[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.85
ENTSCHEID
vom 10.
Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin Barbara Noser
Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Juni 2015
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Am
24. März 2014 erstattete A____ Strafanzeige gegen B____ wegen
Verdachts des Betrugs und der Veruntreuung. B____ wurde vorgeworfen, er habe während
seiner Anstellung im Betrieb des A____ in der Zeit vom 1. Januar 2007
bis zum 22. März 2014 Warenausgänge in die Kasse eingetippt, einige
davon wieder storniert und einen Teil der stornierten Beträge anschliessend aus
der Kasse bzw. dem Tresor genommen. Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft
eröffnete Strafverfahren wurde mangels Nachweises der Täterschaft des B____ mittels
Einstellungsverfügung vom 4. Juni 2015 eingestellt.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch
Advokat lic. iur. [...], am 18. Juni 2015 Beschwerde
eingereicht mit dem Antrag, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben
oder gegebenenfalls einen Strafbefehl zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich
am 18. August 2015 vernehmen lassen und beantragt die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. B____ (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. [...], hat mit Beschwerdeantwort vom
18. August 2015 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde
gestellt. Am 15. September 2015 hat der Beschwerdeführer repliziert.
Die Replik ist der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Kenntnis
zugestellt worden.
Mit Eingabe vom
5. November 2015 hat der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Advokat lic.
iur. [...], das Appellationsgericht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner
offenbar beabsichtige, in Österreich eine Liegenschaft zu erwerben, was ein
weiteres Indiz für seine Täterschaft darstelle. Er beantragt, der Beschwerdegegner
sei zur Einreichung sämtlicher mit dem Kauf der Liegenschaft zusammenhängender
Dokumente zu verpflichten und zur Erklärung aufzufordern, aus welchen Mitteln
er den Kaufpreis bezahlen werde. Ausserdem sei dessen Ex-Frau als Zeugin dazu
zu befragen. Mit Verfügung vom 16. November 2015 hat die Verfahrensleiterin die
Staatsanwaltschaft aufgefordert, entweder den beantragten Beweis abzunehmen
oder zu begründen, warum er nicht abgenommen werde. In ihrer Stellungnahme vom
2. Dezember 2015 verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre Darlegung der Vermögenssituation
des Beschwerdegegners in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 und
erklärt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2015 bringe keine
neuen Tatsachen zu Tage bzw. die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren auch in
Kenntnis davon eingestellt. Als Beilage zu ihrer Vernehmlassung hat die
Staatsanwaltschaft Unterlagen eingereicht, welche ihr vom Beschwerdegegner unaufgefordert
zugestellt worden seien. Die Stellungnahme und die Beilagen sind dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO], § 73a Abs. 1 des Gesetzes betreffend
Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des
Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [GOG]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von
Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur
Beschwerde legitimiert sein, sofern diese in ihren Rechten unmittelbar
betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 381
Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da
die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des gegen den Beschwerdegegner wegen
Verdachts des Betrugs und der Veruntreuung eingeleiteten Strafverfahrens mit
der Begründung verfügt, es könne weder ein Schaden des Beschwerdeführers noch die
Täterschaft des Beschwerdegegners in Bezug auf das Betätigen der Stornierungstaste
und das Entnehmen der stornierten Beträge aus der Kasse bzw. dem Tresor bewiesen
werden (vgl. Einstellungsverfügung S. 2 sowie Stellungnahme S. 2).
2.1.1 Aufgrund
ihrer Ermittlungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die auf
den Beschwerdegegner personalisierte Stornierungstaste zwischen dem
- Januar 2007 und dem 22. März 2014 insgesamt 36‘567 mal
gedrückt und damit ein Betrag im Umfang von insgesamt CHF 495‘422.67
storniert worden sei (Einstellungsverfügung S. 1). Der eigentliche Schaden
des Beschwerdeführers, welcher nicht den stornierten Beträgen entspreche, lasse
sich allerdings nicht ermitteln, weil nicht festgestellt werden könne, in
welchem Umfang Waren verkauft wurden, ohne dass deren Kaufpreis tatsächlich in
die Kasse des Betriebs floss (Einstellungsverfügung S. 2).
