. August 2015 über ihre Anwältin eine ausführlich
begründete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Zwangsheirat, Tätlichkeiten,
Körperverletzung, Nötigung, Drohung sowie weitere in Frage kommende Delikte eingereicht.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, aufgrund der in den
Konfrontationseinvernahmen vom 29. Oktober 2015 getätigten Aussagen seiner Töchter
seien diese Strafvorwürfe, die zu seiner Inhaftnahme geführt hatten, nicht mehr
haltbar, übersieht er, dass die Töchter sich in den Konfrontationseinvernahmen wohl
zurückhaltender als in vorgehenden Einvernahmen ausgedrückt haben, die
Strafvorwürfe aber gleichwohl weiterhin bestehen bleiben. So bestätigte C____,
dass der Beschwerdeführer sie vor der Verlobung zwei Wochen zu Hause
eingesperrt (Konfrontationseinvernahme vom 29. Oktober 2015 [KE 1], S. 3), sie
mit Fäusten geschlagen (KE 1, S. 9), sie zur Verlobung gezwungen (KE 1, S. 10,
18) und sie sich von ihm bedroht gefühlt habe (KE 1, S. 14, 21). Dass sie
gleichzeitig in der Einvernahme versuchte, sein Verhalten zu erklären, etwa
indem sie aufzeigte, dass auch der Beschwerdeführer in einer Drucksituation
war, weil er sich der Familie des Verlobten verpflichtet fühlte (KE 1, S. 10
ff.), ändert nichts an der Tatsache, dass diese Aussagen weiterhin belastend
sind und den bestehenden Tatverdacht nicht abzuwenden vermögen. Auch B____ berichtete
in der Konfrontationseinvernahme wiederholt von auf sie ausgeübtem Druck in
Bezug auf ihre Zusage und die Durchführung ihrer Hochzeit mit D____, einem
Cousin mütterlicherseits (KE vom 29. Oktober 2015 [KE 2], S. 2). Insbesondere
führte sie mehrmals aus, dass ihr seitens beider Eltern klar gemacht worden
sei, dass sie im Falle einer Scheidung, schnellst möglich wieder heiraten müsse
(KE 2, S. 6 ff.) In jedem Fall belegen die Aussagen von B____, dass in der
Familie […] die Thematik der Verheiratung und Ehe einer Tochter aus dem
Blickwinkel ihres ursprünglichen Kulturkreises, der provinziellen Türkei, angegangen
wurde, womit die den schweizerischen Rechtsnormen entspringende diesbezügliche
Freiheit einer Person in jedem Fall massiv eingeschränkt erscheint. Inwiefern A____
ein strafrechtlicher Vorwurf zu machen sein wird, ist eine Frage, die das in
der Sache urteilende Gericht zu beantworten hat. Jedenfalls ist auch diese
Konfrontationseinvernahme nicht geeignet, den gegen den Beschwerdeführer bestehenden
und schwerwiegendsten Tatverdacht der Zwangsheirat zu entkräften. Soweit der
dringende Tatverdacht bereits vor den Konfrontationseinvernahmen bestand, stützt
er sich ausserdem nicht einzig auf die Aussagen der Töchter. Vielmehr ergibt
sich der Tatverdacht auch aus Aussagen Dritter sowie den gesamten Umständen der
im zeitlichen Konnex zur drohenden Zwangsheirat von C____ erfolgten Flucht der
beiden Frauen. Dazu ist auf die ausführliche Erwägung der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zu verweisen (Entscheid S. 2 f.). Der für eine Haftbelassung notwendige
Tatverdacht bleibt folglich nicht nur bestehen sondern hat sich im Laufe der
Untersuchung erhärtet. Damit entspricht die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
den Anforderungen an den dringenden Tatverdacht im fortgeschrittenen Ermittlungsstadion.
Ob auch ein Tatverdacht gegen die Mutter der Töchter gegeben ist, wie dies der
Beschwerdeführer ausführt, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der über
ihn angeordneten Untersuchungshaft unerheblich.
2.3
2.3.1 Die
Vorinstanz begründet die Notwendigkeit der Untersuchungshaft mit dem Bestehen
einer Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr ist anzunehmen, wenn ernsthaft und
konkret zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst
oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer Prognose sind die Konstellation des
gesamten Falles, der Verlauf der Ermittlungen, das Umfeld der inhaftierten
Person und der Mitbeschuldigten sowie weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE
137 IV 122 E. 4.2).
2.3.2 Zu
Recht führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bereits in der
Vergangenheit massiv Druck auf seine Töchter und andere ausgeübt, um die
Töchter zu einem Verhalten entsprechend den sozialen Normen und Werthaltungen seines
Kulturkreises zu bewegen. Letztlich resultiert ja gerade daraus der gesamte
Tatverdacht. Insbesondere hat auch das schulische Umfeld der jüngeren Tochter, C____,
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr manipulativ auftreten könne
und „Leute aus dem „Umfeld von C____ ausquetsche“ (Einvernahme E____ vom
3. September 2015 S. 12). Aktenkundig ist zudem, dass ein erweitertes
familiäres Umfeld in den bestehenden Konflikt betreffend die zukünftige Lebensgestaltung
der Töchter eingebunden ist (Ehefrau und Söhne des Beschwerdeführers, Familie
des Ehemannes von B____, Familie des Verlobten von C____). Es ist deshalb zu befürchten,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung direkt oder indirekt auf
seine Töchter oder andere Zeugen einzuwirken versuchen würde, um diese zu einer
Abkehr von den bereits getätigten Depositionen zu bewegen. Dass die Töchter
sich an einem dem Beschwerdeführer unbekannten Ort aufhalten, vermag diese Befürchtungen
nicht zu schmälern, zumal es ihm bereits kurz nach deren Flucht im Juni 2015
auf (noch) nicht vollständig geklärte Art und Weise gelungen ist, beide Töchter
zuerst im Frauenhaus in Luzern und sodann im Frauenhaus in Biel aufzufinden,
was jeweils eine umgehende Neuplatzierung notwendig machte. Dass er die Töchter
dabei nicht einzig aus Sorge und im Unwissen um deren Grund zur Flucht suchte,
sondern sie zu einem seinen Wertvorstellungen konformen Verhalten zwingen wollte,
belegen diverse Schriftstücke (vgl. SMS und Briefe Separatbeilagen, Ordner 1,
Beilage 1). Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene freiwillige Verbot einer
Kontaktaufnahme vermag vor diesem Hintergrund Befürchtungen betreffend
allfällige Manipulationsversuche nicht zu schmälern, da die Einhaltung eines
solchen kaum rechtzeitig überprüfbar und damit ein Zusammentreffen nach
Lokalisation der Töchter nicht zu verhindern wäre. Dass die Töchter aufgrund
ihrer emotionalen Bindung zur Familie für Manipulationen sehr anfällig sind, liegt
in der Natur der Sache. Ihr Schutz geht der Freiheit des Beschwerdeführers vor.
Wie ausgeführt ist zudem nicht auszuschliessen, dass er auch andere Zeugen zu
manipulieren suchen würde. Um solches zu verhindern, ist ein Kontaktverbot mit
den Töchtern ohnehin untauglich.
2.4 Da
das Vorliegen eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung der Haft
genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2, AGE HB.2015.3 vom
5. Februar 2015 E. 4), kann grundsätzlich auf die Erörterung der Frage, ob neben
der Kollusions- auch Flucht- und Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr gegeben sind,
verzichtet werden. Vollständigkeitshalber sei vorliegend aber ausgeführt, dass in
Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft auch vom Bestehen einer Fluchtgefahr
auszugehen ist. Eine solche ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die angeschuldigte Person in Freiheit der
Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
aber auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien
zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, seine
berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt
vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat gemäss
Aussage von B____ bereits vor den massgeblichen Ereignissen eine Rückkehr in
die Türkei oder zumindest einen längeren Aufenthalt in seinem Heimatland in
Erwägung gezogen (KE 2, S. 21). Er ist aufgrund seines Stellenverlusts nicht
mehr im gleichen Ausmass wie vor seiner Inhaftierung an die Schweiz gebunden
und pflegt nachweislich einen intensiven Kontakt mit dem in der Türkei
verbliebenen Teil seiner Familie. Allein der Umstand, dass sein jüngster Sohn
schwer behindert und in der Schweiz in ärztlicher Behandlung ist, vermag eine
Fluchtgefahr vor dem Hintergrund des laufenden Strafprozesses und einer
potentiellen Verurteilung nicht auszuschliessen: der Beschwerdeführer könnte
ohne seine Familie die Schweiz verlassen. Aber auch eine Flucht mit der Familie
ist nicht auszuschliessen: der Beschwerdeführer hat mit seinem jüngsten Sohn bereits
wiederholt Ferien in der Türkei verbracht, woraus ersichtlich wird, dass dessen
Betreuung dort möglich ist.
2.5 Auch
eine Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) kann nicht ausgeschlossen werden.
