Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.53
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. [...],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. November 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 13. Januar 2016
Sachverhalt
A____ wurde anlässlich
einer Personenkontrolle im Zusammenhang mit einem Einschleichdiebstahl zum
Nachteil der Firma B____ am 14. November 2015 festgenommen. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 16. November 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht mit
Verfügung vom 18. November 2015 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von
8 Wochen, d.h. bis zum 13. Januar 2016, angeordnet.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. November 2015, mit
der A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss deren Aufhebung und seine
unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Weiter ersucht
der Beschwerdeführer um die Stellung einer amtlichen Verteidigung. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Per 25. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer Dr. [...]
als amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Die
Haftbeschwerde vom 21. November 2015 ist form- und fristgerecht eingereicht
worden. Es ist darauf einzutreten.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss ausserdem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigen (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2, AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015; Forster, in: Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage
2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden
aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts
mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011
E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einer fortgeschritteneren
Ermittlungsphase.
2.3 Der
Anordnung der Untersuchungshaft liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer
habe am Vortag seiner Festnahme das Geschäftsfahrzeug der Firma B____
aufgebrochen und daraus diverse Schlüssel, Unterlagen und Gegenstände im Wert
von über CHF 2‘000.– gestohlen. Am Tag darauf habe er sich mit Hilfe der aus
dem Auto entwendeten Geschäftsschlüssel und gemeinsam mit zwei Komplizen Zutritt
zu den Geschäftsräumlichkeiten der Firma B____ verschafft, wo er weitere Diebstähle
begangen habe. Als die drei Männer von einem Mitarbeiter der Firma B____
entdeckt worden seien, hätten sie die Flucht ergriffen und seien schliesslich
anhand des Signalements von der Polizei angehalten worden. Aufgrund eines
Hinweises eines Passanten während der Personenkontrolle habe die Polizei
ausserdem einen mutmasslich durch die drei Männer im Gebüsch versteckten
Geissfuss sichergestellt. Bei der Effektenkontrolle seien beim Beschwerdeführer
schliesslich ein Seitenschneider sowie bei einem seiner Komplizen ein
Schlüsselbund des Inhabers der Firma B____ gefunden worden (vgl. auch Verfügung
p. 2).
2.4 Während
der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2015 und der Verhandlung
vor dem Zwangsmassnahmengericht am 18. November 2015 dezidiert bestritten
hatte, am 13. November 2015 das betreffende Fahrzeug aufgebrochen und am Tag
danach in die Geschäftsräumlichkeiten der Firma B____ eingedrungen zu sein,
legt er in seinem Beschwerdeschreiben vom 21. November bezüglich des zweiten
Vorwurfs ein Geständnis ab („Was aber den zweiten Vorwurf gegen mich betrifft,
so gebe ich zu, die Firma B____ bestohlen zu haben“, p. 1). Mit dem Diebstahl
aus dem Fahrzeug der B____ habe er indessen nichts zu tun; er sei zum
Tatzeitpunkt am 13. November 2015 zwischen 11:10 und 11: 20 Uhr gar nicht in
Basel, sondern in Strasbourg gewesen, was mehrere Personen bezeugen könnten (Beschwerdebegründung
p. 1).
2.5 Den
einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist in allen Punkten
zu folgen. Gestützt auf das Geständnis des Beschwerdeführers ist in Bezug auf
den Einschleichdiebstahl vom 14. November 2015 ein dringender Tatverdacht ohne
weiteres gegeben. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen nichts daran zu
ändern, dass auch bezüglich des nach wie vor bestrittenen Aufbruchs des
Firmenfahrzeugs am 13. November 2015 ein hinreichend dringlicher Tatverdacht vorliegt.
So bestehen aufgrund der bisher bekannten Umstände ausreichend konkrete
Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der von ihm
bestrittenen Tat. Gemäss seinen Aussagen sei er am 13. November 2015 zur
Tatzeit noch in Strasbourg gewesen und erst am 14. November ca. um 13 Uhr bzw.
noch am Nachmittag des 13. November 2015 mit dem Zug nach Basel gereist (Einvernahme
vom 15. November 2015 p. 3 bzw. p. 7). Diese Behauptung konnte indessen (noch)
nicht verifiziert werden und erscheint angesichts des unsteten
Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zumindest zweifelhaft. So machte er zu seinem
genauen Aufenthaltsort am 13. November 2015 unterschiedliche Angaben: Während
er anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2015 zu Protokoll gab, er habe
sich zur Tatzeit in einer sozialen karitativen Institution in der Nähe des
Bahnhofes in Strasbourg aufgehalten, gab er in der Verhandlung vor
Zwangsmassnahmengericht an, in einem Schwimmbad gewesen zu sein; in seiner
Beschwerdebegründung führt er schliesslich aus, er habe sich zur fraglichen
Zeit in einer öffentlichen Toilette gewaschen. Aus einem in seinen Effekten
sichergestellten Ordnungsbussen-Beleg der SNCF („avis d’infraction“) ist
immerhin ersichtlich, dass er sich am 12. November 2015 um 16:18 Uhr im Zug von
Strasbourg nach Basel befand. Der Verdacht, dass er sich – entgegen seinen
Behauptungen – am Vormittag des 13. Novembers 2015 bereits in Basel aufgehalten
hat, liegt damit nahe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, vermochte der
Beschwerdeführer auch den Besitz des bei ihm gefundenen Seitenschneiders nicht
plausibel zu erklären (Auss. Berufungskläger Einvernahme vom 15. November
2015 p. 7: „Ich kann mir zum Beispiel meine Fingernägel damit schneiden.“). Schliessich
ist zu berücksichtigen, dass die am 13. November 2015 aus dem Firmenfahrzeug
entwendeten Schlüssel am Folgetag zum Einbruch in die Geschäftsräumlichkeiten
der B____ verwendet wurden. Dieser enge Zusammenhang zwischen den beiden
Delikten weist auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht nur an
einer, sondern an beiden Taten hin. Unter diesen Umständen ist mit der
Vorinstanz klarerweise von einem dringenden Tatverdacht auch hinsichtlich der
bisher bestrittenen Vorwürfe auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz einem
abschliessenden Urteil des Sachgerichts vorzugreifen und zu prüfen haben, ob
ein bestimmter Tatbestand zweifelsfrei erstellt ist.