2.1.2 Gestützt
auf die Auswertung der Kassensysteme des Beschwerdeführers kam die
Staatsanwaltschaft weiter zum Schluss, jeder Mitarbeiter habe zwar über eine eigens
mit seinem Namen beschriftete Taste zur Abbuchung der durch ihn verkauften Waren
verfügt. Die mit der Kasse in Verbindung stehenden Transaktionen hätten allerdings
von jedem Mitarbeiter auch über die Tasten von anderen Mitarbeitern abgebucht
und allenfalls anschliessend storniert werden können. Dem Beschwerdegegner
könne daher nicht nachgewiesen werden, dass er die 36‘567 Stornierungen über
die auf ihn personalisierte Stornierungstaste der Kasse tatsächlich selbst vorgenommen
habe (angefochtene Einstellungsverfügung S. 2).
2.1.3 Schliesslich
führte die Staatsanwaltschaft betreffend des Vorwurfs des Entnehmens der
stornierten Beträge aus, es lasse sich diesbezüglich kein Nachweis der
Täterschaft des Beschwerdegegners erbringen, weil es an entsprechenden Bildaufnahmen
bzw. Zeugenaussagen sowie deutlichen Beweisen, wonach der Beschwerdeführer
während der Tatzeit einen ausufernden Lebensstil geführt habe, fehle (angefochtene
Einstellungsverfügung S. 2).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es gebe durchaus Grund zur Annahme, dass der Beschwerdegegner
selbst die Stornierungen im vorgeworfenen Umfang vorgenommen und sich die
entsprechenden Beträge angeeignet habe. Die Staatsanwaltschaft habe insofern
den Sachverhalt unzutreffend bzw. unvollständig festgestellt und mit der
Einstellung des Verfahrens gegen den in Art. 324 Abs. 1 StPO enthaltenen
Anklagegrundsatz “in dubio pro duriore“ verstossen (Beschwerdebegründung
Rz. 5).
2.2.1 In
Bezug auf die Vornahme der Stornierungen durch den Beschwerdegegner sei im
Sinne einer lebensnahen Würdigung davon auszugehen, dass die der jeweiligen
Taste auf der Kasse zugeordnete Person diese auch betätige. Ein eindeutiger
Beleg dafür, dass der Beschwerdegegner selbst die Stornierungstaste betätigt
habe, sei insbesondere darin zu sehen, dass sich die stornierten Beträge an
jenen Arbeitstagen, an welchen der Beschwerdegegner nicht im Betrieb des
Beschwerdeführers anwesend war, nur auf einen Bruchteil jener Beträge beliefen,
welche an Tagen storniert wurden, an welchen der Beschwerdegegner gearbeitet
habe (Beschwerdeantwort Rz. 7). Auch ein Vergleich der Anzahl
Stornierungen und Nullbons der Jahre 2013 und 2014 führe zum selben Ergebnis.
Im Jahr 2014, in welchem der Beschwerdegegner bis zur Beendigung seiner
Anstellung nur bis zum 22. März im Betrieb des Beschwerdeführers tätig
war, seien im Vergleich zum gesamten Jahr 2013 nur rund ein Viertel der Anzahl
Sofortstornierungen und Nullbons getätigt worden. Mit Austritt des
Beschwerdegegners hätten die Sofortstornierungen und die Nullbons praktisch
aufgehört (Beschwerdeantwort Rz. 8).