Eine solche ist gegeben, wenn aufgrund einer Drohung eine zukünftige Gefahr der
Begehung eines schweren Delikts zu befürchten ist (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 17 f.). Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, den Töchtern in der Vergangenheit mit dem
Tod gedroht zu haben, sollten sie sich nicht an die von ihm als richtig
erachteten Regeln halten (Strafanzeige vom 12. August 2015, S. 2; Einvernahme
C____ vom 22. September 2015, S. 8). Inwieweit er sich heute davon zu
distanzieren vermag, ist ungewiss. Jedenfalls vermögen seine relativierenden
Aussagen kaum zu überzeugen, zeigt sich doch immer wieder, dass er sich seine
Version der Ereignisse zusammen reimt und daran festhält. So blieb er bei der
Überzeugung, seine Tochter B____ sei einzig von zu Hause geflüchtet, um die
Schwester nicht alleine zu lassen. Konfrontiert mit den Aussagen seiner Tochter
B____, ihre eigene Situation sei ihr ausweglos erschienen (KE 2, S. 10 f.), beharrte
er trotz mehrfachem Hinweis auf den Widerspruch auf der Richtigkeit seiner
Wahrnehmung (KE 2, S.10f. und 14). Deshalb können eine erzwungene Verbringung
der Töchter in die Türkei, eine Durchführung der geplanten Zwangsheirat von C____
oder eine Verletzung der körperlichen Integrität der Töchter im Falle seiner
Entlassung und einer allfälligen Lokalisation der Töchter nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden.
2.6 Angesichts
dieser Ausführungen erweist sich die Belassung des Beschwerdeführers in der
Haft als verhältnismässig, da kein milderes Mittel zweckmässig erscheint (vgl.
oben Ziff. 2.3.2). Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe aufgrund der
Inhaftnahme seine Arbeitsstelle verloren, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
seinen eigenen Aussagen ein Verlust der Stelle aufgrund einer Betriebsübernahme
bereits vor diesen Ereignissen als wahrscheinlich erschien. Das Gesuch um
Haftentlassung bzw. die Beschwerde ist demnach abzuweisen, da nebst dem dringenden
Tatverdacht jedenfalls die Kollusionsgefahr zu bejahen ist.
2.6 Es
ist festzustellen, dass es sich vorliegend um einen äusserst komplexen
Sachverhalt vor dem Hintergrund einer vom schweizerischen Rechtsverständnis abweichenden
gesellschaftlichen Wertehaltung handelt. Bei einer zukünftigen Haftentlassung
wäre deshalb wünschenswerterweise sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer
auch von seiner Gemeinschaft in der diesbezüglichen Einhaltung der schweizerischen
Rechtslage unterstützt wird. In jedem Fall aber sollte das Verfahren beschleunigt
behandelt werden, um der schwierigen Situation der gesamten Familie Rechnung zu
tragen.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen
hat. Er ersucht um amtliche Verbeiständung, da es sich um eine notwendige
Verteidigung handle, er gleichzeitig aber auch hablos sei. Es ist grundsätzlich
darauf hinzuweisen, dass eine bestehende notwendige Verteidigung nicht
automatisch für ein von der beschuldigten Person angestrebtes Nebenverfahren
gilt. Dies insbesondere dann, wenn das Nebenverfahren von der beschuldigen
Person initiiert wurde, wie dies vorliegend mit dem Haftentlassungsgesuch geschehen
ist. Eine amtliche Verteidigung kann diesfalls nur beantragt werden und die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung müssen
gegeben sein (Ruckstuhl, in:
Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Art. 130 StPO N 10). Seine finanzielle Situation hat der Beschwerdeführer nicht
umfassend dargelegt. Allein aufgrund der mit Schreiben der Arbeitgeberin vom
18. November 2015 erfolgten Kündigung seiner Arbeitsstelle per 29. Februar 2016
ist nicht ohne Weiteres auf Hablosigkeit zu schliessen. Insbesondere aber wurde
dem Beschwerdeführer bereits ein (anderer) amtlicher Verteidiger zur Seite
gestellt (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2015). Dieser wurde
auf Antrag des Beschwerdeführers aus der amtlichen Verteidigung entlassen
(Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2015), nachdem der Beschwerdeführer
seinen aktuellen Verteidiger als Privatverteidiger mandatiert hat. Von diesem
wurde er auf die Möglichkeit der Beantragung eines Wechsels der amtlichen
Verteidigung bei Vorliegen rechtsgenüglicher Gründe hingewiesen. Dies habe der
Beschwerdeführer indessen abgelehnt und dargelegt, dass die Familie die
erforderlichen finanziellen Mittel zusammenbringe (s. Schreiben des aktuellen
Verteidigers vom 19. Oktober 2015). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
eine Umgehung der Vorschriften betreffend den Wechsel der amtlichen
Verteidigung nicht geduldet werden bzw. diesfalls der ursprünglich als
amtlicher Verteidiger mandatierte Rechtsanwalt wieder eingesetzt würde. Die
amtliche Verteidigung ist ihm damit nicht zu gewähren. Die ordentlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens trägt er mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird
abgelehnt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).