3.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht,
was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
3.2 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich die angeschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug
einer allfälligen Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht
dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen
im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der
drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz
für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen
insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, seine berufliche
und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer
1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
3.3 Dem
Beschwerdeführer wird mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung vorgeworfen. Ihm droht bei einer Verurteilung eine nicht geringfügige
Sanktion, zumal er in Mittäterschaft delinquiert hat. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran hat, einer Bestrafung
zu entgehen. Er ist in der Schweiz nicht vorbestraft, die Strafregisterauszüge
aus Polen, Deutschland und Frankreich sind jedoch noch ausstehend. Er ist
polnischer Staatsangehöriger und hat als Wohnort eine Adresse in Polen
angegeben. Gemäss eigenen Angaben verfüge er über eine weitere Adresse in Lilie
Flondres/F (Einvernahme vom 15. November p. 9) und halte sich auch teilweise in
Winterthur und in Strasbourg/F auf. Der arbeitslose Beschwerdeführer gibt an, auf
der Suche nach Arbeit in die Schweiz gekommen zu sein. Relevante persönliche
Beziehungen in der Schweiz macht er keine geltend (Einvernahme vom 15. November
2015 p. 7, Zwangsmassnahmengerichtsverhandlung p. 2). Unter den genannten
Umständen ist von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung ins Ausland gehen – oder
auch in der Schweiz untertauchen – würde. Damit würde es den Strafverfolgungs-
und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln.
Zudem wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet und es könnte nur
mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung
stünde. Dies reicht aus, um eine Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011
vom 4. Juli 2011 E. 3.4).
Ersatzmassnahmen,
welche die Fluchtgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich und werden
auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist unklar, mit welchen Mitteln der
Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung aufbringen sollte. Auch eine Hinterlegung
der Ausweisschriften scheint nach dem Gesagten nicht angezeigt und würde den
Beschwerdeführer nicht effektiv davon abhalten, in der Schweiz unterzutauchen
oder sich ins Ausland abzusetzen. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr
anzunehmen.
4.1 Da
das Vorliegen eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung der Haft
genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2, APE HB.2015.3 vom
5. Februar 2015 E. 4), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben
Flucht- auch Kollusionsgefahr gegeben sei, verzichtet werden. Auch diese wäre
indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.
4.2 Kollusionsgefahr
ist anzunehmen, wenn ernsthaft und konkret zu befürchten ist, dass die beschuldigte
Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer
Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der Ermittlungen,
das Umfeld der inhaftierten Person und der Mitbeschuldigten sowie weitere
Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Das Ermittlungsverfahren
steht vorliegend erst am Anfang. Um die Tatvorwürfe umfassend abzuklären,
stehen weitere Ermittlungen aus. Bei Delikten mit mehreren Beteiligten besteht
generell eine hohe Gefahr des Kolludierens. Dies muss vor allem für die
Anfangsphase der Strafuntersuchung gelten, wenn die Gefahr besonders akut ist,
Tatbeteiligte zu beeinflussen und sich mit ihnen abzusprechen. Die Gefahr einer
Absprache unter den Mittätern ist bei Konstellationen wie der vorliegenden
notorisch. Ein grosser Teil des Deliktsgutes konnte noch nicht beigebracht
werden. Weiter ist unklar, wie viele Schlüssel aus dem Fahrzeug und den
Büroräumlichkeiten entwendet wurden und zu welchen Objekten diese Zutritt
gewähren. Ungeklärt ist schliesslich, ob der im Gebüsch versteckte Geissfuss
zur Begehung weiterer Straftaten vorgesehen war. Zu diesen Punkten sowie zur
Beziehung zwischen den drei involvierten Männern sind sowohl der Beschwerdeführer
als auch seine beiden Komplizen zu befragen und ihre Aussagen zu konfrontieren.
Ausserdem ist die Darstellung des Berufungsklägers, wonach er für die beiden
ihm nicht näher bekannten Männer einen Safe vom Gelände eines Kindergartens zum
Bahnhof habe transportieren sollen und dafür CHF 2‘000.– erhalten hätte, näher
abzuklären (Einvernahme vom 15. November 2015 p. 3 f.). Schliesslich ist
anzumerken, dass das Verhalten des Beschwerdeführers konkrete Anzeichen dafür
aufweist, dass sein Geständnis möglicherweise noch nicht vollständig ist; so
hat er die Delikte vom 14. November 2015 zunächst geleugnet und erst in seiner
Beschwerdebegründung ein Teilgeständnis abgelegt. In dieser konkreten
Konstellation steht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen
beiden Mittätern absprechen und das noch nicht aufgefundene Deliktsgut in
Sicherheit bringen wird. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von Kollusionsgefahr
ausgegangen.
Schliesslich
erweist sich die seit dem 14. November 2015 bestehende Haft bis zum 13. Januar
2015 mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten und die
damit im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe auch in zeitlicher
Hinsicht als verhältnismässig.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.