2.2.2 Den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft, es lasse sich namentlich aufgrund Fehlens
eines Nachweises für einen ausufernden Lebensstil des Beschwerdegegners nicht beweisen,
dass der Beschwerdegegner die stornierten Beträge auch tatsächlich der Kasse
entnommen hätte, hält der Beschwerdeführer diverse Ausgaben des
Beschwerdegegners entgegen, die auf einen ebensolchen ausufernden Lebensstil
hindeuten sollen. Der Beschwerdeführer führt dazu die Autokäufe des Beschwerdegegners
in den Jahren 2007 mit einem Gegenwert von CHF 12‘780.–, 2011 mit einem
Gegenwert von CHF 16‘500.– und 2014 mit einem Gegenwert von
CHF 15‘880.–, diverse Aufenthalte in Kitzbühel, Innsbruck und Zypern, die
Krankenversicherung in der 1. Klasse, die Verpflichtung zur Bezahlung von
Unterhaltsbeiträgen für seine Ex-Frau und die beiden Kinder über
CHF 2‘250.– monatlich, die Miete über CHF 1‘300.– monatlich sowie
weitere Lebenshaltungskosten wie etwa Steuern, Versicherungen und Benzin auf
und stellt diese dem vom Beschwerdegegner erzielten Bruttoeinkommen von CHF 5‘500.–
bzw. Nettoeinkommen von CHF 4‘958.65 monatlich gegenüber
(Beschwerdeantwort Rz. 10). Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeige auch
die von der Staatsanwaltschaft angefertigte Gegenüberstellung der Einnahmen und
Ausgaben vom 18. August 2014 mit der zugehörigen Detailauswertung,
dass der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis Ende
März 2014 rund CHF 120‘000.– mehr ausgegeben habe, als er mit seinem
Lohn im fraglichen Zeitpunkt eingenommen hat, wobei in diesem
Auslagenüberschuss alle weiteren täglichen Auslagen noch nicht berücksichtigt
seien (Beschwerdeantwort Rz. 11). Gemäss dem vom Beschwerdeführer
vertretenen Standpunkt sprechen auch die durchschnittlich zweimal monatlich vom
Beschwerdegegner angetretenen Reisen nach Österreich für einen ausufernden
Lebensstil, weil es sich dabei um ein kostspieliges Unterfangen handle. Der Beschwerdeführer
macht weiter geltend, der Beschwerdegegner könnte diese regelmässigen
Aufenthalte in Österreich dazu genutzt haben, um das aus der Kasse bzw. dem
Tresor entwendete Geld auf das Konto bei der […]-Bank Kitzbühel zu übertragen,
auf welchem im fraglichen Zeitraum grössere Zahlungen über jeweils EUR 12‘000.–,
EUR 8‘000.– und EUR 35‘000.– eingegangen seien, zu deren Herkunft der
Beschwerdeführer keine genaueren Angaben habe machen können (Beschwerdeantwort
Rz. 12).
2.3
2.3.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft
das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die
Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in
Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV
und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes “in
dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen
(BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage
unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen.
Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen
Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Von einer Überweisung ans Gericht ist
nur dann abzusehen, wenn nach der Aktenlage ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts zu erwarten ist und eine Hauptverhandlung
daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und
4.2 S. 90 f.; AGE BES.2014.53 vom 19. August 2014 E. 2.1).
2.3.2 Die
Staatsanwaltschaft hat zutreffend erkannt, dass sich ein dem Beschwerdeführer
aus den Stornierungen allfällig entstandener Schaden nicht nachweisen lässt.
Unbestritten ist, dass über die personalisierte Taste des Beschwerdegegners im
Vergleich zu jener der anderen Mitarbeiter und jener Tasten, welche nicht einem
bestimmten Mitarbeiter zugewiesen waren, sowohl auf dem alten als auch auf dem ab
Mai 2012 dieses ersetzenden neuen Kassensystems anzahl- und betragsmässig
hohe Stornierungen getätigt wurden (Stellungnahme S. 2, Strafakten S. 170,
192 ff. und 196 ff., namentlich mit Verweis auf Strafakten
SB A/13 und SB A/30). Festzuhalten ist allerdings, dass bereits die
Höhe und Anzahl der über das alte Kassensystem insgesamt getätigten
Stornierungen insofern mit Unsicherheiten behaftet ist, als bei einer
Auswertung des alten Kassensystems nur jene Daten sichergestellt werden
konnten, welche entsprechend dem Umfang des zur Verfügung stehenden Speichers
der Kasse überhaupt erfasst werden konnten. Gemäss Auskunft der mit der Sicherstellung
dieser Daten befassten Person wurden, sobald der Speicher der Kasse voll war,
die älteren Daten automatisch gelöscht. Infolgedessen war es nicht möglich festzustellen,
ob die auf den Kassenübersichten enthaltenen Daten betreffend der im gesamten
Zeitraum des Betriebs des Kassensystems umgesetzten Transaktionen, insbesondere
der Anstellung des Beschwerdegegners, vollständig abgebildet sind (Strafakten S. 192
ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Replik S. 1) lässt sich
ausserdem aus den über die Taste des Beschwerdegegners stornierten Beträgen kein
Schaden herleiten, weil sich aus den im Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft zugetragenen Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers insbesondere
nicht ergibt, wie viele Waren basierend auf stornierten Abbuchungen tatsächlich
verkauft wurden und wie viele stornierte Abbuchungen allenfalls nachträglich
als neue, korrigierte Transaktion nochmals in die Kasse eingegeben wurden, beispielsweise,
weil ein Einkauf versehentlich mit tatsächlich nicht verkaufter Waren abgebucht
oder die Stornierungstaste aus Versehen betätigt wurde (vgl. Stellungnahme
S. 2). Insofern erweisen sich auch die vom Beschwerdeführer für das
Geschäftsjahr 2014 geltend gemachten Beträge, welche bei der täglichen
Abrechnung in der Kasse gefehlt haben sollen, als zu wenig substantiiert, als
dass sich damit ein Schaden nachweisen liesse. Dazu führt die
Staatsanwaltschaft aus, dass im Untersuchungsverfahren nicht mehr ermittelt
werden konnte, wie die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Beträge zustande gekommen sind (Stellungnahme S. 2). Auch der
Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund des nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses des Beschwerdegegners gesteigerten Umsatzes und
Bruttogewinns liesse sich ein erheblicher Schaden nachweisen, verfängt nicht
(Replik Rz. 1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem
nachweislich im Geschäftsjahr 2014 gesteigerten Umsatz und Bruttogewinn (Strafakten
S. 295) ein explizit auf die Stornierungsvorgänge zurückzuführender
Schaden herleiten liesse.
2.3.3 Im
Weiteren ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn diese ausführt, die
Täterschaft des Beschwerdegegners lasse sich in Bezug auf die Betätigung der
auf ihn personalisierten Stornierungstaste nicht nachweisen. Zwar gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am Tag der Entlassung des
Beschwerdegegners aufgrund eigener Beobachtungen zweifelsfrei erkennen können,
dass dieser rund vierzig Verkaufsvorgänge über seine persönliche Taste oder
mehrere nicht einem bestimmten Mitarbeiter zugewiesene Tasten teilweise oder
ganz storniert und den Beleg im Anschluss daran jeweils weggeworfen habe (Strafakten
S. 156 und 183 f.). Mit Ausnahme dieser Aussage liegen allerdings keine
weiteren unmittelbar durch andere Mitarbeiter wahrgenommenen Verdachtsmomente
vor, aus welchen geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdegegner im
vorgenannten Zeitraum Stornierungsvorgänge im vorgeworfenen Umfang vorgenommen
hätte. Die stornierten Abbuchungen konnten zwar im Grundsatz den einzelnen
Mitarbeitern zugeordnet werden, indem diese jeweils mit deren Namen beschriftet
waren. Sämtliche im Betrieb des Beschwerdeführers tätigen Mitarbeiter buchten
die Verkäufe jedoch über dieselbe Kasse. Sämtliche Stornierungstasten konnten –
wie auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt wurde – von jedem
Mitarbeiter bedient werden, weil die Kassenzugänge als solche nicht
personenbezogen und mit einem entsprechenden Schutz – beispielsweise in Form
eines auf jeden Mitarbeiter ausgestellten Passworts oder Schlüssels –
ausgestaltet waren (Strafakten S. 153, 157, 160 f. und 207 f.),
auch nicht, als am 10. Mai 2012 das gesamte Kassensystem des Betriebs
durch ein neues ersetzt wurde (vgl. Strafakten S. 155 und 179). Dem
Argument des Beschwerdeführers, im Sinne einer lebensnahen Würdigung des
Sachverhalts müsse davon ausgegangen werden, dass diejenige Person, auf welche
die Taste laute, diese in erster Linie auch selbst betätigt habe (Beschwerde
Rz. 7), kann insofern nicht gefolgt werden. Es lässt sich entgegen halten
– wie dies auch der Beschwerdegegner vorbringt (Beschwerdeantwort Rz. 5)
–, dass eine Person, welche mit der Absicht Verkaufsvorgänge storniert,
anschliessend mindestens einen Teil des stornierten Betrags aus der Kasse bzw.
dem Tresor zu entnehmen, versuchen wird, die Stornierungen über sämtliche dafür
zur Verfügung stehenden Tasten auszulösen, wobei er wohl überwiegend Tasten
eines andern Mitarbeiters oder solche, welche nicht auf einen Mitarbeiter
personalisiert wurden, benutzen wird, um keinen Verdacht die eigene Person
betreffend aufkommen zu lassen. Hinzu kommt, dass auch über die Stornierungstasten
anderer Mitarbeiter und die Leertasten, welche nicht einem bestimmten
Mitarbeiter zugewiesen waren, anzahl- und betragsmässig hohe Stornierungen getätigt
wurden, selbst als der Beschwerdegegner betriebsabwesend war (siehe insbesondere
Strafakten S. 170 sowie SB A/11 und 12). Die Tatsache, dass über die
Taste des Beschwerdegegners im Vergleich zu den übrigen zur Verfügung stehenden
Tasten anzahl- und betragsmässig hohe Stornierungen getätigt wurden, kann daher
nur als Indiz berücksichtigt werden. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang
die Behauptungen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe auch über
eine andere als die ihm zugewiesene Taste Abbuchungen storniert (Strafakten S. 161
und 166). Wiederum einziger Anhaltspunkt dafür bilden die obgenannten
Beobachtungen des Beschwerdeführers am Tag der Entlassung des Beschwerdegegners
(Strafakten S. 156 und 183 f.), welcher objektiv allerdings nicht
durch weitere Indizien oder Beweise bestätigt werden konnte. Vor dem
Hintergrund dieser Ausführungen vermag auch die Tatsache, dass sich die Anzahl
und Höhe der über die Taste des Beschwerdegegners vorgenommenen
Stornierungsvorgänge im Jahr von dessen Entlassung verringerte, keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beschwerdegegners in
Bezug auf das Betätigen der Stornierungstaste im vorgeworfenen Umfang zu
begründen. Dass sich die Anzahl Stornierungsvorgänge von 11‘387 mit einem
Stornierungsbetrag von CHF 193‘755.86 im Geschäftsjahr 2013 auf 2‘796
Stornierungen mit einem Stornierungsbetrag von CHF 37‘116.81 im Geschäftsjahr 2014
reduzierte, ist zwar rechtsgenüglich nachgewiesen (Strafakten SB A/49 und
SB A/50), stellt jedoch ebenfalls nur ein schwaches Indiz für die
Täterschaft des Beschwerdegegners dar.
2.3.3 Selbst
wenn man unterstellt, der Beschwerdegegner habe im genannten Zeitraum die
Stornierungstaste im vorgeworfenen Umfang betätigt, so liegt dennoch kein für eine
Anklageerhebung hinreichender Verdacht für dessen Täterschaft vor, weil – wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat (Einstellungsverfügung S. 2)
– nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser die stornierten Beträge teilweise
oder in vollem Umfang tatsächlich aus der Kasse bzw. dem Tresor des Beschwerdeführers
entnommen hat. Ausser den sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers
und des Beschwerdegegners sind in diesem Zusammenhang letztlich keine Beweise
oder Indizien vorhanden. Jeder Mitarbeiter hatte Zugang zur Kasse (Strafakten S. 160);
über einen Tresorschlüssel verfügten neben dem Beschwerdeführer und dem
Beschwerdegegner zwei weitere Mitarbeiter (Strafakten S. 160 und 204). Ferner
fehlten gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers auch an Tagen, an welchen
der Beschwerdegegner nicht betriebsanwesend war, Beträge in der Kasse (Strafakten
S. 166). Die Mutmassung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe
sich während seiner Abwesenheit in den Betrieb des Beschwerdeführers begeben,
um der Kasse bzw. dem Tresor Geld zu entnehmen (Strafakten S. 166),
entbehrt jeglicher objektiven Bestätigung.
2.3.4 Schliesslich
kann dem Beschwerdegegner auch kein ausufernder Lebensstil nachgewiesen werden.
Namentlich zeugen weder die vom Beschwerdegegner regelmässig angetretenen
Ferien (vgl. Strafakten S. 160 und 229 sowie Beschwerdeantwort Rz. 11)
noch die allgemeinen für die Bestreitung des Lebens erforderlichen Ausgaben wie
etwa Mietkosten (vgl. Strafakten S. 153, 229 und 270) von einer besonderen
Kostenintensität. Es ist zwar festzustellen, dass eine Gegenüberstellung
sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdegegners in einem Ausgabenüberschuss
resultiert (Strafakten S. 229 f.) und die Finanzierung dieses Ausgabenüberschusses
auf – teilweise gewisse Unregelmässigkeiten aufweisenden – grösseren Kontobewegungen
der auf den Beschwerdegegner lautenden Bank- und Postkonten beruht, deren
Ursprünge sich im Wesentlichen ausschliesslich aus den Aussagen des Beschwerdegegners
ergeben, ohne dass diese durch weitere objektivierte Hinweise wie etwa Belege
oder Quittungen nachgewiesen sind (vgl. Strafakten S. 225 f.). Weil
allerdings sämtliche der entsprechenden Kontobewegungen auf Bargeldflüsse zurückzuführen
sind, entziehen sich diese der Möglichkeit des Nachweises eines eindeutigen Zusammenhangs
zu den im Betrieb des Beschwerdeführers stornierten Beträgen. Zu
berücksichtigen sind zudem die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers,
des Beschwerdegegners und der als Auskunftsperson vernommenen Mitarbeiterin
bezüglich der ausbezahlten Treueprämien, der Auszahlung von Überstunden und des
Entgelts für ausserordentliche Einsätze (Strafakten S. 201, 227,
260 f., 263, 266 ff. und 273 sowie Beschwerdeantwort Rz. 12).
Schliesslich fehlt zwischen den Kontenbewegungen und den stornierten Beträgen
auch deshalb jeglicher Konnex, weil bereits ein Schaden des Beschwerdeführers
nicht nachgewiesen werden kann. Wäre ein solcher nachweisbar, hätten sich möglicherweise
die auf den vom Beschwerdegegner gehaltenen Konten veranlassten grösseren Kontenbewegungen
in eine Relation dazu setzen lassen können.
2.3.5 Auch
der vom Beschwerdeführer am 5. November 2015 neu ins Treffen geführte geplante
Hauskauf durch den Beschwerdegegner in Österreich ist nicht geeignet, an dieser
Beurteilung etwas zu ändern. Wie sich aus den von der Staatsanwaltschaft am 2.
Dezember 2015 eingereichten Unterlagen des Beschwerdegegners ergibt, soll die
Liegenschaft in Österreich grösstenteils aus den Mitteln des Verkaufs des
Hauses in der Schweiz finanziert werden, für den Restbetrag will der Beschwerdegegner
eine Hypothek aufnehmen. Es liegen somit keine Indizien für eine Finanzierung
des Hauses aus einem allfälligen Deliktserlös vor.
2.4 Nach
dem soeben Dargelegten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den
Beschwerdegegner in Anwendung des Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO zu Recht eingestellt. Die vorliegenden Indizien lassen ein
strafrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdegegners zwar nicht als
unwahrscheinlich erscheinen. Im Falle einer Anklageerhebung wäre jedoch
aufgrund der gegebenen Beweis- bzw. Indizienlage ein vollumfänglicher
Freispruch des Beschwerdegegners mit weit grösserer Wahrscheinlichkeit zu
erwarten als ein Schuldspruch. Auch nicht ersichtlich ist, wie bei Fortführung
des Verfahrens irgendwelche weiteren Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die
an diesem Beweisergebnis etwas ändern würden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu
tragen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Lic.
Iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.